BGH Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 9/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
ZPO § 286 C
Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.
HGB § 425 Abs. 2
Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunk- te für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mit- verschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weiterge- hende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 9/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2004 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Transportversicherungsgesellschaft, nimmt die Be-
klagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und
übergegangenem Recht der D. GmbH
(im Folgenden:
Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut in zwei Fällen
auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 28. November 2001 übergab die M. GmbH in Stutensee
(im Folgenden: Versenderin), die 200 Teile Computerzubehör an die in Braun-
schweig ansässige Versicherungsnehmerin zum Gesamtpreis von 26.380 DM
netto (= 13.487,88 €) verkauft hatte, der Beklagten eine Sendung zum Trans-
port an die Versicherungsnehmerin. Die Sendung, deren Inhalt und Wert streitig
ist, erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. Daraufhin übergab die Versen-
derin der Beklagten am 30. November 2001 eine nach der Behauptung der Klä-
gerin entsprechende Sendung zur Durchführung des Auftrags. Auch diese Sen-
dung erreichte die Versicherungsnehmerin nicht.
Die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 enthalten u.a.
folgende Regelungen:
"...
2.
Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor- tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol- le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs- dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
…
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen- de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch die- se Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be- grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. In Österreich und in der Schweiz haftet U. bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von maximal CHF 150 pro Sendung in der Schweiz bzw. in Österreich öS 1.200 pro Sendung oder dem nach § 54 AÖSp ermittelten Betrag, je nachdem welcher Be- trag höher ist.
Bei Teilverlusten oder -beschädigungen wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrundegelegt.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha- ben.
…
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor- rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi- celeistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er- klärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter- esse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- ders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versen- ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadenser- satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- schaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Poli- cen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer- den.
…"
Die Klägerin hat behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der
D. GmbH und habe an diese wegen des Verlustes der
Pakete jeweils einen Betrag von 13.487,88 € bezahlt. Die Pakete hätten die in
den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren mit den jeweils ange-
gebenen Werten enthalten. Die Beklagte hafte für deren Verlust in voller Höhe,
weil sie mangelhaft organisiert sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.975,76 € nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung bestritten und geltend ge-
macht, die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden
anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-
ben.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes
Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - eine un-
beschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendungen nach den
Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch der Versiche-
rungsnehmerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB sei nicht auf den Höchst-
betrag nach § 431 HGB oder Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklag-
ten beschränkt, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435
HGB zur Last falle. Die Beklagte führe nicht an sämtlichen Umschlagstellen Ein-
und Ausgangskontrollen durch. Hierin liege ein qualifiziertes Verschulden i.S.
von § 435 HGB. Auf Nr. 2 Abs. 2 ihrer Beförderungsbedingungen könne sich
die Beklagte nicht berufen. Danach verzichte der Versender nicht auf die Durch-
führung von Ein- und Ausgangskontrollen, sondern nur auf deren Dokumentati-
on. Die Klausel stelle auch keine einer Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbe-
schreibung dar. Zugunsten der Versicherungsnehmerin spreche der An-
scheinsbeweis, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden
Rechnung aufgeführten Waren in den verloren gegangenen Paketen enthalten
gewesen seien. Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2
BGB an dem Verlust der Sendungen sei der Klägerin nicht zur Last zu legen.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt. Denn dieses hat zu Unrecht ein Mitverschulden der Versenderin verneint.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Haf-
tung der Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB bejaht. Die Beklag-
te hat nicht bestritten, dass der Verlust der beiden Pakete in ihrem Gewahrsam
eingetreten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass
die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt haftet, weil sie keine Schnittstel-
lenkontrollen durchführt (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 3.2.2005
- I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Entgegen der Ansicht der Revision ist
die unbeschränkte Haftung der Beklagten nicht nach Nr. 2 ihrer Beförderungs-
bedingungen ausgeschlossen. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist
die Klausel, sofern sie einen Verzicht auf das Erfordernis von Schnittstellenkon-
trollen und damit einen Haftungsausschluss enthält, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1
HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169,
170 f.).
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
die in Verlust geratenen Sendungen hätten die aus den von der Klägerin vorge-
legten Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlichen Waren enthalten, bleiben
gleichfalls ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das einfache Bestreiten
der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendun-
gen sei angesichts der von einem kaufmännischen Absender stammenden Lie-
ferscheine, Packlisten und Rechnungen unerheblich, weil prima facie anzu-
nehmen sei, dass die in den Lieferscheinen und in den dazu korrespondieren-
den Rechnungen aufgeführten Waren in den Behältnissen enthalten gewesen
seien. Zwar treffe es zu, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug
zu einer Paketnummer ergebe. Die Beklagte bestreite jedoch nicht, die für die
Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete in Empfang genommen zu haben.
Entsprechend seien auch Paketkontrollnummern für die für die Versicherungs-
nehmerin bestimmten Pakete vergeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die
Versenderin an den entsprechenden Abholungstagen noch weitere Pakete über
die Beklagte an die Versicherungsnehmerin versandt habe, bestünden nicht.
