Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 06.03.2008 – III ZR 188/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 188/06

URTEIL

Verkündet am: 6. März 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2006 im Kosten-

punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-

chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als

die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-

zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger zeichnete am 21. Dezember 2000 - unter Einschaltung der

D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM

zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang

mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schief-

lage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene

Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-

genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.

2

Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug

um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung

des eingezahlten Betrags - unter Berücksichtigung eines mit der Beklagten zu 3

in zweiter Instanz geschlossenen Vergleichs und einer Ausschüttung von

3.067,75 € - von jetzt noch 45.249,33 € nebst Zinsen. Der Kläger hält die

Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als

(Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der

Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-

tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie

der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-

rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden

und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der

Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat

der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-

tragenen Prüfung des Prospekts und die Beklagte zu 3, eine deutsche Groß-

bank, wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung in Anspruch genommen.

3

Das Landgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Klage

abgewiesen und ihr in Richtung auf die Beklagte zu 3 entsprochen. Im Beru-

fungsverfahren haben der Kläger und die Beklagte zu 3 einen Vergleich ge-

schlossen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-

sen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revi-

sion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die

Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.

5

Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers,

I.

weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Prospekt wer-

de hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne, kon-

krete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie Teil eines Absicherungs-

konzepts seien, das von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erst noch

umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Seite 38 des

Prospekts dargestellte "Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie unter der Vorausset-

zung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Geschäftsführung umge-

setzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharm-

lost. Soweit in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen

werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde

im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Kon-

zept" handele. Im Übrigen werde aber in den "Vorbemerkungen" darauf hinge-

wiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unternehmerische Risiken tra-

gen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schließlich der Hinweis, dass im Ex-

tremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Der Prospekt

betone ausdrücklich, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich

durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von

vornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, das nicht hätte pros-

pektiert werden dürfen, sei nicht ersichtlich.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-

den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-

richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei.

7

1.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-

sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-

interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,

den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher

Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-

ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom

29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR

329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-

stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten

Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September

1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ

115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-

lein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-

samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-

telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).

Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-

gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-

teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht

auch das Berufungsgericht zutreffend aus.

8

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-

che Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-

den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es

nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch

die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten

Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes

Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-

gedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der

Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "präzise definierten Kri-

terien für das Tätigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept

von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-

zulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich "nur"

(dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-

ständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-

fasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf

seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-

sellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR

125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-

prüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten

hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

III.

9

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-

den als richtig dar (§ 561 ZPO).

10

1.

a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - in

dieser Sache keine Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die Beklagte

als Prospektverantwortliche in Betracht kommt. Nach dem im Revisionsverfah-

ren zugrunde zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit für Pros-

pektmängel nicht ausgeschlossen werden. Der Senat hat in seinen Urteilen

vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten als

(Mit-)Initiatorin oder Hintermann für möglich erachtet und befunden, abschlie-

ßend könne hierüber erst nach Erhebung der angebotenen Beweise entschie-

den werden (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05

- NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Er hat sich auch in seinen Urteilen vom

28. Februar 2008 (III ZR 297/05) und vom 6. März 2008 (III ZR 298/05 und

III ZR 89/06) näher mit den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur

Prospektverantwortlichkeit der Beklagten auseinandergesetzt. Auch hierauf

nimmt der Senat Bezug.

11

b) Die Revision rügt weiter mit Recht, dass das Berufungsgericht neues

Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht zugelassen hat. Insoweit hat der

Kläger unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von

Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht F.

behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der V.

KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden,

ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Ab-

schluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des Ver-

sicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte habe von

der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösaus-

fallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag,

für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge zum einen ein wei-

terer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen

Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und

im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Denn das Be-

rufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrun-

de, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anle-

ger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom

26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Ab-

druck in BGHZ 115, 213>), aufzuklären ist. Darüber hinaus dürfte bei der be-

haupteten Kenntnis der Beklagten - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme

auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach

§§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nahe liegen (vgl. hierzu be-

reits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506

Rn. 23).

12

Mit diesem Vorbringen war der Kläger nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO aus-

geschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen

sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006, also nach der Zu-

stellung des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Januar 2006 zur Kenntnis ge-

langt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen

aus dem Verfahren vor dem Landgericht F. zu einem früheren

Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte,

Behauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren

einzuführen, war er auf eine Akteneinsicht, der sich die Beklagte widersetzt ha-

ben soll, oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege ent-

sprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozessuale

Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht.

13

2.

Es fehlen auch Feststellungen zu der von der Beklagten erhobenen Ver-

jährungseinrede.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekt-

haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-

gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-

pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5

AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-

nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch

in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom

8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom

31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007

- III ZR 210/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der

Parteien darauf zu überprüfen haben, wann der Kläger von dem hier festgestell-

ten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit

der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. Sollte es im weite-

ren Verfahren darauf ankommen, ob ein denkbarer deliktischer Anspruch ver-

jährt ist, müsste das Berufungsgericht einen selbständig zu beurteilenden Ver-

jährungsbeginn in Betracht ziehen.

15

3.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-

derlichen Feststellungen zu treffen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 O 20121/04 -

OLG München, Entscheidung vom 20.07.2006 - 19 U 2131/06 -