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BGH Urteil vom 25.04.2007 – XII ZR 189/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 25. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a

Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhalts-

pflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der

Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit

verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen

einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der

Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn

deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - OLG Hamm

AG Lüdenscheid

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2004 wird auf

Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom Beklagten

höheren Kindesunterhalt.

Die Mutter der Kläger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten.

Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das älteste Kind

D. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet,

der Beklagte seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie be-

treut zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus

einer früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und

am 5. Oktober 1996 geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter; diese verfügt über

keine Einkünfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a.

verurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 € und an das

Kind F. einen solchen von monatlich 118 € zu zahlen.

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Mit ihrer Abänderungsklage haben die Kläger geltend gemacht, der Be-

klagte schulde ihnen höheren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht für den

(älteren) Sohn D. entfallen und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle

gestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 € bzw.

177 € für die Zeit ab März 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Ein-

kommen von monatlich 1.500 € sei der Beklagte entsprechend leistungsfähig.

Der Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Er hat

die Auffassung vertreten, dass er unter Berücksichtigung der Unterhaltsver-

pflichtung gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang

zu Unterhaltsleistungen in der Lage sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-

klagten hat das Oberlandesgericht dem Abänderungsbegehren nur in geringe-

rem Umfang entsprochen und - unter Klageabweisung im Übrigen - folgenden

Unterhalt zuerkannt: für die Klägerin zu 1 von März bis Juni 2003 auf monatlich

176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 183 €; für den Kläger zu 2 von März bis

Juni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 177 €. Mit der

zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ausgangsentschei-

dung abzuändern sei, weil die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem

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Kind D. entfallen sei und sich zudem der Bedarf der Kläger seit dem 1. Juli

2003 nach der geänderten Düsseldorfer Tabelle bestimme. Zur Begründung hat

es im Wesentlichen ausgeführt:

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Zugrunde zu legen sei ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklag-

ten in Höhe von monatlich 1.500 €. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen

den Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren

erstmals behauptet hätten, der Beklagte habe mindestens 1.600 € verdient, sei

dies ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich. Von dem zu berücksich-

tigenden Einkommen von 1.500 € verbleibe nach Abzug des notwendigen

Selbstbehalts in Höhe von 840 € eine Verteilungsmasse von 660 €. Dieser ste-

he bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150 € (richtig: 1.151 €) der Unterhaltsberech-

tigten gegenüber (je 308 € für die beiden Kläger und 535 € für die jetzige Ehe-

frau des Beklagten) und ab Juli 2003 von 1.187 € (je 326 € für die Kläger und

535 € für die jetzige Ehefrau). Entgegen der Auffassung der Kläger gehöre auch

die Ehefrau des Beklagten zu den Unterhaltsberechtigten, die diesen nach

§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rang gleichstünden. Der jetzigen Ehefrau des

Beklagten stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zu. Dem

Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche es, dass die Last des Famili-

enunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche

Weise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfül-

len habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der

Ehe, d.h. nach dem hinsichtlich Haushaltsführung und Berufsausübung erziel-

ten Einvernehmen. Insofern könnten die Ehegatten sowohl die Rollenverteilung

in der Ehe als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend

frei gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit gelte zwar grundsätzlich nur im Ver-

hältnis der neuen Ehegatten zueinander und dürfe nicht zu Lasten minderjähri-

ger Kinder aus einer früheren Ehe gehen. Allerdings finde die sogenannte

Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall keine

Anwendung, weil innerhalb der neuen Ehe kein Rollenwechsel vorgenommen

worden sei. Die Pflicht aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten

bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf die Belange des

anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen hätten,

gehe nicht so weit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten der minder-

jährigen Kinder aus erster Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, um

seinen eigenen Barunterhaltsbedarf zu decken. Denn dann könne er seinen

Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nicht mehr in vollem

Umfang erfüllen. Ebenso wie es mit dem Prinzip des Gleichrangs der minder-

jährigen Kinder aus erster Ehe und der neuen Ehefrau nicht vereinbar sei, dass

der Unterhaltspflichtige sich nach der Wiederheirat darauf beschränke, nur noch

den Unterhalt der neuen Familie zu decken und die minderjährigen Kinder aus

erster Ehe deswegen leer ausgingen, würde es gegen § 1609 Abs. 2 Satz 1

BGB und letztlich auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn man in einer

Konstellation wie der vorliegenden eine Verpflichtung der zweiten Ehefrau zur

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen würde. Insofern komme es nicht

auf die Frage an, ob und inwieweit der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf die

Betreuung ihrer beiden Kinder unter 14 Jahren überhaupt eine Erwerbstätigkeit

zugemutet werden könne. Die deshalb durchzuführende Mangelverteilung führe

dazu, dass der Beklagte nur Kindesunterhalt in Höhe der ausgeurteilten Beträ-

ge schulde.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Un-

terhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung

unterliegt, da die insofern maßgeblichen Verhältnisse eine wesentliche Ände-

rung erfahren haben. Der Beklagte ist einerseits seinem Sohn D. gegenüber

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nicht mehr unterhaltspflichtig, andererseits hat sich der Bedarf der Kläger

- entsprechend der zum 1. Juli 2003 geänderten Düsseldorfer Tabelle - erhöht.

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3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern ergibt sich

aus den §§ 1601 ff. BGB; sie steht zwischen den Parteien dem Grunde nach

auch nicht im Streit. Der Bedarf der minderjährigen Kläger, die noch keine ei-

genständige Lebensstellung erlangt haben, leitet sich von derjenigen des ihnen

barunterhaltspflichtigen Beklagten ab (§ 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend sind

deshalb dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

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a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein unterhaltsrele-

vantes Einkommen des Beklagten von monatlich 1.500 € zugrunde zu legen.

Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten ein Einkommen von mo-

natlich 1.600 € behauptet, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Revision verkennt zum einen, dass das Berufungsgericht keinen Abzug für

berufsbedingte Aufwendungen mehr vorgenommen, den Betrag von 1.500 €

monatlich mithin für unterhaltsrechtlich maßgebend erachtet hat. Nach Abzug

berufsbedingter Aufwendungen, wie sie möglicherweise schon im Ausgangsver-

fahren mit dem üblichen Satz von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt

worden sind, verbliebe bei einem Einkommen von monatlich 1.600 € aber kein

wesentlich höherer unterhaltsrelevanter Betrag. Zum anderen führt die Revision

nicht aus, aufgrund welcher Umstände die rechtliche Beurteilung des Beru-

fungsgerichts, der Klägervortrag sei insoweit unbeachtlich, unzutreffend sein

soll.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Splittingvorteil, der dem

Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, nicht außer Be-

tracht gelassen. Dieser ist Bestandteil des zur Bemessung des Kindesunter-

halts maßgeblichen Einkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 91, 101 und

vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

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b) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt sich nach § 1603

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Be-

rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt

zu gewähren. Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen des Beklagten

gehört die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, da diese nicht

über eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß

§§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt.

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Die betreffende Unterhaltspflicht besteht gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 1

BGB gleichrangig neben derjenigen gegenüber den Klägern. Eine teleologische

Reduktion dieser Bestimmung ist nur in solchen Fällen geboten, in denen Un-

terhaltsansprüche der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau nebeneinander

bestehen und deswegen geklärt werden muss, welcher dieser Ansprüche

gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in sol-

chen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den

sich aus § 1582 BGB ergebenden (relativen) Nachrang der jetzigen Ehefrau

gegenüber der geschiedenen Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber

den minderjährigen (oder den privilegierten volljährigen) Kindern zu übertragen

(Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, denn die Mutter der

Kläger ist nach ihrer Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt (§ 1586

Abs. 1 BGB). Auch wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau nicht davon

abhängt, ob sie tatsächlich Unterhaltsansprüche geltend macht oder hierauf im

finanziellen Interesse der Kinder verzichtet, ist aber das Entfallen ihres Unter-

haltsanspruchs ein im Rahmen des Rangverhältnisses maßgeblicher Umstand.

Dann setzt sich nämlich der Gleichrang der jetzigen Ehefrau und der Kläger

uneingeschränkt durch.

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Dem steht abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen,

dass sich eine geschiedene Mutter infolge der Auswirkungen des Erlöschens

ihres Unterhaltsanspruchs auf den sodann mit dem Unterhaltsanspruch der

neuen Ehefrau gleichrangigen Unterhaltsanspruch der Kinder veranlasst sehen

könnte, auf eine erneute Heirat zu verzichten. Ihre Eheschließungsfreiheit wird

dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar berührt. Diese bloß mit-

telbare Auswirkung hat hinter dem Schutz, den auch die neue Ehe des Unter-

haltspflichtigen nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 108, 351, 364),

zurückzustehen. Abgesehen davon müssen die Kinder aus erster Ehe auch

sonst mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter rechnen, etwa wenn

aus der neuen Ehe wiederum Kinder hervorgehen.

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c) Der deshalb gleichrangig zu berücksichtigende Anspruch der Ehefrau

des Beklagten auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach

den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten

Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die

Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils ande-

ren Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten

darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt

entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion

leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt ge-

mäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der

persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist.

Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass

§ 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet

deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der

Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmit-

glieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der an-

zusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines

getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteil

vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864).

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Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau

des Beklagten sei in vollem Umfang unterhaltsbedürftig, rechtlich nicht zu be-

anstanden. Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie

durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei

steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer

Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso

wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise

auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese

durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR

122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirt-

schaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002,

527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die in-

nerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushalts-

führung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um

gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkin-

dern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.).

Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis

zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren

Ehe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich

erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Inte-

ressen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten

der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet.

Angesichts des Alters der von der Ehefrau des Beklagten betreuten Kinder aus

ihrer früheren Beziehung, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor

dem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn inso-

weit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Be-

urteilungsmaßstäbe als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach

§ 1570 BGB. Die Grundsätze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten

Hausmann-Fälle aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006

- XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon des-

halb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte in der neuen Ehe keinen Rollen-

tausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe

einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

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4. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, alle gleichrangigen Unterhalts-

ansprüche zu erfüllen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelvertei-

lung durchgeführt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl.

Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.),

dass für die Ehefrau der ihrer jeweiligen Lebenssituation entsprechende Eigen-

bedarf und für die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrags nach der Regelbe-

trag-Verordnung in die Mangelverteilung eingestellt werden. Das hat das

Berufungsgericht beachtet. Seine Unterhaltsbemessung ist auch sonst nicht zu

beanstanden.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 11.11.2003 - 17 F 293/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 -