BGH Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 231/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 231/07
URTEIL
Verkündet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; BGB §§ 276 (Fa), 311 Abs. 2
a) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei ist nicht verpflichtet, um
dem Vorwurf nachlässigen Verhaltens zu entgehen, umfangreiche
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
im Einzelnen darauf
durchzusehen, ob ihnen Anhaltspunkte für bestimmte Pflichtver-
letzungen zu entnehmen sein könnten, die nach dem bisherigen
Sachstand nicht im Raum stehen.
b) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den An-
leger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines
Treuhandvertrags über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu
informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionspros-
pekts erschließen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai
2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129).
BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2007 im Kosten-
punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-
chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als
der im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen
die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-
richtete Erklärung vom 22. Dezember 1999 eine Beteiligung an der
C. Gesellschaft mbH & Co. Dritte
KG (im Folgenden: C. III) in Höhe von
50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementä-
rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - ü-
ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkom-
manditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treu-
handvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Be-
klagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschaf-
ter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des
Geschäftsanteils des Gründungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits
Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin ist. Zur Begrenzung
des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war
im Emis-
sionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskos-
ten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktio-
nen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versi-
cherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versiche-
rungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung
Ausschüttungen in Höhe von 6.723,49 € (= 26,3 % des Beteiligungsbetrags).
Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und die Be-
klagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektprüfungsgutachten
über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller
Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung eines Teilbetrags des einge-
zahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - 19.783,16 €
nebst Zinsen und auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung in Anspruch
genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erlös-
prognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen unrichtige An-
gaben und die Auswahl des auf seine Seriosität nicht überprüften Versicherers
sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend hätte die Beklagte zu 1 die Anlage-
gelder nicht freigeben dürfen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im
Berufungsrechtszug hat der Kläger weiter geltend gemacht, ihm seien Innen-
provisionen von 20 %, die an die I. T. gesellschaft
mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat zusätzlich die Fest-
stellung begehrt, die Beklagten müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch
eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe.
Schließlich hat er die Freistellung von etwaigen Zahlungsverpflichtungen ge-
genüber Gläubigern, der Beteiligungsgesellschaft oder Dritten begehrt, die ihn
aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspruch nehmen könnten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat
beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen mit einem Hilfsan-
trag verbundenen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprü-
che aus der Beteiligung gegen die Beklagte zu 1 weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Beru-
fungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 (im Fol-
genden: Beklagte) betrifft.
1.
Das Berufungsgericht zieht im Ausgangspunkt zu Recht eine Haftung der
Beklagten wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Be-
tracht. Denn die Beklagte konnte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen,
die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die
zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84,
141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007,
406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043
Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8),
insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-
sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-
ten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönli-
chen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Be-
teiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss
eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der
Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4
Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war
also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung -
durch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben Film-
fonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand ver-
pflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Be-
teiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und
erhalten sollte.
a) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten "Investiti-
onsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden
soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-
passen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-
mene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also
auch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte
Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von
Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in
Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-
rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere
hier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-
kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen
vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt "Die Verträge zur
Durchführung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin,
die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür das
Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenka-
pitals insgesamt eine Vergütung von 12 %.
b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-
weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-
triebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-
sellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers
K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-
seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser
Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-
züglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und
die Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K.
und O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner durch Vorlage einer Verneh-
mungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom
4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerk-
sam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für
die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte.
Schließlich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999
vorgelegt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungs-
grundlage für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt
auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Ei-
genkapitalvermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die
IT GmbH andererseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Ver-
gütungsbeträge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die
IT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben,
die sich bei Anwendung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten
vorgesehenen Prozentsätze ergeben. Dieses Vorbringen - auch zum Kenntnis-
stand der Beklagten - ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht nur auf die
Fonds I und II, sondern auch auf den hier in Rede stehenden Fonds III bezo-
gen.
c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs zu Aufklärungspflichten über Innenprovisionen sei weder auf
die Beklagte in ihrer konkreten Rolle noch auf Medienfonds zu übertragen, ver-
mag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen.
aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-
jenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch
Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache
hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-
sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-
gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser
Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen
Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten
(aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung
betont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-
führungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem
Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-
treffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von
"weichen Kosten" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 -
NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9).
Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den
Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der
Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds
- gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-
deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis
zwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-
gen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit
dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-
reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "Weichkosten"
darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-
ten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von
Weichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt
man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom
Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es
auf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-
schied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 %
aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger unter
Beweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen
von 20 % die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können.
bb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision
von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den
Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu-
ßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-
gelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags - unabhängig davon, ob der konkrete
Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn
es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den wei-
teren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb
mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des
Treuhandvertrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags
dahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft
zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag
des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorge-
sehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einla-
ge sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere
Prüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht,
offenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die
die Beklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der
hiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem
dritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der
Komplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informatio-
nen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den
Anlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt,
der die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhand-
kommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben
für die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Anga-
ben.
cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch
nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-
fließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-
stellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der In-
vestition" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-
dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals
(Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der
Überwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-
Versicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-
duktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber-
wachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und
die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-
sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen.
Es mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter
bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur
für die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Im Übrigen
fehlen zu einer solchen Aufgabenübertragung nach Inhalt und Umfang aber
jegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Ge-
sellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe sich eine
beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls nicht verein-
baren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschafts-
vertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die
Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er
also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über
die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-
halts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlas-
sen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich
Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktions-
kosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur
um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste
handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden
sei, die der Investitionsplan aufführt.
dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-
plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge-
währte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom
7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-
schließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel
"Die Verträge zur Durchführung der Investitionen" offengelegt wird. Unerwähnt
bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-
schäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus-
sage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe
gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen
worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige und personelle Ver-
flechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsfüh-
rern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen
sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren
Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu-
führenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl.
BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533,
534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003
- II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom
4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch diese Verbin-
dungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach den Angaben des
Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Gesellschaftern der Kom-
plementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem
Vorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen
des Klägers die IT GmbH für die C. Fonds I bis V 47,69 % und für
den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte,
handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Größenordnung, die eine
Offenlegungspflicht begründen würde.
d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-
zember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war
ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger
über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den
Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die
IT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen
durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts
mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit
Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im
Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander
verflochtener Unternehmen keine Auskunft.
e) Der Kläger ist mit seinem Vorbringen auch nicht mit der vom Beru-
fungsgericht gegebenen Begründung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus-
geschlossen. Wie der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, hat er
erst durch eine Veröffentlichung im Brancheninformationsdienst
vom 10. November 2006, also nach Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht, von den behaupteten Absprachen zwischen
der Komplementärin und der IT GmbH erfahren und im Anschluss hieran durch
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kenntnis von der
im Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnung erhalten. Dabei ergibt sich
aus der Veröffentlichung des Brancheninformationsdienstes, dass die dortigen
Informationen, insbesondere die angeführten Angaben des Zeugen O. ,
auf Akten der Steuerfahndung zurückgingen, die von der Akteneinsicht ausge-
nommen waren. Demgegenüber meint das Berufungsgericht, aufgrund der Ak-
teneinsicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Februar 2006 sei
eine rechtzeitige Einführung in das landgerichtliche Verfahren möglich gewe-
sen. Mit Rücksicht darauf, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine
Vielzahl von Anlegern vertreten habe, sei wegen der Höhe der jeweils geltend
gemachten Schadensersatzansprüche ein penibles Durcharbeiten der Ermitt-
lungsakten mit einem Umfang von "ca. 40 Leitzordnern" erforderlich und von ihr
zu erwarten gewesen. Dabei sei gegebenenfalls eine arbeitsteilige Durchsicht
oder der Einsatz eines entsprechend bevollmächtigten und angeleiteten
Rechtsreferendars zur zuverlässigen Erfassung des Akteninhalts in Betracht zu
ziehen gewesen.
Damit werden die Anforderungen an die Pflichten des Klägers im Rah-
men seiner Prozessführung gegen die Beklagte weit überspannt. § 531 Abs. 2
ZPO will die Partei zwar zu konzentrierter Verfahrensführung anhalten, begrün-
det aber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt sind,
zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003,
200, 202). Ohne nähere Anhaltspunkte mussten der Kläger und seine Prozess-
bevollmächtigte nicht eine ins Einzelne gehende Sichtung der Ermittlungsakten
vornehmen, zumal diese in eine andere Richtung gingen. Die vom Berufungs-
gericht aufgenommene Erwägung der Beklagten, bei einer Zulassung des Vor-
bringens könnten umfangreiche Verfahren wie dieses nie zu Ende gebracht
werden, berechtigt um so weniger, zu Lasten des Klägers ein nachlässiges
Verhalten anzunehmen, als es einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten
entsprochen hätte, den Kläger auf diese aus dem Prospekt nicht näher ersicht-
lichen Umstände hinzuweisen.
3.
Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man-
gelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts
Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommandi-
tisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhand-
lungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen
für bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 -
NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 -
NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 StBerG; Senatsurteil vom
29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar
Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr
2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach
den gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die An-
sprüche des Klägers auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags,
der nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verjährt sind, hat der Senat in seinem
Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf
wird Bezug genommen.
II.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. Insoweit hat der Klä-
ger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung
erhobene Beanstandung zurückzukommen, die Kosten für die Erlösausfallver-
sicherung seien nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den
sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-
kosten gegangen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 -
OLG München, Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -