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BGH Urteil vom 21.03.2007 – I ZR 166/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

CMR Art. 29; HGB § 435

Verkündet am: 21. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch ein "Einnicken" des Fahrers am Steuer begründet nur dann den Vorwurf eines leichtfertigen und in dem Bewusstsein erfolgten Handelns, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, wenn sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hin- weggesetzt hat. Für den dem Anspruchsteller dafür obliegenden Nachweis sind die Regeln des Anscheinsbeweises jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als es sich bei dem Geschehen um einen individuellen Vorgang handelt (im Anschluss an BGH VersR 1974, 593, 594, VersR 1977, 619, 620 und VersR 2003, 364, 365).

EWG-VO 3820/85 Art. 5 Abs. 1

Der Umstand, dass ein im Güterverkehr eingesetzter noch nicht 21 Jahre alter Fahrer, der einen Unfall verursacht hat, nicht Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung als Fahrer von Transportfahrzeugen im Stra- ßenverkehr gewesen ist, hat für die Frage der Haftung nur dann Bedeutung, wenn sich das Fehlen der bei einer entsprechenden Ausbildung vermittelten Kenntnisse im zur Beurteilung stehenden Unfallgeschehen zumindest als Gefahrenmoment niederge- schlagen hat (im Anschluss an BGH NJW 2007, 506 Tz 15 ff., 17 f.).

BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 166/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2004 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die H. Druckmaschinen AG beauftragte die Beklagte mit der

Beförderung einer Druckmaschine von Wiesloch nach Amsterdam, wobei der

Transport bis zur niederländischen Grenze zu festen Kosten erfolgen sollte. Die

Beklagte beauftragte ihrerseits die dem Rechtsstreit in erster Instanz auf Seiten

der Beklagten beigetretene niederländische D. Transport B.V. (im Weite-

ren: Streithelferin) mit dem Transport. Deren Fahrer Marc T. (im Weiteren: Fah-

rer) übernahm die Druckmaschine am 7. Dezember 2000 in Wiesloch. Gegen

16.50 Uhr fuhr er mit dem von ihm geführten Lkw auf der Bundesautobahn 61

bei Eppelsheim (Kreis Alzey/Worms) mit ca. 50 km/h ungebremst auf einen an-

deren Lkw auf, der mit eingeschalteten Warnblinkleuchten das Ende eines

Staus bildete.

2

Die Klägerin hat mit dem Vortrag, sie sei führender Transportversicherer

der H. Druckmaschinen AG und habe den Schaden reguliert, die Be-

klagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung von

288.809,70 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat hierzu geltend ge-

macht, der Unfallhergang zwinge zu dem Schluss, dass sich der Fahrer leicht-

fertig über seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer hinweggesetzt habe, da er

trotz Übermüdung keine Ruhepause eingelegt habe und deshalb zum Zeitpunkt

des Unfalls in einen Kurzschlaf gefallen sei. Die Streithelferin habe den Fahrer

bezüglich der Einhaltung der Lenkzeitvorschriften nicht überwacht und Über-

schreitungen geduldet.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Fah-

rer habe die Lenkzeiten an den Vortagen nicht überschritten. Der Unfall habe

darauf beruht, dass der Fahrer einen "Blackout" gehabt habe.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine summenmäßig

unbeschränkte Haftung der Beklagten als nicht gegeben angesehen und die

Klage daher nur in Höhe von 100.414,81 € (= Gegenwert von 83.300 Sonder-

ziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds im Zeitpunkt des Erlasses

des Berufungsurteils) für begründet erachtet.

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-

gerin ihr Zahlungsbegehren weiter, soweit es im zweiten Rechtszug ohne Erfolg

geblieben ist. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten sei

gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt, da die Voraussetzungen einer qualifizier-

ten Haftung gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR nicht vorlägen. Hierzu hat es ausge-

führt:

Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten setzte nach dem aufgrund

der Verweisung in Art. 29 Abs. 1 CMR anzuwendenden Maßstab des § 435

HGB voraus, dass der Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht

worden wäre, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die

Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass der Fahrer in

diesem Bewusstsein gehandelt habe.

9

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe nicht fest, dass der

Fahrer vor dem Unfall eingeschlafen sei. Zwar fehle eine Erklärung dafür, dass

der Fahrer auf das Ende des Staus vor ihm ungebremst aufgefahren sei. Ein

Einschlafen (Sekundenschlaf) am Steuer sei aber nur eine von mehreren denk-

baren Erklärungen für die fehlende Reaktion. Der Unfall könne ebenso auf man-

gelnder Konzentration, auf einem Geschehen, das den Fahrer vom Straßenver-

kehr abgelenkt habe, sowie grundsätzlich auch auf anderen plötzlichen Be-

wusstseinsstörungen (Ohnmacht) beruhen.

