BGH Beschluss vom 18.12.2003 – I ZB 21/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
Auswärtiger Rechtsanwalt III
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn-
oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur
Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei
ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewe-
sen wäre.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Be-
schluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivil-
senat, vom 11. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 646,97
festgesetzt.
Gründe
I. Die in Ulm ansässige Verfügungsbeklagte wurde von der Verfügungs-
klägerin vor dem Landgericht Hamburg in einem Verfahren der einstweiligen
Verfügung auf Unterlassung einer Werbeaussage in Anspruch genommen. Das
Landgericht Hamburg hob die mit Beschluß vom 18. November 2002 erlassene
einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wieder
auf. Der Verfügungsklägerin legte es die Kosten des Verfahrens auf.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsbeklagte beantragt,
unter anderem auch die Kosten der Reise ihrer Stuttgarter Prozeßbevollmäch-
tigten zu dem Verhandlungstermin in Hamburg einschließlich eines Tage- und
Abwesenheitsgeldes festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit
nicht entsprochen und ausgeführt, daß die von der Verfügungsbeklagten bean-
tragten Reisekosten ihres Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig seien, da der
Anwalt seine Kanzlei nicht am Sitz der Partei, sondern an einem dritten Ort ha-
be. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist ohne Erfolg geblie-
ben. Das Beschwerdegericht hat es offengelassen, ob der Verfügungsbeklagten
als einem gewerblichen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne-
hin die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozeßgericht zumutbar gewesen
wäre. Die Reisekosten seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil die Ver-
fügungsbeklagte durch die Auswahl eines Rechtsanwalts, der weder am Wohn-
oder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozeßgerichts, also an einem
dritten Ort, ansässig sei, gezeigt habe, daß sie eines unmittelbaren Kontaktes
zu ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht bedürfe. Daher komme auch die Er-
stattung fiktiver Reisekosten nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Verfü-
gungsbeklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der
Reisekosten und des Tage- und Abwesenheitsgeldes weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt da-
von ab, ob es für die Verfügungsbeklagte notwendig war, einen Rechtsanwalt
mit der Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts
in Hamburg ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Hierzu sind wei-
tere tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich.
1. Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten scheitert
nicht schon daran, daß der Rechtsanwalt an einem dritten Ort residiert.
a) Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst
verklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn-
oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen, ihn ge-
gebenenfalls zu beauftragen und für eine sachgemäße Information des Rechts-
anwalts zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönli-
chen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem
Prozeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts
ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002
- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900).
b) Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsbeklagte keinen in der Nähe
ihres Geschäftsorts ansässigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Die Reise-
kosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind gleichwohl bis
zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei
ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was
dem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
-verteidigung erforderlich gewesen wäre. Denn darf bei einem Streitfall eine
vernünftige und kostenbewußte Partei den für sie einfacheren und naheliegen-
den Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten
nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen
Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Partei, die die Mühen auf
sich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens
aufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange der
gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden
wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am
Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen.
2. Ob die Reisekosten des in Stuttgart ansässigen Prozeßbevollmäch-
tigten der Verfügungsbeklagten im Streitfall gleichwohl nicht erstattungsfähig
sind, bedarf jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Reisekosten eines
Rechtsanwalts nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des nicht am Ge-
richtsort ansässigen Rechtsanwalts feststand, daß ein eingehendes Mandan-
tengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein würde. Dies ist unter
anderem regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches
Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-
abteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003,
725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003
- VII ZB 45/02, Umdr. S. 4 f., m.w.N.). In diesen Fällen ist im allgemeinen davon
auszugehen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der
Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die
Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässi-
gen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren.
Die Rechtsbeschwerde hat hierzu geltend gemacht, im Rahmen des
Verfahrens der einstweiligen Verfügung seien Spezialfragen des Arzneimittelzu-
lassungsrechts und der Arzneimittelsicherheit inzident streitentscheidend gewe-
sen. Diese hätten eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich gemacht. Da-
zu hat das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Fest-
stellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben. Der Senat sieht sich
nicht in der Lage, die Frage selbst zu beurteilen, ob im Streitfall eine umfassen-
de schriftliche Information nicht ausreichte, sondern ein eingehendes persönli-
ches Mandantengespräch zwischen der Verfügungsbeklagten und
ihrem
Rechtsanwalt erforderlich war, obwohl die Verfügungsbeklagte rechtskundiges
Personal beschäftigte. Denn der Senat ist von den in § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559
Abs. 1 Satz 2 ZPO geregelten Verfahrensrügen abgesehen in der Beurteilung
auf den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den Inhalt der
Sitzungsprotokolle beschränkt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Diesen läßt sich nichts dazu entnehmen, daß die Verfügungsbeklagte ihren
Rechtsanwalt ausschließlich schriftlich unterrichten konnte.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann