BGH Beschluss vom 03.03.2005 – I ZB 24/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Zweigniederlassung
Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort an- sässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozeßgericht im Regelfall erstattungsfähig.
BGH, Beschl. v. 3. März 2005 - I ZB 24/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 86,33 € fest-
gesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abge-
tretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen ei-
nes nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in
Anspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in
S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der
Kostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen
Kosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten
ihres Prozeßbevollmächtigten in H. in Höhe von 259 €, hilfsweise Korre-
spondenzanwaltskosten in Höhe von 850 € oder Kosten einer
fiktiven Informati-
onsreise von H. zum Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 210 € in den
Kostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht
entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren
Antrag weiter, Anwaltsreisekosten in Höhe von 259 € in die Kostenausgleichung
einzubeziehen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-
ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt:
Die Beklagte mit Sitz in H. könne gemäß § 21 ZPO am Ort ihrer
rechtlich unselbständigen Niederlassung verklagt werden. Die Kosten, die da-
durch entstünden, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz einer GmbH
bestellt werde, seien nicht erstattungsfähig. Vom unterlegenen Gegner zu er-
statten seien vielmehr nur die Kosten, die bei Führung des Rechtsstreits durch
die Niederlassung anfielen, an deren Sitz der Prozeß geführt werde. Dem liege
der Gedanke zugrunde, daß durch die betriebsinterne Organisation entstande-
ne Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind Kosten, die in einem am Ort
einer Zweigniederlassung (§ 13 HGB) einer GmbH geführten Rechtsstreit da-
durch entstehen, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz (§ 4a Abs. 1
GmbHG) der GmbH bestellt wird, nicht grundsätzlich von der Erstattung ausge-
schlossen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung
eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts re-
gelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
gung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (vgl.
BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492
- Unterbevollmächtigter II, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung
zugrunde, daß eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder
selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen
wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn-
oder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, daß zunächst ein per-
sönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v.
16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 13.7.2004
- X ZB 40/03, BB 2004, 2377). Die für eine sachgemäße gerichtliche oder au-
ßergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsacheninformation des
Rechtsanwalts durch seine Partei kann in aller Regel nur in einem persönlichen
mündlichen Gespräch erfolgen.
b) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden Rechtsfälle an ihrem Sitz
in H. bearbeitet, nicht aber am Sitz ihrer rechtlich unselbständigen Nie-
derlassungen. Für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit ei-
nem Rechtsanwalt am Ort zu führen, ist daher auf den Sitz der Beklagten in
H. abzustellen (vgl. BGH GRUR 2005, 84, 85 - Unterbevollmächtigter II).
Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es im Rahmen der
Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Par-
tei an und nicht darauf, ob durch eine andere Organisation Mehrkosten bei der
Führung eines Rechtsstreits vermieden werden könnten (BGH GRUR 2005, 84,
85 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, WRP 2005, 224,
226 - Unterbevollmächtigter III).
c) Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der
Partei ansässigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung oder -verteidigung allerdings nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt
der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandan-
tengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH,
Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; WRP 2005, 224, 226
- Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - zur Notwendigkeit eines eingehenden Mandan-
tengesprächs keine Feststellungen getroffen. Da die Beklagte geltend gemacht
hat, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung und es seien wegen des kom-
plexen Sachverhalts intensive Mandantengespräche notwendig gewesen, ist für
die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß diesem Vor-
bringen der Beklagten von der Notwendigkeit eines eingehenden Mandanten-
gesprächs auszugehen.
3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-
chen Feststellungen zur Notwendigkeit eines eingehenden persönlichen Man-
dantengesprächs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten und gegebenenfalls zur Höhe der geltend gemachten Reiseko-
sten trifft.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann