Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 24.09.2008 – IV ZB 26/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2008

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 24. September 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Be-

schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 30. August 2007 und der Kostenfestsetzungs-

beschluss des Landgerichts München I vom 19. April 2007

aufgehoben.

Die dem Kläger vom Beklagten aufgrund des Anerkennt-

nisurteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts München I

vom 21. Februar 2007 zu erstattenden Kosten werden auf

2.032,54 € festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Kläger.

Wert: 586,31 €

Gründe

1

I. Der Kläger hat den Beklagten vor dem Landgericht auf Rückzah-

lung verschiedener, nach seinem Vortrag u.a. als Darlehen gewährter

Geldbeträge in Höhe von insgesamt 25.036,84 € in Anspruch genommen.

Der Rechtsstreit ist durch Anerkenntnisurteil beendet worden. Danach

hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Auf Antrag des

Klägers hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Beklagten

zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 19. April 2007 unter Zugrun-

delegung eines Gegenstandswerts in Höhe des Verurteilungsbetrages

auf 2.618,85 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Be-

trag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von

985,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten.

2

Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte eine Herabset-

zung der von ihm zu erstattenden Kosten angestrebt; er ist der Ansicht,

aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sei die für den

Klägervertreter durch dessen vorgerichtliche Tätigkeit angefallene

1,3 Geschäftsgebühr auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend

gemachte 1,3 Verfahrensgebühr zur Hälfte anzurechnen. Damit ist er vor

dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-

de verfolgt er sein Begehren weiter.

4

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-

de ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechts-

pflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die aufgrund der vor-

6

gerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers entstanden sei,

auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bestehe nicht, da der Kläger diese

Geschäftsgebühr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-

riell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt habe. Nur dann

aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrech-

nung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-

schrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte überdies nur im

Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier

gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand

handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-

tere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-

rensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-

bühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-

nung verringert sich

lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100

VV RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW

2007, 2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007,

2050 Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu be-

rücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des

Oberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.

7

b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-

sprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung

ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher

Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-

streitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend

ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang

allein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren

und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die An-

rechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG an-

knüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Be-

stimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-

standenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur

in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine

darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und

damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in

welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des

Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des

Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine

Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte

(vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008,

1323 Tz. 6, 10).

8

Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für

den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von

den Parteien im Rechtsstreit vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit lie-

gen die Voraussetzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Ge-

bührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt

wird, weil der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung

mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vor-

bereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11).

9

c) Der III. Zivilsenat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Zivil-

senats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrücklich zu

Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR

2008, 1095 Tz. 4); auch der erkennende Senat ist dieser Rechtspre-

chung beigetreten (Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - bei juris

abrufbar) und hält trotz der in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen

erhobenen Bedenken (vgl. KG JurBüro 2008, 304 m. zust. Anm. Schnei-

der, AGS 2008, 218; Schons, AnwBl. 2008, 356; Jungbauer, DAR 2008,

297) an ihr fest.

10

Mithin hätte die Rechtspflegerin bei der von dem Beklagten ange-

griffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrech-

nung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsge-

bühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr vermindern müssen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.04.2007 - 27 O 922/07 -

OLG München, Entscheidung vom 30.08.2007 - 11 W 1779/07 -