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BGH Urteil vom 17.12.2008 – XII ZR 9/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Dezember 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XII ZR 9/07

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1

a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le- bensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unab- hängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen o- der Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen E- hegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.

b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie- denen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re- gelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.

c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultie- rende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - OLG Düsseldorf

AG Moers

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-

ter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und

Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. De-

zember 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

April 2005.

Die 1958 geborene Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der 1953

geborene Beklagte hatten 1985 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind der Sohn P. (ge-

boren im August 1985) und die Tochter N. (geboren im Dezember 1992) her-

vorgegangen. Im Juli 1995 trennten sich die Parteien. Mit Urteil vom 4. Februar

1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten sie einen umfas-

senden Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a.

verpflichtet hatte, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt (incl. Krankenvorsor-

ge- und Altersvorsorgeunterhalt) in Höhe von insgesamt 2.426,02 DM monatlich

zu zahlen. Mit Unterhaltsvereinbarung vom 14. März 2004 änderten die Partei-

en den Vergleich vom 4. Februar 1998 ab und vereinbarten eine nacheheliche

Unterhaltszahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von monatlich

770,50 €.

3

Der Beklagte war seit November 1992 für acht Jahre Beigeordneter der

Stadt G. Zum 1. November 2000 wurde er zum ersten Beigeordneten der Stadt

G. mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 16 und zugleich zum Ge-

schäftsführer der Eigenbetriebe bestellt. Zum 1. November 2004 wurde er zum

Kreisdirektor der Kreisverwaltung W. mit einem Einkommen nach der Besol-

dungsgruppe B 5 ernannt. Seit September 2006 ist er Beigeordneter der Stadt

D. und zugleich deren Rechts- und Ordnungsamtsdezernent mit Einkünften

nach Besoldungsgruppe B 7.

Der Beklagte ist seit dem 13. Oktober 1999 neu verheiratet. Aus dieser

Beziehung sind die Kinder M. (geboren am 17. September 1996, also noch vor

der Scheidung der Ehe der Parteien), J. (geboren am 10. März 2000) und W. K.

(geboren am 28. Juni 2004) hervorgegangen.

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und war als solche bis zu ihrer Hei-

rat im Februar 1985 berufstätig. In der Folgezeit versorgte sie bis zur Scheidung

die Familie und plante einen Wiedereinstieg in ihren Beruf. Seit Februar 1999

arbeitet sie als Putzhilfe in Privathaushalten und erzielt monatliche Einkünfte in

Höhe von 400 €.

4

5

6

Für den Sohn P. zahlte der Beklagte bis einschließlich Januar 2006 mo-

natlichen Unterhalt in Höhe von 447 €. Nach Beendigung seiner allgemeinen

Schulausbildung Ende Juni 2005 absolvierte der Sohn eine einjährige Ein-

stiegsqualifizierung im Gastgewerbe-Service und erhielt von der Bundesagentur

für Arbeit monatlich 192 €. Mit Urteil vom 8. März 2006 wurde die Klage des

Sohnes auf weiteren Unterhalt abgewiesen. Für die Tochter N. hatte der Be-

klagte bis einschließlich Juni 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 378 €

gezahlt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 22. September 2005 wurde der Kindes-

unterhalt für die Zeit ab Juli 2005 auf monatlich 447 € erhöht. Das Kindergeld

für beide Kinder erhält die Klägerin.

Auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin zahlte der Be-

klagte in der hier relevanten Zeit bis einschließlich März 2006 monatlich

281,06 €; danach stellte er die Zahlungen ein.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit

von April bis Juni 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.103,25 € und

für die Zeit ab Juli 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 800 € abzüglich der

bis März 2006 geleisteten Teilbeträge zu zahlen. Die Berufung des Beklagten

blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene -

Revision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter ver-

folgt.

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8

Entscheidungsgründe:

I.

