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BGH Urteil vom 31.10.2007 – III ZR 258/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 20. September 2005 - 5 U 2976/05 - wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 53.685,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger zeichnete am 28. Dezember 2000 - unter Einschaltung der

D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM

zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds V.

KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusam-

menhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche

Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin über-

wiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen

für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug

um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung

des eingezahlten Betrags von 53.685,65 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die

Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als

(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2,

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter

Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts

in Anspruch.

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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-

de begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil.

II.

5

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1.

Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung

an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-

prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ angeführte,

als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger

nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines

Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat

darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f

Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine

Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Be-

klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines

Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich

der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (Urteil

vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-

neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt

des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten

des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-

ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507

Rn. 28 f).

6

2.

Auch wenn das Berufungsgericht in der hier anhängigen Sache davon

ausgegangen ist, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden, so dass es

von vornherein an der Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten fehle, ist

die Zulassung der Revision nicht geboten, weil das Berufungsgericht die Abwei-

sung der Klage auf weitere selbständig tragende Gründe gestützt hat.

7

a) Soweit es um die Haftung der Beklagten zu 1 geht, hat das Beru-

fungsgericht angedeutet, dass von ihrer Prospektverantwortlichkeit auszugehen

sei. Prospekthaftungsansprüche hat es jedoch mit näherer Begründung für ver-

jährt gehalten. Dabei hat es seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass

Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen

Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der

Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung

(§ 20 Abs. 5 KAGG,

§ 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fas-

sung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spä-

testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. BGHZ 83, 222,

224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421).

Hiergegen wird von der Beschwerde nichts angeführt.

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Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, eine Haftung nach § 826

BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB scheide aus,

weil es an ausreichendem Sachvortrag fehle, inwiefern die Beklagte zu 1 be-

wusst verschwiegen habe, dass Absicherungsmaßnahmen (in der Form einer

Erlösausfallversicherung) im konkreten Fall fraglich bzw. nicht zu erlangen ge-

wesen seien. Insoweit hat die Beschwerde - und auch dies nur mit Blick auf die

Prospekthaftung im engeren Sinne - lediglich auf den in das Wissen eines

Sachverständigen gestellten Vortrag des Klägers hingewiesen, eintrittsbereite

Erlösausfallversicherungen seien schon seinerzeit kaum zu erlangen gewesen,

und dies sei der Branche (und damit selbstverständlich auch der Beklagten

zu 1) bekannt gewesen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht aus dem un-

streitigen Umstand, dass es für drei Vorgängerfonds einen Rahmenvertrag oder

eine Deckungszusage gegeben hat, den Schluss gezogen, es lägen keine er-

kennbaren Gründe vor, weshalb für den streitgegenständlichen Fonds eine

Versicherung nicht hätte abgeschlossen werden können. Mit dieser Überlegung

lässt sich zwar nicht ohne weiteres rechtfertigen, dass der Prospekt in dieser

Hinsicht dem Anleger ein zutreffendes Bild vermittelt, weil die Fondsgesellschaft

nach dem Vortrag des Klägers, der durch ein Schreiben der Bevollmächtigten

der Komplementärin vom 21. März 2003 belegt wird, gerade nicht in den Rah-

menvertrag einbezogen war (vgl. auch Senatsurteile vom 14. Juni 2007, III ZR

300/05 Rn. 15, III ZR 125/06 Rn. 16). Für die Annahme eines besonders qualifi-

zierten Verschuldens im Sinne einer deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit genügt

der wiedergegebene Vortrag jedoch mangels jeder genaueren zeitlichen Ein-

ordnung nicht. Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag gehalten, für den der

Senat in der Sache III ZR 125/06 unter Rn. 23 eine deliktsrechtliche Verantwort-

lichkeit in Betracht gezogen hat.

9

b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 mit der zu-

sätzlichen Überlegung verneint, es fehle an der Kausalität einer (möglichen)

Pflichtverletzung, weil der Kläger das Prospektprüfungsgutachten nicht gekannt

habe. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger, der sich das Prospektprü-

fungsgutachten nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aushändigen lassen,

kann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem Vortrag begründen, der

Anlageberater R. habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kläger -

habe auf die im Prospektprüfungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut. Wie

der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt

es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsät-

zen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Experten-

haftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten

Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf

seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007

- III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der

Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht

beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der

Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden

Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektprüfungsgutachten

- für alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlautbart worden ist. Wenn es dort

heißt, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vor-

geschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung ge-

stellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grundsätzlich nur dann in An-

spruch nehmen, wenn er das Gutachten für seine Zwecke anfordert und es auf

diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dass die mit dem Ver-

trieb betrauten Unternehmen im Besitz des Gutachtens sein mögen, die Auf-

nahme der Beteiligung in den Vertrieb möglicherweise auch von einem bean-

standungsfreien Prospektprüfungsgutachten abhängig gemacht haben mögen,

schafft für sich genommen nicht die im Prospekt beschriebene besondere haf-

tungsbegründende Beziehung des Gebrauchmachens des Gutachtens durch

den Anleger.

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Soweit die Beschwerde meint, dem Kläger müsse im Hinblick auf die Se-

natsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und

durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu

weiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierfür kein rechtfertigender Grund.

Der Kläger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-

chung zu den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

und mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospekt-

prüfungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er

sei für seine Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu wei-

tergehendem Vortrag.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.03.2005 - 4 O 17754/04 -

OLG München, Entscheidung vom 20.09.2005 - 5 U 2976/05 -