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BGH Urteil vom 07.02.2007 – XII ZR 125/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 7. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2

Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Un-

fallersatztarifen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR

50/04 - NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -).

BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - LG Erfurt AG Gotha

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Erfurt vom 4. Juni 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückstän-

dige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten geführte Pkw

beschädigt worden war, mietete diese für die Dauer von fünf Tagen einen Er-

satzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 € pro Tag zuzüglich MWSt.

Mit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen "Aufklärungshinweis",

der u.a. folgenden Passus enthält:

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"Ich bin darauf hingewiesen worden, dass

ich bei Vorauskasse

(Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten

kann."

Mit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Klägerin einen Betrag von

1.080,39 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle

Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 €. Die Differenz

verlangt die Klägerin von der Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von

780,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg

geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zuge-

lassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagten stehe kein Schadens-

ersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu.

Soweit es um die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte

Frage gehe, ob der Autovermieter bei Vermietung eines Unfallersatzwagens

ungefragt seine Tarifstruktur mitteilen müsse, folge das Berufungsgericht der

von Körber in NZV 2000, 74 ff. vertretenen Auffassung. Eine Aufklärungspflicht

bestehe nur dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und

Glauben verstoße und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen

Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten dürfe. Dies setze notwendig

ein Informationsgefälle voraus. Das allein reiche aber nicht, um eine Aufklä-

rungspflicht zu begründen. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil müs-

se den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären,

die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Vielmehr müsse der

gegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Ver-

trag schließe, sich selber darüber zu vergewissern habe, ob dieser für ihn von

Vorteil sei oder nicht. Der Anbieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, zum ei-

genen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner Wettbewerber auf günstigere

eigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen.

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Eine (weitere) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens dahin,

dass es bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens zu Schwierigkeiten bei

der Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Haftpflichtversicherung kom-

men könne, sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es dem Geschädigten

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verwehrt

sei, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten Unfallersatztarifs anzu-

mieten. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn der vom Autovermieter

angebotene Tarif deutlich außerhalb des üblichen Rahmens der Unfallersatzta-

rife liege, was von der Beklagten nicht behauptet werde. Denn nur in diesem

Falle laufe der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Gefahr, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, wenn er kei-

ne Preisvergleiche anstelle. Auf Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, dass

sich Versicherungen entgegen der BGH-Rechtsprechung weigerten, die erfor-

derlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen, müsse der Autovermieter

nicht hinweisen. Ihm könne nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf

fremdes Fehlverhalten hinzuweisen und den Geschädigten zu veranlassen, zu

einem günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten

gewesen wäre. Das würde darauf hinauslaufen, den Autovermieter für rechts-

widriges Verhalten der Versicherer aus c.i.c. haften zu lassen.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil

stand.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass der zwi-

schen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Verstoßes gegen die gu-

ten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sei. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 (XII ZR

72/04) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf abgestellt, dass sich

für die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat,

auf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden

Unfallersatztarif angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit

Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines

Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-

fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen

gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen

des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und

infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dem-

zufolge kann nicht ohne Weiteres von einer sittenwidrigen Preisgestaltung aus-

gegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grundsätzlich nicht schon

daraus ergeben, dass der Unfallersatztarif über dem sogenannten Normaltarif

liegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatz-

tarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise über-

steigt. Die Revision zeigt nicht auf, dass unter diesen Gesichtspunkten bei Be-

rücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit über-

schritten ist.

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3. Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht

zu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des

Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem

Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Urteil vom 28. Juni 2006

- XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausführt, nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h.

weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote

der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu ver-

gewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil

sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif

an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und

besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen

Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erfor-

derlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich

darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebo-

tenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

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Ob der von der Klägerin geforderte Tarif von 156 € pro Tag deutlich über

dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, steht nicht fest, weil das

Berufungsgericht zum Normaltarif keine Feststellungen getroffen hat.

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4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Ob der von der

gegnerischen Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete Betrag von 60 €

pro Tag dem Normaltarif entspricht, kann dem bisherigen Parteivortrag nicht mit

Sicherheit entnommen werden. Der Vortrag der Parteien war darauf ausgerich-

tet, zu welchem Normaltarif der Kläger anbietet. Nach der Senatsentscheidung

vom 28. Juni 2006 kommt es darauf aber nicht an. Maßgebend ist allein der

Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt.

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Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

Sollte das Berufungsgericht - nach ergänzendem Vortrag der Parteien -

im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangen,

dass der Unfallersatztarif der Klägerin deutlich über dem Normaltarif auf dem

örtlich relevanten Markt liegt, so hätte die Klägerin die Beklagte darauf hinwei-

sen müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Tarif mögli-

cherweise nicht erstattet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-

halten der schriftliche Aufklärungshinweis und die behaupteten mündlichen

Hinweise auf günstigere Tarife keine ausreichende Aufklärung. Die Klägerin

weist lediglich darauf hin, dass die Beklagte bei Vorauskasse einen günstigeren

Tarif erhalten könne, stellt aber keineswegs klar, dass der der Beklagten ange-

botene Unfallersatztarif von der Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht in

vollem Umfang erstattet wird.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Gotha, Entscheidung vom 03.11.2003 - 2 C 1034/03 -

LG Erfurt, Entscheidung vom 04.06.2004 - 2 S 3/04 -