BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 142/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2009
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 3. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
1. Die gemäß § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 4 d
Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom
Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und
vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH,
Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006
- IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Ganter,
2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Schuldners eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts
verletzt weder den Anspruch des Schuldners auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW
2007, 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ab. Die auf Art. 103 GG gestützte Verfahrensgrund-
rechtsverletzung liegt gleichfalls nicht vor.
2. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbe-
gründet erachtet, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch
Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners versäumt worden
sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seiner
Kanzlei getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender
einzutragende Beschwerdefrist dort ordnungsgemäß vermerkt und der Begrün-
dungsschriftsatz rechtzeitig eingereicht wurde. Er habe auch nicht, obwohl es
sich um eine Ausnahme vom normalen Ablauf gehandelt habe, dafür Sorge ge-
tragen, dass die Vorlage der Handakte überwacht werde.
3. Das Beschwerdegericht hat damit entsprechend der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine
Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-
zelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB
10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06,
BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007,
236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; v.
15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). In einer An-
waltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen da-
gegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung
oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintra-
gung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unter-
bleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. No-
vember 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. Dezember 2006 aaO;
für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung eines Schriftsatzes per
Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO;
v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Si-
cherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 22. Juni
2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. Dezember 2006 aaO; v. 4. April
2007 aaO ; v. 15. November 2007 aaO Rn. 11).
Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn
die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang
sogleich auszuführen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007
aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12). Lässt der Anwalt dagegen seiner An-
gestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder noch länger,
besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte ver-
gessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften
unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Aus-
führung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch be-
sonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v.
4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12).
Nach dem Vortrag des Schuldners hat sein Verfahrensbevollmächtigter
gegenüber einer Kanzleibediensteten mündlich angeordnet, "die Beschwerde-
einlegungsfrist auf dem Beschluss des Amtsgerichts … zu notieren und sodann
mitsamt der Handakte sofort wieder vorzulegen". Damit hat der Verfahrensbe-
vollmächtigte gerade keine unmissverständliche, jedes Vergessen verhindernde
Anordnung erteilt. Die Anordnung der "sofortigen" Erledigung bezog sich nicht
etwa auf das Notieren der Frist, sondern auf die Vorlage der - erst noch zu be-
schaffenden - Handakte. Wegen der Verknüpfung der Fristnotierung und der
Vorlage der Handakte bestand die Gefahr, die sich hier auch verwirklicht hat,
dass die Frist nicht sofort notiert werden würde, falls die Handakte nicht unmit-
telbar greifbar war. Im Übrigen hätte der Verfahrensbevollmächtigte angesichts
der offenkundigen Nichteinhaltung der von ihm aufgegebenen sofortigen Vorla-
ge der Handakte selbst bei der Kanzleikraft nachfragen müssen, weshalb seiner
Anordnung nicht Folge geleistet werde.
Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der
Schuldner zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
AG Esslingen, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 IK 214/04 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2 T 310/06 -