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BGH Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 176/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2005 unter Zu-

rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag

von 8.985,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus

1.795,15 € seit dem 17. August 2000, aus 1.708,07 € seit dem

13. Februar 2001, aus 1.599,83 € seit dem 6. April 2001, aus

2.594,30 € seit dem 17. Juli 2001 sowie aus 1.288,18 € seit dem

5. Dezember 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin

ist als Rechtsnachfolgerin der R. Versiche-

rung AG Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im Weiteren: Ver-

sender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt,

aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts

von Transportgut in zehn Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand

des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 1, 2, 6, 7, 8 und 10.

2

Schadensfall 1: Am 31. August 1999 beauftragte die Versenderin B.

KG die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach

Kirchardt. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat

511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von

3.404,18 €.

3

Schadensfall 2: Am 29. Februar 2000 beauftragte die Versenderin a.

GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets

nach Eichenau. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat

511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von

12.042,20 €.

4

Schadensfall 6: Am 29. Januar 2001 übergab die Versenderin S.

GmbH der Beklagten mehrere Pakete zur Beförderung nach

Obernburg. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat

1.022,58 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von

2.594,30 €.

5

Schadensfall 7: Am 22. Februar 2001 beauftragte die Versenderin a.

GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets

nach Bergisch-Gladbach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Be-

klagte hat 536,60 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Hö-

he von 11.086,85 €.

7

Schadensfall 8: Am 29. Oktober 2001 beauftragte die Versenderin C.

GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Neckarsteinach.

Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt.

Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 4.003,43 €.

Schadensfall 10: Am 7. Februar 2002 beauftragte die Versenderin Sk.

GmbH die Beklagte mit der Beförderung von zwei Paketen nach Rodgau-

Weiskirchen. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat

511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von

703,27 €.

8

Den Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 1, 2 und 6 lagen

nach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen

mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen

enthielten:

10. Haftung

… U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstat- tungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert an- gegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte De- klaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haf- tungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertan- gabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaf- tung nicht übersteigt.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen.

9

Gegenstand der Verträge in den Schadensfällen 7 und 8 waren nach

dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit

Stand von November 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war:

2. Serviceumfang

… Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag- stellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

9. Haftung

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be- dingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be- grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha- den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). … Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grund- haftung nicht übersteigt.

10

Die den Schadensfällen 7 und 8 zugrunde liegenden Beförderungsauf-

träge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es

sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu beför-

dernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-

ware selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket

eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das

Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an

die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der

von dem Versender üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen

Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf

einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem

Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor.

11

Die Klägerin hat behauptet, das im Schadensfall 1 verlorengegangene

Paket habe zwei Notebooks enthalten. In dem im Schadensfall 2 verlorenge-

gangenen Paket habe sich ein Projektor befunden. Die beiden abhandenge-

kommenen Pakete aus dem Schadensfall 6 hätten jeweils ein Notebook enthal-

ten. Im Schadensfall 7 seien zwei Projektoren verlorengegangen. In dem Paket

aus dem Schadensfall 8 hätten sich 33 Mobiltelefone befunden. Im Schadens-

fall 10 seien in dem verlorengegangenen Paket fünf Festplatten und zehn CD-

Writer enthalten gewesen. Sie habe die Versender in Höhe der geltend ge-

machten Regressbeträge entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Be-

klagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklä-

rung über den Verbleib der Pakete leisten könne.

12

Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen

Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.834,23 € nebst

Zinsen zu zahlen.

13

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin müsse

sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versender anrechnen

lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen hätten. Im Falle einer Wert-

angabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger,

sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im

sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde.

14

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-

fung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von

703,27 € abgewiesen, weil die Beklagte im Schadensfall 10 nicht zu haften

brauche.

15

Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-

fälle 1, 2, 6, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelas-

sen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf

Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurück-

zuweisen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Verurtei-

lung der Beklagten zur Zahlung weiterer 703,27 € nebst Zinsen aus dem Scha-

densfall 10 begehrt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

16

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur

Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausge-

führt:

17

Ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust

der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. In den Schadensfällen 1, 2 und

6 scheitere der Einwand des Mitverschuldens bereits daran, dass die Beklagte

nicht bewiesen habe, dass die jeweiligen Versender Kenntnis von der angeblich

sorgfältigeren Beförderung von Wertpaketen gehabt hätten. Durch Nr. 10 der

Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 werde

den Versendern die erforderliche Kenntnis nicht vermittelt.

18

In den Schadensfällen 7 und 8 hätten die Versender zwar durch die Be-

förderungsbedingungen mit Stand von November 2000 die erforderliche Kennt-

nis erlangt. Da es sich bei den Versendern in diesen Schadensfällen jedoch um

EDI-Kunden handele, reiche diese Kenntnis zur Begründung des Mitverschul-

denseinwands nicht aus, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche

Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erhöhter

Beförderungssicherheit transportiert würden. Ein Mitverschulden gemäß § 254

Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außerge-

wöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-

ketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei.

