Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 142/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2009

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 3. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die gemäß § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 4 d

Abs. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom

Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und

vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (BGH,

Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, WM 2004, 1688; v. 9. August 2006

- IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Ganter,

2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Schuldners eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts

verletzt weder den Anspruch des Schuldners auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW

2007, 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs ab. Die auf Art. 103 GG gestützte Verfahrensgrund-

rechtsverletzung liegt gleichfalls nicht vor.

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2. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbe-

gründet erachtet, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch

Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners versäumt worden

sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seiner

Kanzlei getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im Fristenkalender

einzutragende Beschwerdefrist dort ordnungsgemäß vermerkt und der Begrün-

dungsschriftsatz rechtzeitig eingereicht wurde. Er habe auch nicht, obwohl es

sich um eine Ausnahme vom normalen Ablauf gehandelt habe, dafür Sorge ge-

tragen, dass die Vorlage der Handakte überwacht werde.

3. Das Beschwerdegericht hat damit entsprechend der gefestigten

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.

Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine

Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Ein-

zelanweisung befolgt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 - VI ZB

10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - XII ZB 103/06,

BGHReport 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007,

5

236; v. 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; v.

15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 10). In einer An-

waltskanzlei müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen da-

gegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung

oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintra-

gung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unter-

bleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. No-

vember 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 21. Dezember 2006 aaO;

für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung eines Schriftsatzes per

Fax vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO;

v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Si-

cherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 22. Juni

2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. Dezember 2006 aaO; v. 4. April

2007 aaO ; v. 15. November 2007 aaO Rn. 11).

6

Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn

die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang

sogleich auszuführen (BGH, Beschl. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007

aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12). Lässt der Anwalt dagegen seiner An-

gestellten einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder noch länger,

besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte ver-

gessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften

unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Aus-

führung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch be-

sonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (BGH, Beschl. v.

4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12).

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Nach dem Vortrag des Schuldners hat sein Verfahrensbevollmächtigter

gegenüber einer Kanzleibediensteten mündlich angeordnet, "die Beschwerde-

einlegungsfrist auf dem Beschluss des Amtsgerichts … zu notieren und sodann

mitsamt der Handakte sofort wieder vorzulegen". Damit hat der Verfahrensbe-

vollmächtigte gerade keine unmissverständliche, jedes Vergessen verhindernde

Anordnung erteilt. Die Anordnung der "sofortigen" Erledigung bezog sich nicht

etwa auf das Notieren der Frist, sondern auf die Vorlage der - erst noch zu be-

schaffenden - Handakte. Wegen der Verknüpfung der Fristnotierung und der

Vorlage der Handakte bestand die Gefahr, die sich hier auch verwirklicht hat,

dass die Frist nicht sofort notiert werden würde, falls die Handakte nicht unmit-

telbar greifbar war. Im Übrigen hätte der Verfahrensbevollmächtigte angesichts

der offenkundigen Nichteinhaltung der von ihm aufgegebenen sofortigen Vorla-

ge der Handakte selbst bei der Kanzleikraft nachfragen müssen, weshalb seiner

Anordnung nicht Folge geleistet werde.

8

Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der

Schuldner zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

AG Esslingen, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 IK 214/04 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2 T 310/06 -