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BGH Urteil vom 06.07.2007 – V ZR 274/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Juli 2007 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den

Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über

die Kosten

des Revisionsverfahrens,

an

das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Mit notariellem Vertrag vom 17. Juli 1996 kauften die Klägerin und ihr

Ehemann von der Beklagten eine vermietete Eigentumswohnung in B. .

Der Vertrag besteht aus zwei Teilen (A und B). Teil A enthält die kauf-

vertraglichen Absprachen für den Erwerb der Wohnung im damaligen Altbau-

zustand zu einem Kaufpreis von 138.810 DM, während in Teil B die

Vereinbarungen über die Modernisierung der Wohnung geregelt sind. Darin

verpflichteten sich die Käufer gegenüber der Beklagten, diese anteilig von

deren Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit einem Generalübernehmer zur

Modernisierung der Wohnungen freizustellen, und erkannten zugleich diesem

gegenüber eine eigene Verpflichtung in Höhe von 52.880 DM an.

3

Die Vertragsverhandlungen mit den Kaufinteressenten wurden von der

W. GbR (im Folgenden: Vermittlerin) geführt, die der Kläge-

rin und ihrem Ehemann ein Berechnungsbeispiel vorlegte. Dieses beruhte auf

einer Vollfinanzierung der Kosten des Erwerbs durch ein grundpfandrechtlich

besichertes Darlehen, dessen Tilgung durch eine von den Käufern bereits ab-

geschlossene und eine noch abzuschließende Kapitallebensversicherung erfol-

gen sollte. Die (monatliche) Gesamtbelastung wurde in dem Beispiel nur nach

dem Zinsaufwand und dem Wohngeld unter Abzug der Mieteinkünfte berech-

net, der für die Tilgung des Darlehens durch die noch abzuschließende Le-

bensversicherung aufzuwendende Beitrag wurde mit 0 DM ausgewiesen. Auf

der Rückseite des Berechnungsbogens wurde in einer Anmerkung am

Seitenende ausgeführt, dass die Gesamtbelastung des Käufers sich um die

Beiträge abgetretener Lebensversicherungen erhöhe, falls diese für Tilgungs-

aussetzungen eingesetzt würden.

4

Die Klägerin hat aus eigenen und von ihrem Ehemann abgetretenen An-

sprüchen die Erstattung der Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufes der

Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Abgabe der zu deren Rückübertragung

erforderlichen Auflassungserklärung verlangt sowie die Feststellung der Pflicht

der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden beantragt. Das Landgericht hat der

Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem

Senat zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht meint, dass von dem Abschluss eines Be-

ratungsvertrages zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden könne, weil

die Käufer der Vermittlerin eine Provision zugesagt hätten. Die Beklagte müsse

sich zwar gleichwohl Beratungsfehler der Vermittlerin bei den Vertrags-

verhandlungen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss

nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil sie dieser die Führung der

Verhandlungen vollständig überlassen habe. Derartige Beratungsfehler lägen

aber nicht vor.

6

Bei verständiger Würdigung hätten die Klägerin und ihr Ehemann das

Berechnungsbeispiel nur so verstehen können, dass die Tilgungsleistungen

darin nicht eingeflossen seien. Im Übrigen seien die für die neu abgeschlossene

Lebensversicherung zu leistenden Beträge den Käufern bereits vor Erteilung

der zum Abschluss des Kaufvertrages führenden Vollmacht bekannt gewesen.

Auch aus der Empfehlung einer Finanzierung durch eine Kombination von

Festkredit und Lebensversicherung ergebe sich kein Beratungsfehler. Die

Klägerin habe keinen Schaden unter Einbeziehung aller Aspekte der in Betracht

kommenden Finanzierungsformen dargelegt. Nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme sei auch nicht davon auszugehen, dass den Käufern zum

Zwecke der Verkaufsförderung ein sicherer Wiederverkaufsgewinn nach zehn

Jahren besonders herausgestellt worden sei.

7

Schließlich sei der Vertrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines

auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig,

§ 138 Abs. 1 BGB. Der für die Modernisierung vereinbarte Werklohn von

52.880 DM könne

in den Vergleich zur Feststellung eines auffälligen

Missverhältnisses nicht mit einbezogen werden. Welchen Wert die ver-

sprochenen Leistungen nach Fertigstellung haben würden, hätte nur durch eine

prognostische Bewertung ermittelt werden können, die indes weder die Käufer

noch die beklagte Verkäuferin im Kaufvertragszeitpunkt sicher hätten vor-

nehmen können.

II.

Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Prüfung stand.

1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsurteil den von der

Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungs-

fehlers. Ein solcher Schadensersatzanspruch (vgl. dazu Senat BGHZ 140, 111,

117; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812) steht ihr nach

den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu.

10

a) Bedenken begegnet allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts,

dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag nicht zustande gekommen

sei, obwohl die Vermittlerin die Vertragsverhandlungen für die Beklagte führte

und die Kaufinteressenten durch die Vorlage eines Berechungsbeispiels beriet.

Eine solche Beratung führt nach den Grundsätzen über die Stellvertretung

(§§ 164 ff. BGB) grundsätzlich dazu, dass der Beratungsvertrag zwischen dem

Verkäufer und dem Kaufinteressenten zustande kommt.

11

Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrages über eine Immobilie die

Aufgabe, den Kaufinteressenten zu beraten, und ist sie vom Verkäufer dem

Vermittler überlassen worden, ist nach den Umständen von einer stillschwei-

gend erteilten Außenvollmacht des Vermittlers (§ 167 BGB) zum Abschluss

eines Beratungsvertrages auszugehen (Senat, BGHZ 140, 111, 117; Urt. v.

14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. 13. Oktober 2006,

V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176). Diese Umstände hat das Berufungsgericht

- wenngleich unter einem anderen rechtlichen Gesichtpunkt, nämlich dem der

Zurechenbarkeit eines vorvertraglichen Verschuldens der Vermittlerin nach

§ 278 BGB -, festgestellt. An die Kundgabe des Willens, die Beratung für den

Verkäufer zu übernehmen und auszuführen, sind keine strengen Anforderungen

zu stellen, wenn der Vermittler zweifelsfrei keinen Auftrag vom Käufer erhalten

hat (Senat, BGHZ 140, 111, 117; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW

2003, 1811, 1812; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176).

12

Der Umstand, dass Käufer sich zu einer Zahlung an die Vermittlerin

verpflichten, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ohne wei-

teres ein Indiz dafür, dass auch die Beratung auf Grund eines von den Käufern

erteilten Auftrages erfolgt. Im Ergebnis kann hier jedoch offen bleiben, ob der

tatrichterlichen Würdigung der Zahlungszusage gefolgt werden kann, die auf

einer Auslegung der Verpflichtungserklärung beruht, bei der das Berufungs-

gericht nicht berücksichtigt hat, dass das Versprechen erst nach der Beratung

abgegeben, die Zahlung nicht als ein Entgelt für die Beratung vereinbart wurde

und zudem in einer vorgedruckten schriftlichen Erklärung zum Ersatz von Auf-

wendungen der beklagten Verkäuferin enthalten ist.

13

b) Die Entscheidung stellt sich nämlich in diesem Punkt aus einem

anderen Grund als richtig dar. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch

wegen Schlechterfüllung des Beratungsvertrages aus denselben Gründen nicht

zu, aus denen das Berufungsgericht eine Haftung wegen vorvertraglichen

Verschuldens verneint hat.

14

aa)

Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision kann der

Schadensersatzanspruch nicht darauf gestützt werden, dass

in dem

Berechnungsbeispiel der Tilgungsaufwand durch die Lebensversicherung

fehlerhaft mit 0 DM und demzufolge die Gesamtbelastung mit (monatlich)

450,14 DM um die Prämie von 346,40 DM zu niedrig angegeben war.

15

(1) Der durch die Vorlage eines Berechnungsbeispiels zustande

kommende Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer dazu, den Kauf-

interessenten richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu

informieren, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein können (Senat, Urt.

v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; Urt. v. 13. Oktober

2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176). Bei dem Erwerb einer Immobilie zu

Anlagezwecken sind das vor allem die Aufwendungen, die der Interessent

erbringen muss, um das angebotene Objekt erwerben und halten zu können.

Die Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers bildet dabei das

Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen,

das Objekt mit eigenen Mitteln erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ

156, 371, 377; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 176). Zu

dem Eigenaufwand des Käufers gehören auch die Zahlungen, die zur Tilgung

der Darlehen aufgebracht werden müssen, welche zur Finanzierung des

Erwerbs aufzunehmen sind (vgl. Senat Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02,

NJW 2003, 1811, 1812)

16

(2) Anders ist es zwar, wenn der Kaufinteressent die Beratung des

Verkäufers bei verständiger Würdigung so verstehen musste, dass die Til-

gungsleistungen in die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesene Gesamt-

belastung nicht eingeflossen sind (Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 402/99,

NJW 2001, 2021, 2022). Ob das hier schon deswegen der Fall ist, weil die

Bezifferung der Versicherungsprämie mit 0 DM offensichtlich unrealistisch war,

ist allerdings eher zu verneinen. Zu Recht macht die Revision nämlich geltend,

dass die Zahlen auf dem Berechnungsbogen

falsch waren. Die

Gesamtbelastung war nicht ausdrücklich ohne Tilgung dargestellt, der

Tilgungsbeitrag zur Lebensversicherung vielmehr fehlerhaft mit 0 DM in Ansatz

gebracht und die Gesamtbelastung damit sachlich falsch mit 450 DM

(monatlich) ausgewiesen worden. Eine fehlerhafte Berechnung ist jedoch nicht

deshalb richtig, weil der Fehler bei einer verständigen Prüfung leicht entdeckt

werden kann.

17

(3) Gleichwohl kann eine Haftung hierauf nicht gestützt werden. Der

Fehler in dem Berechnungsbeispiel war für den Abschluss des Kaufvertrages

nämlich nicht bestimmend. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen - war den Käufern bekannt, dass für die in dem Berechnungs-

beispiel dargestellte Finanzierung eine Lebensversicherung abzuschließen war

und sich dadurch die Gesamtbelastung um die Beiträge zur Versicherung

erhöhte. Die Käufer haben sich vor dem Vertragsschluss auch entsprechend

verhalten, indem sie die zur Tilgungsaussetzung des Darlehens erforderliche

Lebensversicherung abschlossen und die von ihnen zu leistende Prämie in

Erfahrung brachten. Damit fehlt es an der Ursächlichkeit des Beratungsfehlers

für den Vertragsschluss.

18

bb) Ohne Erfolg wendet die Revision

ferner ein, dass das

Berufungsgericht einen Beratungsfehler auf Grund unrichtiger Angaben zu dem

Wertsteigerungspotential der angebotenen Wohnung zu Unrecht verneint habe.

19

Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein

Beratungsfehler des Verkäufers vorliegt, wenn er die wirtschaftliche Rentabilität

des Erwerbs im Hinblick auf eine zu erwartende positive Wertentwicklung am

Immobilienmarkt zum Zwecke der Verkaufsförderung besonders herausstellt

und dabei die aus den individuellen Gegebenheiten der Immobilie folgenden

Risiken verschweigt, welche die in Aussicht gestellte Rentabilität erheblich zu

mindern oder auszuschließen vermögen (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR

223/03, NJW 2005, 983). Es hat aber nach Beweisaufnahme nicht die

Überzeugung gewonnen, dass durch den Mitarbeiter der Vermittlerin

Erklärungen abgegeben wurden, mit denen die Aussicht eines Verkaufs der

Wohnung mit Gewinn nach dem Ablauf von zehn Jahren zum Zwecke der

Verkaufsförderung besonders herausgestellt wurde. Die tatrichterliche Beweis-

würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Rechtlich

erhebliche Fehler zeigt die Revision nicht auf.

20

2. Erfolg hat die Revision jedoch, soweit sie geltend macht, dass das

Berufungsgericht zu Unrecht auch einen Anspruch auf Herausgabe des

Geleisteten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB wegen der von der Klägerin

geltend gemachten Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB

verneint habe.

21

a) Ein Rechtsgeschäft kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein,

wenn das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung so krass ist, dass

allein daraus auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertrags-

partners zu schließen ist (Senat, Urt. v. 12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW

1996, 1204). Von einem solchermaßen groben Missverhältnis ist bei Grund-

stücksgeschäften dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt

so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senat, BGHZ 146, 298, 302).

22

Sind die in einem Vertrag aufgeführten Leistungen (wie hier für den Kauf

der Wohnung und für deren Modernisierung) dem Käufer als ein „Paket“

angeboten worden, muss der Vergleich zur Feststellung einer etwaigen Sitten-

widrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zwischen den insgesamt verabredeten

Leistungen und dem Gesamtaufwand des Käufers erfolgen. Das hat der Senat

für den Erwerb von Immobilien in sog. Steuersparmodellen entschieden, bei

denen der Vertrag wegen der steuerlich unterschiedlichen Absetzbarkeit in

besondere Vereinbarungen zu Einzelleistungen, für die gesonderte Entgelte

ausgewiesen werden, aufgespalten wird (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR

18/04, NJW 2005, 820, 822; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 220/04, NJW-RR 2005,

1418, 1420 f.). Das ist bei einer Aufteilung der Leistungen und der vom Käufer

geschuldeten Entgelte in einem Vertrag für den Erwerb der Wohnung im Alt-

bauzustand und für die vereinbarte Modernisierung nicht anders zu ent-

scheiden, wenn diese Leistungen dem Kaufinteressenten als Einheit angeboten

werden.

23

b) Das Berufungsgericht hat - davon abweichend - rechtsfehlerhaft den

Vergleich nur zwischen dem Kaufpreis der Wohnung in unsaniertem Zustand

von 138.810 DM und dem von der Klägerin vorgetragenen Wert von 85.000 DM

vorgenommen und auf dieser Grundlage ein auffälliges Missverhältnis schon

nach deren eigenem Vortrag verneint.

24

Soweit es meint, in dem für die Feststellung eines Äquivalenzmiss-

verhältnisses maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senat, Urt. v.

5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431) die vereinbarte Zahlung

für die Modernisierung nicht einbeziehen zu können, hält auch das rechtlicher

Prüfung nicht stand. Es bedarf dazu keiner prognostischen Schätzung des

künftigen Wertes der Werkleistung im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, die das

Berufungsgericht für nicht möglich gehalten hat. Ob ein Missverhältnis

zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach dem zu beurteilen, was

die Parteien vereinbart und nicht danach, wie sie es ausgeführt haben.

Maßgebend dafür ist bei einem Werkvertrag das Leistungssoll und nicht eine

davon abweichende Ausführung (BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, VII ZR 339/74,

WM 1977, 399 f.).

III.

26

Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann danach

keinen Bestand haben.

Die Sache ist insgesamt nicht zur Endentscheidung reif, da es an

Feststellungen zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Vertrages fehlt. Der

Wert der versprochenen Modernisierung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

wird

dabei

nach

der

vorgelegten

Leistungsbeschreibung

zum

Generalübernehmervertrag gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen zu

bestimmen sein.

27

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen

nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2005 - 15 O 371/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2006 - 3 U 17/05 -