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BGH Urteil vom 05.12.2006 – VI ZR 45/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ah

Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presse-

artikels zulässig sein.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - OLG München

LG München I

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2005 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 30. Juni 2004 in der Fassung des Beschlusses

vom 4. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist als freie Journalistin für verschiedene Zeitschriften tätig.

Die Beklagte veranstaltet das Internet-Angebot zur Print-Ausgabe der "F. Zei-

tung".

Die Beklagte veröffentlichte am 4. September 2003 einen Artikel unter

der Überschrift "Enthüllungen - Die Terroristin und der Figaro". Dieser beschäf-

tigte sich mit dem Berliner Frisör U.W. und dessen Kundschaft, zu der auch be-

kannte Politiker gehören. In ihm wird ausgeführt, der Frisör habe auch die RAF-

Terroristin Ulrike Meinhof zu einem Zeitpunkt frisiert, als diese bereits wegen

Mordes gesucht worden sei. Dies sei in einem Artikel der Tageszeitung "Die

Welt" enthüllt worden, den die Klägerin verfasst habe.

3

Der Beitrag weist darauf hin, dass die Klägerin die Tochter Ulrike Mein-

hofs sei und sich vor einigen Jahren mit der Rolle des früheren Außenministers

Fischer im Rahmen der Unruhen in Frankfurt befasst habe. Weiter heißt es:

"Auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die Berichterstattung gekippt. Die Kollegen wandten sich nun der Jägerin zu, die in den Portraits alles andere als schmeichelhaft wegkam: Als fanati- sche, verbitterte Verschwörungstheoretikerin erschien R., die die "Acht- undsechziger" abgrundtief hasste und sie, wie die "Welt" einmal schrieb, "auch mit sonderbaren Methoden" bekämpfte. Statt Respekt brachte man ihr allenfalls Mitleid entgegen, der offenbar traumatisierten Terroristen- tochter, die als Siebenjährige in ein jordanisches Palästinensercamp ver- frachtet werden sollte, bevor sie der heutige "Spiegel" - Chefredakteur S. A. aus den Händen der RAF befreite."

4

Die Klägerin hat u.a. 1995 in einer Titelgeschichte des "Spiegel" "über ih-

re Kindheit im Schatten des Terrorismus" als Ulrike Meinhofs Tochter berichtet.

Im "Stern" veröffentlichte sie 1998 unter dem Titel "Mythos Ulrike Meinhof" ei-

nen persönlichen Nachruf. Auf ihrer Homepage findet sich ein "Button", der ne-

ben dem Namen der Klägerin auf "Ulrike Meinhof" hinweist. Ein weiterer "But-

ton" verweist auf den "Mythos RAF". Außerdem findet sich eine Seite, die ne-

ben einem Foto der Klägerin auf ein neues Hörbuch über Ulrike Meinhof hin-

weist sowie eine fotographische Gegenüberstellung eines Fahndungsfotos von

Ulrike Meinhof und eines Fotos der Klägerin sowie einen "RAF-Song" enthält.

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Nachdem sich die Beklagte in einer Unterlassungserklärung vom

2. Oktober 2003 verpflichtet hatte, den Zusatz "offenbar traumatisiert" zu unter-

lassen, wendet sich die Klägerin mit der Klage gegen ihre Bezeichnung als Ter-

roristentochter.

6

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat der Beklagten verboten, die Klägerin als "Terroristentochter" zu be-

zeichnen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte weiterhin den Antrag auf Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Anspruch

darauf, dass die Beklagte die Bezeichnung der Klägerin als "Terroristentochter"

unterlässt (§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB analog). Die Bezeichnung verletze die

Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Äußerung "Terroristentochter" stelle eine Tatsachenbehauptung dar.

Ein durchschnittlicher Leser verstehe den abstrakten Aussagegehalt der Be-

zeichnung dahin, dass jemand die Tochter von Terroristen oder eines Terroris-

ten sei. Durch den Bezug zu Ulrike Meinhof sei für den durchschnittlichen Leser

klargestellt, dass die Bezeichnung im Sinn von "Terroristin-Tochter" gemeint

sei.

