BGH Senatsurteile vom 25.09.2007 – XI ZR 274/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. September 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
28. September 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Bausparkasse Schadenser-
satz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zu-
sammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentums-
wohnung.
Der damals 26 Jahre alte Kläger wurde im Jahr 1998 von einem
Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-
gentumswohnung in W. zu erwerben. Der Vermittler war für die
H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageob-
jekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Gespräche
händigte der Vermittler dem Kläger u.a. eine Beispielrechnung aus, in
welcher für die Jahre 1998 und 1999 jeweils monatliche Mieteinnahmen
von insgesamt 475,86 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der Gesprä-
che unterschrieb der Kläger am 27. März 1998 einen Immobilienvermitt-
lungsvertrag, einen Darlehensvermittlungsvertrag, einen Besuchsbericht
und eine Vereinbarung über Mietenverwaltung, mit der er der für die zu
erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von der
zur H. Firmengruppe gehörenden M.
GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde,
beitrat. Sein notarielles Kaufangebot gab der Kläger am 5. Juni 1998 ab,
nachdem er am Tag zuvor zur Finanzierung des Kaufpreises von
150.112 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag unterschrie-
ben hatte. Danach wurde der Kauf über ein tilgungsfreies Vorausdarle-
hen bei der Landeskreditbank (im Folgenden:
L-Bank) in Höhe von 175.000 DM sowie über zwei Bausparverträge bei
der Beklagten über 88.000 DM und 87.000 DM finanziert. Im Zusammen-
hang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Urkunde vom 16. Juni
1998 zur Sicherung sowohl des valutierten Vorausdarlehens als auch der
nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bau-
spardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des
Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Der Kläger übernahm die
persönliche Haftung für die Grundschuldsumme und unterwarf sich der
sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen. Im Jahr
2003 widerrief er seine auf den Abschluss der Finanzierungsverträge ge-
richteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsge-
setz.
Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz. Er verlangt Zahlung
von 24.483,92 € als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen gezahlten
Zinsen abzüglich der gutgebrachten Mieterträge sowie Freistellung von
den Verbindlichkeiten aus dem mit der L-Bank abgeschlossenen Darle-
hensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung so-
wie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer
aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden. Hilfsweise verlangt
er Rückerstattung der in der Zeit vom Vertragsschluss bis Anfang 2002
gezahlten Zinsen in Höhe von 17.634,17 € aufgrund des Widerrufs des
Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Seine Ansprüche stützt er in erster Linie darauf, dass die Beklagte
ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass
der Kläger von dem Vermittler arglistig getäuscht worden sei. Insbeson-
dere seien ihm verdeckte Innenprovisionen verschwiegen und vorsätzlich
fiktiv überhöhte Mietpoolausschüttungen angegeben worden, bei denen
die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen nicht einkal-
kuliert gewesen seien. Rückabwicklung der Verträge könne er ferner ver-
langen, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht über die Nachteile der
gewählten Finanzierungskonstruktion aufgeklärt habe und er die Verträ-
ge bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. Zumin-
dest schulde die Beklagte ihm insoweit Ersatz der Mehraufwendungen,
die sich auf 31.316,68 € beliefen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem Beratungs-
verschulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein Beratungsver-
trag geschlossen worden sei. Dem Kläger stünden auch keine Ansprüche
aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten zu. Über die
Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion, für deren Nachteiligkeit
sich gerade im Fall des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
gäben, habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Wegen angeblich im
Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen habe die Beklagte schon deshalb
keine Aufklärungspflicht getroffen, weil der Kaufpreis nach dem eigenen
Vortrag des Klägers nicht sittenwidrig überhöht gewesen sei. Die Beklag-
te habe sich auch weder in einem zur Aufklärung verpflichtenden Inte-
ressenkonflikt befunden noch habe sie in nach außen erkennbarer Weise
ihre Kreditgeberrolle überschritten. Durch die im Darlehensvertrag vor-
gesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool habe sie auch keinen
zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der hier zu beurteilen-
de Mietpool sei im maßgeblichen Zeitpunkt weder überschuldet gewesen
noch habe die Beklagte ihn durch die Gewährung von Darlehen gestützt.
Eine Überschuldung des Mietpools folge nicht daraus, dass die Aus-
schüttungen im Jahr 1998 überhöht gewesen seien, so dass der Kläger
am Ende des Jahres einen Ausgleich in Höhe von rund 1.000 DM habe
leisten müssen. Die Rückforderung sei vielmehr Hinweis darauf, dass die
- ausschließlich in den Risikobereich des Klägers fallenden - Erwartun-
gen, die Einkünfte aus dem Mietpool würden ausreichen, um seine mo-
natlichen Belastungen weitgehend zu decken, nicht zutrafen. Die Beklag-
te hafte auch nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hinsicht-
lich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs aus § 3 HWiG sei die
Beklagte für die Rückabwicklung der Verträge, die der Kläger mit der
L-Bank geschlossen hat, nicht passiv legitimiert. Unabhängig hiervon sei
der Darlehensvertrag nicht aufgrund einer Haustürsituation zustande ge-
kommen. Angesichts eines Zeitabstands von etwa zehn Wochen zwi-
schen den Gesprächen in der Wohnung des Klägers und der Unterzeich-
nung des Darlehensvertrags, bestehe keine hinreichende Indizwirkung,
dass der Abschluss des Vertrags auf ein Fortwirken der Überrumpe-
lungssituation zurückzuführen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die vom Klä-
ger in erster Linie begehrte Rückabwicklung der Verträge nicht mit der
gegebenen Begründung ablehnen dürfen.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt,
dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus einer Beratungs-
pflichtverletzung ausscheidet. Eine solche hätte den Abschluss eines
Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsur-
teile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom
13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. März
2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt es. Zur
Beklagten hatte der Kläger keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt.
Der für die H. GmbH tätige Vermittler war nicht bevollmäch-
tigt, für die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschließen. Dies macht
auch die Revision nicht geltend.
2. Entgegen der Auffassung der Revision kann die mit dem Haupt-
antrag begehrte umfassende Rückabwicklung der Verträge auch nicht
mit Erfolg darauf gestützt werden, die Beklagte habe den Kläger nicht
über etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises
durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließen-
den Bausparverträgen aufgeklärt. Ungeachtet der Frage, ob und unter
welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der
finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile
dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine et-
waige Aufklärungspflichtverletzung die vom Kläger in erster Linie begehr-
te Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon
deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzie-
rung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile
BGHZ 168, 1, 21 f., Tz. 49 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
WM 2007, 876, 881, Tz. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie
der Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007,
876, 881, Tz. 43) näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten
Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn der Kläger,
wie er behauptet hat, bei entsprechender Aufklärung mangels einer an-
derweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der Ei-
gentumswohnung abgesehen hätte. Über die Frage, ob dem Kläger der
hilfsweise geltend gemachte Differenzschaden zusteht, war hier nicht zu
entscheiden.
3. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-
halt besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Kläger aus anderen Grün-
den mit seinem auf umfassende Rückabwicklung der Verträge gerichte-
ten Hauptbegehren durchdringt. Mit der vom Berufungsgericht gegebe-
nen Begründung lässt sich eine Haftung der Beklagten aus vorvertragli-
chem Aufklärungsverschulden wegen unterbliebener Risikoaufklärung
über das finanzierte Geschäft nicht verneinen.
a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-
lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solches Aufklärungsver-
schulden der Beklagten verneint hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-
und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-
schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf
regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-
wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der
Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten
bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-
sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der
Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-
führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin
hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand
für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusam-
menhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an
einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-
nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-
le BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03,
WM 2005, 72, 76 sowie vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005,
828, 830).
bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht
auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-
ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlau-
fen wäre.
(1) Als rechtsfehlerfrei erweist sich das Berufungsurteil entgegen
der Auffassung der Revision, soweit das Berufungsgericht eine Aufklä-
rungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf eine angeblich im
finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines
für sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat. Bei steuersparen-
den Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinsti-
tut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im
finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzuklären. Eine Auf-
klärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises
kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer
so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Ver-
kehrswert beiträgt, dass das Kreditinstitut - anders als hier - von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen
muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR
194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,
WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch die vom
Kläger behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die
Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungs-
pflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März
2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt
und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen
gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im
Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninte-
resse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile
vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997
- XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003
- XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-
sätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-
hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditneh-
mer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben
(Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21 und vom 20. März 2007 - XI ZR
414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152,
156 f.).
(3) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die
Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Über-
schreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte sei nicht dargetan. Die
enge Zusammenarbeit der Beklagten mit den Unternehmen der H.
Gruppe führt nicht zum Überschreiten der Kreditgeberrolle. Eine
nach außen erkennbare Übernahme von Funktionen des Veräußerers
oder Vertreibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Zu Recht hat das Berufungsgericht
auch nicht erwogen, die Beklagte könne durch die in § 3 des Darlehens-
vertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darle-
hensvaluta von einem Beitritt des Klägers in einen Mietpool abhängig
war, über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen sein. Ihr
Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements
ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers ver-
knüpft (Senatsurteile BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und vom 31. März 1992
- XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).
cc) Im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpool-
beitritt des Klägers lässt sich jedoch im Anschluss an die Urteile des er-
kennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.)
und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff.,
Tz. 27 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschul-
den nicht abschließend verneinen. Mit diesen Urteilen hat der erkennen-
de Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten
der kreditgebenden Bank ergänzt.
(1) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver-
halt kommt insoweit eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines
durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefähr-
dungstatbestands in Betracht.
Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR
414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen
begründet hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte -
den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung
gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Miet-
pools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen
oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen. Dies
kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits
bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis
des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt
wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur
Rechtsnatur des Mietpools Drasdo DWW 2003, 110, 111 und Jäckel ZMR
2004, 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne
Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 ent-
schieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende
Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen
des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren
Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Ein-
druck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält,
sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen
ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom
20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).
Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers
hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blieben die
Einkünfte des Mietpools bereits im Erwerbsjahr hinter den Angaben zu-
rück mit der Folge, dass der Kläger einen Ausgleich von rund 1.000 DM
leisten musste. Der Kläger hat insoweit behauptet, die Verwalterin habe
in Absprache mit der Beklagten für die Mietpoolausschüttungen fiktive
gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem Se-
natsurteil vom 20. März 2007 (aaO) zugrunde liegenden Fall - bei der
Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum
nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die Ausschüttungen schon aus
diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien.
(2) Mit Rücksicht auf die nach Behauptung des Klägers falschen
Angaben des Vermittlers zur erzielten Miete kommt darüber hinaus nach
der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung
des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklä-
rungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine
Aufklärungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Schadenser-
satzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungs-
pflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts in Be-
tracht.
(a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.
und Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343,
2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006
- XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006
- XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007
- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in
Fällen
institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden
Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter
erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht
auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im
Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch un-
richtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw.
des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der
Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermu-
tet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten
Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Wei-
se zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Ver-
käufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten
besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtig-
keit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen
Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen
des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Le-
benserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen
Täuschung geradezu verschlossen.
(b) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats
vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher dargelegten
Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklag-
te von einer arglistigen Täuschung des Klägers über die erzielte Miete
Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts
noch nicht abschließend beurteilt werden.
Dies betrifft zum Einen die Behauptung des Klägers, der Vermittler
habe ihn durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietpoolausschüt-
tung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich
erzielte Miete zugrunde lag, arglistig über die Rentabilität des Anlageob-
jekts getäuscht. Zum Anderen wird ggf. zu klären sein, ob die nach Be-
hauptung des Klägers ihm vorgespiegelte Miete auch objektiv evident
unrichtig war.
Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten
von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar
vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleich-
terung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor-
liegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin, der Beklag-
ten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die
Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Finanzierung des Er-
werbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser
planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa-
mes Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl
die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die
Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den Kun-
den sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter
der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine
Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zu-
teilung von zwei gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossenen, zu un-
terschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt
werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler übernahmen
sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der
Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der Be-
klagten, die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der Käu-
fer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abhängig mach-
te. Auch dem Kläger wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten
Strukturvertrieb angeboten, ohne dass er persönlichen Kontakt mit Mit-
arbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus um einen Kredit dort
nachgesucht hätte. Der Vermittler, dem die konzeptionelle Finanzie-
rungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannte sie dem Kläger
als finanzierendes Institut und legte ihm die Darlehensantragsformulare
der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007
- XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 56).
Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den
fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung an-
fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre
fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der
Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden,
die Vermutung zu widerlegen.
(3) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn
wegen eines durch sie geschaffenen oder begünstigten besonderen Ge-
fährdungstatbestands oder wegen eines aufklärungspflichtigen Wissens-
vorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem Grundsatz der Natu-
ralrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuld-
hafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. Der vom Kläger in
erster Linie geltend gemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch
hätte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht den Beweis er-
bringt, dass der Kläger die kreditfinanzierte Eigentumswohnung auch bei
gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätte (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 168, 1, 26, Tz. 61 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
WM 2007, 876, 879, Tz. 28).
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im
Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung
verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten
Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzen-
den Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu
den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des
Klägers aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben. Entsprechend
dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung könnten ange-
sichts der mittlerweile bekannt gewordenen Einzelheiten zu den wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten der H. Gruppe und der zeitlichen Nähe
des Abschlusses des Darlehensvertrages zum Auftreten dieser Schwie-
rigkeiten ggf. noch weitere Feststellungen zur Frage veranlasst sein, ob
sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklä-
rung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand (vgl.
Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882,
Tz. 50 m.w.Nachw.).
Für den Fall der erneuten Erfolglosigkeit des Hauptantrags des
Klägers wird dieser auch mit seinem auf das Haustürwiderrufsgesetz ge-
stützten Hilfsantrag auf Rückzahlung geleisteter Zinsen keinen Erfolg
haben können. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klä-
ger sei nicht aufgrund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden,
weil das Überraschungsmoment der Haustürsituation vom 27. März 1998
für den Abschluss des Darlehensvertrages am 4. Juni 1998 nicht
(mit-)ursächlich geworden sei, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und vom Berufungsge-
richt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt
worden.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 O 201/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.09.2005 - 3 U 103/05 -