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BGH Urteil vom 17.06.2005 – V ZR 220/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 220/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 138 Abs. 1 D

Ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das den

Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertigt, kann nicht allein

deshalb verneint werden, weil mehrere Hundert Erwerber im Rahmen eines Steuer-

sparmodells denselben oder einen annähernd gleichen Preis für ihre Immobilie bezahlt

haben.

BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 220/04 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch

und Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2004 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung von

Erbbauzinsen. Am 28. Oktober 1993/8. November 1993 schlossen die Kläger

mit der Revisions- und Treuhand GmbH G. , M. & Partner (nachfol-

gend GMP genannt) im Rahmen eines Steuersparmodells einen Treuhandver-

trag. Darin beauftragten sie die GMP mit dem Erwerb eines anteiligen Erbbau-

rechts an einem Grundstück in D. und des Sondereigentums an einer

noch zu errichtenden Wohnung von der C. GmbH (Rechtsvorgängerin der

Beklagten, im folgenden: C. ). Zugleich erteilten die Kläger der GMP die

unwiderrufliche Vollmacht zur Vornahme aller nach Ansicht der GMP für den

Erwerb erforderlichen und zweckmäßigen Rechtshandlungen, auch zu der Un-

terwerfung der Kläger unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes

Vermögen. Die GMP besaß keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Die C. bestellte sich am 22. Dezember 1993 ein Eigentümererbbau-

recht an dem Grundstück, legte den Erbbauzins auf 1.007.273,40 DM jährlich

fest und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes

Vermögen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. März 1994 übertrug sie

den von der GMP vertretenen Klägern Anteile an dem Erbbaurecht; der von

ihnen für die Zeit bis zur Fertigstellung der Wohnung zu zahlende Erbbauzins

war in der an den Bauträger zu zahlenden Vergütung enthalten. In der Urkunde

ist vermerkt, daß die der GMP erteilte Vollmacht in Ausfertigung ohne Wider-

rufsvermerk vorlag.

Die Kläger, wiederum vertreten durch die GMP, und andere Erbbaube-

rechtigte vereinbarten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. November

1994 die Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten. In derselben Urkun-

de unterwarfen sie sich hinsichtlich des ab der Fertigstellung zu zahlenden

Erbbauzinses von 3.354,75 DM pro Jahr gegenüber dem Eigentümer der sofor-

tigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Der Erbbauzins ist

durch eine in dem Wohnungserbbaugrundbuch eingetragene Reallast für den

jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks gesichert.

Später veräußerte die C. das Grundstück an die Beklagte. Nach der

Fertigstellung von zwei Wohnanlagen mit insgesamt 232 Wohneinheiten ver-

mieteten die Kläger ihre Wohnung und machten die Erwerbskosten und sonsti-

ge Aufwendungen steuerlich geltend. Seit dem Jahr 2001 zahlen sie keinen

Erbbauzins mehr, weil er nach ihrer Meinung sittenwidrig überhöht ist. Die Be-

klagte betreibt die Zwangsvollstreckung wegen des rückständigen Erbbauzin-

ses aus dem Aufteilungsvertrag vom 15. November 1994.

Die Kläger halten den Vertrag und die Zwangsvollstreckungsunterwer-

fungserklärung für nichtig. Mit ihrer Klage erstreben sie, die Zwangsvollstre-

ckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der ihr er-

teilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 15. November 1994 zu

verurteilen. Die Beklagte hat Hilfswiderklagen erhoben, mit denen sie die Ver-

urteilung der Kläger zur Zahlung des rückständigen Erbbauzinses, die Rück-

abwicklung des Erbbaurechtsübertragungsvertrages und die Herausgabe der

von den Klägern vereinnahmten Mieten erreichen will. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von

dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be-

klagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, es bestünden keine materiell-rechtlichen

