Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2005 – I ZB 24/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Zweigniederlassung

Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort an- sässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.

BGH, Beschl. v. 3. März 2005 - I ZB 24/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 86,33 € fest-

gesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abge-

tretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen ei-

nes nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in

Anspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in

S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der

Kostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen

Kosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten

ihres Prozeßbevollmächtigten in H. in Höhe von 259 €, hilfsweise Korre-

spondenzanwaltskosten in Höhe von 850 € oder Kosten einer

fiktiven Informati-

onsreise von H. zum Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 210 € in den

Kostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht

entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren

Antrag weiter, Anwaltsreisekosten in Höhe von 259 € in die Kostenausgleichung

einzubeziehen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-

ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt:

Die Beklagte mit Sitz in H. könne gemäß § 21 ZPO am Ort ihrer

rechtlich unselbständigen Niederlassung verklagt werden. Die Kosten, die da-

durch entstünden, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz einer GmbH

bestellt werde, seien nicht erstattungsfähig. Vom unterlegenen Gegner zu er-

statten seien vielmehr nur die Kosten, die bei Führung des Rechtsstreits durch

die Niederlassung anfielen, an deren Sitz der Prozeß geführt werde. Dem liege

der Gedanke zugrunde, daß durch die betriebsinterne Organisation entstande-

ne Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entge-

gen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind Kosten, die in einem am Ort

einer Zweigniederlassung (§ 13 HGB) einer GmbH geführten Rechtsstreit da-

durch entstehen, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz (§ 4a Abs. 1

GmbHG) der GmbH bestellt wird, nicht grundsätzlich von der Erstattung ausge-

schlossen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung

eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts re-

gelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-

gung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (vgl.

BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492

- Unterbevollmächtigter II, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung

zugrunde, daß eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder

selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen

wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn-

oder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, daß zunächst ein per-

sönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v.

16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 13.7.2004

- X ZB 40/03, BB 2004, 2377). Die für eine sachgemäße gerichtliche oder au-

ßergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsacheninformation des

Rechtsanwalts durch seine Partei kann in aller Regel nur in einem persönlichen

mündlichen Gespräch erfolgen.

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden Rechtsfälle an ihrem Sitz

in H. bearbeitet, nicht aber am Sitz ihrer rechtlich unselbständigen Nie-

derlassungen. Für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit ei-

nem Rechtsanwalt am Ort zu führen, ist daher auf den Sitz der Beklagten in

H. abzustellen (vgl. BGH GRUR 2005, 84, 85 - Unterbevollmächtigter II).

Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es im Rahmen der

Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Par-

tei an und nicht darauf, ob durch eine andere Organisation Mehrkosten bei der

Führung eines Rechtsstreits vermieden werden könnten (BGH GRUR 2005, 84,

85 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, WRP 2005, 224,

226 - Unterbevollmächtigter III).

c) Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der

Partei ansässigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-

gung oder -verteidigung allerdings nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt

der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandan-

tengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH,

Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; WRP 2005, 224, 226

- Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat - von seinem

Standpunkt aus folgerichtig - zur Notwendigkeit eines eingehenden Mandan-

tengesprächs keine Feststellungen getroffen. Da die Beklagte geltend gemacht

hat, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung und es seien wegen des kom-

plexen Sachverhalts intensive Mandantengespräche notwendig gewesen, ist für

die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß diesem Vor-

bringen der Beklagten von der Notwendigkeit eines eingehenden Mandanten-

gesprächs auszugehen.

3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an

das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-

chen Feststellungen zur Notwendigkeit eines eingehenden persönlichen Man-

dantengesprächs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten

der Beklagten und gegebenenfalls zur Höhe der geltend gemachten Reiseko-

sten trifft.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann