Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 25.07.2008 – IV ZB 16/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 25. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-

schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-

den vom 25. März 2008 und der Kostenfestsetzungsbe-

schluss des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2008

teilweise geändert:

Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten

werden auf 354,63 € festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem

Kläger zur Last. Die Kosten der sofortigen Beschwerde

werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 697,70 €

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsun-

fähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststel-

lung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung be-

endet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung

der Beklagten erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden außergerichtli-

chen Gebühren" in Höhe von 721, 50 € freizustellen mit der Begründung,

seine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für

ihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach

Nr. 2300 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV

RVG zzgl. MwSt. verdient.

2

Der Rechtsstreit ist vor dem Landgericht durch Vergleich beendet

worden. Die Beklagte hat danach an den Kläger zur Abgeltung aller

wechselseitigen Ansprüche aus dem streitbefangenen, von den Parteien

für beendet erklärten Versicherungsverhältnis 15.000 € zu zahlen. Die

Kosten des Rechtsstreits mit einem Streitwert von 35.827,82 € sind vom

Kläger zu 60% und von der Beklagten zu 40% zu tragen.

3

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Par-

teien Anträge auf Kostenausgleichung gestellt. Der Kläger hat einen Be-

trag von 3.780,63 € angemeldet, der eine 1,3 Verfahrensgebühr nach

Nr. 3100 VV RVG beinhaltet, die Beklagte einen Betrag von 3.177 €. Die

Rechtspflegerin des Landgerichts hat unter Einbeziehung ebenfalls aus-

zugleichender gerichtlicher Gebühren die vom Kläger an die Beklagte zu

erstattenden Kosten auf 75,55 € festgesetzt.

4

Dagegen hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde

gewandt. Der Kläger habe mit seinem Klagantrag zu 5) eine volle Verfah-

rensgebühr geltend gemacht; diese sei mit dem vergleichsweise zu zah-

lenden Betrag von 15.000 € abgegolten. Eine nochmalige Berücksichti-

gung der 1,3 Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren komme

nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückge-

wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren in-

soweit weiter, als nach ihrer Auffassung die Verfahrensgebühr mit nur

0,65 anzusetzen ist.

8

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-

de ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus in der Sache Er-

folg.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei nicht die Verfah-

rensgebühr, sondern allein die vorprozessuale Geschäftsgebühr (zur

Hälfte) Gegenstand der Klage gewesen. Diese hälftige Geschäftsgebühr

sei unbeschadet der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

auf die Verfahrensgebühr nicht - auch nicht teilweise - anzurechnen. Die

Prozesspartei habe die Wahl, ob sie die Kosten, die auf den nicht zu ver-

rechnenden Teil der Gebühren entfielen, bereits im Klagewege oder - wie

hier der Kläger - durch den Ansatz einer dann ungekürzten 1,3 Verfah-

rensgebühr im späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier

gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand

handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-

tere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-

rensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-

bühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-

nung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV

RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - unter II 2

a; BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049

Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19;

Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4).

Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu be-

rücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des

Oberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.

9

b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-

sprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung

ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher

Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-

streitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend

ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die ge-

setzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber un-

mittelbar an die Anrechnungsbestimmung

in Vorbem. 3 Abs. 4 zu

Nr. 3100 VV RVG anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in

der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der

bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG

von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kosten-

festsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht.

Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist

entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei voraus-

gesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechts-

anwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon

einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen

Tätigwerden erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss aaO unter II 2 b; BGH,

Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6,

10).

10

c) Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist

für den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie zwischen den

Parteien unstreitig ist. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß Vor-

bem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet

ihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwands-

bezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt

aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel

nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat

(BGH aaO, Tz. 11).

11

3. Mithin hätte die Rechtspflegerin bei ihrer von der Beklagten an-

gegriffenen Kostenfestsetzung die vom Kläger zum Kostenausgleich an-

gemeldete 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen des-

selben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf eine 0,65 Ver-

fahrensgebühr (586,30 € zzgl. MwSt, insgesamt 697,70 €) vermindern

müssen. Der Kläger konnte daher nur 3.082,93 € in den Kostenausgleich

einbringen (3.780,63 € abzgl. 697,70 €). Die auszugleichenden außerge-

richtlichen Kosten belaufen sich somit auf 6.259,93 € für beide Parteien,

von denen der Kläger 60% (3.755,96 €) und die Beklagte 40%

(2.503,97 €) zu zahlen haben. Insoweit beträgt der Erstattungsanspruch

der Beklagten 673,03 € (3.177 € abzgl. 2.503,97 €). Dieser Betrag war

nach dem unangefochten gebliebenen Ansatz der Rechtspflegerin um

318,40 € für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten zu bereinigen, die

gemäß der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung von der Beklagten

zu übernehmen sind.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2008 - 8 O 1347/07 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 W 262/08 -