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BGH Urteil vom 08.11.2007 – I ZR 99/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 99/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Verkündet am: 8. November 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 314 Satz 1

Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entschei-

dung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur

auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung

gewesen ist.

BGH, Urt. v. 8. November 2007 - I ZR 99/05 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2005 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsurteil und für das Revisionsverfah-

ren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH

in München (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Be-

klagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von

Transportgut Schadensersatz geltend.

Die Versicherungsnehmerin wurde von der S. GmbH in München

mit der Besorgung eines Gütertransports von München nach Israel beauftragt.

Sie erteilte der Beklagten am 14. Februar 2001 den Auftrag, die Sendung von

München zu der Umschlagsgesellschaft F. am Flughafen Frankfurt zu trans-

portieren. Das Transportgut, das nach dem Vortrag der Klägerin aus einer

Computeranlage nebst Zubehör bestanden hat, wurde am 16. Februar 2001 in

das Lager des Partnerunternehmens der Beklagten, D. in

Frankfurt-Kelsterbach, gebracht, wo es am 17. Februar 2001 entladen wurde.

Nach der Darstellung im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils,

auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, wurde das Gut noch am

selben Tag dem Fahrer des Streithelfers zum Weitertransport zur F. überge-

ben. In den Gründen seines Urteils hat das Landgericht ausgeführt, dass "nach

dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Streithelfers der Beklagten

… dessen Fahrer die aus vier Paketen bestehende Sendung bei der F. auf

der Rampe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst

mündlich, später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht schriftlich

quittiert bekommen" habe. Unstreitig ist ein Packstück mit einem Gewicht von

76 Kilogramm in Verlust geraten.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den ent-

standenen Schaden unbeschränkt, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag über

kein Sendungsverfolgungssystem verfüge und zudem keine Angaben dazu ge-

macht habe, wie es zum Verlust des Paketstücks habe kommen können.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 23.519,43 € nebst Zinsen zu verur-

teilen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil stattge-

geben. Auf den Einspruch der Beklagten hat es im schriftlichen Verfahren das

Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückwei-

sung des Rechtsmittels im Übrigen das Versäumnisurteil aufrechterhalten, so-

weit die Beklagte zur Zahlung von 891,52 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-

gebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen wurde. Die Be-

klagte und der Streithelfer beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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Entscheidungsgründe:

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die

Beklagte als Frachtführerin wegen des Verlusts einer Frachtsendung aus abge-

tretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des gemäß § 431 HGB

berechneten Höchstbetrags von 891,52 € zu. Dazu hat es ausgeführt:

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Die Klägerin könne sich nicht nach § 435 HGB auf einen Wegfall der Haf-

tungsbegrenzung berufen. Das Landgericht habe es im Tatbestand und in den

tatsächlichen Feststellungen in den Gründen als unstreitig dargestellt, dass der

Fahrer des Streithelfers die aus vier Paketen bestehende Gesamtsendung bei

der F. , deren Gelände für Nichtberechtigte nicht zugänglich sei, auf der Ram-

pe abgestellt und den vollständigen Eingang der Sendung zunächst mündlich,

später aber nach Abhandenkommen eines Pakets nicht mehr schriftlich quittiert

bekommen habe. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zu Recht ange-

nommen, dass es auf Mängel in Bezug auf ein Sendungsverfolgungssystem der

Beklagten nicht ankomme und den Fahrer auch keine Leichtfertigkeit treffe. Die

Klägerin könne in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen, das

Landgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Aufgrund

der Beweiskraft des Tatbestands stehe gemäß § 314 ZPO auch für die Beru-

fungsinstanz fest, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt in

erster Instanz unstreitig geworden sei. Dementsprechend müsse das Bestreiten

des im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig dargestellten Vorbringens in zweiter

Instanz als neuer Vortrag angesehen werden, der mangels Vorliegens der Vor-

aussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden könne.

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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Transportgut

im Gewahrsamsbereich der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen verlorenge-

gangen. Demgemäß ist die Beklagte nach § 425 Abs. 1 HGB zum Ersatz des

dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

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2. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte

nicht auf gesetzliche oder in ihren Beförderungsbedingungen vorgesehene Haf-

tungsbegrenzungen berufen kann, da die Klägerin die Voraussetzungen für ein

qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schlüssig vorge-

tragen hat und die gegenteilige Feststellung des Landgerichts, auf die das Be-

rufungsgericht Bezug genommen hat, von der Klägerin in der Berufungsinstanz

wirksam angegriffen worden ist (dazu nachfolgend unter II 3). Die Klägerin hat

dargelegt, dass sich der Weg des abhandengekommenen Frachtstücks nur bis

zu dessen Eingang im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt-Kelsterbach

nachvollziehen lasse. Der weitere Verbleib des Gutes sei völlig ungeklärt. Den

gegenteiligen Vortrag der Beklagten, wonach das Gut dem Fahrer des Streithel-

fers zum Weitertransport zur F. übergeben worden sei, hat die Klägerin wirk-

sam bestritten. Die Vorinstanzen haben die zu diesem streitigen Parteivortrag

angetretenen Beweise der Beklagten nicht erhoben. Daher ist im Revisionsver-

fahren von einem ungeklärten Schadenshergang auszugehen. Des weiteren ist

mangels gegenteiliger Feststellungen aufgrund des Bestreitens der Klägerin

zugrunde zu legen, dass die Beklagte in ihrem Umschlagslager in Frankfurt-

Kelsterbach jedenfalls keine ausreichenden Ausgangskontrollen durchführt.

Das rechtfertigt im Regelfall den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S.

von § 435 HGB, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrun-

gen gegen Verlust von Ware handelt (BGHZ 158, 322, 330 f.).

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3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Rüge verwehrt, das Land-

gericht habe zu Unrecht festgestellt, das abhandengekommene Frachtgut sei

dem Fahrer des Streithelfers übergeben und von diesem auf der Anlieferungs-

rampe der F. abgestellt worden. Hiergegen wendet sich die Revision mit Er-

folg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, bei dem in zwei-

ter Instanz erfolgten Bestreiten dieses im erstinstanzlichen Urteil als unstreitig

dargestellten Vorbringens handele es sich um neuen Vortrag der Klägerin, der

mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht berück-

sichtigt werden könne. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht

für die Berufungsinstanz nicht aufgrund der Beweiskraft des Tatbestandes des

erstinstanzlichen Urteils gemäß § 314 ZPO fest, dass der Vortrag der Beklagten

zur Übergabe des abhandengekommenen Frachtstücks an den Fahrer des

Streithelfers in erster Instanz unstreitig geworden ist.

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a) Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den

Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfah-

ren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Be-

hauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urt. v.

17.5.2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007; Urt. v. 28.6.2005 - XI ZR 3/04,

BGH-Rep 2005, 1618). Da sich die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auf das

mündliche Parteivorbringen bezieht, ist davon auszugehen, dass die Parteien

dasjenige in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, was der Tatbe-

stand ausweist (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 314 Rdn. 3). Zum Tatbe-

stand in diesem Sinne gehören auch tatsächliche Feststellungen, die sich in

den Entscheidungsgründen finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 12.3.2003

- XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158, 2159 m.w.N.). Die Beweiswirkung gemäß

§ 314 Satz 1 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll (§ 314 Satz 2 ZPO)

und nicht auch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Vorher ein-

gereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am

Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt. Bei einem Wi-

derspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wie-

dergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind die Ausführungen im

Tatbestand maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH BGH-Rep 2005, 1618).

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Voraussetzung für die Beweiswirkung des § 314 Satz 1 ZPO ist jedoch,

dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei Entscheidungen, die

im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen sind, findet die Be-

weisregel des § 314 Satz 1 ZPO nur auf Parteivorbringen Anwendung, das Ge-

genstand einer früheren mündlichen Verhandlung gewesen ist (BGH, Urt. v.

