BGH Versäumnisurteil vom 10.01.2007 – XII ZR 72/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 10. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von
Unfallersatztarifen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - XII ZR
50/04 - NJW 2006, 2618).
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - LG Karlsruhe AG Ettlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ett-
lingen vom 3. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten der Rechtsmittel (einschließlich
der Nebenintervention) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rück-
ständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Mit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch sei-
nen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw be-
schädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Er-
satzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 €). Auf die Mitteilung des Bru-
ders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten
Mitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten kei-
nerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie
dem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden
Passus enthält:
"... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwa-
gens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ...
... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristset-
zung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich
um die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkos-
ten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bemühen; Sie sind
zum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet".
Mit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte die Klägerin einen Betrag von
3.759,56 DM (1.922,23 €) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die
im Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM
(856,41 €) auf die Rechnung bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM
(1.065,86 €) macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der
Meinung, wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der
Zahlung berechtigt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch
auf Schadensersatz.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklag-
ten zur Zahlung von 1.065,82 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich
der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der
Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ
37, 79, 81 ff.).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene
Mietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Sittenwid-
rigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung im
Rahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das sei vorliegend
der Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif und zu einem
Normaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen Märk-
ten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein gesonderter Markt für
die Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet, der eigenen Regeln fol-
ge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau habe. Die hier verein-
barten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im Rahmen der marktüblichen
Unfallersatztarife.
Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem
Autovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelmäßig ein erheb-
liches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein Informationsge-
fälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der Autovermieter das
mangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den Mietpreisen (wegen sei-
nes Anspruches gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversiche-
rer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen
werde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte selbst unmittelbar durch den
Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die Erstattungspflicht der gegnerischen
Haftpflichtversicherung sei zunächst nur eine ungesicherte Erwartung des Ge-
schädigten. Zum anderen könne von einem besonderen Ungleichgewicht nicht
ausgegangen werden. Dass der Unfallgeschädigte regelmäßig die Tarifunter-
schiede zwischen dem Normal- und dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, füh-
re nicht zu einem im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichge-
wicht. In allen Marktbereichen gebe es zwischen Anbieter und Abnehmer ein
gewisses Informationsgefälle. Es stehe dem Mietwagenkunden frei, sich über
die verschiedenen Angebote auf dem Markt und die verschiedenen Teilmärkte
zu informieren.
Der Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadenser-
satzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine
allgemeine Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten Mietwa-
genmarktes und die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen gegenüber dem
Normaltarif gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte
es dem Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den best-
möglichen Gewinn zu erstreben.
Auch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkos-
ten gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem ange-
botenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu einer
Schadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der Mitarbeiter der
Klägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne nämlich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit die Kosten eines gemieteten
Ersatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die Mietwagenkosten
ersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter angebotenen Er-
satztarifes ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer eine solche Ersatz-
pflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer inzwischen absolut
üblichen Rechtspraxis und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Derartiges brauche ein Autovermieter nicht zu beachten; soweit er bei der An-
mietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte
erteile, könne er von der gängigen Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei
es nicht zutreffend, dass einzelne Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die
gegenüber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der
Schadensregulierung gegenüber dem Unfallgeschädigten Einwendungen erhe-
ben würden; vielmehr sei die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass
sie versuchten, in Höhe der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim
Autovermieter Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädig-
ten, dass er in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen
Ersatzanspruch gegen den Autovermieter abtrete.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil
stand.
2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-
gangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die lediglich pau-
schale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene Verhandlungsposition des Un-
fallgeschädigten, sondern insbesondere auch die Situation des Haftpflichtversi-
cherers in anstößiger Weise ausgenutzt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler
auf. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich für die Anmie-
tung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem
Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatzta-
rif zur Miete angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-
fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnli-
ches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-
derlich sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -
NJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei Berücksichtigung der
Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist.
Sittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversiche-
rung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb
aus, weil der Beklagte entsprechend dem Aufklärungshinweis der Vermieterin
unabhängig von der Erstattung durch die Haftpflichtversicherung selbst zur Zah-
lung des vollen Unfallersatztarifes verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die
Annahme der Sittenwidrigkeit auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sit-
tenwidriges Verhalten durch vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt
nämlich voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwid-
rigkeit begründen, kennen (vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl. § 138 Rdn. 40;
MünchKomm/Armbrüster BGB 5. Aufl. § 138 Rdn. 96).
3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der Be-
klagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat.
Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungs-
pflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwa-
gens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).
Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar we-
der über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der
Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu verge-
wissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind
oder nicht. Der Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten
einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevan-
ten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung
nicht den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es
erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständ-
lich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den
angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
Im Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob für den Zeitpunkt
des Vertragschlusses bereits eine Aufklärungspflicht zu bejahen ist - den Be-
klagten jedenfalls durch den unzutreffenden Hinweis, es gebe mit der Haft-
pflichtversicherung keinerlei Probleme, zum Abschluss des Mietvertrages mit
dem hier deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif veranlasst.
a) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, gegen-
über der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm
nicht gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tat-
richters nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte
Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvor-
schriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273). Ein solcher Fall liegt hier
jedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist bereits mit
dem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die Klägerin hat die Regelung als
problemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, dass dem Beklagten ein Erstat-
tungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der Erklärung keinen Anhalt. Die
vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht auch nicht dem
Gebot einer nach beiden Seiten
interessengerechten Auslegung
(vgl.
BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der gegebenen Situ-
ation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im beabsichtigten Miet-
vertrag vorgesehene Miete ohne weiteres übernehmen würde, nicht aber, ob er
einen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren - Anspruch auf Er-
stattung hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind,
kann der Senat die Erklärung des Vermieters selbst auslegen (BGHZ 124, 39,
45). Sie war dahin zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung die Miete oh-
ne weiteres - jedenfalls ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme.
b) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. Die
Streithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die Streithelferin
die Unfallersatztarife der Klägerin nicht akzeptiere; angesichts der Vielzahl von
Rechtsstreitigkeiten allein beim Amtsgericht Karlsruhe von Unfallgeschädigten
mit der Streithelferin wegen nur teilweise regulierter Mietwagenkosten gebe es
keinen Autovermieter in Karlsruhe, der nicht schon Erfahrung mit der Regulie-
rungspraxis der Streithelferin gehabt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch
die Klägerin in der Vergangenheit in entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwi-
ckelt gewesen sei. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten
(§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt
(S. 3): "Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die ge-
richtsbekannte W. Versicherungs AG, wurden - wie üblich und
gerichtsbekannt - die von der Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagen-
kosten nur teilweise zum Ausgleich gebracht."
c) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 7. Mai 1996 - BGHZ 132, 373 f.) einen Anspruch auf Vollerstattung
des Unfallersatztarifes der Klägerin hatte, ist nicht entscheidungserheblich (zur
Regulierungspraxis nach Erlass dieser Entscheidung vgl. Senatsurteil vom
28. Juni 2006 - aaO). Maßgebend ist hier allein, dass die Streithelferin die volle
Erstattung verweigerte und die Klägerin dies aufgrund der bisherigen Regulie-
rungspraxis der Streithelferin auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten
darüber falsch informierte.
d) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c.
Mietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein Kraft-
fahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klage-
forderung erspart.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, Entscheidung vom 03.08.2001 - 2 C 101/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2004 - 5 S 203/01 -