19

Die im Schadensfall 10 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbe-

gründet, weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Inso-

21

weit sei die Klage daher abzuweisen.

II. Zur Revision der Beklagten:

Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision der Be-

klagten haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses

über einen Betrag von 8.985,53 € hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt

hat. In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kommt entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versender am Verlust der streitge-

genständlichen Pakete in Betracht. Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht

dagegen mit Recht ein Mitverschulden der Versenderin verneint, weil der Wert

der beiden in Verlust geratenen Pakete jeweils unter 2.500 € lag.

22

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,

TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05,

TranspR 2008, 117 Tz. 34).

23

2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus

ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (BGH, Urt. v.

20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH

TranspR 2008, 117 Tz. 34). Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unter-

lassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte

wissen müssen, dass das Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer beför-

dert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205,

206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). In allen

Schadensfällen hätten die Versender aufgrund der Regelungen in den hier

maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten wissen müssen, dass

die Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt befördern will.

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a) Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der

Versenderin allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekom-

menen Pakete in diesem Fall jeweils unter 2.500 € lag und die Beklagte selbst

vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 €

sicherer. Im Schadensfall 6 bestand die Sendung aus mehreren Paketen, von

denen zwei Pakete abhandengekommen sind. Der von der Klägerin geltend

gemachte Gesamtschaden beträgt in diesem Schadensfall 3.616,88 €. In den

beiden verlorengegangenen Paketen hat sich nach dem Vortrag der Klägerin

jeweils ein Notebook befunden. Mangels anderer Feststellungen des Beru-

fungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Wert der abhandengekommenen

Pakete gleich hoch war, so dass der Schaden jeweils unter 2.500 € lag.

25

b) In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kann dem Berufungsgericht da-

gegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der

Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklarati-

on komme nicht in Betracht.

26

aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts,

in den Schadensfällen 1 und 2 scheitere ein Mitverschulden daran, dass die

Versender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die Beklagte Wertpakete mit

größerer Sorgfalt befördere. Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden

kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von

Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v.

1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; BGH TranspR 2008, 117

Tz. 37). Diese Kenntnis hätten sich die Versender entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der

Beklagten mit Stand von Februar 1998 verschaffen können (vgl. BGH TranspR

2006, 205, 206; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37).

27

bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in

den Schadensfällen 7 und 8, in denen das Berufungsgericht davon ausgegan-

gen ist, dass die Versender Kenntnis von der sorgfältigeren Behandlung von

Wertpaketen gehabt hätten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Be-

klagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch

im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert wer-

den. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpake-

ten könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teil-

nähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornäh-

men, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in

den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann trotz erfolgter Wertdeklaration

weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Die Beklagte habe nicht darge-

legt, dass und wie sie die Versender darüber belehrt habe, was diese tun müss-

ten, um im EDI-Verfahren den mit der Wertdeklaration einhergehenden besse-

ren Schutz tatsächlich zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten

müsse sich den EDI-Kunden nicht aufdrängen, dass Wertpakete dem Abholfah-

rer separat zur Beförderung übergeben werden müssten.

28

Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen

des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was

mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der

Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-

rens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise

wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zuge-

führt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere

Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH

NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensursächli-

ches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten

erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur

gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den

Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben

werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforder-

lich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beider-

seitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass

Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02,

TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender

auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Da

die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergeb-

nis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines

weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es

keinerlei Frachtpapiere gibt.

29

c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-

angaben auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht ha-

ben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung

des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Die

noch fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten

Berufungsverfahren nachzuholen haben. Denn die Beklagte hat vorgetragen,

dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 € bei richtiger Wertangabe und

entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflich-

ten besser erfüllt hätte.

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3. In den Schadensfällen 2 und 7 kommt ein Mitverschulden auch des-

halb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines

ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2

BGB). Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,

liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen

der Beklagten Beträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im Raum stehen,

nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzu-

nehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also den zehnfa-

chen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 510 € gemäß den Beförderungsbe-

dingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03,

TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH TranspR 2008, 117

Tz. 40).

31

Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1

BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises

auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-

fen hätte (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 41). Dazu hat das Berufungsgericht bis-

lang keine Feststellungen getroffen.

33

III. Zur Anschlussrevision der Klägerin:

Die Anschlussrevision der Klägerin ist nicht zulässig. Gemäß § 554

Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision

anschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirk-

same Anschließung.

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Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass

sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten

Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu-

sammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden

Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen

Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die

Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dassel-

be Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen

Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die An-

nahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaft-

lichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117

Tz. 44).

35

IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit

das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 € (Summe der Scha-

densfälle 3, 4, 5, 6 und 9) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im

Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzu-

lässig zu verwerfen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2005 - 31 O 73/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2005 - I-18 U 50/05 -