BGH Urteil vom 07.02.2007 – XII ZR 125/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 7. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2
Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Un-
fallersatztarifen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR
50/04 - NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -).
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - LG Erfurt AG Gotha
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 4. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückstän-
dige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten geführte Pkw
beschädigt worden war, mietete diese für die Dauer von fünf Tagen einen Er-
satzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 € pro Tag zuzüglich MWSt.
Mit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen "Aufklärungshinweis",
der u.a. folgenden Passus enthält:
"Ich bin darauf hingewiesen worden, dass
ich bei Vorauskasse
(Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten
kann."
Mit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Klägerin einen Betrag von
1.080,39 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle
Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 €. Die Differenz
verlangt die Klägerin von der Beklagten.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von
780,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg
geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zuge-
lassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagten stehe kein Schadens-
ersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu.
Soweit es um die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte
Frage gehe, ob der Autovermieter bei Vermietung eines Unfallersatzwagens
ungefragt seine Tarifstruktur mitteilen müsse, folge das Berufungsgericht der
von Körber in NZV 2000, 74 ff. vertretenen Auffassung. Eine Aufklärungspflicht
bestehe nur dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und
Glauben verstoße und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen
Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten dürfe. Dies setze notwendig
ein Informationsgefälle voraus. Das allein reiche aber nicht, um eine Aufklä-
rungspflicht zu begründen. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil müs-
se den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären,
die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Vielmehr müsse der
gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Ver-
trag schließe, sich selber darüber zu vergewissern habe, ob dieser für ihn von
Vorteil sei oder nicht. Der Anbieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, zum ei-
genen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner Wettbewerber auf günstigere
eigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen.
Eine (weitere) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens dahin,
dass es bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens zu Schwierigkeiten bei
der Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Haftpflichtversicherung kom-
men könne, sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es dem Geschädigten
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verwehrt
sei, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten Unfallersatztarifs anzu-
mieten. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn der vom Autovermieter
angebotene Tarif deutlich außerhalb des üblichen Rahmens der Unfallersatzta-
rife liege, was von der Beklagten nicht behauptet werde. Denn nur in diesem
Falle laufe der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Gefahr, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, wenn er kei-
ne Preisvergleiche anstelle. Auf Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, dass
sich Versicherungen entgegen der BGH-Rechtsprechung weigerten, die erfor-
derlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen, müsse der Autovermieter
nicht hinweisen. Ihm könne nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf
fremdes Fehlverhalten hinzuweisen und den Geschädigten zu veranlassen, zu
einem günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten
gewesen wäre. Das würde darauf hinauslaufen, den Autovermieter für rechts-
widriges Verhalten der Versicherer aus c.i.c. haften zu lassen.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil
stand.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass der zwi-
schen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Verstoßes gegen die gu-
ten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sei. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 (XII ZR
72/04) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf abgestellt, dass sich
für die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat,
auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden
Unfallersatztarif angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-
fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen
gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dem-
zufolge kann nicht ohne Weiteres von einer sittenwidrigen Preisgestaltung aus-
gegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grundsätzlich nicht schon
daraus ergeben, dass der Unfallersatztarif über dem sogenannten Normaltarif
liegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatz-
tarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise über-
steigt. Die Revision zeigt nicht auf, dass unter diesen Gesichtspunkten bei Be-
rücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit über-
schritten ist.
3. Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht
zu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des
Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem
Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Urteil vom 28. Juni 2006
- XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend ausführt, nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h.
weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote
der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu ver-
gewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil
sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif
an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und
besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen
Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erfor-
derlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich
darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebo-
tenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.
Ob der von der Klägerin geforderte Tarif von 156 € pro Tag deutlich über
dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, steht nicht fest, weil das
Berufungsgericht zum Normaltarif keine Feststellungen getroffen hat.
4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Ob der von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete Betrag von 60 €
pro Tag dem Normaltarif entspricht, kann dem bisherigen Parteivortrag nicht mit
Sicherheit entnommen werden. Der Vortrag der Parteien war darauf ausgerich-
tet, zu welchem Normaltarif der Kläger anbietet. Nach der Senatsentscheidung
vom 28. Juni 2006 kommt es darauf aber nicht an. Maßgebend ist allein der
Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt.
Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
Sollte das Berufungsgericht - nach ergänzendem Vortrag der Parteien -
im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangen,
dass der Unfallersatztarif der Klägerin deutlich über dem Normaltarif auf dem
örtlich relevanten Markt liegt, so hätte die Klägerin die Beklagte darauf hinwei-
sen müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Tarif mögli-
cherweise nicht erstattet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-
halten der schriftliche Aufklärungshinweis und die behaupteten mündlichen
Hinweise auf günstigere Tarife keine ausreichende Aufklärung. Die Klägerin
weist lediglich darauf hin, dass die Beklagte bei Vorauskasse einen günstigeren
Tarif erhalten könne, stellt aber keineswegs klar, dass der der Beklagten ange-
botene Unfallersatztarif von der Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht in
vollem Umfang erstattet wird.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Gotha, Entscheidung vom 03.11.2003 - 2 C 1034/03 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 04.06.2004 - 2 S 3/04 -