BGH Urteil vom 15.01.2004 – I ZR 121/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 15. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
d-c-fix/CD-FIX
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 23 Nr. 2
a) Nimmt der Verkehr bei einer (unterstellten) einheitlichen Bezeichnung wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit der Waren an, diese stammten aus demselben Unternehmen, ist grundsätzlich von einer Warenähnlichkeit aus- zugehen.
b) Aus Buchstabenkombinationen bestehende Marken weisen nach Inkrafttre- ten des Markengesetzes im Regelfall auch dann von Hause aus normale Kennzeichnungskraft auf, wenn sie unter Geltung des Warenzeichengeset- zes nur als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragen werden konnten.
c) Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht deshalb ausge- schlossen, weil das Kollisionszeichen nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird. Weist das beanstandete Zeichen lediglich An- klänge an eine beschreibende Benutzung auf und ist ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch nicht ersichtlich, ist eine mar- kenmäßige Verwendung des Zeichens im Verwechslungsbereich mit der Klagemarke regelmäßig unlauter i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG.
BGH, Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 121/01 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit Dekormaterialien und Foli-
en. Zu ihrem Produktionsprogramm gehört die Designfolie "d-c-fix", die sich
zum Inbegriff für selbstklebende Kunststoff-Folien entwickelt hat. Nach einem
Gutachten des Deutschen Industrie- und Handelstags von 1977 war "d-c-fix" bei
Herstellern und im Handel zu 78,32 % und bei Endverbrauchern zu 69,18 %
bekannt. Im Jahre 1999 erzielte die Klägerin bei einem Werbebudget von
2 Mio. DM mit "d-c-fix"-Produkten einen Gesamtumsatz von 59 Mio. DM.
Die Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen am 5. Mai
1978 für "selbstklebende Kunststoff-Folie zum Verkleiden von organischen, ke-
ramischen, mineralischen Flächen, insbesondere von Möbeln, Wohnungsaus-
stattungs- und Gebrauchsgegenständen und geglätteten Wänden; vorgenannte
Waren vorwiegend für den privaten Bedarf bestimmt" eingetragenen Wortmarke
(Nr. 970826) "d-c-fix".
Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 398 11 046 "CD-FIX".
Diese war mit Priorität vom 27. Februar 1998 seit dem 22. Juli 1998 unter ande-
rem für "Verpackungsmaterial und Verpackungen aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten; Folien, Taschen, Beutel, Bögen und kreisrunde Scheiben
aus Weichgummi (Moosgummi) oder weichem Kunststoff, die mindestens auf
einer Seite eine Klebeschicht aufweisen, die mit Schutzfolie bedeckt ist", einge-
tragen. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1 in die teilweise Lö-
schung ihrer Marke eingewilligt.
Die Beklagte zu 1 stellt unter der Bezeichnung "CD-FIX" sogenannte
"CD-Haltepunkte" her, die aus Weich- oder Moosgummi bestehen. Es handelt
sich um in einer CD-Hülle verpackte runde Scheiben oder rechteckige Schei-
ben, aus denen kreisrunde Ausstanzungen herausgedrückt werden können.
Nach Abziehen der auf der Klebeschicht angebrachten Schutzfolie können die
Ausstanzungen auf eine glatte Fläche aufgeklebt und als Haltepunkt für aufge-
steckte CDs dienen. Die Beklagte zu 2 vertreibt die CD-Haltepunkte.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung "CD-FIX" im ge-
schäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für selbst-
klebende Folien aus Weichgummi, insbesondere für CD-Halte-
punkte, zu benutzen.
Darüber hinaus hat die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz noch
von Bedeutung - die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und die
Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung begehrt.
Die Beklagten sind der Klage insoweit entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-
fungsgericht hat die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagten beantra-
gen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin ver-
neint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwischen den Zeichen "d-c-fix" und "CD-FIX" bestehe keine Verwechs-
lungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zwar sei von einer hohen Zei-
chenähnlichkeit und wegen des Bekanntheitsgrades der Klagemarke von einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen. Es liege jedoch Warenunähn-
lichkeit vor. Die Warenähnlichkeit bestimme sich danach, ob zwischen den be-
treffenden Erzeugnissen so enge Beziehungen bestünden, daß sich den Ab-
nehmern, wenn sie an den Waren dasselbe Zeichen sähen, der Schluß auf-
dränge, die Waren stammten von demselben Unternehmen. Bei der Beurteilung
seien verschiedene Kriterien untereinander abzuwägen, nämlich die Herstel-
lungsstätte und die Herstellungsverantwortung selbst, die Gemeinsamkeit der
stofflichen Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Vertriebsstätte.
