BGH Urteil vom 17.03.2009 – XI ZR 124/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
3. Zivilsenats
des Kammergerichts
in Berlin
vom
12. Dezember 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivil-
kammer 21 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2006
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus
einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 25 Jahre alter Kriminalbeamter, wurde im
Oktober 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne
Eigenkapital eine Eigentumswohnung in H. zu erwerben. Der Vermittler
war für Firmen der H. Gruppe tätig, die seit 1990 in großem Um-
fang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte.
Am 6. Oktober 1998 unterzeichnete der Kläger zur Finanzierung des
Kaufpreises von 149.940 DM zuzüglich Nebenkosten einen Antrag auf ein til-
gungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 189.000 DM sowie zwei Bausparan-
träge über 94.000 bzw. 95.000 DM. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober
1998 unterbreitete ihm die Verkäuferin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung.
In § 16 der Urkunde war die Bevollmächtigung einer Notariatssekretärin vorge-
sehen, die den Kläger bei der Bestellung der Grundpfandrechte zur Absi-
cherung des beantragten Darlehens vertreten, ihn der sofortigen Zwangsvoll-
streckung in den Vertragsgegenstand unterwerfen und ihn auch persönlich der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte. Der Kläger nahm durch no-
tarielle Erklärung vom 19. Oktober 1998 dieses Angebot mit der Maßgabe eines
anderen Termins der Kaufpreisfälligkeit an. In Ziffer 2 der Urkunde bestätigte er
ausdrücklich die im Angebot enthaltenen Vollmachten. Durch notarielle Erklä-
rung vom 3. November 1998 nahm die Verkäuferin das modifizierte Angebot
des Klägers an. Am 17. November 1998 unterzeichnete dieser den von der Be-
klagten vorbereiteten Vorausdarlehens- und Bausparvertrag. Als Sicherheiten
wurden in § 2 der Vertragsurkunde die Abtretung der Bausparguthaben und die
Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten vereinbart. Mit notariel-
ler Grundschuldbestellungsurkunde vom 4. Dezember 1998, die auf die beiden
Bausparverträge des Klägers Bezug nimmt, erklärte der Kläger - hierbei vertre-
ten durch die Notariatssekretärin -, er stimme der am selben Tage erfolgten Be-
stellung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten in Höhe des Vorausdarle-
hensbetrags zuzüglich 12% Jahreszinsen zu. Gemäß Ziffer V. der Urkunde
übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages
samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der Beklagten
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung "aus dieser Urkunde" in sein ge-
samtes Vermögen. Gemäß Ziffer VI. der Urkunde wies er die Beklagte an, das
Darlehen auf das für die Kaufpreiszahlung vereinbarte Notaranderkonto zu
überweisen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde vom 4. Dezember 1998 für unzulässig zu erklären, soweit
sie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des Grundschuldbetrags in sein persön-
liches Vermögen betrieben werden kann. Er beruft sich darauf, dass die Unter-
werfungserklärung in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam
sei, weil die der Vertreterin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsge-
setz und gegen § 11 Nr. 2. Buchst. a AGBG verstoße. Zumindest benachteilige
ihn die Unterwerfungsklausel unangemessen, da die Beklagte vollstrecken kön-
ne, ohne die Auszahlung des Darlehens nachweisen zu müssen. Die Unterwer-
fungserklärung sei zudem mangels eines Rechtsgrundes für ihre Abgabe kon-
dizierbar.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung, zur Abwei-
sung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet. Zwar sei die in der Kauf-
vertragsurkunde erteilte Vollmacht nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-
ratungsgesetz unwirksam, da sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels
von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegen-
stand habe. Auch seien die in der Vollmacht enthaltenen Klauseln über eine
persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung des
Klägers weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Die Beklag-
te habe aber beide Erklärungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, wes-
halb diese der Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterlägen. Ein
Schuldgrund für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers könne
nicht darin gesehen werden, dass der Kläger ein in der notariellen Urkunde vom
4. Dezember 1998 enthaltenes Angebot hierzu angenommen habe. Eine
Zwangsvollstreckungsunterwerfung stelle keinen Vertrag, kein einseitiges
Rechtsgeschäft und keine Willenserklärung, sondern lediglich eine prozessuale
Erklärung dar, die die Beklagte nur habe beanspruchen können, wenn eine
rechtliche Verpflichtung des Klägers hierzu bestanden habe. Eine Vereinbarung
der Parteien, der eine solche Verpflichtung entnommen werden könne, liege
jedoch nicht vor. Sie könne auch nicht aus der banküblichen Praxis hergeleitet
werden, dass sich mit dem Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei
Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen
zu unterwerfen hätten. Hierzu bedürfe es stets einer Vereinbarung im Einzelfall.
