BGH Urteil vom 23.11.2005 – XII ZR 51/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1578 Abs. 1
Verkündet am: 23. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehe- gatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Schei- dung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Al- tersversorgung erforderlich gewesen wären.
b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personal-
kosten eines Rechtsanwalts).
c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene
Lebensversicherung.
d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum er- worben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991).
e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Ab- weichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Le- bensstandard der besonderen Begründung.
BGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der
Klägerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2003 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch
der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2001 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den der Klägerin zustehenden nachehelichen
Unterhalt.
Die 1936 geborene Klägerin und der 1935 geborene Beklagte haben
1961 geheiratet. Die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorge-
gangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
12. März 1996 geschieden, nachdem die Parteien bereits seit 1978 getrennt
gelebt hatten.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Im November 1998 erlitt er eine schwere
Erkrankung, die eine längere stationäre Behandlung erforderte. Seitdem ist er
nicht mehr in vollem Umfang erwerbsfähig und deshalb nur noch eingeschränkt
tätig. Im September 2000 verstarb die Mutter des Beklagten und wurde von die-
sem allein beerbt. Zu dem Nachlass gehören verschiedene Immobilien, aus
denen Mieteinkünfte erzielt werden.
Die Klägerin ist seit über 30 Jahren nicht mehr erwerbstätig, sondern hat
sich der Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder gewidmet. Die Partei-
en lebten in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus, das die Klägerin mit
den Kindern nach der Trennung weiterhin bewohnte. Im Jahr 1999 wurde das
Anwesen veräußert. Die Klägerin erwarb von dem auf sie entfallenden Anteil an
dem - nach Ausgleich von Kreditverpflichtungen - verbliebenen Veräußerungs-
erlös ein 1972 errichtetes Fertighaus mit einer Wohnfläche von etwa 120 m².
Dort wohnt sie seit dem 1. November 1999.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit
ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30. April 2001 Unterhalt in Höhe von ins-
gesamt 310.500 DM zuzüglich Zinsen und ab 1. Mai 2001 von monatlich
6.500 DM (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.200 DM und
Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt in Höhe von 500 DM) zu zahlen. Sie hat
die Auffassung vertreten, die von dem Beklagten angegebenen Einkünfte aus
seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bedürften der Korrektur, weil
den Einnahmen unangemessen hohe Betriebsausgaben, insbesondere Perso-
nalkosten, gegenüberstünden. Darüber hinaus verfüge der Beklagte über Kapi-
taleinkünfte. Außerdem seien die Mieteinnahmen aus dem ererbten Vermögen
eheprägend gewesen, weil der Beklagte immer darauf hingewiesen habe, dass
der Unterhalt eines Tages aus diesen Einnahmen zu bestreiten sei.
Der Beklagte hält die Unterhaltsansprüche der Klägerin für verwirkt, weil
sie im Rahmen eines von ihr beantragten Arrestverfahrens vorsätzlich eine un-
richtige eidesstattliche Versicherung abgegeben und dadurch erreicht habe,
dass ein Teilbetrag von 220.000 DM aus dem Veräußerungserlös des Hauses
arretiert worden sei. Im Übrigen vertritt er die Meinung, dass der Unterhaltsbe-
darf der Klägerin ohne Berücksichtigung seiner Einkünfte aus dem geerbten
Vermögen zu bemessen sei, weshalb ihre Ansprüche, soweit sie überhaupt be-
stünden, aufgrund der erbrachten Zahlungen erfüllt seien.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten - unter Klageabweisung im
Übrigen - für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. April 2001 rückständigen
Unterhalt von insgesamt 92.531 DM nebst Zinsen und ab 1. Mai 2001 monatli-
chen Unterhalt von 3.160 DM zu zahlen, davon jeweils 500 DM als Altersvor-
sorgeunterhalt und als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt. Die hiergegen
gerichteten Berufungen beider Parteien hatten jeweils Teilerfolge. Sie führten
für die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche Zeit ab
1. Januar 2001 zu monatlichen Unterhaltsbeträgen zwischen 2.442,61 DM und
2.754,76 DM, in denen bis zum 30. September 2001 Altersvorsorgeunterhalt
von monatlich 470,35 DM und für den Gesamtzeitraum Kranken- und Pflege-
vorsorgeunterhalt von monatlich 500 DM bzw. 424,10 DM enthalten ist.
Mit der zugunsten des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar
2001 zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren
weiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie verlangt für Ja-
nuar bis Oktober 2001 monatlichen Unterhalt von 3.754,95 € (= 7.344,04 DM)
und für die Zeit ab 1. November 2001 von monatlich 2.812,11 € (= 5.500 DM),
davon jeweils 511,92 € (= 1.000 DM) als Altersvorsorgeunterhalt und 255,65 €
(= 499,95 DM) als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt.
Entscheidungsgründe
I.
Revision und Anschlussrevision sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht
nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision begegnet insbe-
sondere nicht deshalb Bedenken, weil das Berufungsgericht die Revision nur
zugelassen hat, soweit der Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 zur Zahlung
von Unterhalt verurteilt worden ist. Einer Zulassung des Rechtsmittels bedarf
die Anschließung nach dem hier anwendbaren neuen Recht (§ 554 Abs. 2
Satz 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001) nicht. Damit ist zugleich der entscheidende Grund dafür entfallen, die
Zulässigkeit der Anschlussrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausge-
sprochenen Zulassung der Revision davon abhängig zu machen, ob sie allein
den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Kartellsenat,
Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02 - BGHZ 155, 189, 191 f.).
II.