9

Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin grundsätzlich dul-

den müsse, dass auf ihre Abstammung von Ulrike Meinhof hingewiesen werde.

Selbst wenn sie dies hinnehmen müsse, dürfe ihre familiäre Abstammung von

Ulrike Meinhof nicht durch das eindringliche Schlagwort "Terroristentochter"

zum Ausdruck gebracht werden. Zu familiären Beziehungen als Teil der Privat-

sphäre hätten andere grundsätzlich nur Zugang, soweit er ihnen gestattet wer-

de. Die Klägerin habe keine Einwilligung erteilt, die familiäre Beziehung zu ihrer

Mutter und ihre Abstammung darauf zu reduzieren, dass sie eine "Terroristen-

tochter" sei. Sie müsse die Bezeichnung daher nicht dulden.

10

Etwas anderes gelte auch nicht deswegen, weil die Klägerin mehrfach

über Ulrike Meinhof und den RAF-Terrorismus veröffentlicht und dabei auch

offen gelegt habe, dass sie die Tochter von Ulrike Meinhof sei. Die Klägerin sei

als freie Journalistin tätig. Im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantier-

ten Pressefreiheit habe sie das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form

ihrer Veröffentlichungen selbst zu bestimmen. Der Ton, in dem sie ihre Artikel

verfasse, sei Teil der Meinungsfreiheit. Dass sie die Grenze zur Schmähung

überschritten habe, werde nicht vorgetragen.

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Die Bezeichnung "Terroristen-Tochter" sei rechtswidrig. Zwar habe nie-

mand einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er sich selbst sehe,

wohl aber darauf, zutreffend und nicht verfälscht dargestellt zu werden.

II.

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat die erforderliche Abwägung zwischen dem

durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten

allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Recht der Beklagten

auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vorgenommen. Das

Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG hat es nur im Hinblick auf die Tätigkeit der

Klägerin als freie Journalistin und dem sich daraus für sie ergebenden Grund-

rechtsschutz angesprochen. Darauf kommt es aber nach Lage des Falles nicht

an. Es geht hier vielmehr um die Frage, ob die Beklagte die Klägerin im konkre-

ten Kontext als Terroristentochter bezeichnen durfte. Für die Entscheidung die-

ser Frage hätte es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrech-

ten der Parteien bedurft.

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1. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich

vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsa-

chenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb

grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei

Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbe-

hauptungen. Vorliegend hat das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung

als Tatsachenbehauptung eingestuft. Das ist insofern richtig, als die Äußerung

einen tatsächlichen Gehalt hat, nämlich dahin, dass durch den Bezug zu Ulrike

Meinhof für den durchschnittlichen Leser klargestellt wird, dass die Bezeich-

nung in dem Sinne "Tochter einer Terroristin" gemeint ist. Entgegen der Auffas-

sung der Revisionserwiderung lässt sich der Aussage nicht entnehmen, dass

sich die Klägerin etwa mit den Zielen von Terroristen, insbesondere der RAF

identifiziert habe. Ein solches Verständnis kann nach dem Inhalt des gesamten

Artikels ausgeschlossen werden und das Berufungsgericht hat die Aussage

auch nicht in diesem Sinn verstanden.

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Durch die Einstufung als Tatsachenbehauptung wird der Aussagegehalt

der Äußerung jedoch nicht vollständig erfasst, zumal die Wahrheit des tatsäch-

lichen Kerns nicht im Streit steht. Vielmehr geht es darum, ob die gewählte For-

mulierung als solche zulässig war. Soweit es um den Tatsachenkern geht, ist zu

beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG sich auch auf die

Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung die-

nen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil

über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.;

BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senatsurteil vom 26. November

1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326). Gleiches gilt, wenn es um eine

Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die ins-

gesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens

geprägt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; vom

29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Beides ist hier der Fall,

so dass es vom Aussagegehalt her einer Abwägung zwischen den widerstrei-

tenden Grundrechten bedarf.