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Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass der Fahrer in

den Tagen vor dem Unfall Lenk- und Ruhezeiten in erheblichem Umfang nicht

eingehalten habe, lasse sich daraus nicht schließen, dass der Fahrer einge-

schlafen sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach eine mangelhafte Reakti-

on wie im vorliegenden Fall nur auf ein kurzzeitiges Einschlafen des Fahrers

zurückgeführt werden könne. Ein auf die Missachtung von Lenk- und Ruhezei-

ten gestützter Anscheinsbeweis scheitere vor allem daran, dass das Über-

schreiten der zulässigen Lenkzeiten keinen eindeutigen Schluss auf den Grad

der Fahrtüchtigkeit des Fahrers im Einzelfall zulasse. Eine Schlussfolgerung auf

ein unfallursächliches kurzzeitiges Einschlafen komme auch bei einem deutli-

chen Überschreiten der vorgeschriebenen Lenkzeiten nur dann in Betracht,

wenn eine müdigkeitsbedingte Fahruntauglichkeit vor dem Unfall auf andere

Weise festgestellt worden wäre. Hierfür lägen im Streitfall aber keine Anhalts-

punkte vor.

11

Da ein Einschlafen des Fahrers als Unfallursache mithin nicht feststehe,

könne dahinstehen, ob ein solches Einschlafen ein qualifiziertes Verschulden

i.S. von § 435 HGB darstellte und mit welchem Verschuldensgrad die Nichtein-

haltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten durch den Fahrer gegebe-

nenfalls zu bewerten wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Nichteinhaltung

der Lenkzeiten auch ohne ein Einschlafen des Fahrers für den Unfall ursächlich

gewesen sei. Ein Nachweis, dass andere unmittelbare Unfallursachen wie feh-

lende Konzentration des Fahrers oder Ablenkung mit einem gegebenenfalls

festgestellten Lenkzeitverstoß zusammenhängen müssten, sei nicht möglich.

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Zwar könnten die möglichen anderen Ursachen für die fehlende Reaktion

auf ein objektiv leichtfertiges Verhalten hindeuten. Es fehlte aber an dem auch

erforderlichen Bewusstsein des Schadenseintritts, wenn sich der Fahrer vor

dem Unfall im Zustand mangelhafter Konzentration über die Möglichkeit eines

Schadens keine Gedanken gemacht hätte. Davon wäre beispielsweise dann

auszugehen, wenn er sich durch ein während der Fahrt geführtes Telefonge-

spräch hätte ablenken lassen.

13

Da es im Streitfall auf die Frage der Lenk- und Ruhezeiten nicht ankom-

me, sei es auch unerheblich, ob die Streithelferin deren Einhaltung durch den

Fahrer genügend überwacht habe und in welchem Umfang die Beklagte gege-

benenfalls im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast zur Aufklä-

rung der Fahrzeiten des Fahrers in den Tagen vor dem Unfall im Hinblick auf

Lenk- und Ruhezeiten beitragen müsste und für die von ihr aufzuklärenden

Umstände beweispflichtig wäre. Nicht ersichtlich sei schließlich, dass der dem

Fahrer möglicherweise fehlende Befähigungsnachweis für eine Tätigkeit im Gü-

terkraftverkehr für den möglicherweise auf einem Konzentrationsmangel beru-

henden Unfall ursächlich gewesen sei.

14

II. Die Revision ist nicht begründet. Die Ausführungen, mit denen das Be-

rufungsgericht im Streitfall das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S.

von Art. 29 Abs. 1 CMR verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprü-

fung stand.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbe-

anstandet davon ausgegangen, dass im Anwendungsbereich der CMR - der

Transport fand im grenzüberschreitenden Verkehr statt - bei Transportschäden

als Verschulden, das nach Art. 29 CMR zur Durchbrechung der Haftungsbe-

grenzungen gemäß Art. 13 bis 28 CMR führt, entsprechend der Regelung in

§ 435 HGB neben dem Vorsatz die Leichtfertigkeit anzusehen ist, zu der das

Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit

eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21

= VersR 1999, 254; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313

m.w.N.).

16

2. Die danach für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vor-

sätzlichem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schwe-

ren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen,

deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise

über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjek-

tive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängen-

de Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht

die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht

aus, um auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr

erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt

und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung

rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01,

TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02,

TranspR 2006, 161, 164). Es bleibt dabei der tatrichterlichen Würdigung vorbe-

halten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Ge-

schehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens

mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungs-

sätze heranzuziehen. Der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit

des Schadenseintritts kann ferner auch im Rahmen typischer Geschehensab-

läufe naheliegen (BGHZ 158, 322, 329 m.w.N.). Die vom Tatrichter vorgenom-

mene Beurteilung der Frage, ob danach ein qualifiziertes Verschulden vorliegt,

wird vom Revisionsgericht nur darauf überprüft, ob dabei der Rechtsbegriff des

qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist und ob Verstöße gegen § 286

ZPO oder gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (vgl.

BGH TranspR 2005, 311, 313 m.w.N.).