Eine solche sei weder im Darlehensvertrag der Parteien noch im Kaufvertrag
enthalten gewesen. Auch in der Annahme des Kaufvertragsangebotes durch
den Kläger einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächtigung der Notari-
atssekretärin liege kein rechtsgeschäftliches Angebot an die Beklagte, eine
Verpflichtung zu einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung über-
nehmen zu wollen. Eine solche Verpflichtung beinhalte auch die notarielle Ur-
kunde vom 4. Dezember 1998 nicht. Fehle es jedoch an einer Verpflichtung des
Darlehensnehmers zur Abgabe der dem Darlehensgeber durch die Vollstre-
ckungsunterwerfung eingeräumten Sicherheit, sei diese nach § 812 BGB zu-
rückzugewähren.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
die vom Kläger mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages erteilte Vollmacht
zur Abgabe einer persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht ge-
gen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, da sie nicht den Abschluss eines
ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf
zum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung und reine
Vollzugshandlungen des Grundstückserwerbs beschränkt (Senat, BGHZ 167,
223, Tz. 15; 177, 345, Tz. 30; Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05,
WM 2007, 108, Tz. 20 und vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, WM 2008,
2359, Tz. 35).
Hieran ändert - entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung -
auch der Umstand nichts, dass die Notariatssekretärin im Rahmen der Abwick-
lung einer Vielzahl von Erwerbsvorgängen auch von anderen Käufern mit
gleichartigen Vollmachten ausgestattet wurde. In allen Fällen ging der Umfang
ihrer Bevollmächtigung nicht über die für die grundbuchrechtliche Abwicklung
des konkreten Erwerbsvorganges erforderlichen Erklärungen hinaus. Ein um-
fassender rechtlicher Beratungsbedarf entstand durch die Mehrzahl gleichgela-
gerter Fälle nicht.
2. Soweit das Berufungsgericht jedoch angenommen hat, dem Kläger
stehe das Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Dabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag oder der Kaufvertrag
eine Vereinbarung enthalten, durch die der Kläger rechtlich verpflichtet wird,
eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der Beklagten zu erklären.
Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation
gestellte Frage, ob der Beklagten ein Anspruch auf Bestellung der Sicherheit
zustand, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die vor dem Urteil des
erkennenden Senats vom 22. Juli 2008 umstrittene Frage, ob in Fällen, in de-
nen dem Darlehensgeber kein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit zu-
steht, der Darlehensnehmer eine gleichwohl von ihm bestellte Sicherheit nach
grundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet erhalten habe. Diese Frage
hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli 2008
(BGHZ 177, 345, Tz. 13 ff.) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffas-
sung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls für den Fall eines eine wirksa-
me Darlehensverbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens mit
Vollstreckungsunterwerfung dahin entschieden, dass dem Darlehensnehmer in
diesem Fall kein Rückgewähranspruch zusteht. Ein solcher Rückgewähran-
spruch scheidet in diesem Fall schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuld-
versprechen (§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung
des Darlehensnehmers seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlich-
keit aus dem Verbraucherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das
hier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in
sich selbst (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
831, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, Tz. 18 und vom
26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, Tz. 26). Dies bedeutet, es be-
steht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit be-
steht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldver-
sprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine bestehende Verbindlichkeit si-
chert - nicht kondizierbar (Senat, BGHZ 177, 345, Tz. 21 ff. m.w.N.).
Diese Rechtsprechung ist auch im Streitfall anwendbar. Auch hier hat der
Kläger ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ab-
gegeben. Dieses sichert auch eine wirksame Verbindlichkeit, nämlich den Dar-
lehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Vorausdarlehens- und
Bausparvertrag vom 17. November 1998.
III.
Das Berufungsurteil und das ihm zugrunde liegende Urteil des Land-
gerichts sind demnach aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuwei-
sen. Der Senat kann in der Sache gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden,
da die Aufhebung des Berufungsurteils wegen einer Rechtsverletzung bei An-
wendung des Gesetzes auf dem vom Berufungsgericht ausreichend festgestell-
ten Sachverhalt beruht, danach die Sache zur Endentscheidung reif ist und wei-
tere, dem entgegenstehende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind.
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 21 O 219/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 37/06 -