BGH Urteil vom 25.05.2009 – II ZR 259/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG § 21 g Abs. 3; BGB § 707
a) Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimm- ter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entschei- denden Richter gelangen.
b) Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige all- seits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustim- menden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschaf- ter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesell- schaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters
des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 24. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem ihrer Kommanditisten, Zah-
lung einer erhöhten Pflichteinlage. Die Parteien streiten darum, ob die Erhö-
hung auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin wirksam beschlossen
wurde und der Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Gegen das Urteil des Land-
gerichts, mit dem er zur Zahlung verurteilt wurde, hat der Beklagte Berufung
eingelegt. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Rechtsstreit nach
§ 526 ZPO seinem - nach den Mitwirkungsgrundsätzen zuständigen - Vorsit-
zenden als Einzelrichter zugewiesen. Als dem Senat ein weiterer Richter, Rich-
ter am Amtsgericht Dr. B. , zur Erprobung zugeteilt wurde, änderte er am
27. April 2007 seine Mitwirkungsgrundsätze. Der Beschluss lautet u.a.:
"2.2.1 Bei der Zuweisung von Sachen in das Dezernat von Dr. B. sind
folgende Sachen ausgenommen worden:
- Berufungssachen, in denen Sachzusammenhang mit einer lau- fenden oder früher anhängigen Sache besteht, die nicht nach dem Katalog zu 2.2.2. Dr. B. zugewiesen ist.
- Berufungssachen, in denen schon mit der Bearbeitung begon-
nen worden ist.
- Berufungssachen aus dem Rechtsgebiet des Aktienrechts.
2.2.2 RiAG Dr. B. wird in den nachstehend aufgeführten Berufungs- sachen, in denen noch keine Verhandlung stattgefunden hat oder eine materiell prozessleitende Verfügung ergangen ist, an Stelle des bisherigen Berichterstatters/Einzelrichters zum Berichterstat- ter/Einzelrichter bestellt:
Dezernat G. (5 Sachen)
Dezernat T. (9 Sachen) …
Dezernat W. (9 Sachen) …
Dezernat R. (9 Sachen) …
Dezernat Bl. (2 Sachen) …"
Das Aktenzeichen 11 U 270/06 betrifft das vorliegende Verfahren. Rich-
ter am Amtsgericht Dr. B. wies die Berufung des Beklagten zurück. Dagegen
richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht war bei der Entscheidung durch Richter am
Amtsgericht Dr. B. als Einzelrichter nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547
Nr. 1 ZPO), weil ihm ausgesuchte Sachen zugewiesen wurden.
1. Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Mitwirkungs-
grundsätze nicht den nach §§ 21 e, 21 g GVG zu stellenden Anforderungen
entsprechen (BGH, Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 9; Urt. v.
16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 3). Die Geschäftsverteilung
innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert
werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne
Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich
bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter
gelangen (BGH, Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15). Auch die
Veränderung der Zuteilung bereits anhängiger Verfahren muss sich - von Aus-
nahmefällen insbesondere in Strafsachen abgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
18. März 2009 - 2 BvR 229/09, juris Tz. 26; BGHSt 44, 161, 165) - wie jede Ge-
schäftsverteilung nach allgemeinen Merkmalen richten, um eine willkürliche Be-
setzung des Gerichts zu vermeiden (BGH, Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06,
z.V.b. Tz. 15; Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 10). Für
die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers bei einem mit mehreren
Richtern besetzten Spruchkörper oder bei der Bestimmung des Einzelrichters
nach § 21 g Abs. 3 GVG gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die
Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts (vgl. BVerfG, NJW 1997, 1497,
1498; BGH Urt. v. 25. März 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15; Beschl. v.
29. September 1999 - 1 StR 460/99, NJW 2000, 371), auch wenn wegen eines
Wechsels in der Besetzung eine Änderung des senatsinternen Geschäftsvertei-
lungsplans nötig wird (§ 21 g Abs. 2 GVG).