16

2. a) Das Berufungsgericht hat nicht begründet, warum es die nach den

vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gebotene Abwägung nicht vorge-

nommen hat. Es hat lediglich ausgeführt, die familiäre Abstammung der Kläge-

rin von Ulrike Meinhof dürfe nicht durch das eindringliche Schlagwort "Terroris-

tentochter" zum Ausdruck gebracht werden. Die Klägerin habe keine Einwilli-

gung erteilt, die familiäre Beziehung zu ihrer Mutter und ihre Abstammung dar-

auf zu reduzieren, dass sie eine "Terroristentochter" sei. Sie müsse die Be-

zeichnung daher nicht dulden. Wenn das Berufungsgericht damit die Äußerung

als unzulässige Schmähung oder Formalbeleidigung bewerten wollte und eine

solche vorläge, wäre in der Tat unabhängig von der Einstufung als Tatsachen-

behauptung oder Meinungsäußerung keine Abwägung erforderlich gewesen,

weil derartige Äußerungen grundsätzlich unzulässig sind und deshalb in sol-

chen Fällen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten muss (vgl. z.B.

BVerfGE 93, 266, 293 f.; 61, 1, 12; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteil

vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446). Aus diesem Grund

sind an die Bewertung einer Äußerung als Schmähung strenge Maßstäbe anzu-

legen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz

der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt

würde (vgl. BVerfG NJW 1995, 1475, 1477; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 208 ff.

m. w. N.).

17

Nach den vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof in

zahlreichen Entscheidungen entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung einer

Konfrontation zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Freiheit der Mei-

nungsäußerung stellt die beanstandete Äußerung in ihrem konkreten Kontext

keine Schmähung oder Formalbeleidigung dar.

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b) Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen

Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reiz-

überflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE

24, 278, 286). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender

Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironi-

scher Weise formuliert sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR

23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986,

992). Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie

andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (Senatsurteile vom 30. Mai 2000

- VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR

23/93 - aaO; vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798). Auch

die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG ge-

schützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234, 241). Verfolgt

der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geisti-

gen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage,

dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung

der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öf-

fentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht

vereinbar (BVerfGE 42, 163, 170; 66, 116, 139; 68, 226, 232). Für die Beurtei-

lung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt

es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äuße-

rungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pro-

zess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Ent-

schluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch

dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat

(BVerfGE 54, 129, 138). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Ausei-

nandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vorder-

grund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und

gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn

sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - regelmäßig hin-

ter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82,

272, 283 f.; 85, 1, 16; Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November

2004

- VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 29. Januar 2002

- VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 -

aaO).

19

c) Eine solche auf die Person der Klägerin abzielende, den Sachbezug

verdrängende Schmähungsabsicht oder eine Formalbeleidigung kann der be-

anstandeten Äußerung nicht entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass

eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung nicht isoliert zu würdigen ist,

sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsur-

teile BGHZ 132, 13, 20; vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842,

843; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121). Insoweit ist

von Bedeutung, dass der Artikel an Vorwürfe anknüpft, welche die Klägerin ge-

gen den Berliner Frisör U. W. und gegen den früheren Außenminister Fischer

erhoben hat. In beiden Fällen bezogen sich die Vorwürfe auf deren Verhalten in

der "68er" - bzw. "RAF" - Zeit. Hintergrund des von der Beklagten veröffentlich-

ten Artikels sind also eigene Veröffentlichungen der Klägerin über diese Zeit, in

denen sich die Klägerin in einer die Öffentlichkeit unmittelbar berührenden Wei-

se mit dem Phänomen des RAF-Terrorismus und dem Verhalten anderer, der

Öffentlichkeit bekannter Personen in dieser Zeit auseinandergesetzt hat, und

hinsichtlich derer der Artikel einen Bezug zur damaligen Lebensgeschichte der

Klägerin als Tochter der Terroristin Ulrike Meinhof hergestellt hat. Unter diesen

Umständen handelt es sich bei dem Artikel der Beklagten um eine grundsätzlich

zulässige Berichterstattung im Rahmen eines öffentlich ausgetragenen Mei-

nungskampfes, bei der nicht die Diffamierung der Betroffenen, sondern die

Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht. Wenn im Rahmen ei-

ner solchen Auseinandersetzung die Klägerin als Terroristentochter bezeichnet

wird, kann dies - zumal im Hinblick auf den von der Klägerin selbst bei ihren

einschlägigen Veröffentlichungen angeschlagenen Ton, den auch das Beru-

fungsgericht einer kritischen Würdigung unterzogen hat - jedenfalls im konkre-

ten Kontext des Artikels nicht als unzulässige Schmähung angesehen werden,

so dass die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten nicht von vornherein hin-

ter das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten hat.

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3. Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten des Persönlich-

keitsrechts der Klägerin ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung scharf

und polemisch formuliert ist und zweifellos die Persönlichkeit der Klägerin nicht

umfassend beschreibt, zumal diese nur die ersten sieben Jahre ihres Lebens

mit ihrer Mutter zusammenlebte und weder zu ihrer Mutter noch zu anderen

RAF-Mitgliedern Kontakt hatte, nachdem ihre Mutter in den Untergrund gegan-

gen war. Deshalb bedeutet diese Äußerung sowohl nach ihrem tatsächlichen

Gehalt als auch in der konkreten Formulierung für die Klägerin eine gravierende

persönliche Belastung.

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Andererseits ist auf Seiten der Meinungsfreiheit zu beachten, dass es

sich seitens der Beklagten um einen Beitrag von öffentlichem Interesse handelt,

der zur Meinungsbildung bei der Bewertung von Fragen beitragen sollte, die die

Klägerin selbst durch ihre Äußerungen über U. W., den früheren Außenminister

Fischer und durch andere Veröffentlichungen in die Öffentlichkeit getragen hat,

und für deren Beurteilung auch der persönliche Lebenshintergrund der Verfas-

serin von Bedeutung war. Auch hat die Klägerin ihre Abstammung nicht geheim

gehalten, sondern in zahlreichen Veröffentlichungen dargestellt. Nach der

Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erken-

nenden Senats kann sich jedoch niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsicht-

lich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat

(vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004

- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -

VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526). Deshalb

kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen

oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene

selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat

geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die

Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit

Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situations-

übergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfGE 101,

361, 385; BVerfG NJW 2006, 3406, 3408; Senatsurteil vom 19. Oktober 2004

- VI ZR 292/03 - aaO, 85 f. m. w. N.). Daran fehlt es hier.

22

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin seinerzeit

durch Art und Gegenstand ihrer Veröffentlichungen selbst eine Diskussion über

ihre publizistische Tätigkeit herausgefordert hat und die Beklagte auch in die-

sem Zusammenhang zur Meinungsbildung Dritter beitragen durfte. Bei der ge-

botenen Gesamtabwägung all dieser Umstände stellt sich die von der Beklag-

ten gewählte Formulierung im konkreten Kontext als noch zulässig und damit

nicht als rechtswidrig dar. Die berufliche Stellung der Klägerin als Journalistin ist

insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von Bedeutung,

weil es hier nicht um eine Beschränkung der journalistischen Tätigkeit der Klä-

gerin geht, sondern darum, ob das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfrei-

heit durch einen Unterlassungsausspruch eingeschränkt werden darf.

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4. Nach alldem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da die

zu beurteilenden Tatsachen feststehen und somit eine weitere Sachaufklärung

nicht erforderlich ist, kann der Senat aufgrund seiner eigenen Abwägung ab-

schließend entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.06.2004 - 9 O 1730/04 -

OLG München, Entscheidung vom 25.01.2005 - 18 U 4588/04 -