9

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1815 ver-

öffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläge-

rin ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zustehe, der jedenfalls

den vom Amtsgericht ausgeurteilten rückständigen und den laufenden Unterhalt

von monatlich 800 € erreiche. Die Klägerin sei bis zur Vollendung des 16. Le-

bensjahres ihrer im Dezember 1992 geborenen Tochter N. an der Ausübung

einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Es sei aber nicht zu beanstan-

den, dass das Amtsgericht der Klägerin aus einer ihr zumutbaren halbschichti-

gen Erwerbstätigkeit ein fiktives eigenes Einkommen von monatlich 566,01 €

(nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen) zugerechnet habe. Dabei sei das

Amtsgericht zu Recht von einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 €/brutto ausge-

gangen; ein höherer Stundenlohn sei im Rahmen einer halbschichtigen Er-

werbstätigkeit als angestellte Reinigungskraft nicht zu erzielen. Auch ein höhe-

res Einkommen auf der Grundlage ihres erlernten Berufes könne der Klägerin

nicht zugerechnet werden, weil sie den Beruf der Krankenschwester seit 1985

nicht mehr ausübe und daher die weit reichende medizintechnische Entwick-

lung versäumt habe. In diesem Beruf habe sie deswegen gegenwärtig keine

Beschäftigungschance.

10

Unterhaltszahlungen für den Sohn P. habe das Amtsgericht zu Recht le-

diglich für die Zeit der allgemeinen Schulausbildung bis Ende Juni 2005 berück-

sichtigt. Die weiteren Zahlungen des Beklagten seien als freiwillige Leistungen

nicht zu berücksichtigen, da der volljährige Sohn gegenüber der Klägerin unter-

haltsrechtlich nachrangig sei. Schließlich habe der Beklagte auch jede Unter-

haltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Sohn in Abrede gestellt.

11

Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien auf Seiten des Be-

klagten durch seine Einkünfte als erster Beigeordneter der Stadt G. nach der

Besoldungsgruppe A 16 einschließlich der weiteren Einkünfte als Geschäftsfüh-

rer der Eigenbetriebe geprägt. Der Aufstieg zum ersten Beigeordneten sei nicht

als Karrieresprung anzusehen und deswegen bei der Bemessung des Unter-

halts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Erst bei dem

späteren Aufstieg zum Kreisdirektor handle es sich um einen Karrieresprung,

der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bedarfsbemes-

sung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt bleibe.

12

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirke sich das

Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter auf den Unterhaltsbedarf eines ge-

schiedenen Ehegatten aus, so dass auch die beiden jüngsten Kinder des Be-

klagten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den eheli-

chen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen seien. Es sei allerdings inkonse-

quent, bei der Bemessung dieses Unterhaltsbedarfs nachehelich geborene Kin-

der zu berücksichtigen, wodurch der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

geschmälert werde, und auf der anderen Seite dem Unterhaltspflichtigen die

Differenz aus seinem eheprägenden Einkommen und dem infolge des Karriere-

sprungs erzielten effektiven Einkommen ungeschmälert zu belassen. Wenn

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nacheheliche Belastungen

bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu

berücksichtigen seien, sei es nur konsequent, zum Ausgleich vom Rechtsge-

danken des Karrieresprungs Abstand zu nehmen. Denn die unerwartete und

während der Ehe nicht angelegte Einkommensverbesserung des Unterhalts-

pflichtigen sei ebenso unerwartet wie die durch die Geburt nachehelich gebore-

ner Kinder sich ergebende weitere Unterhaltslast. Es sei deswegen billig und

angemessen, die Unterhaltsberechtigte nicht nur einseitig durch die Berücksich-

tigung der nachehelich geborenen Kinder zu belasten, sondern sie im Gegen-

zug auch davon partizipieren zu lassen, dass der Beklagte eine ebenso wenig

in der Ehe angelegte, unerwartete positive wirtschaftliche Entwicklung zu den

Ämtern der Besoldungsgruppe B 5 und nunmehr der Besoldungsgruppe B 7

genommen habe.

13

Weil der dem Beklagten nach seiner erneuten Heirat zustehende Split-

tingvorteil nicht der Klägerin zugute kommen dürfe, sei für die Bemessung des

nachehelichen Unterhalts eine fiktive Einkommensberechnung ohne die steuer-

lichen Vorteile der neuen Ehe durchzuführen. Auf dieser Grundlage errechne

sich nach den gegenwärtig erzielten Einkünften des Beklagten ein Unterhalt,

der den vom Amtsgericht ermittelten monatlichen Unterhalt auf der Grundlage

der eheprägenden Einkünfte ohne die Unterhaltspflicht für die nachehelich ge-

borenen Kinder sogar übersteige.