Auch sei nicht ersichtlich, dass die Versenderin die Pakete an anderen Tagen
versandt habe.
b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler
erkennen.
aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den
Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch
durch eine von dem Frachtführer oder dessen Fahrer ausgestellte Empfangs-
bestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Deren materielle Beweiskraft
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterli-
chen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002
- I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 m.w.N.). Die Beweiskraft einer Emp-
fangsbestätigung bezieht sich allerdings im Zweifel nicht auf den dem Unter-
zeichnenden nicht erkennbaren Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl.
BGH, Urt. v. 29.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461; Koller, Transport-
recht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41).
bb) Den von der Versenderin erstellten und von der Beklagten nicht be-
anstandeten Versandlisten in dem von ihnen angewandten so genannten EDI-
Verfahren kommt unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die
Wirkung einer Empfangsbestätigung zu
(vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005
- I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Sie beweisen zwar weder für sich al-
lein noch in Verbindung mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
Packlisten, dass es sich bei den unstreitig im Obhutsbereich der Beklagten in
Verlust geratenen Transportgütern um diejenigen Waren gehandelt hat, die in
den Rechnungen der Versenderin vom 28. und 30. November 2001 und in den
Lieferscheinen mit jeweils demselben Datum im Einzelnen aufgeführt sind. Das
hindert den Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht, sich
die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer
der Beklagten seien die in den Rechnungen und in den Lieferscheinen aufge-
führten Waren übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzel-
falls zu bilden, solange die Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände
vorbringt (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158 f.).
cc) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass
die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahe le-
gen, dass die Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich der Beklag-
ten übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich sowohl bei der
Versenderin als auch bei der Empfängerin der Waren um Gewerbetreibende
handelt und im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden
exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern
die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht
wurden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die
im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten
Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 159;
Koller aaO § 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zuguns-
ten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag
zu erschüttern.
dd) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Dauerkunde - wie im
vorliegenden Fall die Versenderin - dem Transportunternehmen ständig eine
Vielzahl von Paketen übergibt. Ausweislich der EDI-Versandlisten hat die Ver-
senderin der Beklagten am 28. November 2001 187 Pakete und am 30. Novem-
ber 2001 151 Pakete übergeben. Der zugunsten der Versenderin streitende
Anscheinsbeweis ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Transportunter-
nehmen nur ein einzelnes Gut zur Beförderung übergeben wird. Gewerbliche
Unternehmen nehmen erfahrungsgemäß täglich eine Vielzahl von Bestellungen
anderer Gewerbetreibender entgegen und wickeln diese ab. Der vom Senat in
der Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 (TranspR 2003, 156,
159) zugrunde gelegte Erfahrungssatz, dass an den gewerblichen Kunden mit
hoher Wahrscheinlichkeit exakt die bestellten und sodann berechneten Waren
versandt wurden, gilt folglich auch dann, wenn eine Vielzahl von Waren gleich-
zeitig demselben Transportunternehmen zum Versand übergeben worden sind.
Entgegen der Ansicht der Revision kann auch bei einem Massenversand durch
einen Dauerkunden grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich
die in einem Lieferschein und einer Rechnung aufgeführte Ware in irgendeiner
beliebigen der zum Versand gebrachten Sendungen befunden haben kann.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden unstreitig im
Gewahrsam der Beklagten verloren gegangenen Pakete mit Paketkontrollnum-
mern versehen und wiesen als Empfängerin die Versicherungsnehmerin auf.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Pakete nicht die gemäß den vorgelegten
Rechnungen und Lieferscheinen für die Versicherungsnehmerin bestimmten
Waren enthalten haben, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Es ist
vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nichts dafür er-
sichtlich, dass die Versenderin an den betreffenden Abholungstagen noch wei-
tere Pakete an die Versicherungsnehmerin versandt hat oder dass Pakete mit
den auf den Lieferscheinen und Rechnungen aufgeführten Waren an anderen
als den mit den Daten auf den Lieferscheinen und Rechnungen übereinstim-
menden Abholungstagen versandt worden sein könnten.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Versenderin treffe kein Mitverschulden am Verlust der
Sendungen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,
TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177,
179).
b) Nach § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-
satz und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit
bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat.
Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254
BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in
einer Vorschrift zusammen (Begr. zum Regierungsentwurf des Transportrechts-
reformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag
des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration
unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten
des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 BGB aufgestellten Grundsätze sind ohne inhaltliche Änderungen auf
§ 425 Abs. 2 HGB zu übertragen (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v.