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3. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt, soweit eine unbeschränk-

te Haftung des Frachtführers in Rede steht, grundsätzlich der Anspruchsteller

die Darlegungs- und Beweislast für das dafür erforderliche qualifizierte Ver-

schulden. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn

sein Klagevortrag nach den Umständen des Falls ein qualifiziertes Verschulden

mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Anspruchsgegner in

zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen

Schadens beitragen kann. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sach-

verhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben. In einem

solchen Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer

Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers

schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des An-

spruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu

den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (sekundäre Darlegungs-

last). Kommt er dem nicht nach, kann dies unter Berücksichtigung der Umstän-

de des jeweiligen Einzelfalls den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden

rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469

m.w.N.).

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4. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachver-

halts angenommen, dass der streitgegenständliche Unfall nach seinem äußeren

Bild nicht nur mit einem Einschlafen des Fahrers am Steuer erklärt werden kön-

ne. Vielmehr könne er ebenso auf mangelnder Konzentration oder auf einem

Geschehen, das den Fahrer so vom Straßenverkehr abgelenkt habe, dass er zu

einer Reaktion nicht in der Lage gewesen sei, oder grundsätzlich auch auf an-

deren plötzlichen Bewusstseinsstörungen (Ohnmacht) beruhen. Diese Beurtei-

lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision hinge-

nommen.

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5. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ein vorsatz-

gleiches Verschulden verneint, obwohl es im Hinblick auf die im Streitfall gege-

benen besonderen Umstände eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten

hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers vor dem Unfalltag und, da

die Beklagte in dieser Hinsicht keinen hinreichenden Vortrag gehalten habe,

auch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten hätte annehmen müssen. Sie

berücksichtigt dabei nicht, dass ein etwa gegebener Verstoß der Beklagten ge-

gen eine solche Darlegungslast allenfalls zur Folge hätte, dass von einer Lenk-

zeitüberschreitung des Fahrers lediglich an den dem Unfalltag vorangegange-

nen Tagen auszugehen wäre.

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6. Unter den im Streitfall gegebenen Umständen brauchte das Beru-

fungsgericht nicht davon auszugehen, dass der Fahrer vor dem Unfall einge-

schlafen war. Im Übrigen begründet das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls

durch ein nachweisliches "Einnicken" des Fahrers am Steuer nach der Recht-

sprechung nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn feststeht, dass

sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer

Übermüdung hinweggesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 52/72,

VersR 1974, 593, 594 = NJW 1974, 948; Urt. v. 1.3.1977 - VI ZR 263/74, VersR

1977, 619, 620). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind für den Nachweis der

groben Fahrlässigkeit jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als es sich dabei um

individuelle Vorgänge wie etwa im Straßenverkehr um das Überfahren einer

roten Ampel (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2003 - IV ZR 173/01, VersR 2003, 364, 365

= NJW 2003, 1118) oder namentlich auch um das "Einnicken" am Steuer han-

delt (vgl. BGH VersR 1974, 593, 594). Die in dieser Hinsicht zu der Frage, ob

von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, entwickelten Grundsätze haben in

gleichem Maße bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein Verhalten den

Vorwurf begründet, der Frachtführer oder eine der Personen, deren er sich bei

der Ausführung der Beförderung bedient hat, hätten leichtfertig und in dem Be-

wusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

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7. Die Revision verweist schließlich auch ohne Erfolg darauf, dass das

Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer bei Fahrzeugen mit ei-

nem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nach Art. 5 Abs. 1 der Verord-

nung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmo-

nisierung bestimmter Sozialvorschriften

im Straßenverkehr

(ABl. EWG

Nr. L 370 v. 31.12.1985, S. 1) grundsätzlich 21 Jahre beträgt und der im Unfall-

zeitpunkt erst 19 Jahre alte Fahrer auch nicht Inhaber eines Befähigungsnach-

weises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten

anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemein-

schaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für

Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr gewesen ist. Die genannte

Verordnung dient zwar nach ihrem ersten Erwägungsgrund nicht nur der Har-

monisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunter-

nehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor, sondern auch der Verbesse-

rung der Arbeitsbedingungen sowie der Sicherheit im Straßenverkehr. Es ist

aber nicht ersichtlich, dass sich das Fehlen der bei einer entsprechenden Aus-

bildung vermittelten Kenntnisse im zur Beurteilung stehenden Unfallgeschehen

zumindest als Gefahrenmoment niedergeschlagen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v.

21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW 2007, 506 Tz. 15 ff., 17 f. = VersR 2007, 263).

Zumindest aber besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte oder die

Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient hat, in-

soweit leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass deswegen

ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

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III. Danach unterliegt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der streit-

gegenständliche Unfall beruhe nicht nachweislich auf einem vorsatzgleichen

Verschulden des Fahrers i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB, kei-

nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision der Klägerin ist des-

halb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben.

Büscher

Bornkamm

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 28.04.2003 - 23 O 133/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.10.2004 - 15 U 22/03 -