BGH Beschluss vom 08.11.2005 – VI ZR 121/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 197.283,26 €
Gründe
I.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung
verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG. Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950).
2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das
Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer mündlichen Befragung des ge-
richtlichen Sachverständigen abgesehen hat.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die
Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des
von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht
noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvoll-
ziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden
Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397,
402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen,
die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwor-
tung vorlegen kann
(vgl. u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996
- VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR
1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120,
121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st.
Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995
- VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -
aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002
- VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschluss vom 10. Mai 2005
- VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555). Es kann von der Partei, die einen Antrag
auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, dass sie die
Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus
konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung
sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ
24, 9, 14 f.).
b) Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers. Mit Recht
verweist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, dass der Kläger im ersten
Rechtszug mehrfach die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Erläute-
rung seines Gutachtens beantragt hat. Deshalb hätte bereits das Landgericht
den Sachverständigen laden müssen. War mithin das Verfahren in erster In-
stanz verfahrensfehlerhaft, so war das Berufungsgericht an die Feststellungen
im erstinstanzlichen Urteil nicht gebunden. Es hätte seinerseits den Sachver-
ständigen laden müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be-
darf der Antrag auf Ladung des Sachverständigen keiner besonderen Begrün-
dung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige nicht nur
ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergänzungsgutachten erstat-
tet hat. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt
des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung (vgl. Senatsurteil vom
29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen
eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an.
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei
der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-
re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch
das weitere Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen
haben.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 15.07.2004 - 3 O 255/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2005 - I-8 U 104/04 -