Die Marke der Klägerin sei nicht schlechthin zur Bezeichnung selbstkle-
bender Kunststoff-Folien registriert, sondern nur solcher Folien, die dem Ver-
kleiden bestimmter Flächen dienten. Gerade zur Bezeichnung von Dekorfolie
habe die Klagemarke auch ihre Bekanntheit erlangt. Während die von der Klä-
gerin mit "d-c-fix" gekennzeichneten Waren zum Verkleiden eine gewisse Aus-
dehnung benötigten und als schützende oder dekorierende Abdeckung ver-
wandt würden, diene das Produkt der Beklagten mit seinen kleinen Abmessun-
gen als Hilfsmittel zur Aufbewahrung und Bereithaltung von Computer-CD-
ROMs und Musik-CDs. Der Verkehr sehe darin keine miteinander konkurrieren-
den oder einander ergänzenden Waren. Unterschiedlich seien auch die vom
Verkehr erwarteten Vertriebswege. Zum Erwerb der Ware der Klägerin werde
sich der Verbraucher an den Farben- und Baustoffhandel sowie an Bau- und
Heimwerkermärkte wenden. Möglichkeiten zum Bezug der Ware der Beklagten
erwarte der Verbraucher beim EDV- und Bürobedarfshandel.
Die Klägerin könne auch nicht ein Verbot der Verwendung der Bezeich-
nung der Beklagten für "selbstklebende Folien aus Weichgummi" verlangen.
Weichgummiplatten ohne Ausstanzungen hätten die Beklagten nicht vertrieben.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG seien nicht erfüllt.
Ob die Klagemarke bekannt im Sinne dieser Vorschrift sei, könne dahinstehen.
Die Beklagten nutzten oder beeinträchtigten die Klagemarke nicht in unlauterer
Weise. Das Zeichen der Beklagten verfüge über keinen Bezug zur Klagemarke,
sei aber sinntragend für die Waren der Beklagten. Diese Art der Bezeichnung
als Produktbestimmung sei freizuhalten; ihre Verwendung sei nicht unlauter.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechs-
lungsgefahr zwischen der Klagemarke "d-c-fix" und der angegriffenen Bezeich-
nung "CD-FIX", hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-
men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-
den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der
mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hö-
heren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl.
BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1045 = WRP 2003, 1436
- Kelly). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
b) Das Berufungsgericht hat eine Warenähnlichkeit verneint. Das erweist
sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar liegt die Prüfung, ob Waren einander
ähnlich i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind, im wesentlichen auf tatrichter-
lichem Gebiet. Das Berufungsgericht hat aber den Vortrag der Klägerin zur Wa-
renähnlichkeit nicht vollständig gewürdigt und seine Feststellungen nicht wider-
spruchsfrei getroffen.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren
zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen;
hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und
ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regel-
mäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt wer-
den oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in densel-
ben Verkaufsstätten angeboten werden
(BGH, Beschl. v. 16.3.2000
- I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem; Urt. v.
10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG
BERTHA). Dabei kann von Warenunähnlichkeit nur ausgegangen werden,
wenn trotz (unterstellter) Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken die An-
nahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren von vorn-
herein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR
2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN). Das hat das Berufungsge-
richt nicht verkannt.
aa) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, daß der Ver-
wendungszweck der in Rede stehenden Waren völlig verschieden ist, weil die
Folie, für die die Klagemarke Schutz beansprucht, Verkleidungs- und Verschö-
nerungszwecken dient, während die CD-Haltepunkte zum Fixieren von CDs
verwandt werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Zusammen-
hang in die Beurteilung nicht mit einzubeziehen, daß die "d-c-fix"-Folien neben
dem vom Berufungsgericht herangezogenen Verwendungszweck des Verklei-
dens von Flächen nach dem Vortrag der Klägerin auch zum Verspiegeln von
Flächen, zum Abdunkeln durchsichtiger Flächen und als herauslösbare selbst-
klebende Buchstaben und Figuren zur Beschriftung und zur Dekoration benutzt
werden können. Denn die Marke genießt Schutz nur für selbstklebende Kunst-
stoff-Folien, die zum Verkleiden von Flächen dienen. Dazu zählen die von der
Revision angeführten Kunststoff-Folien mit anderen Funktionen nicht.
bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Warenunähnlichkeit
sind jedoch nicht widerspruchsfrei. Das Berufungsgericht hat einerseits ange-
nommen, die unterschiedlichen Verwendungszwecke und Vertriebswege ver-
hinderten, daß der Verkehr eine Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für
die Qualität beider Waren annehme. Andererseits ist es davon ausgegangen,
nach der Verkehrsvorstellung könnten die Waren aufgrund der ähnlichen stoffli-
chen Beschaffenheit aus demselben Unternehmen stammen. Ist aber aufgrund
der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß der Ver-
kehr wegen der ähnlichen stofflichen Beschaffenheit bei (unterstellter) einheitli-
cher Bezeichnung annimmt, die Waren stammten aus demselben Unterneh-
men, ist auch von Warenähnlichkeit auszugehen.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die vom Verkehr er-
warteten Vertriebswege voneinander abweichen. Damit hat es das Vorbringen
der Klägerin jedoch nicht hinreichend gewürdigt. Diese hatte, was die Revision
mit Erfolg rügt, geltend gemacht, die Produkte der Parteien seien in den glei-
chen Verkaufsstätten "Seite an Seite oder Regal an Regal" zu finden. Von ei-
nem gemeinsamen Vertriebsweg über Bau- und Heimwerkermärkte war auch
das Landgericht ausgegangen. Mit dem Vortrag der Klägerin hat sich das Be-
rufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Die erforderlichen Feststellungen zu den Vertriebswegen der Waren und
zu einer Vorstellung des Verkehrs über eine einheitliche Produktverantwortung
wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
c) Das Berufungsgericht ist von hoher Zeichenähnlichkeit und gesteiger-
ter Kennzeichnungskraft ausgegangen. Das greift die Revisionserwiderung mit
Gegenrügen an. Nähere Feststellungen hat das Berufungsgericht - im Hinblick
auf die von ihm angenommene Warenunähnlichkeit folgerichtig - hierzu nicht
getroffen. Diese wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug gegebenen-
falls nachzuholen und dabei folgendes zu berücksichtigen haben:
aa) Anders als die Revisionserwiderung geltend macht, wird die Ähnlich-
keit der Zeichen nicht durch deren Bedeutungsgehalt herabgesetzt oder aufge-
hoben. Zwar kann eine an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr verringert
werden oder ganz ausscheiden, wenn einem oder auch beiden Zeichen ein klar
erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 28.8.2003
- I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's,
m.w.N.). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Weder
"d-c-fix" noch "CD-FIX" weisen als Gesamtzeichen einen Sinngehalt auf, der
vom Verkehr ohne weiteres erfaßt wird. Selbst wenn der Zusatz "fix/FIX" in bei-
den Zeichen übereinstimmend als Hinweis auf Schnelligkeit und auf Festigkeit
verstanden werden sollte, führte dies wegen des insoweit übereinstimmenden
Sinngehalts nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich der Zeichen heraus (vgl. BGH,
Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 697 - apetito/apitta).
bb) Die Klagemarke weist von Hause aus durchschnittliche Kennzeich-
nungskraft auf. Nach Inkrafttreten des Markengesetzes, das ein Eintragungs-
hindernis für Einzelbuchstaben und Buchstabenkombinationen nicht kennt, wei-
sen Marken aus Buchstabenzusammenstellungen im Regelfall normale Kenn-
zeichnungskraft auf (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002,
626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002,
1067, 1068 f. = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV). Davon ist unter Geltung des
Markengesetzes auch für die Klagemarke "d-c-fix" ungeachtet ihrer Eintragung
nach dem Warenzeichengesetz als durchgesetztes Zeichen (§ 4 Abs. 3 WZG)
auszugehen.
Das Berufungsgericht wird daher zu untersuchen haben, ob - wie die
Klägerin geltend gemacht hat und die Beklagten bestritten haben - die Klage-
marke über die normale Kennzeichnungskraft von Hause aus hinaus aufgrund
ihrer Bekanntheit über eine (weit) überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft
verfügt.
d) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe auch kein
Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu, den Beklagten die Ver-
wendung des Zeichens "CD-FIX" für "selbstklebende Folien aus Weichgummi"
zu verbieten, weil die Beklagten Weichgummi-Platten ohne Ausstanzungen
nicht vertrieben hätten. Dem kann hinsichtlich der Beklagten zu 1 nicht zuge-
stimmt werden. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungs-
gefahr der Zeichenbenutzung auch für "selbstklebende Folien aus Weichgum-
mi" ergibt sich daraus, daß die Beklagte zu 1 ihre Marke für entsprechende Wa-
ren hat registrieren lassen (vgl. BGH GRUR 2003, 428, 431 - BIG BERTHA).