30. 3. 2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 253).
c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner An-
nahme, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertde-
klaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt
werden könne, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe
mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte
und die Versenderin hiervon Kenntnis gehabt habe.
aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen,
dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-
achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der
Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan-
delt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha-
densersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004
- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Es ist weiter davon auszugehen, dass
es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der
Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transpor-
teur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02,
TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205,
206). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die
Versenderin die Kenntnis, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpa-
ket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht
wertdeklarierten Paketen, aus Nr. 2 Abs. 2 letzter Satz der Beförderungsbedin-
gungen der Beklagten hätte verschaffen können.
bb) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass der Einwand des Mit-
verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der
fehlenden Kausalität scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Ver-
lust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004,
399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des
Versenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sen-
dungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegan-
gen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhin-
dert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der
Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-
klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verloren gegangenen Pakete im
vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden
sind.
(1) Bei dem EDI-Verfahren der Beklagten, an dem nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts auch die Versenderin teilgenommen hat, handelt es
sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu beför-
dernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-
ware selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket
eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das
Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an
die Beklagte übersandt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der
bereit gestellten und von der Versenderin üblicherweise in einen so genannten
Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der über-
nommenen Pakete auf einem "Summary Manifest". Hierbei unterbleibt ein Ab-
gleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders.
(2) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,
auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren
mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetra-
genen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umge-
setzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, zwar bei der
Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte
Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn
das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit
die Beklagte vorgetragen habe, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des
EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten
separat als Wertpaket übergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versen-
derin dies bekannt gewesen sei.
(3) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-
gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wie auch
das Berufungsgericht gesehen hat, konnte die Versenderin der Regelung in
Nr. 2 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen, dass die
Beklagte weiter gehende Kontrollen der Beförderung vornimmt, wenn die Be-
förderung als Wertpaket gewählt wird. Eine sorgfältigere Behandlung ihr über-
gebener wertvoller Sendungen setzt, wie sich einem ordentlichen und verstän-
digen Versender aufdrängen muss, zunächst voraus, dass der Beklagten der
besondere Wert des Transportguts zur Kenntnis gebracht wird. Bietet der
Transporteur verschiedene Beförderungsarten an, so hat der Versender zur
Vermeidung eigenen Schadens diejenige Beförderungsart zu wählen, die bei
einer Wertdeklaration eine sorgfältigere Behandlung des übergebenen Guts
gewährleistet. Insoweit kann auch bei einem EDV-gestützten Verfahren der Mit-
verschuldenseinwand schon durch die bloße Wertangabe ausgeschlossen sein,
wenn die Versandlisten in dem dem Kunden von dem Transportunternehmen
zur Verfügung gestellten Softwaresystem Wertangaben ausdrücklich vorsehen
und der Versender daher davon ausgehen kann, dass das Transportunterneh-
men seine Wertangaben beachten wird (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 117/04, TranspR 2006, 119, 121). Von einer solchen Ausgestaltung des
im Streitfall angewendeten EDI-Verfahrens kann nach den vom Berufungsge-
richt getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden.
(4) Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Be-
klagten kommt eine besondere Behandlung eines wertdeklarierten Pakets nur
in Betracht, wenn dieses der Transportperson gesondert übergeben wird. Ent-
gegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand-
lung ist dieses dem Berufungsgericht „aus anderen Verfahren bekannte“ Vor-
bringen der Beklagten Gegenstand der Erörterung auch im vorliegenden Ver-
fahren gewesen. Dies ist dem in der mündlichen Verhandlung am 8. November
2004 protokollierten Kenntnisstand des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass
bei der Wahrnehmung des EDI-Verfahrens die Betriebsorganisation der Beklag-
ten über die Behandlung wertdeklarierter Pakete nicht eingreife. Daraus folgt,
dass eine besondere Behandlung eines wertvollen Pakets die gesonderte Ü-
bergabe an den Fahrer erfordert. Entgegen der Beurteilung des Berufungsge-
richts scheitert ein Mitverschulden der Versenderin nicht daran, dass sie von
dieser (herkömmlichen) Verfahrensweise nichts gewusst habe.
Wenn die konkrete Ausgestaltung des EDI-Verfahrens dem Absender
keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, bereits die Erfassungssoftware
teile wertdeklarierte Sendungen einem besonders kontrollierten Transportsys-
tem zu, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-
handlung der wertdeklarierten Sendung aufmerksam zu machen. Von einem
schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie
hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte
nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Sendungen nicht mit anderen Pake-
ten in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert
übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer
erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten
EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Ver-
sands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl.
BGH TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Ver-
sender auf der Hand.
d) Nicht zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, ein
anspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht
daraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen
Schaden hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich ho-
her Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-
Dollar vor. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,
liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen
der Beklagten Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen,
nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzu-
nehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen
Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen
der Beklagten, übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR
2006, 208, 209; BGH TranspR 2006, 205, 207). Danach hat in beiden Scha-
densfällen, bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach
den tatrichterlichen Feststellungen jeweils 13.487,88 € betragen hat, die Gefahr
eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden.
4. Die Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens obliegt grund-
sätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355).
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite
des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-
sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-
cherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des
Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-
re außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205,
207).
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von
Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung
ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende
Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung
ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-
ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist
das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-
ders gegen sich selbst.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es
war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2003 - 31 O 20/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - I-18 U 30/04 -