14

Die Revision hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf zugelassen,

dass es auch die Einkünfte des Beklagten aus seiner nachehelichen Beförde-

rung zum Kreisdirektor als eheprägend angesehen hat.

II.

15

16

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-

vision nicht in allen Punkten stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die

Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1578

Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Den unbe-

stimmten Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" hat der Senat in

seiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten

Stichtagsprinzips ausgelegt.

17

a) Ursprünglich hatte der Senat die durch die Vorschrift des § 1578

Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckte Anknüpfung der Höhe des nachehelichen Unter-

halts an die Ehe im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips verstanden und den

Unterhaltsbedarf allein nach den monetären Verhältnissen während des Zu-

sammenlebens der Parteien bemessen. Spätere Einkommensentwicklungen bis

zur rechtskräftigen Ehescheidung sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn

sie schon in der Ehe angelegt waren (Senatsurteile vom 23. November 1983

- IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150 und - IVb ZR 15/82 - FamRZ 1984,

151, 152). Eine unabsehbare Entwicklung nach der Trennung blieb bei der Be-

messung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs hingegen unberücksichtigt und

ein erst in Folge der Scheidung erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtig-

ten war deswegen im Wege der Anrechnungsmethode voll auf den geringen

Unterhaltsbedarf nach den monetären Verhältnissen während der Ehezeit anzu-

rechnen (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985,

161, 162 und vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357). In

seiner späteren Rechtsprechung hat der Senat den Stichtag auf den Zeitpunkt

der rechtskräftigen Ehescheidung verlagert und damit, unabhängig von der Ab-

sehbarkeit im Zeitpunkt der Trennung, alle Entwicklungen bis zu diesem Zeit-

punkt, wie etwa den Wechsel der Steuerklasse (vgl. insoweit Senatsurteile vom

16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153 und vom 11. Mai 1988

- IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818) oder die Geburt eines weiteren Kindes

aus einer neuen Beziehung (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR

98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.), in die ehelichen Lebensverhältnisse einbe-

zogen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87,

89).

18

Änderungen nach der rechtskräftigen Scheidung waren auch nach dieser

Rechtsprechung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwick-

lung zugrunde lag, die aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen

Lebensverhältnisse bereits bestimmt hatte (Senatsurteile vom 16. März 1988

- IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 -

FamRZ 1986, 783, 785 und vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ

1986, 148 m.w.N.). Erst in der Folgezeit hat der Senat auch diese aus dem

Stichtagsprinzip folgende Grenze weiter gelockert und andere Entwicklungen,

auf die die Ehegatten sich während der Ehe noch nicht eingestellt hatten, wie

z.B. den Wegfall eines während der Ehezeit geschuldeten Kindesunterhalts,

grundsätzlich bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksich-

tigt (Senatsurteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 73/89 - FamRZ 1990, 1085,

1087 f.).

19

Eine zusätzliche Einschränkung des reinen Stichtagsprinzips hatte der

Senat durch seine neuere Rechtsprechung zur Bewertung der ehezeitlichen

Haushaltsführung und Kindererziehung herbeigeführt. Auch ein während der

Ehezeit noch nicht absehbares und erst nachehelich hinzu getretenes Einkom-

men des Unterhaltsberechtigten war danach bei der Bemessung der ehelichen

Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, wenn es als Surrogat an die Stelle der

ehelichen Haushaltsarbeit und Kindererziehung getreten war (Senatsurteile

vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 989 ff. und vom 5. Mai

2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Im Ergebnis führte diese Recht-

sprechung dazu, ein später an die Stelle der Haushaltstätigkeit und Kinderer-

ziehung getretenes Einkommen - unabhängig von seiner Höhe - ebenfalls den

ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen.

20

b) Trotz dieser weit reichenden Ausnahmen konnte das Stichtagsprinzip,

das nun auf die Verhältnisse bis zur rechtskräftigen Scheidung abstellte, nicht in

allen Fällen zu sachgerechten Lösungen führen.

21

Wegen der Verschiebung des Stichtags auf den Zeitpunkt der Rechts-

kraft der Ehescheidung war ein aus einer neuen Beziehung hervorgegangenes

Kind bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen,

wenn es zuvor geboren war, nicht aber, wenn die Geburt nach der rechtskräfti-

gen Scheidung erfolgte. Entsprechend hat das Amtsgericht hier das noch vor

der rechtskräftigen Scheidung geborene Kind M. bei der Bemessung der eheli-

chen Lebensverhältnisse berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls aus der neuen

Beziehung des Beklagten hervorgegangenen Kinder J. und W.K. Schon diese

Differenzierung ist in der Literatur als nicht überzeugend kritisiert worden

(Ewers FamRZ 1994, 816, 817; vgl. auch Graba FamRZ 1999, 370, 371).

22

Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung wegen der Anknüpfung an einen

festen Stichtag zu Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz führen konnte,

etwa in Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach dem

Stichtag aus Gründen, die dem Unterhaltspflichtigen nicht vorzuwerfen sind,

deutlich absinkt. Wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten in solchen Fällen

wegen der Anknüpfung an einen früheren Stichtag unverändert bliebe, erhielte

der Unterhaltsberechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen von seinem eige-

nen Einkommen verbliebe. Dies nicht schon bei der Bedarfsermittlung zu be-

rücksichtigen, sondern erst auf der Stufe der Leistungsfähigkeit durch einen

variablen Selbstbehalt auszugleichen, der dem Bedarf des Unterhaltsberechtig-

ten entsprechen müsste, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März

2006 abgelehnt (BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.).

23

Gleiches gilt, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Unterhalts-

pflichtigen von denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung deutlich

entfernt haben. Denn das Stichtagsprinzip kann auch dann zu Verstößen gegen

den Halbteilungsgrundsatz führen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechts-

kraft der Ehescheidung weiteren Personen unterhaltspflichtig wird. Auch dann

bliebe dem Unterhaltspflichtigen - vorbehaltlich eines abzusetzenden Erwerbs-

tätigenbonus - für sich und die neuen Unterhaltsberechtigten nur so viel, wie er

als Unterhalt einem geschiedenen Ehegatten allein zahlen müsste. Auch das

kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht erst nach § 1581 BGB im

Rahmen der Leistungsfähigkeit aufgefangen werden (vgl. schon BGHZ 166,

351, 358 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f.).

24

c) Deswegen hat der Senat seine frühere Rechtsprechung zur Bemes-

sung der ehelichen Lebensverhältnisse nach einem Stichtag inzwischen aufge-

geben; auch das Gesetz gibt in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Fixierung auf

einen solchen Stichtag vor. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-

lung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkom-

mens grundsätzlich zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie

eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt.

Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen

Lebensverhältnisse kann nach der neueren Rechtsprechung des Senats deren

grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen

Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits

begrenzen.

25

aa) Wie sich insbesondere aus den §§ 1569, 1574 und 1578 b BGB er-

gibt, will das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen,

als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung oh-

ne die Scheidung stehen würde. Im Ausgangspunkt will das Recht des nach-

ehelichen Unterhalts dem unterhaltsberechtigten Ehegatten jedenfalls seinen

eigenen angemessenen Unterhalt sichern (§§ 1569, 1574, 1581 BGB). Indem

§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Maß des nachehelichen Unterhalts - mit der

Begrenzungsmöglichkeit des § 1578 b BGB - darüber hinaus geht und dem Un-

terhaltsberechtigten einen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensver-

hältnissen einräumt, schafft die Vorschrift einen vom Einkommen des besser

verdienenden Ehegatten abgeleiteten Maßstab des nachehelichen Unterhalts.

Die während der Ehe gelebten Verhältnisse bilden dann aber auch die Ober-

grenze eines insoweit entstandenen Vertrauens und damit auch des nacheheli-

chen Unterhalts. Weitere Steigerungen des verfügbaren Einkommens sind

deswegen grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der

Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, nicht aber, wenn der

Einkommenszuwachs nach der Trennung der Parteien auf einen Karrieresprung

zurückzuführen ist.