Darauf, ob die Beklagte zu 1 einer Teillöschung ihrer Marke für die Waren
"selbstklebende Folien aus Weichgummi" zwischenzeitlich zugestimmt hat und
eine entsprechende Registereintragung erfolgt ist, kommt es nicht an; dies läßt
eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dagegen fehlt die Gefahr der Benut-
zung des Zeichens "CD-FIX" für selbstklebende Folien aus Weichgummi durch
die Beklagte zu 2. Diese hat mit dem Vertrieb der CD-Haltepunkte nicht auch
eine entsprechende Begehungsgefahr für die Zeichennutzung für selbstkleben-
de Folien aus Weichgummi begründet.
e) Ein Anspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ist
auch nicht gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift
hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen
als Angabe über die Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstlei-
stungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten ver-
stößt.
aa) Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 lit. b Mar-
kenRL umsetzt, ist allerdings nicht schon im Hinblick auf eine markenmäßige
Benutzung der Bezeichnung "CD-FIX" ausgeschlossen. Der Geltungsbereich
des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL kann eröffnet sein, wenn das Kollisionszeichen
nicht nur beschreibend, sondern auch markenmäßig verwendet wird (vgl.
EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, MarkenR 2004, 57, 59, Tz. 15, 19
- Gerolsteiner Brunnen; BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - I ZR 258/98, GRUR 2002,
613, 615 = WRP 2002, 547 - GERRI/KERRY Spring).
bb) Das Berufungsgericht, das die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG verneint hat, brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, ob
die Bezeichnung "CD-FIX" von den Beklagten überhaupt i.S. von § 23 Nr. 2
MarkenG als Angabe über Merkmale von Waren, also beschreibend, benutzt
worden ist. Es hat jedoch in anderem Zusammenhang angenommen, die von
den Beklagten verwendete Bezeichnung sei sinntragend für die mit ihr gekenn-
zeichneten Waren (Fixieren von CDs). Ob dies als Angabe über Merkmale oder
Eigenschaften von Waren i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG ausreicht, kann im
Streitfall offenbleiben. Denn die Benutzung des Kollisionszeichens verstößt,
falls das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bejahen sollte, ge-
gen die guten Sitten.
Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten nach
§ 23 Nr. 2 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von einer
Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen,
wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-
del nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Vorliegend weist die Bezeichnung
"CD-FIX" nur Anklänge an eine beschreibende Benutzung des Zeichens auf.
Für ein Freihaltebedürfnis des Begriffs für den allgemeinen Gebrauch ist nichts
ersichtlich. Von den Beklagten ist auch nicht dargelegt, daß sie auf eine Benut-
zung des Zeichens zur Beschreibung ihrer Waren angewiesen sind und keine
andere (abgewandelte) Bezeichnung wählen können, die aus dem Schutzbe-
reich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG herausführt. In einem solchen Fall ist die
markenmäßige Verwendung des Kollisionszeichens im Verwechslungsbereich
mit der Klagemarke regelmäßig unlauter.
2. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten, vom Vorlie-
gen einer zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängigen Ansprüche
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG verneint. Dagegen wendet sich die Re-
vision ohne Erfolg.
Die Beklagten verwenden die Bezeichnung nicht ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Das Berufungs-
gericht hat hierzu festgestellt, "CD-FIX" sei sinntragend für die Ware der Be-
klagten, ohne insoweit einen Bezug zur Klagemarke herzustellen. Es gebe an,
das derart bezeichnete Produkt diene zum Fixieren von CDs. Das Berufungsge-
richt hat danach die Unlauterkeit der Verwendung der Bezeichnung durch die
Beklagten im Hinblick auf die beschreibende Benutzung von "CD-FIX" für die
CD-Haltepunkte verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
(vgl. auch BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP
1999, 931 - BIG PACK; BGHZ 147, 56, 70 - Tagesschau). Bei einer von der
Klägerin für das Jahr 1998 geltend gemachten Bekanntheit der Klagemarke von
47 % bei allen Verkehrskreisen kann im Hinblick auf die Anlehnung von "CD-
FIX" an eine beschreibende Angabe eine unlautere Ausnutzung oder unlautere
Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der Klagemar-
ke im Streitfall nicht festgestellt werden.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert