BGH Beschluss vom 05.03.2008 – XII ZB 186/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 233 Fd, 520 Abs. 2
Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll
ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht be-
sondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsan-
walt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanwei-
sungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht
werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkon-
trolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den
Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zu-
sätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts
einholen.
BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05 - OLG München
AG Rosenheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München
vom 20. September 2005 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Berufung gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Ro-
senheim vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Beschwerdewert: 12.301 €.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich.
Mit Vorbehaltsurteil vom 25. April 2002 hat das Amtsgericht die Beklagte
verurteilt, an ihren geschiedenen Ehemann einen Zugewinnausgleich zu zah-
len. Nach dem Tod des Ehemannes haben seine Mutter (Klägerin zu 1) und
seine Schwestern (Klägerinnen zu 2 bis 4) den Rechtsstreit als Erbengemein-
schaft aufgenommen und den Anspruch auf Zugewinnausgleich weiterverfolgt.
Die Klägerin zu 1) ist inzwischen ebenfalls verstorben und wurde von den Klä-
gerinnen zu 2 bis 4 beerbt. Mit Schlussurteil vom 10. Juni 2005 hat das Amtsge-
richt das Vorbehaltsurteil aufrechterhalten. Gegen das ihr am 17. Juni 2005 zu-
gestellte Schlussurteil hat die Beklagte am 7. Juli 2005 Berufung eingelegt. Mit
einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 24. August 2005 hat
sie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt
und zugleich die Berufung begründet.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte vorge-
tragen, weder sie noch ihren Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden an
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Nach Zustellung des Urteils
seien darauf die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist vermerkt wor-
den. Diese Fristen seien jeweils mit zwei Vorfristen im Fristenkalender notiert
worden. Im Büro ihres Prozessbevollmächtigten werde die Sache bei Ablauf
einer Vorfrist dem zuständigen Rechtsanwalt mit dem Vermerk "Vorfrist" vorge-
legt. Am Morgen des Fristablaufs werde die Erledigung überprüft und die Sa-
che, wenn sie nicht erledigt sei, mit dem auffälligen Vermerk "Fristablauf heute"
erneut vorgelegt. Vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erle-
digt seien; erst dann werde die Frist gelöscht. In diesem Fall habe die für die
Führung des Fristenkalenders geschulte und zuverlässige Rechtsanwaltsgehil-
fin R. nach Einlegung der Berufung allerdings aus unerklärlichen Gründen und
eigenmächtig neben den Berufungsfristen auch die für die Berufungsbegrün-
dung im Fristenkalender eingetragenen Vorfristen vom 3. August 2005 und
11. August 2005 sowie den Fristablauf zur Berufungsbegründung am
17. August 2005 gestrichen. Dies sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am
22. August 2005 aufgefallen, als ihm die Akte aufgrund allgemeiner Wiedervor-
lage vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung ihres Wiedereinsetzungsge-
suchs bezieht sich die Beklagte auf die eidesstattliche Versicherung der
Rechtsanwaltsgehilfin R.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwor-
fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet und führt zur begehr-
ten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151,
221, 227 m.w.N. und Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 -
FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. sowie vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ
2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu ga-
rantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wir-
kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)
und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten
und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzu-
mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschwe-
ren (vgl. auch BVerfGE 88, 118, 123 ff.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die
angefochtene Entscheidung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Im Ansatz zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass der
Beklagten ein Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozessbevollmäch-
tigten nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. Im Gegensatz zu
seiner Rechtsauffassung scheidet hier aber auch ein der Beklagten zurechen-
bares Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten aus.
a) Auch insoweit ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon
ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört,
dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird
und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck
muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten mit Rechtsmittel- oder
Rechtsmittelbegründungsfristen rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt werden.
Er muss vielmehr zusätzlich eine zuverlässige Ausgangskontrolle schaffen, die
eine rechtzeitige Versendung fristwahrender Schriftsätze gewährleistet.
Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender
unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender
vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder deren Erledigung sonst kennt-
lich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schrift-
satz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weite-
re Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbe-
reitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch
eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird,
dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Ar-
beitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft
überprüft wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 -
FamRZ 2006, 192).
b) Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt
allerdings sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrau-
en, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (Se-
natsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059,
2060). Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianwei-
sung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender einge-
tragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist
(vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Oktober 1993 - II ZB 7/93 - NJW 1993,
3333), darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist
nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig
löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zu-
ständigen Rechtsanwalts einholen.
Denn die Fristenkontrolle soll lediglich gewährleisten, dass ein fristwah-
render Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies
geschehen und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch
zuverlässig vorbereitet, darf die Frist im Kalender als erledigt gekennzeichnet
werden (BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577,
1578). Diesen Anforderungen ist durch eine allgemeine Kanzleianweisung, eine
Frist erst dann zu löschen, wenn die entsprechende Fristsache erledigt ist, ge-
nügt. Eine solche Anweisung verlangt von der Rechtsanwaltsgehilfin die vorhe-
rige Prüfung, ob entweder der fristwahrende Schriftsatz gefertigt und postfertig
gemacht worden ist oder ob nach einer ausdrücklichen Anweisung des Rechts-
anwalts von der (weiteren) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens abgese-
hen werden soll. Sie setzt somit eine vorherige Kontrolle voraus, die bei der
gebotenen sorgfältigen Handhabung geeignet ist, eine Löschung der Frist vor
Erledigung der fristgebundenen Handlung zu verhindern. Dem entspricht nach
der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin die Büroorganisati-
on des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Entsprechend hat die Rechtsanwaltsgehilfin die Berufungsfrist erst ge-
löscht, als der rechtzeitige Zugang der Berufungsschrift sichergestellt war.
Wenn sie in diesem Zeitpunkt zugleich die Fristen für die Berufungsbegründung
gelöscht hat, kann das nur darauf zurückzuführen sein, dass sie versehentlich
davon ausging, das Rechtsmittel sei bereits begründet oder werde nicht durch-
geführt. Dass beides nicht der Fall war und das Rechtsmittel weiter durchge-
führt werden sollte, war - auch auf der Grundlage der Kanzleiorganisation des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten - offensichtlich. Denn Grund für die Lö-
schung der Berufungsfrist war die Absendung der Berufungsschrift, die erkenn-
bar noch keine Begründung enthielt. Für ein solches unvorhersehbares Fehl-
verhalten einer Rechtsanwaltsgehilfin ist der Prozessbevollmächtigte der Be-
klagten nicht verantwortlich zu machen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Dose
Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 F 212/01 - OLG München, Entscheidung vom 20.09.2005 - 12 UF 1208/05 -