10.3.1972 - V ZR 87/70, WM 1972, 656 f.; Musielak/Musielak aaO § 314

Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 314 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 21. Aufl., § 314 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,

65. Aufl., § 314 Rdn. 4).

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b) Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung des Landgerichts

am 1. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 bestritten, dass die

Beklagte das streitgegenständliche Transportgut an den Fahrer des Streithel-

fers übergeben habe. Sie hat darauf hingewiesen, dass sich der von der Be-

klagten vorgelegten Umfuhr-Liste (Anl. B 1) eine Übergabe nicht entnehmen

lasse. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin zugleich in Abrede gestellt, dass

das Gut in die Obhut der F. gelangt ist, wie der Streithelfer in seinem Schrift-

satz vom 8. Mai 2004 behauptet hat.

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Nach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. Januar 2004 hat in

erster Instanz keine mündliche Verhandlung mehr stattgefunden. Das Landge-

richt hat vielmehr im schriftlichen Verfahren entschieden. Demzufolge kann die

Klägerin ihr Bestreiten im Schriftsatz vom 23. Januar 2004 nicht in einer münd-

lichen Verhandlung aufgegeben haben. Entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts konnte die Klägerin daher in zweiter Instanz rügen, das Landge-

richt sei bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausge-

gangen.

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4. Das Landgericht durfte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem

Schriftsatz vom 8. Mai 2004 - unabhängig davon, dass die Klägerin ihn bestrit-

ten hatte - seiner Entscheidung aber auch deshalb nicht zugrunde legen, weil er

im Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten als der unterstützten Partei

steht, § 67 Halbs. 2 ZPO. Im Gegensatz zum Streithelfer hat die Beklagte be-

hauptet, dass das Gut in der Obhut des Streithelfers verlorengegangen ist. Die

Beklagte hat sich den Sachvortrag des Streithelfers auch nicht zu eigen ge-

macht, sondern ihm schriftsätzlich ausdrücklich widersprochen. Der Beweis da-

für, dass sich die Beklagte den Sachvortrag des Streithelfers in seinem Schrift-

satz vom 8. Mai 2004 doch noch mündlich zu eigen gemacht hat, kann eben-

falls nicht mit § 314 Satz 1 ZPO geführt werden, weil nach Einreichung des

Schriftsatzes des Streithelfers vom 8. Mai 2004 keine mündliche Verhandlung

mehr stattgefunden hat, in der sich die Beklagte dem Vorbringen des Streithel-

fers hätte anschließen können (vgl. oben unter II 3 b).

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III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die

gebotenen Feststellungen zu treffen haben wird.

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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht zutref-

fend davon ausgegangen ist, dass es auf den Vortrag der Beklagten zu ihrer

Betriebsorganisation, insbesondere zu den Schnittstellenkontrollen, dann nicht

ankommt, wenn aufgrund der Erhebung der angebotenen Beweise der Zeit-

punkt feststehen sollte, zu dem der Verlust eingetreten ist. Lässt sich dieser

Zeitpunkt nicht klären, sind entsprechende Feststellungen zur Betriebsorganisa-

tion der Beklagten und ihrer Erfüllungsgehilfen erforderlich. Die Klägerin hat den

bisherigen Sachvortrag der Beklagten entgegen den tatbestandlichen Feststel-

lungen des Landgerichts zulässig mit Nichtwissen bestritten. Die Beweisregel

des § 314 Satz 1 ZPO greift auch insoweit nicht ein (vgl. oben unter II 3 b). Die

Beklagte ist nicht nur gehalten, zum Ablauf ihres Betriebs sowie zu den ergriffe-

nen Sicherungsmaßnahmen detailliert vorzutragen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH,

Urt. v. 21.3.2007 - I ZR 166/04, TranspR 2007, 361 Tz. 17), sondern muss ihren

Sachvortrag im Falle eines Bestreitens der Klägerin auch beweisen (vgl. BGH,

Urt. v. 15.12.2005 - I ZR 95/03, TranspR 2006, 210).

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2004 - 2/26 O 279/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2005 - 17 U 230/04 -