Die Revision sowie die Anschlussrevision haben jeweils auch in der Sa-
che Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses
den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Januar 2001 betrifft, und
insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach § 1571 BGB für unter-
haltsberechtigt gehalten. Dagegen bestehen mit Rücksicht auf das Alter der
Klägerin, die zu Beginn des allein noch im Streit befindlichen Zeitraums 64 Jah-
re alt war und seit über 30 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen
ist, aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit kei-
ne Einwendungen.
2. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen, nach denen sich gemäß
§ 1578 Abs. 1 BGB das Maß des Unterhalts bestimmt, hat das Berufungsge-
richt ausgeführt: Soweit der Unterhaltsanspruch sich auf einen in der Vergan-
genheit liegenden Zeitraum beziehe und das Einkommen des Beklagten wäh-
rend dieses Zeitraums feststehe, seien die betreffenden Beträge der Entschei-
dung zugrunde zu legen, ohne dass auf einen auf mehreren Jahren beruhen-
den Einkommensdurchschnitt zurückgegriffen werde. Die Klägerin habe als ge-
schiedene Ehefrau an den Höhen und Tiefen des Einkommens des Beklagten
teilzunehmen. Dessen Erkrankung stelle eine außerordentliche Zäsur in seinem
Arbeitsleben dar, die zu einer Einschränkung seines Einkommens und damit
auch zu einer Einschränkung seiner Unterhaltspflicht führe. Zur Bestimmung
des bedarfsprägenden Einkommens des Beklagten sei grundsätzlich von den
Feststellungen des Sachverständigen U. auszugehen, in Einzelpunkten sei je-
doch eine hiervon abweichende Bewertung veranlasst. Dies gelte zunächst hin-
sichtlich des Gehalts der in der Kanzlei des Beklagten angestellten Frau B. .
Deren Entlohnung liege zwar deutlich über dem Betrag, der normalerweise
in Kanzleien von der Größe der des Beklagten für Sekretärinnen, Chefsekretä-
rinnen und Bürovorsteherinnen gezahlt werde. Einen Anhaltspunkt für diese
Annahme bilde die zu den Akten gereichte Umfrage des Hamburgischen An-
waltsvereins für das Jahr 1999, in der für Bürovorsteherinnen von Sozietäten
ein Spitzengehalt von 86.500 DM und von Einzelanwälten von 67.500 DM
- jeweils jährlich - ausgewiesen sei. Demgegenüber habe Frau B. in
den Jahren 1996 bis 1999 ein Jahresgehalt bezogen, das zwischen 95.993 DM
(1999) und 118.667,30 DM (1997) gelegen habe. Der insofern der Höhe nach
bestehende Unterschied könne aber für sich genommen nicht bereits zu der
Feststellung führen, dass das Gehalt der Frau B. unangemessen hoch
sei. Sie habe bereits in den Jahren 1993 bis 1995 eine Vergütung in der vorge-
nannten Größenordnung bezogen (1993 sogar 121.766,60 DM), obwohl davon
ausgegangen werden müsse, dass die persönliche Beziehung zwischen dem
Beklagten und ihr in dem in Rede stehenden Gesamtzeitraum nicht mehr be-
standen habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Frau B. bereits seit
1966 für den Beklagten tätig sei und es ihm schon deshalb nicht ohne weiteres
möglich gewesen sei, ihr Gehalt einseitig zu kürzen. Diese Gesichtspunkte
sprächen dafür, dass die Höhe des Gehalts an das Betriebsergebnis angelehnt
sei, worauf auch der Umstand hinweise, dass die Bezahlung mit sinkendem
Umsatz geringer geworden sei. Deshalb sei anzunehmen, dass das Gehalt sich
noch in dem unterhaltsrechtlich vertretbaren und angemessenen Rahmen be-
wegt habe. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Gewinns sei daher
insoweit von den in den Gewinnermittlungen angegebenen Beträgen auszuge-
hen und nicht - wie von dem Sachverständigen U. vorgeschlagen - ein Betrag in
Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem von ihm für
angemessen angesehenen Gehalt hinzuzurechnen. Die Notwendigkeit von Ein-
kommenskorrekturen ergebe sich aber bei den sonstigen Personalkosten sowie
den Positionen Bankgebühren/Zinsen, Bürobedarf, Bewirtungskosten und Ge-
richtskosten.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten Stand.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-
men, dass dem krankheitsbedingten Rückgang des Einkommens des Beklagten
aus seiner Anwaltskanzlei unterhaltsrechtlich Bedeutung zukommt. Auch wenn
sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Le-
bensverhältnissen bestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nach-
ehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich Einkommensverbesserun-
gen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintre-
ten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt,
die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse be-
reits geprägt hatte. Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende
Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unbe-
rücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegen-
heit des Unterhaltspflichtigen beruhen oder durch dessen freiwillige berufliche
oder wirtschaftliche Dispositionen veranlasst sind und von ihm durch zumutbare
Vorsorge hätten aufgefangen werden können. Auch die dauerhafte Absenkung
der Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beeinflusst
nicht erst dessen Leistungsfähigkeit, sondern bereits die ehelichen Lebensver-
hältnisse. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgebenden
Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet
für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebens-
verhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Das Unter-
haltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung im Grundsatz
nicht besser stellen, als er ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der
Ehe hätte ein Ehegatte die - etwa krankheitsbedingte - negative Einkommens-
entwicklung des anderen Ehegatten aber wirtschaftlich mit zu tragen. Die
Scheidung soll
ihm dieses Risiko nicht abnehmen (Senatsurteile vom
29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff.
mit Anm. Büttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746 und vom 5. Februar
2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f. = BGHZ 153, 372 ff.).
Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch unter den hier gegebenen Um-
ständen muss die Klägerin es hinnehmen, dass der Bemessungsmaßstab der
ehelichen Lebensverhältnisse nach Eintritt der die Erwerbsfähigkeit des Beklag-
ten einschränkenden Erkrankung abgesunken ist. Demnach ist im Grundsatz
von den niedriger gewordenen Erwerbseinkünften des Beklagten auszugehen.
c) Das schließt es indessen nicht aus, Einkommenskorrekturen vorzu-
nehmen, die das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner Kostenpositionen der
Überschuss-Rechnung auch für angemessen erachtet hat. Soweit es dies
- bezüglich des an die Angestellte Frau B. gezahlten Gehalts - abge-
lehnt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen, wie die Anschlussrevisi-
on zu Recht geltend macht, die erfolgte Beurteilung für die Zeit ab Januar 2001
allerdings nicht. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon aus-
gegangen, dass Betriebskosten unterhaltsrechtlich grundsätzlich nur berück-
sichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem
Betriebsergebnis stehen. Dass dies für die hier maßgebliche Zeit der Fall war,
ist indessen nicht ersichtlich. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genom-
menen Überschuss-Rechnung für das Jahr 2001 betrugen die Betriebseinnah-
men 438.946,03 DM, während sich die Betriebsausgaben auf 416.946,70 DM
beliefen, so dass sich ein Überschuss von (nur) 21.999,33 DM bzw. unter Hin-
zurechnung als nicht betriebsbedingt angesehene Gerichtskosten von
22.179,65 DM errechnet. In den Betriebskosten sind Personalkosten von insge-
samt 243.660,77 DM enthalten; dies entspricht einem Anteil von 55,51 % an
den (nicht um Gerichtskosten erhöhten) Betriebseinnahmen. Inwieweit die Per-
sonalkosten auf das Gehalt von Frau B. entfallen, ist nicht festgestellt.
Deshalb entzieht es sich der Beurteilung, ob sich deren Vergütung noch in ei-
nem aus unterhaltsrechtlicher Sicht angemessenen Rahmen hält, insbesondere
ob sie - wie teilweise in den Vorjahren - an das Betriebsergebnis angepasst
worden ist. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen U., dass
nach den Daten der Bundesrechtsanwaltskammer für Gehälter und Sozialkos-
ten ein Anteil von circa 25 % der Einnahmen als angemessen einzustufen ist,
durfte das Berufungsgericht sich nicht auf die Beurteilung der bis einschließlich
1999 im Einzelnen vorgetragenen Personalkosten beschränken, zumal in der
Folgezeit ein weiterer Gewinnrückgang zu verzeichnen war; im Jahr 2000 er-
wirtschaftete der Beklagte bei Betriebseinnahmen von 448.715,16 DM sogar
einen Verlust von 28.435,54 DM. Jedenfalls dieser Umstand musste ihm Anlass
geben, die Betriebsausgaben zu überprüfen und mögliche Maßnahmen der
Kostensenkung zu ergreifen.
d) Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen des Beklagten hat das Beru-
fungsgericht auch die Prämien für eine im September 1999 abgeschlossene
Lebensversicherung von jährlich 4.220 DM als abzugsfähig anerkannt. Dazu
hat es ausgeführt: Daraus, dass die versicherte Person der - jüngere - Schwie-
gersohn seiner Lebensgefährtin sei, lasse sich nicht schließen, dass die Versi-
cherung nicht für eigene Versicherungszwecke des Beklagten abgeschlossen
worden sei. Einer Berücksichtigung stehe ebenso wenig entgegen, dass die
Versicherung bis 2011 laufe, also erst ausgezahlt werde, wenn der Beklagte
76 Jahre alt sei. Denn gerade im vorgerückten Alter sei in besonderem Maße
finanzielle Vorsorge vonnöten. Das gelte auch dann, wenn umfangreiches Im-
mobilienvermögen vorhanden sei oder in Aussicht stehe.
Auch diese Beurteilung beanstandet die Anschlussrevision zu Recht.
Zwar können Lebensversicherungen notwendige Vorsorgemaßnahmen
von Personen darstellen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unter-
liegen. Wenn diese nicht anderweitig Vorsorge für ihr Alter getroffen haben,
können die Versicherungsprämien in angemessener Höhe von dem Einkom-
men des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden (Kalthoener/Büttner/Niep-
mann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 987). Ange-
messen ist dabei regelmäßig der Betrag, den ein Nichtselbständiger für seine
Altersversorgung entrichtet, in der Regel circa 20 % des Bruttoeinkommens
(vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863
für den Elternunterhalt). Darüber hinaus ist einem Ehegatten grundsätzlich zu-
zubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vor-
jahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche
Altersversorgung einzusetzen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 -
FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ist die Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen
allerdings schon auf andere Weise gesichert, dienen Lebensversicherungen der
Vermögensbildung und haben deshalb bei der Unterhaltsbemessung unberück-
sichtigt zu bleiben, es sei denn, die ehelichen Lebensverhältnisse wären hier-
von bereits geprägt gewesen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII
ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).
Nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen
Feststellungen ist der Beklagte während des gesamten Zeitraums seiner vollen
Berufstätigkeit davon ausgegangen, dass ihm eines Tages die Mieten aus dem
Grundeigentum seiner Mutter zustehen würden und er damit ausreichend für
das Alter versorgt sei. Auch der Beklagte hat mit der Revision geltend gemacht,
dass er seine Altersversorgung jedenfalls bis zum Abschluss der streitigen Le-
bensversicherung als auf andere Weise hinreichend gesichert angesehen habe,
nämlich zum einen durch seine fortdauernde Berufstätigkeit und zum anderen
durch das frühere Familienheim in T., dessen Belastungen er - unter anderem
durch eine 1995 fällig gewordene Lebensversicherung - abgetragen habe, so-
wie durch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monat-
lich rund 500 DM.
