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BGH Urteil vom 04.05.2005 – I ZR 235/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Haben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunterneh- men die Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportauf- trägen vereinbart, kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplomb- ten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versand- liste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls un- verzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Ver- sender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Ver- sandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält.

BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 235/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düs-

seldorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im

folgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren

persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und

übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes

eines nach ihrer Behauptung am 12. Oktober 1999 aufgegebenen Pakets (mit

der Kontrollnummer 1 ) auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin

der Beklagten. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem

nachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der Beklagten teil: Die

Versenderin druckt mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-

ware die Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen

Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Daten-

fernübertragung eine Versandliste an die Beklagte, in der auch die Kontroll-

nummern aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein

von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann

im Beisein des Abholfahrers der Beklagten verplombt. Der Fahrer bestätigt

- ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm

die Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf ei-

nem als "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und

Zuschlägen" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl

von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Beklagte hat die Möglichkeit,

alle Pakete bei deren erstem Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der

eingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten Versandliste

und den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen.

Die Beklagte hat der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom

8. November 1999 mitgeteilt, daß das Paket mit der Kontrollnummer

1 einen "Transportschaden" erlitten habe.

Die Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe dem Ab-

holfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 insgesamt 234 Pakete überge-

ben, darunter auch das streitgegenständliche Paket. Dieses Paket, das

250 Arbeitsspeichermodule enthalten habe, sei im Gewahrsam der Beklagten

verlorengegangen. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin im Hinblick

auf den Verlust des Pakets unstreitig eine Entschädigung in Höhe von

99.450 DM geleistet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem Fahrer der Beklagten unter-

zeichnete Empfangsbestätigung begründe eine Vermutung dafür, daß die Be-

klagte das verlorengegangene Paket übernommen habe. Diese Vermutung sei

nicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden

unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation

beruhe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

99.570 DM (= 50.909,15 €) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an dem streitge-

genständlichen Paket Gewahrsam erlangt habe. Der Empfangsbestätigung

könne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der Abholfahrer vereinba-

rungsgemäß die Pakete nicht zähle.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Beklagten mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs

antragsgemäß verurteilt.

Mit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Kla-

geabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG

übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf

Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der

Frachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB).

Der Abholfahrer der Beklagten habe in dem streitgegenständlichen Fall

eine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin in Empfang

genommenen Pakete unterzeichnet. Aus dieser Empfangsbestätigung in Ver-

bindung mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über ein angeblich nicht im

Feeder befindliches Paket durch den ersten Hauptumschlagsbetrieb der Be-

klagten sei die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in den

Gewahrsam der Beklagten gelangt sei. Diese Vermutung sei nicht erschüttert.

Es sei daher davon auszugehen, daß das Paket während des Frachtführerge-

wahrsams verlorengegangen sei. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte

die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unterlassen von ausrei-

chenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Han-

delns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

im Ergebnis keinen Erfolg (§ 561 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Verlust

von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist

dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegan-

gen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin

i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher

grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers

(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allge-

meinen Beförderungsbedingungen beurteilt.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Empfangsbestäti-

gung über die Anzahl der bei der Versenderin abgeholten Pakete, die der Ab-

holfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 unterzeichnet habe, sei in Ver-

bindung mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über das Feh-

len von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung) übermittelten

Versandliste im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung abzuleiten, daß

das in Verlust geratene Paket in die Obhut der Beklagten gelangt sei. Dagegen

wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der er-

satzberechtigte Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtfüh-

rer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernom-

men hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158).

b) Der Beweis, daß das streitgegenständliche Paket in die Obhut der Be-

klagten gelangt ist, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Empfangs-

bestätigung geführt werden, die der Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober

1999 durch Unterschreiben der "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung

nach Sendungsarten und Zuschlägen" abgegeben hat.

aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den

Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätz-

lich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte

Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Be-

weiskraft eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO.

Ihre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei einer Quittung i.S. von § 368

BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterli-

chen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch

den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert

wird, entkräftet werden (BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.). Letzteres

kommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der

Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte.

Die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den

Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158,

m.w.N.).

bb) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des

von dem Abholfahrer der Beklagten unterzeichneten, mit "U. -EDI-Versand-

datenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" überschriebe-

nen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis für die An-

zahl der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholten Pakete erbrin-

gen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Be-

klagten vereinbarten Verfahren übernimmt der Abholfahrer den von Mitarbeitern

der Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein verplombt

wird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genommenen Pake-

te vorzunehmen. Auf die Frage, ob der Abholfahrer der Beklagten im konkreten

Fall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu prüfen,

kommt es daher nicht an.

c) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Be-

klagte haben aber durch Vereinbarung des EDI-Verfahrens die Abrede getrof-

fen, daß der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Be-

klagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht un-

verzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres Tat-

sachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 335, 342). Recht-

lich ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es

grundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein

bestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder

Nichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. Münch-

Komm.BGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 1; Wagner, Prozeßver-

träge, 1998, S. 649 ff.).

Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich

festgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des EDI-Verfahrens

nach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen

Versender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit

einer Kontrollnummer versehen, diese dem Abholfahrer in einem verschlosse-

nen Behältnis aushändigen und der Beklagten dazu eine Versandliste mit den

Kontrollnummern der durch diese individualisierten Pakete übersenden. Der

Versender übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem

Frachtführer obliegen. Andererseits wird die Übergabe an den Abholfahrer er-

heblich erleichtert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an

einer Beschleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine Paketkontrolle

bei der Übergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pa-

kete nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung fest-

gehalten wird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn

darauf verzichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, kann hier

offenbleiben.

Unter den Umständen des EDI-Verfahrens kann ein Versender aber

nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach

Öffnung des Behältnisses die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich über-

prüft und mögliche Beanstandungen ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt

eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und

Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen. Diese

erhält damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung; die dadurch - wie bei ei-

ner Empfangsbestätigung - begründete Vermutung kann allerdings widerlegt

werden.

Bei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Er-

fassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstel-

lung der Pakete in einer Versandliste, die diese Kontrollnummern enthält, die

Beweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in

erhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe

an den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des Abholfahrers

ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender

zwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe

eines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt

wird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter II. 2. b) dargelegt ist - als

Nachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann

aber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Überga-

be eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des

Versenders sind nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens nicht gewollt.

d) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Mitteilung der Beklagten

in ihrem Schreiben vom 8. November 1999, die streitgegenständliche Sendung

habe "einen Transportschaden erlitten", weder nach dem Zeitpunkt noch nach

ihrem Inhalt als eine unverzügliche Rückmeldung der Beklagten zur Richtigkeit

der Versandliste der Versicherungsnehmerin angesehen werden. Eine Rück-

meldung über angebliche Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein

Versender wie die Versicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eige-

nen Unternehmen zeitnah nachgehen kann. Das war bei der Mitteilung der Be-

klagten vom 8. November 1999 nicht mehr der Fall.

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den Be-

klagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen

oder zu erschüttern. Da die Beklagten eine Zustellung des in Empfang genom-

menen Pakets nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen,

daß es im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist.

4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbe-

schränkt, da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei,

die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-

lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrschein-

lichkeit eintreten werde, begangen habe.

a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns

darauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers,

die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag

von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtferti-

gen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen

gegen den Verlust von Ware handelt.

b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie

der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl.

BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,

399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr. S. 5 ff.; Urt. v. 3.2.2005

- I ZR 276/02, Umdr. S. 3). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be-

rufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit be-

gründet, daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagsbasis keine Eingangs-

kontrolle vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das be-

wußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg

gestützt.

5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der Be-

klagten zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen.

III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann