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BGH Beschluss vom 19.11.2008 – XII ZB 102/08

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 1 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D

a) Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe be- antragt, beginnt die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO spätestens mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag. Sie kann aber auch schon früher begin- nen, wenn die Partei, etwa nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen konnte.

b) Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter mit der Notierung und Überwachung von Fristen sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit spre- chen. Dann muss er aber durch ausreichende organisatorische Maßnah- men, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelan- weisungen, sicherstellen, dass alle für die Einhaltung einer Frist notwendi- gen Tätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, dass der Rechtsan- walt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben können.

BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - OLG Oldenburg AG Oldenburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die

Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats

- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten der Kläger verworfen.

Beschwerdewert: 6.031 €

Gründe

I.

1

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Dezember 2007

wurde den Klägern am 12. März 2008 zugestellt. Am Montag, dem 14. April

2008 ging beim Oberlandesgericht ein Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe

für die Durchführung eines Berufungsverfahrens ein. Dem Antrag war keine

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

Das Original des Antrags, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse beilag, ging am (Dienstag) 15. April 2008 beim Ober-

landesgericht ein. Mit Verfügung vom 16. April 2008 - eingegangen bei dem

Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22. April 2008 - wies das Oberlandes-

gericht die Kläger "darauf hin, dass dem am 14. April 2008 per Fax eingegan-

genen Antrag auf Prozesskostenhilfe weder das angegriffene Urteil noch die

Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt

war". Mit Beschluss vom 23. April 2008 versagte das Oberlandesgericht den

Klägern die begehrte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht. Der Be-

schluss wurde den Klägern am 29. April 2008 zugestellt. Mit einem am selben

Tag eingegangenen Schriftsatz vom 13. Mai 2008 legten die Kläger Berufung

ein und begründeten diese zugleich. Außerdem beantragten sie Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit weite-

rem Schriftsatz vom 14. Mai 2008 beantragten sie außerdem Wiedereinsetzung

in eine versäumte Wiedereinsetzungsfrist.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zurückgewiesen, weil der Antrag nicht binnen der 14-tägigen Wie-

dereinsetzungsfrist eingegangen sei, die am 22. April 2008 zu laufen begonnen

habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzun-

gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Berufungsge-

richts ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

4

Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz

und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-

grundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-

gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu

rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbe-

schlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166 und vom

9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese Grund-

sätze verstößt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht.

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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine

arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Anspruch auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch

- wie hier - bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte. Das setzt al-

lerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des

Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausgefüllte Erklä-

rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit

notwendigen Belegen beigefügt war. Denn für den Regelfall schreibt § 117

Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom

17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl.

§ 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann

deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor-

aussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben,

wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß aus-

gefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Se-

natsbeschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871; vom

31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai

2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Einen solchen vollständigen Antrag

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatten die Kläger hier erst mit dem Ori-

ginalschriftsatz nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. April 2008 eingereicht.

6

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass eine Partei,

der bereits in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätz-

lich davon ausgehen darf, dass ihr bei unveränderten wirtschaftlichen Verhält-

nissen auch in der zweiten Instanz die Prozesskostenhilfe nicht mangels Be-

dürftigkeit versagt wird (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2000 - XII ZB

221/99 - NJW-RR 2000, 1387 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 -

FamRZ 2005, 789). Dies setzt allerdings voraus, dass die unveränderten wirt-

schaftlichen Verhältnisse mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe hinreichend

deutlich gemacht werden. Solches ist entweder dadurch möglich, dass dem

Antrag eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

nisse beigefügt wird, die sich nicht wesentlich von der bereits vorliegenden Er-

klärung im ersten Rechtszug unterscheidet. Haben sich die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Erklärung im ersten Rechtszug nicht ver-

ändert, kann die Partei auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-

rufungsverfahren aber auch dann vertrauen, wenn sie dies in ihrem neuen Pro-

zesskostenhilfeantrag ausdrücklich versichert. Weil der rechtzeitig am (Montag)

14. April 2008 per Fax eingegangene Prozesskostenhilfeantrag weder eine Er-

klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch einen

Hinweis auf unveränderte Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskosten-

hilfe in erster Instanz enthält, konnten die Kläger bei verspätetem Eingang der

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf eine

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vertrauen.

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2. Ist innerhalb der Berufungsfrist - wie hier - kein Rechtsmittel und auch

kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen,

kommt allerdings gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechts-

mittelfrist in Betracht, wenn der verspätete Eingang der Erklärung über die per-

sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittel-

führer zurechenbaren Verschulden beruht (Senatsbeschluss vom 2. April 2008

- XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166, 1167).

8

Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde deswegen darauf hin, dass auch

hier eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist grundsätzlich in

Betracht kam, obwohl bis zum Ablauf der Berufungsfrist kein vollständiger An-

trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen war. Denn die Kläger

haben vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der verspätete Eingang der

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf ei-

nem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hatte den voll-

ständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der vollständig

ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

am Tag des Fristablaufs seiner Anwaltsgehilfin übergeben, um sie noch am

selben Tag per Fax an das Berufungsgericht zu übersenden. Durch eine gene-

relle Kanzleianweisung war die Kanzleiangestellte zudem angehalten, einem

per Fax zu übersendenden Schreiben stets auch alle Anlagen beizufügen. Dies

hat die Anwaltsgehilfin nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen

eigenmächtig unterlassen, was in Anbetracht der abweichenden Kanzleianwei-

sung kein Organisationsverschulden begründet und den Klägern deswegen

auch nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann.

9

3. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand in die versäumte Berufungsfrist allerdings gleichwohl zu Recht

zurückgewiesen, weil der Wiedereinsetzungsantrag mit der nachgeholten Beru-

fung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236

Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen ist.

10

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag,

an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenarmut

spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses.

11

a) Wenn der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilli-

gung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann, beginnt die Wiederein-

setzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt. Die Frist für den Antrag auf Wieder-

einsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt also spätestens in dem Zeitpunkt, in

dem der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für

eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab diesem

Zeitpunkt muss der Antragsteller mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfege-

suchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und

der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-tägige Frist

(§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Ge-

richt über sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007

- XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802).

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Gleiches gilt, wenn der Antragsteller Umstände erfährt, die ein weiteres

Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe erschüttern.

Das ist etwa der Fall, wenn der Antragsteller - wie hier - erfährt, dass sein An-

trag entgegen der ausdrücklichen Anweisung seiner Prozessbevollmächtigten

nicht in vollständiger Form rechtzeitig dem Berufungsgericht übersandt worden

ist. Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs muss ihm damit bekannt sein, dass eine Bewilligung von Prozesskos-

tenhilfe vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse

vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 2. April

2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166; vom 20. Februar 2008 - XII ZB

83/07 - FamRZ 2008, 868; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ

2008, 871 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32).

13

b) Soweit die Kläger sich darauf berufen, ihre Prozessbevollmächtigte

habe erst mit Zugang des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses

Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Erklärung über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse erlangt, steht dies einem Fristbeginn mit Zu-

gang des gerichtlichen Hinweises am 22. April 2008 nicht entgegen. Zwar ha-

ben die Kläger glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwaltsgehilfin ihrer Pro-

zessbevollmächtigten den Hinweis eigenmächtig bearbeitet und dem Prozess-

bevollmächtigten nicht vorgelegt hat. Zutreffend ist auch, dass ein Verschulden

der Rechtsanwaltsgehilfin den Klägern nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet

werden kann. Die nicht rechtzeitige Kenntnisnahme des gerichtlichen Hinweises

durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger ist aber auf ein Organisationsver-

schulden in ihrem Büro zurückzuführen.

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Die Bearbeitung eines ihm übertragenden Mandats ist grundsätzlich Sa-

che des Rechtsanwalts, hier also der Prozessbevollmächtigten der Kläger. Zwar

darf ein Prozessbevollmächtigter mit der Notierung und Überwachung von Fris-

ten sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, so-

weit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (Senatsbe-

schluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059, 2060).

Dann muss der Rechtsanwalt aber durch ausreichende organisatorische Maß-

nahmen, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelan-

weisungen, sicherstellen, dass alle für die Einhaltung einer Frist notwendigen

Tätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, dass der Rechtsanwalt

Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristab-

lauf haben können. Denn gerichtliche Hinweise in fristgebundenen Angelegen-

heiten sind von dem Prozessbevollmächtigten selbst zu bearbeiten und können

nicht zur eigenverantwortlichen Bearbeitung auf das Büropersonal übertragen

werden.

15

Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, ob im Büro des

Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Kanzleianweisung bestand, die eine

grundsätzliche Vorlage gerichtlicher Hinweise sicherstellt, und ob die Kanzlei-

angestellte sich darüber hinweggesetzt hat, als sie den am 22. April 2008 ein-

gegangenen Hinweis eigenmächtig bearbeitete. Die Kläger haben nicht darge-

legt, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten ausreichende organisa-

torische Vorkehrungen getroffen waren, die es sicherstellten, dass ihr ein für

den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist relevanter gerichtlicher Hinweis vorge-

legt wird. Weil dieser Vortrag im Verfahren der Rechtsbeschwerde auch nicht

mehr nachgeholt werden kann, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte

Berufungsfrist nicht in Betracht.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 59 F 270/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.05.2008 - 13 UF 41/08 -