Einwendungen der Kläger gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Erbbau-

zinses in der vereinbarten Höhe, denn der Vertrag vom 15. November 1994 sei

wirksam. Zwar sei der zwischen den Klägern und der GMP abgeschlossene

Treuhandvertrag einschließlich der darin erteilten Vollmacht wegen Verstoßes

gegen das gesetzliche Verbot der unerlaubten Rechtsbesorgung nichtig. Aber

die Beklagte könne sich auf den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächti-

gung der GMP bei dem Abschluß des Aufteilungsvertrags am 15. November

1994 unabhängig davon berufen, ob eine Ausfertigung der von den Klägern der

GMP erteilten Vollmacht vorgelegen habe oder nicht; denn diese Ausfertigung

sei bereits bei dem Abschluß des Übertragungsvertrags am 3. März 1994 vor-

gelegt worden, so daß die C. auf den dadurch erzeugten Rechtsschein

auch noch am 15. November 1994 habe vertrauen dürfen. Die Nichtigkeit der

Vollmacht und damit den Mangel der Vertretungsmacht habe sie weder ge-

kannt noch kennen müssen. Der Vertrag vom 15. November 1994 sei auch

nicht im Hinblick auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der GMP und der

C. wegen Verstoßes gegen das Verbot der unerlaubten Rechtsbesorgung

nichtig, denn er habe lediglich dazu gedient, den Klägern ein Wohnungserb-

baurecht zu verschaffen. Schließlich sei der Vertrag auch nicht wegen einer

sittenwidrigen Überhöhung des von den Klägern geschuldeten Erbbauzinses

nichtig. Es fehle an einem groben Mißverhältnis zwischen der Höhe des Erb-

bauzinses und dem Wert des Erbbaurechts. Nach der hier anzuwendenden

Vergleichswertmethode sei der von den Klägern zu zahlende Erbbauzins mit

den von den übrigen 231 Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten zu zahlen-

den Erbbauzinsen zu vergleichen. Dabei komme man kaum auch nur in die

Nähe eines groben oder auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und

Gegenleistung.

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Fehlerfrei - und von der Revision als für die Kläger günstig nicht ge-

rügt - ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der zwi-

schen den Klägern und der GMP abgeschlossene Treuhandvertrag und die

darin erteilten Vollmachten nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz nichtig sind. Das entspricht der neueren ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der rechtlichen Abwicklung eines

Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells

durch einen Geschäftsbesorger, der - wie hier die GMP - keine Erlaubnis nach

Art. 1 § 1 RBerG besitzt (siehe nur BGH, Urt. v. 23. März 2004, XI ZR 194/02,

WM 2004, 1221, 1223 mit umfangreichen Nachweisen). Nichts anderes gilt für

den hier vorliegenden Fall, daß im Rahmen eines Steuersparmodells (Senat,

Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352) ein Erbbaurecht

nebst dem Sondereigentum an einer noch zu errichtenden Wohnung erworben

werden soll. Die GMP durfte alle für den Erwerb erforderlichen Rechtshandlun-

gen vornehmen; ihre Tätigkeit war somit auf eine unerlaubte Rechtsbesorgung

gerichtet.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die GMP

gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB gegenüber der C. bei dem

Abschluß des Vertrags am 15. November 1994 vertretungsbefugt war.

a) Die §§ 171, 172 BGB sind auch dann anwendbar, wenn die umfas-

sende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar ge-

gen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist (BGH,

Urt. v. 23. März 2004, XI ZR 194/02, aaO.; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004,

V ZR 18/04, aaO; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 78/04, Umdruck S. 5 ff.). Die Be-

klagte ist auch nicht gehindert, sich auf den Rechtsschein nach §§ 171 Abs. 2,

172 Abs. 2 BGB zu berufen, weil - wie die Kläger in anderem Zusammenhang

behaupten - die C. an der verbotenen Tätigkeit der GMP mitgewirkt habe.

