BGH Urteile vom 20.12.2005 – XI ZR 119/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Dezember 2005 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
8. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Kläger wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben,
zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in
H. zu erwerben. Am 18. Dezember 1995 unterbreitete er der
C. GmbH
(nachfolgend:
Verkäuferin) ein entsprechendes notarielles Kaufangebot, das diese mit
notariell beurkundeter Erklärung vom 20. Dezember 1995 annahm. Zur
Finanzierung des Kaufpreises von 125.496 DM schloss die beklagte
Bausparkasse als Vertreterin der B-Bank
mit dem Kläger und dessen Ehefrau am 20./22. Dezember 1995 einen
Darlehensvertrag über 142.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarle-
hen" bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener
Bausparverträge über je 71.000 DM dienen sollte.
Der Darlehensvertrag enthält unter anderem folgende Bedingun-
gen:
"§ 2 Kreditsicherheiten
Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:
...
Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 142.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.
...
Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be- antragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.
...
§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen
...
Die Bausparkasse kann das Darlehen der B-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a - e gere- gelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. ...."
Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte
Schuldurkunde der Beklagten enthält in Ziffer 11 b folgende Regelung:
"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh- mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar- lehensnehmer begründet sind; ..."
Mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 1995 wurde zugunsten
der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über
142.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der
Urkunde übernahm der Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung
des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unter-
warf sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegen-
über" der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau ihren Zahlungsverpflich-
tungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachgekommen waren,
wurde das Vorausdarlehen im November 1999 gekündigt. Die Kläger wi-
derriefen ihre auf den Abschluss des "Vorausdarlehens" gerichteten Wil-
lenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnachfolgerin der B-Bank
alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden
Ansprüche am 24. Januar 2003 an die Beklagte abgetreten hat, nimmt
diese den Kläger aus der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1995
persönlich in Anspruch. Hiergegen haben sich der Kläger und seine Ehe-
frau mit der Vollstreckungsgegenklage gewandt und geltend gemacht, sie
hätten den Vorausdarlehensvertrag wirksam widerrufen. Außerdem habe
die Beklagte sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des
Objekts aufgeklärt. Schließlich sichere die notarielle Schuldurkunde, aus
der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, ohnedies nur eigene An-
sprüche der Beklagten, nicht aber an sie abgetretene Forderungen aus
dem "Vorausdarlehen".
Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage beider Kläger
stattgegeben und sie auf die für den Fall eines Erfolgs der Klage erho-
bene Hilfswiderklage der Beklagten verurteilt, an diese 72.603,45 €
nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der
Kläger hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss vom
5. Januar 2004 gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der
Beklagten hatte insofern Erfolg, als die Klage der Ehefrau des Klägers
mangels Aktivlegitimation abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Be-
rufung erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag auch gegenüber dem
Kläger weiter. Dieser macht geltend, der Beschluss des Berufungsge-
richts vom 5. Januar 2004 müsse für den Fall, dass die Vollstreckungs-
gegenklage des Klägers abgewiesen werde, von Amts wegen aufgeho-
ben werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, es treffe zwar zu, dass die Grundschuld auch das von der
B-Bank gewährte Vorausdarlehen absichere. Das bedeute jedoch nicht
zugleich, dass die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestel-
lungsurkunde vereinbarte Übernahme der persönlichen Haftung auch
insoweit die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners er-
mögliche. Ziffer V. der Urkunde stelle einen Titel dar, der wegen der mit
der Unterwerfungserklärung verbundenen Folgen Gläubiger, Schuldner
und Forderung eindeutig bestimmen müsse. Als Gläubigerin trete in der
Grundschuldbestellungsurkunde allerdings allein die Beklagte, nicht aber
die B-Bank auf, die an keiner Stelle genannt werde. Im Darlehensvertrag
werde ausdrücklich zwischen der B-Bank und der Beklagten unterschie-
den. Die darin geregelte Treuhänderstellung der Beklagten für die B-
Bank beziehe sich nur auf die Sicherheiten, nicht jedoch auf das Voraus-
darlehen, dessen Gläubigerin allein die B-Bank sei. Es fehle an der er-
forderlichen ausdrücklichen Klarstellung, dass von der Unterwerfungs-
klausel auch das von der B-Bank gewährte Vorausdarlehen mitgesichert
werden solle. Die nachträgliche Abtretung der Forderung an die Beklagte
ändere nichts.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem eben-
falls die Beklagte betreffenden Fall, dem dieselbe Finanzierungskon-
struktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschie-
den und im einzelnen begründet hat, sichert in Fällen der vorliegenden
Art - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nur die
Grundschuld das Vorausdarlehen. Vielmehr sichert auch die persönliche
Haftungsübernahme nebst Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht
nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden
Darlehen der Beklagten, sondern auch die von der Beklagten im Wege
der Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" (Urteil
vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078).
2. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes.
a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, sichert die
Grundschuld das gewährte Vorausdarlehen.
Ebenso wie in dem bereits vom Senat entschiedenen Fall liegt
auch hier der Grundschuldbestellung eine entsprechende Sicherungs-
vereinbarung der Prozessparteien zu Grunde. Aus dem vom Kläger und
seiner Ehefrau mit der B-Bank geschlossenen Darlehensvertrag geht
hervor, dass die zu Gunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld
alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche si-
chern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede ist auch im vorlie-
genden Fall bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 24. Ja-
nuar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB) selbst Darle-
hensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des
Treuhandauftrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld mit
den haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.
Abgesehen davon ergibt sich auch hier - ebenso wie in dem vom
Senat bereits entschiedenen Fall - aus Ziffer 11 b der Schuldurkunde,
dass die Grundschuld die abgetretenen Forderungen aus dem "Voraus-
darlehen" sichert. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übli-
che Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forde-
rungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unange-
messen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich - wie hier - um Forderungen aus
der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht
nur originär eigene, sondern auch durch eine Abtretung erworbene For-
derungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bank-
mäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchst-
richterlich seit langem anerkannt (Senatsurteil vom 5. April 2005 - XI ZR
167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.).
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, für die von den Parteien in Ziffer V. vereinbarte persönliche Haf-
tung nebst Vollstreckungsunterwerfung gelte etwas Abweichendes. Wie
der Senat in seinem Urteil vom 5. April 2005 bereits entschieden hat, tei-
len in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und
die diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die soforti-
ge Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (vgl.
Senatsurteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078).
Sie sind in der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld
erklärt worden und beziehen sich auf die Zahlung des Grundschuldbetra-
ges samt Zinsen und Nebenleistungen (vgl. auch Senatsurteil vom
22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616). Angesichts dessen konn-
te - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch der Umstand,
dass die B-Bank als Darlehensgeberin des "Vorausdarlehens" nicht aus-
drücklich in der Urkunde genannt wurde, keinen Zweifel daran entstehen
lassen, dass das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche
Unterwerfung des Klägers unter die Zwangsvollstreckung auch das "Vor-
ausdarlehen" sichern sollten. Ziel der Übernahme der persönlichen Haf-
tung in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Vollstreckungsunterwer-
fung ist es gerade, dem Grundschuldgläubiger eine die Grundschuld be-
stärkende zusätzliche Sicherheit zu verschaffen (BGHZ 98, 256, 260;
Senatsurteil vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929;
BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372,
2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2378).
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit es
die Beklagte beschwert (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-
entscheidung reif. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, ob
der Kläger und seine Ehefrau zum Abschluss des Vertrages über das
Vorausdarlehen durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Pri-
vatwohnung bestimmt worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) und diesen
Darlehensvertrag im Juli 2002 wirksam widerrufen haben. Die Sache war
daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Dieses wird, sofern es auf Grund erneuter Verhandlung und Ent-
scheidung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Vollstreckungsgegen-
klage des Klägers sei unbegründet, den die Hilfswiderklage betreffenden
Beschluss gemäß § 522 ZPO vom 5. Januar 2004 insoweit von Amts we-
gen zur Klarstellung aufheben müssen (vgl. BGHZ 21, 13, 16; BGH, Ur-
teil vom 6. März 1996 - VIII ZR 212/94, WM 1996, 1931, 1933; vgl. zu
dem entsprechenden Fall von Haupt- und Hilfsantrag: BGHZ 106, 219,
221). Jener Entscheidung des Oberlandesgerichts ist in diesem Fall die
Grundlage entzogen, da der Eintritt der Bedingung für die Eventual-
Widerklage der Beklagten wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. März
1996 aaO m.w.Nachw.). Eine eigene Entscheidung des erkennenden
Senats hierüber ist - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick darauf,
dass der Beschluss des Berufungsgerichts nach § 522 ZPO nicht Ge-
genstand des Revisionsverfahrens ist, überhaupt möglich wäre - schon
deswegen nicht veranlasst, weil noch nicht feststeht, zu welcher Ent-
scheidung das Berufungsgericht auf Grund der nach der Aufhebung und
Zurückverweisung gebotenen erneuten Prüfung der Klage kommt (vgl.
BGHZ 106, 219, 220 f. und BGH, Urteil vom 6. März 1996 - VIII ZR
212/94, WM 1996, 1931, 1933). Die Aufhebung des Beschlusses hat ge-
gebenenfalls von Amts wegen zu erfolgen (BGHZ 106, 219, 220 f.).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 03.06.2003 - 7 O 3119/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2004 - 13 U 84/03 -