26

Ebenso kann der Unterhaltsberechtigte, der seinen Unterhaltsanspruch

von dem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, nicht auf einen

unveränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Unter-

haltspflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringe-

rung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer Ver-

letzung der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität findet ihren

Niederschlag insbesondere in den gesetzlichen Unterhaltstatbeständen der

§§ 1570 ff. BGB, die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß

§ 1569 BGB aus verschiedenen Gründen zu nachehelichen Unterhaltsansprü-

chen führen können. Aus der nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehe-

gatten folgt nicht nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens

im Rahmen der nachehelichen Unterhaltsansprüche, sondern auch die Ver-

pflichtung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Nur wenn diese nacheheli-

che Solidarität in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa

durch Aufgabe einer Berufstätigkeit, kann, abweichend von den tatsächlichen

gegenwärtigen Verhältnissen, ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden

(Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972).

27

bb) In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung zu den wandel-

baren ehelichen Lebensverhältnissen hat der Senat entschieden, dass es sich

ebenso auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehe-

lichen Lebensverhältnissen auswirkt, wenn später weitere Unterhaltsberechtigte

hinzutreten. Auf den Rang dieser neuen Unterhaltsansprüche kommt es bei der

Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht an.

28

(1) Das dem Unterhaltspflichtigen für ihn selbst verbleibende Einkommen

wird nicht nur in Fällen eines unverschuldeten Einkommensrückgangs, sondern

auch durch die Unterhaltsansprüche später geborener Kinder gemindert. Auch

dann erfordert der Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung der später ent-

standenen Unterhaltsansprüche bei der Bemessung der ehelichen Lebensver-

hältnisse. Weil auch die Berücksichtigung dieser nachehelichen Veränderungen

erst dort ihre Grenzen findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren

Verhalten beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu

hinzugetretene Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für nach-

ehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom

6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und für die in seinem

Haushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008

- XII ZR 62/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) bei der Bedarfsermittlung nach

den ehelichen Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen.

29

(2) Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der

Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist für die Bemessung

des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich

auf die geänderten tatsächlichen Verhältnisse während des Unterhaltszeitraums

abzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. Wie bei der Ge-

burt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen auch seine weitere

Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten nicht vorgeworfen werden. Weil

sich die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten

somit wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen

Lebensverhältnissen in solchen Fällen regelmäßig im Wege der Dreiteilung des

tatsächlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Splittingvorteils aus

der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beach-

ten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvor-

teil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Senatsurteil vom

30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.).

30

d) Diese neuere Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu Verwer-

fungen zwischen der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Position des

Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten. Denn die Situation eines

Unterhaltspflichtigen ist schon nach dem Gesetz nicht mit der Situation des Un-

terhaltsberechtigten vergleichbar.

31

Bei einem nachehelichen Absinken des unterhaltsrelevanten Einkom-

mens ist schon von Gesetzes wegen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und

dem Unterhaltsberechtigten zu unterscheiden. Geht das unterhaltsrelevante

Einkommen des Unterhaltspflichtigen zurück, wirkt sich dies zur Wahrung des

Halbteilungsgrundsatzes zwangsweise auf den nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB

daraus abgeleiteten Unterhaltsanspruch aus. Für den Unterhaltsberechtigten

sehen die §§ 1571, 1572 und 1573 BGB hingegen vor, dass Unterhalt nach

diesen Vorschriften entfällt, soweit der Einsatzzeitpunkt als Anspruchsvoraus-

setzung nicht erfüllt ist. Eine erst später eintretende Bedürftigkeit kann einen

Unterhaltsanspruch deswegen nicht mehr rechtfertigen.

32

2. Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung unerwartete Einkommens-

steigerungen, z.B. durch einen Karrieresprung, im Rahmen der Unterhaltsbe-

messung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt gelassen

hat, beruht dies auf der gesetzlichen Wertung, wonach das Unterhaltsrecht den

geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand

oder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen

würde (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968,

972).

33

Die Nichtberücksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen ver-

liert allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere

Unterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den

Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mindern. Das Beru-

fungsgericht weist deswegen zu Recht darauf hin, dass beide Umstände bei der

Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht von-

einander isoliert betrachtet werden dürfen. Soweit also ein nachehelicher Kar-

rieresprung lediglich eine neu hinzugetretene Unterhaltspflicht auffängt, ist das

daraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des Se-

nats grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. Der Unterhalts-

anspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswe-

gen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkom-

mens unter Berücksichtigung der später hinzu gekommenen Unterhaltspflichten

- im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege

der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ

2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen.

34

Nur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs dar-

über hinaus geht und zu einem höheren Unterhalt führen würde, als er sich oh-

ne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später hinzugetretene

Unterhaltsberechtigte ergäbe, darf der Einkommenszuwachs die ehelichen Le-

bensverhältnisse nicht beeinflussen und muss deswegen unberücksichtigt blei-

ben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Split-

tingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der Senat entschieden,

dass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der

35

36

Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grund-

sätzlich zu berücksichtigen ist, zumal die Unterhaltsbemessung im Wege der

Dreiteilung regelmäßig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des ge-

schiedenen Ehegatten führt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Un-

terhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Un-

terhaltspflicht gegenüber neu hinzu gekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt

(vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911,

1916).

3. Das Berufungsurteil entspricht nicht in allen Punkten diesen Grundsät-

zen der neueren Rechtsprechung des Senats.

a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings im Ansatz davon aus,

dass ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs bei der Unter-

haltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1

Satz 1 BGB) grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Soweit es deswegen im An-

satz von einem Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als erster Bei-

geordneter der Stadt G. nach Einkommensstufe A 16 ausgegangen ist, beruht

dies auf der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung, wonach diese nach-

eheliche Entwicklung bereits während des Zusammenlebens der Ehegatten

absehbar war. Die Revision greift dies auch nicht an. Soweit das Berufungsge-

richt diesen Einkünften unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts das Ein-

kommen als Geschäftsführer der Eigenbetriebe hinzugerechnet hat, ist auch

dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit

im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens darauf abgestellt, dass der Be-

klagte die Geschäftsführung der Eigenbetriebe zeitgleich mit der Beförderung

zum ersten Beigeordneten übernommen hat und dass auch der Vorgänger im

Amt des ersten Beigeordneten Geschäftsführer der Eigenbetriebe war. Der von

der Revision dagegen vorgebrachte Umstand, dass die Geschäftsführung der

Eigenbetriebe nicht zwingend mit der Tätigkeit als erster Beigeordneter verbun-

den sei, kann diese tatrichterliche Beurteilung zur Absehbarkeit der Entwicklung

aus der Sicht der Ehe nicht erschüttern. Die späteren Beförderungen zum

Kreisdirektor (Besoldungsgruppe B 5) und zum Beigeordneten der Stadt D.

(Besoldungsgruppe B 7) hat schon das Berufungsgericht im Grundsatz unbe-

rücksichtigt gelassen. Gegen diese für ihn günstige Beurteilung wendet sich der

Beklagte nicht.

37

b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des

Unterhaltsbedarfs der Klägerin die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kin-

der und der Kinder des Beklagten aus seiner neuen Ehe berücksichtigt. Wie

ausgeführt, sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen

Lebensverhältnissen grundsätzlich sowohl die aktuellen Einkünfte als auch die

aktuellen sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Grenze des unterhalts-

rechtlich vorwerfbaren Verhaltens ist durch die Geburt der weiteren Kinder des

Beklagten nicht erreicht, so dass ihre Unterhaltsansprüche zu Recht Eingang in

die Unterhaltsberechnung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gefunden

haben.

38

Soweit das Berufungsgericht die Unterhaltszahlungen des Beklagten für

den Sohn P. allerdings lediglich für die Zeit seines Schulbesuchs bis Ende Juni

2005 berücksichtigt hat, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. Denn

der Beklagte hat unstreitig bis Januar 2006 Unterhalt für diesen Sohn aus der

Ehe der Parteien geleistet. Diese Unterhaltszahlungen können entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht als freiwillige Leistungen unbe-

rücksichtigt bleiben. Denn der Sohn hatte den Beklagten ebenfalls auf Unter-

haltszahlungen in Anspruch genommen und die Klage auf höheren Kindesun-

terhalt war nach wie vor rechtshängig. Weil der Sohn nach dem Vortrag der

Parteien eine einjährige Einstiegsqualifizierung im Bereich Gastgewerbe-Ser-

vice durchführte und dafür von der Bundesanstalt für Arbeit lediglich monatlich

192 € erhielt, dürfte sein Unterhaltsanspruch auch unter Berücksichtigung des

für seinen Bedarf zu verwendenden vollen Kindergeldes (Senatsurteil BGHZ

164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.) nicht vollständig gedeckt gewesen

sein. Die Unterhaltsklage des Sohnes wurde auch erst mit Urteil vom 8. März

2006 abgewiesen; in diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte seine Zahlungen be-

reits eingestellt.

39

c) Das Oberlandesgericht konnte allerdings die neuere Rechtsprechung

des Senats noch nicht berücksichtigen, wonach auch der Unterhaltsanspruch

einer neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen den Bedarf der geschiedenen

Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen beeinflusst. Wie ausgeführt,

sind auch insoweit die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, was im

Regelfall zu einer Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte, nämlich derjenigen

des Beklagten als Unterhaltspflichtigem sowie der Klägerin als geschiedener

Ehefrau und der neuen Ehefrau des Beklagten, führt (Senatsurteil vom 30. Juli

2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.). Zu beachten ist dabei le-

diglich, dass ein im Rahmen der Dreiteilung einzusetzendes Einkommen eines

Unterhaltsberechtigten nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des an-

deren Unterhaltsberechtigten im Vergleich zu einer ohne die neue Ehefrau

durchzuführenden Halbteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen

darf. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat nicht beurteilen, weil es insoweit

an Feststellungen zum Einkommen der neuen Ehefrau des Beklagten fehlt. Der

bloße Umstand, dass sie ebenfalls berufstätig ist, besagt schon deswegen

nichts, weil bei dem relativ hohen Einkommen des Beklagten voraussichtlich ein

Anspruch auf Familienunterhalt verbleibt, der zu Zwecken der Unterhaltsbe-

rechnung im Rahmen der Dreiteilung in Form eines nachehelichen Unterhalts-

anspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet werden kann

(Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.).

40

d) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das infolge

des Karrieresprungs des Beklagten gestiegene Einkommen in die Unterhaltsbe-

rechnung einbezogen, soweit nachehelich weitere Unterhaltspflichten hinzuge-

kommen sind. Ob das erhöhte Einkommen neben den Unterhaltsansprüchen

der drei nachehelich geborenen Kinder des Beklagten auch den vollen Unter-

haltsbedarf der neuen Ehefrau auffangen kann und es deswegen bei dem Un-

terhaltsbedarf der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 16 nebst dem Ge-

schäftsführergehalt des Beklagten ohne Berücksichtigung weiterer Unterhalts-

berechtigter verbleiben kann, kann der Senat nicht abschließend prüfen. Nach

der Berechnung des Oberlandesgerichts, deren Ergebnis auf der Grundlage

des Einkommens nach der Besoldungsgruppe B 5 und der Unterhaltspflicht für

alle Kinder, aber ohne Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen

Ehefrau lediglich geringfügig über dem Unterhaltsanspruch nach den Umstän-

den während der Ehezeit liegt, spricht sogar einiges dafür, dass die Dreiteilung

nach den gegenwärtig erzielten Einkünften unter Berücksichtigung der gegen-

wärtigen Lebenssituation des Beklagten zu einem geringeren Unterhaltsan-

spruch der Klägerin führen wird.

41

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des nacheheli-

chen Unterhalts nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) abgelehnt.

Eine Begrenzung des Unterhalts setzt insoweit neben dem Härtegrund der Ver-

letzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbillig-

keit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsbe-

rechtigten voraus. Hinsichtlich des Härtegrundes verlangt § 1579 Nr. 5 BGB

objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, was sich aus

dem Wortlaut "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Die Vorschrift stellt

aber nicht allein auf die Intensität der Pflichtverletzung ab, sondern auch auf

den Umfang der Vermögensgefährdung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Un-

terhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine

schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die dadurch entste-

hen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz an-

gestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfor-

dern kann (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008,

1325, 1327).

42

Selbst wenn die Klägerin ihr Einkommen aus Putztätigkeit nicht vollstän-

dig angegeben hätte, konnte dies nach den zutreffenden Ausführungen des

Berufungsgerichts keine Auswirkungen auf den vom Beklagten geschuldeten

nachehelichen Unterhalt haben. Denn die Klägerin ist im Hinblick auf das Alter

der Tochter aus erster Ehe ohnehin gehalten, eine halbschichtige Erwerbstätig-

keit aufzunehmen, also in weiterem Umfang als gegenwärtig ausgeübt, tätig zu

sein. Deswegen hat das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend und von der

Revision auch nicht angegriffen ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Höhe

des erzielten Stundenlohns aus der tatsächlich stundenweise geleisteten Putz-

tätigkeit ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen

des Berufungsgerichts auch nicht auf den aus einer halbschichtigen Erwerbstä-

tigkeit erzielbaren Stundenlohn übertragbar.

43

Allerdings wird das Oberlandesgericht auf Seiten der Klägerin in seiner

neuen Entscheidung für die Zeit ab Januar 2008 von einem Einkommen aus

vollschichtiger Erwerbstätigkeit auszugehen haben. Denn die jüngste Tochter

ist im Dezember 2007 15 Jahre alt geworden und nach der seit dem 1. Januar

2008 geltenden Neuregelung des § 1570 BGB besteht jedenfalls bei Kindern in

diesem Alter regelmäßig kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr.

44

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich für die Zeit bis Ende

2007 eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach den

§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. abgelehnt, weil wegen der

noch andauernden Kindesbetreuung weder die Dauer der ehebedingten

Nachteile noch deren Umfang konkret zu bemessen war. Für die Zeit ab Januar

2008 richtet sich der Anspruch der Klägerin allerdings nur noch auf Aufsto-

ckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Insbesondere dieser Anspruch kann

nach § 1578 b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wobei zu be-

rücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglich-

keit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten

Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung ge-

meinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Er-

werbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehedauer ergeben. Jedenfalls

der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist danach regelmäßig zu begrenzen

oder zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, während

eine Begrenzung oder Befristung bei noch vorhandenen ehebedingten Nachtei-

len regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. schon zum früheren Recht Senatsurteil

vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Ob nach der

10-jährigen Ehe der Parteien und unter Berücksichtigung der Betreuung und

Erziehung der in den Jahren 1985 und 1992 geborenen gemeinsamen Kinder

unter Berücksichtigung eines fiktiv zurechenbaren Einkommens noch ehebe-

dingte Nachteile vorliegen, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Dafür

spricht allerdings, dass das Berufungsgericht einen Wiedereintritt der Klägerin

in ihren erlernten Beruf wegen der nahezu 10-jährigen Berufspause ausge-

schlossen hat. Jedenfalls bis zur Höhe des als Arzthelferin bzw. Kranken-

schwester erzielbaren Einkommens unter Berücksichtigung sonst eingetretener

Einkommensentwicklungen dürfte deswegen von einem ehebedingten Nachteil

der Klägerin auszugehen sein.

45

6. Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben.

46

Die getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungs-

gerichts nicht, wonach der Klägerin jedenfalls ein nachehelicher Unterhaltsan-

spruch zusteht, der den vom Amtsgericht auf der Grundlage der Einkünfte des

Beklagten als Erster Beigeordneter der Stadt G. errechneten Unterhalt erreicht.

Soweit ein Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des Beklagten in Betracht

kommt, ist den Parteien im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Senats

zur Dreiteilung Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben. Außerdem

wird für die Zeit ab Januar 2008 ein fiktives Einkommen der Klägerin aus einer

vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sein.

Hahne

Wagenitz

Vézina

Dose

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Moers, Entscheidung vom 30.03.2006 - 488 F 27/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2006 - II-7 UF 154/06 -