Nach § 173 BGB wird der gute Glaube des Vertragspartners an den gemäß

§§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nur dann nicht geschützt, wenn er

den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts

kennt oder kennen muß. Daran fehlt es nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht fest-

gestellt, daß die Parteien des Vertrags vom 15. November 1994 auf die bereits

bei dem Vertragsschluß am 3. März 1994 in Ausfertigung vorgelegte Vollmacht

vom 28. Oktober 1993 Bezug genommen hätten, so daß die C. sich nicht

auf den Rechtsschein dieser Vollmacht habe verlassen können. Das

übersieht den Hinweis im Eingang der Urkunde vom 15. November 1994 - auf

die das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-

gen in dem erstinstanzlichen Urteil verwiesen hat -, daß die GMP für die Kläger

aufgrund der Vollmacht vom 28. Oktober 1993 gehandelt hat. Das Erfordernis

der Bezugnahme auf die dem Geschäftsgegner bereits früher einmal in Ausfer-

tigung vorgelegte Vollmacht bei dem Abschluß eines weiteren Vertretungsge-

schäfts (Bamberger/Roth/Habermeier, BGB, § 172 Rdn. 8; Erman/Palm, BGB

11. Aufl., § 172 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 172 Rdn. 8;

Staudinger/Schilken [2004], § 172 Rdn. 5) ist somit erfüllt.

3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Ver-

trags vom 15. November 1994 nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz verneint.

a) Ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG führt

grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm als Vertreter des Auftraggebers

abgeschlossenen Verträge (BGH, Urt. v. 16. März 2004, XI ZR 60/03, WM

2004, 1127, 1129). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die andere

Vertragspartei in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeitet, daß

ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen

werden muß (BGH, Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711;

Urt. v. 23. März 2004, XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224). Das ist hier je-

doch - auch wenn man den Vortrag der Kläger zu der Einbindung der C. in

die Konzeption des Steuersparmodells als richtig unterstellt - nicht der Fall.

aa) Der Bundesgerichtshof hat in den sog. "Unfallhilfefällen" Darlehens-

verträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig gehalten, bei denen die Darle-

hen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung

unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die Banken in organisier-

tem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten

(Mietwagenunternehmen,

Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, welches auf die vollständige Entlas-

tung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief. Da-

bei hat er entscheidend auf das Verhalten der Bank und auf das von ihr abge-

schlossene Kreditgeschäft abgestellt (BGHZ 61, 317, 321 ff; Urt. v. 9. Oktober

1975, III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f.; Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 174/76,

WM 1978, 1062, 1063 f.). Auch in anderen Fällen, in denen die Rechtspre-

chung einen Vertrag wegen Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbesorgung

als nichtig angesehen hat (BGHZ 98, 330, 332 ff.; Urt. v. 24. Juni 1987,

I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264), kam es darauf an, daß in dem jeweils ver-

traglich geschuldeten Verhalten die Beteiligung an der Rechtsbesorgung lag.

bb) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Abwicklung eines Grund-

stückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells hat der

Bundesgerichtshof dagegen - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinge-

wiesen hat - entschieden, daß die von dem Rechtsbesorger in Vertretung des

Auftraggebers mit Banken abgeschlossenen Darlehensverträge nicht der ver-

botenen Rechtsbesorgung dienten, sondern allein dem zulässigen Zweck des

Erwerbs einer Eigentumswohnung (BGH, Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02,

WM 2003, 1710, 1713; Urt. v. 16. März 2004, XI ZR 60/03, WM 2004, 1127,

1129). Eine organisatorische Zusammenarbeit zwischen dem Rechtsbesorger

und den Banken sowie deren Einbeziehung in das Bauobjekt ändern daran

nichts, sondern haben allenfalls zur Folge, daß die Banken in anderer Weise

als durch den Abschluß des Darlehensvertrags an der verbotenen Rechtsbe-

sorgung mitgewirkt oder zu ihr beigetragen haben (BGH, Urt. v. 16. März 2004,

XI ZR 60/03, aaO.; Urt. v. 23. März 2004, XI ZR 192/02, WM 2004, 1221,

1224).

cc) Ebenso hat der Senat den Abschluß eines Immobilienkaufvertrags im

Rahmen eines Steuersparmodells, der sich auf den kaufvertragstypischen Lei-

stungsaustausch beschränkt, nicht als Teilnahme an der unerlaubten Rechts-

besorgung des in diesem Modell tätigen Treuhänders angesehen (Urt. v.

8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2553).

dd) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich der Abschluß des Ver-

trags am 15. November 1994 nicht als Beteiligung der C. an der unerlaub-

ten Rechtsbesorgung der GMP dar. Der Vertrag diente nicht der Verwirklichung

des verbotenen Gesamtzwecks des Treuhandvertrags. Der bestand entgegen

der Auffassung der Revision nicht in dem Erwerb eines Wohnungserbbau-

rechts, sondern darin, die Kläger von allen mit diesem Erwerb und der Herstel-

lung der Eigentumswohnung zusammenhängenden Handlungen einschließlich

des Abschlusses der dafür erforderlichen Verträge zu befreien. Der Vertrag

vom 15. November 1994 war jedoch allein auf den Erwerb der Eigentumswoh-

nung gerichtet. Dieser Vertragszweck war zulässig.

b) Daran ändert die von den Klägern behauptete Einbindung der

C.

in die Konzeption des Steuersparmodells nichts. Die etwa daraus folgende Mit-

wirkung an der verbotenen Rechtsbesorgung durch die GMP vollzog sich auf

andere Art und Weise als dem Vertragsschluß am 15. November 1994. Aus

diesem Grund kommt es auf die von der Revision angenommene sekundäre

Darlegungslast der C. GmbH zu der Offenlegung der Innenverhältnisse

zwischen den an dem Steuersparmodell beteiligten Unternehmen nicht an.

4. Schließlich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu

beanstanden, daß es den Klägern nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver-

wehrt sei, sich gegenüber der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Zwangs-

vollstreckungsunterwerfungserklärung zu berufen, weil die Kläger sich zu der

Abgabe der Unterwerfungserklärung verpflichtet hätten (vgl. BGH, Urt. v.

15. März 2005, XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

5. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Nichtigkeit des Ver-

trags vom 15. November 1994 nach § 138 Abs. 1 BGB verneint. Die bisherigen

Feststellungen tragen diese Auffassung nicht.

a) Gegenseitige Verträge können nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig

sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Miß-

verhältnis besteht und außerdem ein weiterer Umstand hinzu kommt, der den

Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als

sittenwidrig erscheinen läßt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerf-

liche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, kann ein

besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, von

dem bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen ist, wenn der Wert

der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, den

Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigen (siehe nur Senat, BGHZ

146, 298, 302 mit umfangreichen Nachweisen).

b) Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt; es hat aber ein

grobes oder auffälliges Mißverhältnis zwischen dem von den Klägern zu zah-

lenden Erbbauzins und dem Wert der dafür erlangten Gegenleistung fehlerhaft

verneint. Indem es lediglich die anderen 231 Wohnungserbbaurechte als Ver-

gleichsobjekte herangezogen und darauf abgestellt hat, daß für sie ein ver-

gleichbarer oder sogar gleich hoher Erbbauzins vereinbart worden war, hat es

das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Wahrheit nicht

ermittelt. Denn diese Betrachtungsweise berücksichtigt nur den Wert der Leis-

tung der Kläger, nicht aber den Wert der Gegenleistung der Beklagten. Sie be-

steht in der anteiligen Belastung des Grundstücks zugunsten der Kläger mit

dem Recht, darauf ein Bauwerk zu haben. Der objektive Wert dieser Nut-

zungsüberlassung bestimmt sich nach der marktüblichen Verzinsung des dem

Anteil der Kläger an dem gesamten Erbbaurecht entsprechenden Grund-

stückswerts am 15. November 1994. Die Frage der Marktüblichkeit darf hier

nicht ausschließlich danach beantwortet werden, welche Verzinsung bei der

Bestellung der anderen 231 Erbbaurechte vereinbart wurde. Denn da sämtliche

Rechte von einem einzigen Ausgeber zu dem von ihm einheitlich festgelegten

Erbbauzins angeboten wurden, fehlte es seinerzeit mangels anderer Angebote

an einem für die Preisbildung aussagekräftigen Markt. Diese Situation war in-

soweit vergleichbar mit der, daß Gemeinden Grundstücke in neu ausgewiese-

nen Gewerbegebieten zu einem weit geringeren Preis als sonst üblich verkau-

fen, um die Ansiedlung von Betrieben wegen der damit einhergehenden Vortei-

le für die Allgemeinheit zu fördern. Die unter solchen Umständen zustande ge-

kommenen Kaufpreise sind für einen Vergleich zum Zweck der Bodenwerter-

mittlung

nicht

geeignet

(Simon/

Cors/Halaczinsky/Teß, Handbuch der Grundstückswertermittlung, 5. Aufl., B 2

Rdn. 3). Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts hat - worauf die Revision

