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BGH Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 54/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2006 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungs-

beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin ist Transportversicherer der B. GmbH (im Weiteren:

Versenderin) in Ladbergen. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-

rungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen

Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die F. GmbH & Co. KG in Bielefeld beauftragte die Ver-

senderin am 12. Februar 2004 mit der Beförderung eines Pakets von ihrem

Firmensitz nach Thiva in Griechenland. Das Packstück wurde noch am selben

Tag

im Auftrag der Versenderin von dem Kurierdienst P.

GmbH bei F. abgeholt und der Beklagten, welche die Versende-

rin im sogenannten EDI-Verfahren mit dem Weitertransport nach Thiva beauf-

tragt hatte, in deren Depot in Wallenhorst übergeben. Das der Beklagten über-

gebene Paket kam bei der Empfängerin nicht an.

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Dem Transportauftrag lagen nach dem Vortrag der Beklagten deren Be-

förderungsbedingungen mit Stand von Januar 2004 zugrunde, die auszugswei-

se folgende Regelungen enthielten:

2. Serviceumfang

… Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

9. Haftung

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be- dingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be- grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha- den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). … Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grund- haftung nicht übersteigt.

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Die Klägerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe Maschi-

nenteile im Wert von 22.500 € enthalten. In dieser Höhe habe sie die Versende-

rin entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für den

Warenverlust in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib

der Sendung leisten könne.

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Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-

gerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versen-

derin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im

Falle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren

Wert 2.500 € übersteige. Das gelte auch, wenn der Transport im sogenannten

EDI-Verfahren abgewickelt werde.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.500 € nebst Zinsen

verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg

geblieben.

Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des

Mitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag

auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-

rückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust des Pakets nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit

§ 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisions-

verfahren von Bedeutung - ausgeführt:

Ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des Pakets, das sich die

Klägerin zurechnen lassen müsse, komme nicht in Betracht. Es sei nichts dafür

ersichtlich, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass

sie bei dem angewandten EDI-Verfahren ein Paket der Behandlung als Wertpa-

ket hätte zuführen können. Die Notwendigkeit einer Übergabe des Pakets an

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den Abholfahrer "als Wertpaket" habe sich der Versenderin nicht erschließen

müssen.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts kommt ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des streit-

gegenständlichen Pakets in Betracht.

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR

zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003,

467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008,

117 Tz. 34).

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2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus

ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis

auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, Urt.

v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH

TranspR 2008, 117 Tz. 34).

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a) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten wer-

den, ein Mitverschulden der Versenderin (§ 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlas-

sens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich

sei, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass von der Beklagten

im Falle einer Wertdeklaration Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Be-

förderungssicherheit erhöht hätten. Nach dem Vortrag der Beklagten waren de-

ren Allgemeine Beförderungsbedingungen (Stand Januar 2004) Gegenstand

des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags. Etwas anderes hat das Beru-

fungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beför-

derungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und müssen,

dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöh-

te Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. BGH, Urt. v.

1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 22.11.2007

- I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 32 f. = VersR 2008, 508).

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Hiervon ist auch in einem dem CMR-Haftungsregime unterliegenden

Schadensfall auszugehen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der

Beklagten heißt, dass sich ihre Haftung nur dann ausschließlich nach ihren Be-

förderungsbedingungen beurteilt, wenn keine Abkommensbestimmungen oder

sonstige zwingende nationale Gesetze gelten. Denn es kann angenommen

werden, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein höhere Sicherheits-

standards einhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR

2006, 121, 123 = VersR 2006, 953).

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b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Vortrag der

Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-

klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im We-

ge des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden ist.

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Die von der Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Be-

förderung von Wertpaketen können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn

Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten

zwar eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber

zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Die Revision weist aber

mit Recht darauf hin, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer separa-

ten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28

Tz. 32).

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Im Streitfall wurde der Beklagten das verlorengegangene Paket nach den

unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einzeln in deren Depot

in Wallenhorst übergeben. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre das Paket,

wenn die Versenderin dessen Wert mitgeteilt hätte, gesondert und sorgfältiger

behandelt worden, da der Inhalt nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts einen Wert von weit über 2.500 €, nämlich 22.500 €, hatte.

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c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-

angabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat,

weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des

höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.

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Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-

richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aus-

einanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der

Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des

Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint

werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen

Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v.

1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH

NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. dieser Vor-

schrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 € erheblich

überschritten hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28

Tz. 34).

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III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist

aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im

Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 31 O 56/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2006 - I-18 U 146/05 -