Bei dieser Sachlage begegnet der Abzug der Lebensversicherungsprä-
mien durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die ehelichen Lebensverhältnisse
waren zur Zeit der Scheidung nicht davon geprägt, dass der Beklagte in dieser
Form Altersvorsorge betrieben hat. Entsprechende Maßnahmen hat er nicht für
notwendig erachtet, weil er seine Altersversicherung als auf andere Weise ab-
gedeckt angesehen hat. Das war, wie insbesondere das nach dem Tod der
Mutter des Beklagten angetretene Erbe zeigt, auch nicht unrealistisch.
3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Miet-
einnahmen, über die der Beklagte seit Oktober 2000 als Erbe seiner im Sep-
tember 2000 verstorbenen Mutter verfüge, seien unterhaltsrechtlich in vollem
Umfang zu berücksichtigen. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte sei während
des gesamten Zeitraums seiner vollen beruflichen Tätigkeit davon ausgegan-
gen, dass ihm eines Tages die betreffenden Mieteinnahmen zustehen würden
und er damit ausreichend für das Alter versorgt sei. Anders sei es auch nicht zu
erklären, dass der über Jahre hinweg gut verdienende Beklagte nicht mehr Vor-
sorge für sein Alter getroffen habe. Neben der geringen Rente aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung habe er sich auf die Finanzierung des Familienheims
in T., dessen Veräußerung allerdings einen Erlös von 844.536,35 DM erbracht
habe, und die Lebensversicherung bei der A. beschränkt, aus der im Jahre
1995 ein Betrag von 219.757,30 DM ausgezahlt worden sei, mit dem seinem
Vorbringen zufolge ein der Finanzierung des Hauses dienendes Darlehen sei-
ner Mutter abgelöst worden sei. Der Beklagte habe mithin seine Versorgungssi-
tuation selbst so gesehen, wie er in einem Schreiben an die Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin ausgeführt habe, in dem es insoweit heiße: "In Wahr-
heit werden eines Tages die Mieteinnahmen aus dem Grundeigentum meiner
Mutter die Basis für meinen Unterhalt und - soweit ihr noch Ansprüche zuste-
hen - auch die Basis für den Unterhalt Ihrer Mandantin darstellen". Der Beklagte
habe deshalb Aufwendungen erspart, die er sonst zur Finanzierung einer an-
gemessenen Altersversorgung habe aufbringen müssen. Diese Ersparnis habe
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt mit der Folge, dass dem Beklagten
die Mieten als Einkommen zuzurechnen seien.
Demgegenüber macht die Revision geltend, der Beklagte habe - auch
wenn er das einzige Kind seiner Eltern und in deren Berliner Testament als de-
ren Schlusserbe eingesetzt sei - keine sichere Erwartung hinsichtlich des Zeit-
punkts und des Umfangs der künftigen Erbschaft hegen können. Hinsichtlich
seiner Altersvorsorge sei seine Lebensplanung dahin gegangen, dass er bis ins
hohe Alter als Rechtsanwalt tätig sein werde. Hinzugekommen sei das Famili-
enheim, dessen Belastungen er abgetragen habe, die Lebensversicherung bei
der A. sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monat-
lich ca. 500 DM. Aber auch unabhängig davon seien die Mieteinnahmen im
Rahmen der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen, weil die ehelichen
Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hiervon nicht
mitbestimmt gewesen seien.
Mit diesem Einwand hat die Revision teilweise Erfolg.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen
Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso
durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche
Nutzungen, soweit diese den Eheleuten zur Verfügung standen (vgl. etwa Se-
natsurteil vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870). Davon
können auch Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines E-
hegatten nicht ausgenommen werden, soweit sie zum Unterhalt der Familie zur
Verfügung standen (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ
1988, 1145, 1146 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996,
997 bezüglich Einkünften aus einem Pflichtteil).
Vorliegend ist der Erbfall, aufgrund dessen der Beklagte über Mietein-
künfte verfügt, allerdings erst im Jahr 2000 eingetreten, während die Ehe der
Parteien bereits 1996 geschieden wurde. Das schließt eine Berücksichtigung
der Einkünfte aber nicht von vornherein aus. Auch wenn sich der Bedarf nach
den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt, bedeutet
dieser Bezug, wie bereits ausgeführt, nicht, dass nacheheliche Entwicklungen
in jedem Fall außer Betracht zu bleiben hätten. Sie können sich vielmehr unter
bestimmten Voraussetzungen bedarfssteigernd auswirken. Denn Ehegatten
pflegen sich auf hinreichend sichere Einkommensverbesserungen schon im
Vorhinein bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse einzustellen und sie in ihre Ent-
scheidungen einzubeziehen. In dieser Weise können voraussehbare Einkom-
mensverbesserungen - bereits bevor sie eingetreten sind - eine die eheliche
Lebensverhältnisse prägende Wirkung entfalten. Für diese Beurteilung ist der
Gesichtspunkt maßgebend, dass die ehelichen Lebensverhältnisse mehr sind
als die aktuellen Einkommensverhältnisse. Sie umfassen alles, was für den Le-
benszuschnitt der Ehegatten tatsächlich eine Rolle spielt. Dazu gehört aber
auch die begründete Aussicht, dass sich die Lebensumstände in kalkulierbarer
Weise künftig günstiger gestalten werden. Bei der Einbeziehung künftiger Ent-
wicklungen in die ehelichen Lebensverhältnisse ist indessen Zurückhaltung an-
gezeigt. Eine Einkommensentwicklung, die zur Zeit der Scheidung noch im Un-
gewissen lag, muss daher außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, ob sie bei
Scheidung derart wahrscheinlich war, dass die Ehegatten ihren Lebenszu-
schnitt vernünftigerweise schon darauf einstellen konnten (Senatsurteile vom
11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 461 und vom 29. Januar
2003 aaO S. 591 f.).
Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststel-
lungen als erfüllt anzusehen. Der Beklagte war in dem von seinen Eltern errich-
teten Berliner Testament als (einziger) Schlusserbe eingesetzt und sein Vater
bereits verstorben, als die Parteien noch nicht getrennt lebten. Damit bestand
die Testierfreiheit der Mutter gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr, allerdings
war sie an lebzeitigen Verfügungen nicht gehindert. Dass konkreter Anlass be-
standen hätte, mit Rücksicht darauf eine erhebliche Schmälerung des beträcht-
lichen Erbes in Rechnung zu stellen, hat das Berufungsgericht insoweit, von der
Revision unbeanstandet, aber nicht festgestellt. Auch für den Fall längerer Pfle-
gebedürftigkeit der Mutter hätte sie ihr Vermögen nicht verbrauchen können.
Als hinreichend voraussehbar kann danach bereits zur Zeit der Scheidung an-
gesehen werden, dass die Mutter des Beklagten ihm ein nicht unerhebliches
Vermögen hinterlassen würde. Offen war allein die Frage, wann der Erbfall ein-
treten würde und ob der 1935 geborene Beklagte seine 1910 geborene Mutter
überleben würde. Insofern kann allerdings nach der allgemeinen Lebenserfah-
rung davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel ihre Eltern überle-
ben. Allein mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Vorversterbens eines Kindes
den Eintritt der Erbschaft nach seinen Eltern als derart im Ungewissen liegend
zu bezeichnen, dass eine diese einbeziehende Lebensplanung als unvernünftig
angesehen werden müsste, erscheint jedenfalls nicht gerechtfertigt. Dass der
Beklagte eines Tages das Erbe nach seiner Mutter antreten würde, kann des-
halb als bereits zum Zeitpunkt der Scheidung sich abzeichnende Entwicklung
angesehen werden.
c) Daraus folgt indessen - entgegen der Annahme des Berufungsge-
richts - nicht, dass die Mieteinnahmen des Beklagten in voller Höhe seinem be-
darfsprägenden Einkommen hinzuzurechnen wären. Nach Auffassung des Be-
rufungsgerichts hat die Erwartung des Erbes dazu geführt, dass der Beklagte
keine weitergehende Vorsorge für sein Alter getroffen hat. Soweit die Revision
diese Annahme angreift, bleibt sie ohne Erfolg. Es ist nach den getroffenen
Feststellungen, insbesondere angesichts der günstigen Einkommensverhältnis-
se des Beklagten in der Zeit vor seiner Erkrankung, nicht nachvollziehbar, dass
er seinen Lebensbedarf im Alter maßgeblich durch seine fortdauernde Berufstä-
tigkeit sichern wollte, ohne eine mögliche krankheitsbedingte Einschränkung
seiner Erwerbsfähigkeit in Rechnung zu stellen. Das Familienheim hätte ihm
- nach Ablösung der Belastungen, für die dem Vortrag des Beklagten zufolge
auch die 1995 ausgezahlte Lebensversicherung bei der A. eingesetzt wurde -
lediglich mietfreies Wohnen ermöglicht, daneben war nur eine geringe Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden.
Danach ist allerdings allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der
Beklagte im Hinblick auf das Erbe von weitergehenden Aufwendungen für seine
Altersversicherung abgesehen hat und die dafür an sich in angemessener Wei-
se aufzuwendenden Mittel den ehelichen Lebensstandard erhöht, mithin die
ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Diese Ersparnis ist aber, worauf
die Revision zu Recht hinweist, nicht mit den Erträgen aus dem Nachlass iden-
tisch. Insofern besteht hinsichtlich der Höhe auch weder ein kausaler noch ein
sonstiger Zusammenhang. Deshalb kann als eheprägend nur ein Teil der Ein-
künfte angesehen werden, nämlich derjenige, den der Beklagte - über die tat-
sächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversi-
cherung hätte aufwenden müssen. Ausgehend davon, dass als angemessene
(primäre) Altersvorsorge regelmäßig der Betrag anzusehen ist, den ein
Nichtselbständiger für seine Altersversicherung entrichtet, in der Regel also ca.
20 % des Bruttoeinkommens, und für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu
4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres eingesetzt werden können
(vgl. oben unter 2. d), ist die (eheprägende) Ersparnis - bezogen auf die Zeit bis
zur Rechtskraft der Scheidung - unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten
Aufwendungen zur Altersversicherung zu ermitteln. Zu diesen gehören aller-
dings auch die Tilgungsraten, die mit der Finanzierung des Erwerbs und des
Ausbaus des Familienheims verbunden waren (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai
2005 aaO). Mit Rücksicht darauf bedarf die von der Revision aufgeworfene
Frage, ob das Berufungsgericht die Mieteinnahmen zu Recht um die steuer-
rechtlich vorgenommenen Absetzungen für Abschreibung erhöht hat, auch im
vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom
1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160). Denn angesichts
der beträchtlichen Höhe der Mieteinnahmen verbleiben auch ohne einen Auf-
schlag wegen der Abschreibungen jedenfalls Einkünfte in einer Höhe, die den
Betrag übersteigt, der für eine - über die tatsächlich, auch in Form der Tilgungs-
leistungen, betriebene Altersversorgung hinaus - angemessene Alterssicherung
erforderlich gewesen wäre.
4. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen hat das Berufungsgericht
weiter ausgeführt:
Neben dem Einkommen des Beklagten, der seit Januar 2001 auch eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, sei der Wohnwert des
Familienheims in T., den die Parteien übereinstimmend mit monatlich 2.500 DM
(bei Annuitäten von monatlich 1.250 DM) angegeben hätten, in Ansatz zu brin-
gen. Nach dem Verkauf des Hauses habe der Beklagte aus seinem Anteil am
Veräußerungserlös teilweise Zinseinkünfte erzielt, die seinem Einkommen
- neben weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen - hinzuzurechnen seien. In
Abzug zu bringen seien die Vorsorgeaufwendungen des Beklagten sowie der
von ihm in der noch streitigen Zeit bis 31. Mai 2001 für den Sohn K. geleistete
Unterhalt.
Die Klägerin habe für 400.000 DM ein Fertighaus des Baujahres 1972
erworben, das sie seit dem 1. November 1999 bewohne. Seitdem verfüge sie
als Surrogat des früheren Wohnvorteils über ihren Anteil an dem Veräuße-
rungserlös in Höhe von 422.500 DM. Zur Bedarfsbestimmung sei davon auszu-
gehen, dass die Höhe des (früheren) Wohnvorteils grundsätzlich mit 1.250 DM
monatlich anzusetzen sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden
Falles sei der auf die Klägerin entfallende Anteil aber nur mit 2/3 dieses Betra-
ges, also mit 833 DM, zu berücksichtigen. Denn die Parteien seien sich auch
nach der Trennung darüber einig gewesen, dass die Klägerin mit den gemein-
samen Kindern das Haus bewohne. Erst später, als die Kinder das Elternhaus
nach und nach verlassen hätten, habe der Beklagte auf eine Veräußerung des
Anwesens gedrängt. Er habe es damit übernommen, die Wohnkosten seiner
Familie und der inzwischen erwachsenen Kinder zu tragen. Deshalb sei es an-
gemessen, von dem Halbteilungsgrundsatz abzuweichen und den Betrag von
833 DM der Unterhaltsquote bedarfssteigernd hinzuzurechnen.
Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin ist das Berufungsgericht da-
von ausgegangen, dass sie seit dem 1. Oktober 2001 eine Rente der gesetzli-
chen Rentenversicherung bezieht und ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversi-
cherung sich seitdem auf 424,10 DM (= 216,84 €) beläuft. Der Erlös aus dem
Verkauf des Familienheims in T. erbringe bei einer Verzinsung von maximal
4 % jährliche Zinseinkünfte von 16.900 DM, monatlich also von 1.408,33 DM. In
dieser Höhe sei die Klägerin in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu de-
cken. In welcher Weise sie das Geld konkret investiert habe, sei ihre Sache. Auf
dieser Grundlage könne die Klägerin Elementarunterhalt, Kranken- und Pflege-
vorsorgeunterhalt sowie bis einschließlich September 2001 auch Altersvorsor-
geunterhalt verlangen. Da letzterer grundsätzlich nur bis zum 65. Lebensjahr
bzw. dem Bezug von Altersruhegeld geschuldet werde, bestehe ab Oktober
2001 insoweit kein Anspruch mehr. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetra-
gen, die ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch rechtfertigen könn-
ten.
Ihr Bedarf ergebe sich grundsätzlich als Quote von 3/7 des - um die Kos-
ten ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bereinigten - Einkommens des Be-
klagten. Dies gelte auch, soweit Einkommen aus Kapitalvermögen und aus
Vermietung zu berücksichtigen sei, denn die Wohnungsvermietung habe einen
Umfang angenommen, der einer professionellen wohnungswirtschaftlichen Be-
tätigung nahe komme. Da der inzwischen kranke und im Rentenalter stehende
Beklagte Verwaltungskosten nur sehr eingeschränkt angesetzt habe, sei es an-
gemessen, ihm auch insoweit den Berufsbonus von 1/7 einzuräumen. Der
3/7-Quote hinzuzurechnen sei danach der Wohnvorteil mit 833 DM, in Abzug zu
bringen seien die fiktiven Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös des Familien-
heims in T. Bis einschließlich September 2001 sei von dem sich ergebenden
Betrag zunächst der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin zu errechnen und vor
der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhalts zusätzlich vom Einkommen
des Beklagten abzusetzen.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings das Renten-
einkommen des Beklagten sowie dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen bei
der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Wie die Re-
vision zu Recht rügt, hat es indessen versäumt, auch die von der Klägerin be-
zogene Rente in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zur Berücksichti-
gung der Rente vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 -
FamRZ 2002, 88, 90 f.).
c) Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Wohnvorteils begegnet die
Vorgehensweise des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken.
Nicht zu beanstanden ist dabei der gewählte Ausgangspunkt. Die eheli-
chen Lebensverhältnisse der Parteien waren dadurch geprägt, dass sie ge-
meinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie zunächst zusammen
mietfrei wohnten und das die Klägerin seit der Trennung von dem Beklagten im
Einvernehmen mit diesem mit den gemeinsamen Kindern nutzte. Der ehean-
gemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile
(st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR
12/96, FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das ge-
meinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung - oder wie hier
nach dem Auszug der Kinder, die das Haus bis dahin mitbewohnen konnten -
veräußert wird. An ihre Stelle treten die Vorteile, die die Ehegatten aus dem
Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das können ent-
weder Zinseinkünfte sein oder, soweit mit dem Erlös ein neues Eigenheim fi-
nanziert worden ist, der Vorteil, der in dem mietfreien Wohnen in diesem be-
steht (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143;
vom 31. Oktober 2001 aaO S. 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 -
FamRZ 2001, 986, 991). Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch
in solchen Fällen eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen,
etwa wenn andernfalls keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Ver-
kaufserlöses verwirklicht worden ist. Davon kann aber nicht schon dann ausge-
gangen werden, wenn der nunmehr zuzurechnende Wohnvorteil nicht den Er-
trag erreicht, den der Ehegatte aus dem erhaltenen Erlös hätte erzielen können.
Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksich-
tigung der Umstände des Einzelfalls - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen,
bevor der ein neues Eigenheim erwerbende Ehegatte auf eine andere Anlage-
form und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (vgl. Senatsurteile
vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1162 und vom 3. Mai 2001 aaO S. 1143).
Feststellungen, die eine solche Beurteilung zuließen, hat das Berufungs-
gericht indessen nicht getroffen. Für die Annahme einer Obliegenheit zur Ver-
mögensumschichtung sind - bisher - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Dann besteht aber kein Anlass, von dem Bedarf der Klägerin die aus dem Ver-
äußerungserlös erzielbaren Zinseinkünfte in Abzug zu bringen. Vielmehr ist zu-
nächst bei der Bemessung des Bedarfs nach Maßgabe der ehelichen Lebens-
verhältnisse das jeweilige Surrogat des früheren Wohnvorteils zu berücksichti-
gen, nämlich auf Seiten des Beklagten die aus seinem Anteil am Veräuße-
rungserlös erzielten Zinsen und auf Seiten der Klägerin der Wohnwert des neu
erworbenen Hauses. Diesen Wohnwert hat das Berufungsgericht - aus seiner
Sicht folgerichtig - nicht festgestellt, sondern ist weiterhin von dem Wohnwert
des früheren Familienheims in T. ausgegangen, den es im Hinblick auf die ge-
meinsame Nutzung durch die Klägerin und die Kinder mit (nur) 833 DM veran-
schlagt und der ermittelten Unterhaltsquote hinzugerechnet hat. Die Bedarfs-
bemessung kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben. Das gilt glei-
chermaßen für die weitere Annahme, der Bedarf der Klägerin sei in Höhe der
- mit 1.408,33 DM monatlich veranschlagten - erzielbaren Zinseinkünfte ge-
deckt.
d) Die Bemessung des Bedarfs der Klägerin begegnet aber auch in ei-
nem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsge-
richt hat den Bedarf als Quote von 3/7 des Einkommens des Beklagten bemes-
sen, das dieser aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, aus Kapitalvermögen,
aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der bezogenen Rente erzielt. Da-
mit hat es ihm insgesamt vorweg einen Bonus von 1/7 belassen. Ein solcher ist
im vorliegenden Fall indessen nur bezüglich des Erwerbseinkommens gerecht-
fertigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem
Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhalts-
pflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen,
um dem mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand Rechnung
zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (Senatsur-
teile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 und vom
16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Soweit Einkünf-
te nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom
Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebens-
standard aber einer besonderen Begründung (Senatsurteil vom 10. Juli 1991
- XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1166).
Eine solche Begründung hat das Berufungsgericht nicht gegeben, soweit
es dem Beklagten einen Bonus auch hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalver-
mögen und aus seiner Rente zugebilligt hat. Hierfür ist auch eine Rechtferti-
gung nicht ersichtlich. Bezüglich des Einkommens aus Vermietung und Ver-
pachtung hat das Berufungsgericht für seine Vorgehensweise maßgeblich dar-
auf abgestellt, der Umfang der Vermietungen komme einer entsprechenden
beruflichen Betätigung nahe. Dies vermag den Abzug eines Bonus im vorlie-
genden Fall nicht zu tragen. Denn die Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
tung haben, wie bereits ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse der Par-
teien nicht insgesamt geprägt, sondern nur in Höhe eines Teilbetrages, den der
Beklagte - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine an-
gemessene Altersversorgung hätte aufwenden müssen. Dann ist der entspre-
chende Teilbetrag aber in voller Höhe als bedarfsprägend zu berücksichtigen.
Abgesehen davon würde wegen dieses Teilbetrages auch die vom Berufungs-
gericht angeführte Begründung die Einräumung eines Bonus nicht rechtfertigen.
e) Gegen die Bemessung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts
bestehen dagegen keine Bedenken. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläge-
rin entstehen hierfür Aufwendungen in der vom Berufungsgericht berücksichtig-
ten Höhe.
f) Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht der Klägerin zutref-
fend nur bis einschließlich September 2001 zuerkannt, da sie seit dem
1. Oktober 2001 Altersruhegeld bezieht. Für die Begrenzung des Anspruchs auf
Altersvorsorgeunterhalt ist regelmäßig - d.h. abgesehen von Ausnahmefällen, in
denen etwa ein Vorsorgebedürfnis bereits vorher entfällt - auf das allgemeine
Renteneintrittsalter abzustellen; bis zu diesem Zeitpunkt können grundsätzlich
Rentenanwartschaften erworben werden (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999
- XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354).
5. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Unterhaltsan-
spruch der Klägerin nicht gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB wegen grober Unbil-
ligkeit ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt: Die in dem von der Klägerin
angestrengten Arrestverfahren (das in Höhe von 220.000 DM zum Erfolg ge-
führt habe) vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 2. September 1999
erfülle den Tatbestand der vorgenannten Bestimmung nicht. Die eidesstattliche
Versicherung der Klägerin laute im zweiten Absatz wie folgt:
"Mein geschiedener Ehemann … versucht nach meiner festen
Überzeugung seit geraumer Zeit, früher vorhandene Vermögens-
werte bei Seite zu bringen, um auf diese Weise die Durchsetzung
meiner erheblichen Ansprüche zu erschweren oder unmöglich zu
machen. Diese Überzeugung hat sich bei mir aufgrund verschiede-
ner Merkwürdigkeiten bis zur Gewissheit verfestigt."
Dieser einleitende Satz stelle eine Präambel dar, mit der die Klägerin ihre
folgende Erklärung unter den Vorbehalt ihrer subjektiven Überzeugung gestellt
habe. Sie habe nicht Wissen der Umstände, die zu ihrer Überzeugung geführt
hätten, behauptet, sondern Gewissheit, also einen Grad von Überzeugtheit, der
unterhalb der Schwelle behaupteten Wissens liege. Den Adressaten der Erklä-
rung sei deshalb ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um die per-
sönliche Einschätzung des Verhaltens des Beklagten durch die Klägerin hande-
le. Die Erklärung sei deshalb als Instrument einer Manipulation der mit dem Ar-
restverfahren befassten Entscheidungsträger offensichtlich ungeeignet und
deshalb als solches auch nicht gedacht gewesen. Auch soweit die eidesstattli-
che Versicherung sich mit der Behauptung des Beklagten befasse, die Lebens-
versicherungssumme von 211.000 DM sei zur Schuldentilgung an seine Mutter
gezahlt worden, sei dies als unter dem Vorbehalt der Präambel gestellt anzuse-
hen. Aber selbst wenn diese Erklärung als zur Täuschung geeignete Tatsa-
chenbehauptung zu werten sei, stehe aufgrund der sonstigen Umstände nicht
fest, dass sie objektiv falsch gewesen sei.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
b) Die Würdigung der vorstehenden Passage der eidesstattlichen Versi-
cherung stellt eine Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Willenserklä-
rung dar. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und
unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Aus-
legungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfah-
rungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem
unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial
außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR
88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Solche Fehler zeigt die
Revision nicht auf, sondern versucht lediglich, ihre eigene Auslegung an die
Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Das gilt insbesondere für
den Einwand, angesichts der Kundgabe bloßer Überzeugungen einerseits und
Tatsachenbehauptungen andererseits sei es sinnwidrig, von bloßen Einschät-
zungen der Klägerin auszugehen, zumal es zu dem angestrebten Zweck nicht
genügt habe, Überzeugungen darzutun und glaubhaft zu machen. Das Beru-
fungsgericht konnte den in den Vordergrund der Auslegung gestellten Teil der
eidesstattlichen Versicherung rechtlich möglich und in vertretbarer Weise dahin
verstehen, dass der gesamte Inhalt der eidesstattlichen Versicherung unter
dem einleitend formulierten Vorbehalt stehen sollte. Dann brauchte dieser Vor-
behalt aber nicht im jeweiligen Zusammenhang der weiteren Ausführungen
wiederholt zu werden. Die Klägerin brauchte auch keine Tatsachenbehauptun-
gen aufzustellen, vielmehr reichte es aus, dass ihr Vortrag das mit dem Arrest-
verfahren befasste Gericht zu den erforderlichen Schlussfolgerungen veranlas-
sen konnte.
c) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe dem
unter Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten, hilfsweise der Klägerin,
gestellten Vortrag des Beklagten nachgehen müssen, die Klägerin habe ge-
wusst, dass das behauptete Treuhandverhältnis zwischen ihm und seiner Mut-
ter nicht existiere und die Darlehensforderung der Mutter, deretwegen die Ver-
sicherungssumme an diese gezahlt worden sei, bestanden habe, vermag sie
auch damit nicht durchzudringen.
Eine Parteivernehmung des Beklagten kam nicht in Betracht, weil die
Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen. Insoweit ist erforderlich, dass
die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisauf-
nahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Be-
hauptung erbringt (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 448 Rdn. 4). Dass dies der
Fall war, hat die Revision nicht dargelegt. Bei den von ihr als Beleg angeführten
Schreiben handelt es sich - mit einer Ausnahme - um solche des Beklagten
selbst, denen folglich für die behauptete Kenntnis der Klägerin kein Beweiswert
zukommt. Ein weiteres Schreiben stammt zwar von dem Rechtsanwalt der Klä-
gerin; in diesem wird aber nur ein eventueller Anspruch der Mutter angeführt.
Die von der Revision weiter in Bezug genommenen Urkunden, die belegen sol-
len, dass die Mutter die Mittel für die angeblich treuhänderisch für den Beklag-
ten erworbenen Immobilien selbst aufgebracht habe, verhalten sich nicht über
die Herkunft der Mittel, sondern nur über die Person des Einzahlers, und sind
deshalb hinsichtlich der in Rede stehenden Behauptung nicht aussagekräftig.
Auch dem auf Parteivernehmung der Klägerin gerichteten Antrag brauch-
te das Berufungsgericht nicht nachzugehen, da insofern ein unzulässiger Be-
weisermittlungsantrag vorliegt. Ohne Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte
oder Erkenntnisquellen stellt sich die Behauptung, die Klägerin habe in ihrer
eidesstattlichen Versicherung bewusst falsch vorgetragen, als Behauptung
"aufs Geratewohl" dar. Dass der Beklagte von der aufgestellten Behauptung
keine gesicherte Kenntnis haben konnte, ist nicht vorgetragen worden (vgl. Zöl-
ler/Greger aaO § 445 Rdn. 3 a; Rdn. 5 vor § 284).
6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der
Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da wei-
tere Feststellungen zu den für die Unterhaltsbemessung maßgebenden eheli-
chen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Sache war deshalb an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat bereits bisher steuerrechtlich berücksichtigte
Kostenpositionen des Beklagten unterhaltsrechtlich teilweise nicht anerkannt.
Mit Rücksicht darauf wird - in Abweichung von dem Grundsatz, dass zur Fest-
stellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich entrichtete Steu-
er in Abzug zu bringen ist - eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen,
nämlich zu ermitteln sein, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die
betreffenden Kosten reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu
entrichten wären (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1161).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 03.07.2001 - 734 F 271/97 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2003 - 12 UF 115/01 -