zutreffend hinweist - zur Folge, daß bei der den örtlichen Markt prägenden Be-

stellung einer großen Zahl von Erbbaurechten die Möglichkeit einer Nichtigkeit

der Geschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB wegen wucherähnlicher Sittenwidrigkeit

aufgrund eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

von vornherein ausscheidet, die Bestellung eines einzelnen Erbbaurechts zu

denselben Bedingungen aber dieser Nichtigkeitsfolge unterliegen kann. Ein

solches unterschiedliches Ergebnis ist nicht gerechtfertigt. Deshalb durfte das

Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Kläger, der von ihnen zu

zahlende Erbbauzins sei um nahezu 250 % überhöht, nicht als unschlüssig

ansehen, sondern mußte ihm nachgehen. Das wird es nachzuholen haben und

dabei für die Wertermittlung auch auf die Bestellung von Erbbaurechten au-

ßerhalb von D. zurückgreifen müssen, damit es seiner Beurteilung

eine ausreichende Zahl von geeigneten Vergleichsgeschäften zugrunde legen

kann. Die so ermittelte marktübliche Verzinsung des Grundstückswerts - die,

wie allgemein bekannt ist, bei der Neubestellung eines Erbbaurechts für den

Geschoßwohnungsbau durchschnittlich zwischen 4 % und 5 % beträgt (Kleiber/

Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Aufl., VII

Rdn. 72) - ist für die Beurteilung des Wertverhältnisses zwischen Leistung und

Gegenleistung mit dem mit den Klägern vereinbarten Erbbauzins zu verglei-

chen. Dabei muß das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß dem Erwer-

ber bei einem Steuersparmodell der Erwerb der Immobilie und die sonstigen

Leistungen nicht gesondert, sondern als einheitliches Gesamtpaket angeboten

werden; deshalb kann auch nur ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen

dem Gesamtaufwand und dem Wert des gesamten "Leistungspakets" (unter

Berücksichtigung der erzielbaren Steuervorteile) für die Frage der Sittenwidrig-

keit des gesamten Vertragswerks bedeutsam sein (Senat, Urt. v. 8. Oktober

2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351).

c) Die Überlegung des Berufungsgerichts, daß die C. die verlangten

Preise nur deshalb erzielen konnte, weil eine entsprechende Nachfrage be-

stand, also viele Anleger zur Zahlung des hohen Erbbauzinses freiwillig bereit

waren, spielt für die Feststellung eines groben Mißverhältnisses zwischen Lei-

stung und Gegenleistung keine Rolle. Spezielle Motive der Vertragsparteien

erlangen jedoch für die Prüfung der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit Be-

deutung. Denn die mit dem zulässigen Schluß auf die verwerfliche Gesinnung

des Begünstigten begründete und von dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung

zu berücksichtigende tatsächliche Vermutung kann dann nicht zur Anwendung

kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere, von dem Begünstigten dar-

zulegende und zu beweisende Umstände erschüttert ist (Senat, BGHZ 146,

298, 305). Zu solchen Umständen gehört auch der Fall, daß den Vertragspar-

teien das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen völlig gleichgültig war,

weil der Erwerber zur (vermeintlichen) Steuerersparnis das Erbbaurecht auf

jeden Fall erwerben wollte. Hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls

die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

6. Falls das Berufungsgericht auch aufgrund der neuen Verhandlung

den Vertrag vom 15. November 1994 als wirksam ansieht, wird es der Beklag-

ten Gelegenheit geben müssen, zu ihrer Forderungsinhaberschaft vorzutragen.

Daß sich diese nur aus einer Abtretungsvereinbarung mit der C. und nicht

etwa aus der in dem Wohnungserbbaugrundbuch eingetragenen Reallast er-

geben kann, ist bisher übersehen worden.

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wenzel Krüger Lem-

ke

Schmidt-Räntsch Czub