2. Den Anforderungen an eine abstrakte und hinreichend bestimmte Zu-
weisungsregelung wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Hamburg vom 27. April 2007 nicht gerecht.
a) Richter am Amtsgericht Dr. B. sind die Sachen ausgesucht unter
Angabe der Aktenzeichen und nicht auch in der letzten Regelungsstufe nach
allgemeinen Merkmalen zugewiesen worden. Die Aufzählung von Aktenzeichen
diente nicht nur der Klarstellung, welche Verfahren nach den vorausgehenden
Bestimmungen unter 2.2.1 und 2.2.2 der Mitwirkungsgrundsätze auf Richter am
Amtsgericht Dr. B. entfallen sind. Nicht alle nach diesen Bestimmungen
verbleibenden Sachen wurden Richter am Amtsgericht Dr. B. zugewiesen.
Aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Vorsitzenden des 11. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass zur Zuteilung in der letzten
Stufe die Zuweisungsregelung jedenfalls dahin ausgelegt werden müsse, dass
über die Einschränkungen in 2.2.1 und 2.2.2 der Mitwirkungsgrundsätze hinaus
nur die bis zum Tag der Beschlussfassung zuletzt begründeten und bis zu die-
sem Zeitpunkt bereits einem der bisherigen Senatsmitglieder nach §§ 526, 527
ZPO zugewiesenen Berufungssachen auf Richter am Amtsgericht Dr. B.
übertragen werden sollten.
Eine Auslegung des Beschlusses vom 27. April 2007 dahin, dass nur die
am Tage der Beschlussfassung zuletzt begründeten und bis zu diesem Zeit-
zugewiesenen Berufungssachen übertragen sind, ist entgegen der Stellung-
nahme des Vorsitzenden des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nicht mög-
lich. Der Beschluss enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Regelung. Eine
entsprechende Bestimmung in den früheren Geschäftsverteilungsbeschlüssen
kann nicht auch auf den Beschluss vom 27. April 2007 übertragen werden, weil
eine Bezugnahme fehlt. Dass die Mitglieder des 11. Zivilsenats nach der einge-
holten Stellungnahme diese Bestimmungen bei der Abfassung des Beschlusses
vom 27. April 2007 mitbedacht haben, macht sie nicht zu einem Teil des Be-
schlusses. Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters die-
nen, müssen der Schriftform entsprechen (BGHZ 126, 63, 85; Urt. v. 25. März
2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 10).
Die Zuweisung der Sachen ist auch dann fehlerhaft, wenn die Dr. B.
zugewiesenen Verfahren - wie anzunehmen ist - nicht willkürlich ausgewählt
wurden. Die Rechtmäßigkeit der Geschäftsverteilung ist - anders als die Ausle-
gung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans durch das Gericht - nicht
nur auf Willkür, sondern auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen (BGH, Urt. v.
16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 3 m.w.Nachw.).
b) Darüber hinaus genügt die im Beschluss vom 27. April 2007 getroffe-
ne Regelung, wonach Berufungssachen nicht übertragen werden, in denen
schon mit der Bearbeitung begonnen worden ist, nicht den Bestimmtheitsanfor-
derungen. Das Merkmal der "Bearbeitung" ist nicht geeignet festzulegen, wa-
rum das vorliegende Verfahren nicht beim früheren Einzelrichter verblieben ist.
Der Begriff des Bearbeitungsbeginns hat keinen feststehenden Inhalt. Eine Sa-
che wird auch dann durch den Richter bearbeitet, wenn Schriftsätze zur Kennt-
nis genommen werden, Schriftsatzfristen gesetzt werden oder prozessleitende
Verfügungen vorbereitet werden. Offenbar ist eine "inhaltliche" - auf die Erledi-
gung des Streitfalls durch gerichtliche Entscheidung abzielende - Bearbeitung
gemeint, denn der Vorsitzende hat die Übernahme des Verfahrens von einem
anderen Zivilsenat geprüft, eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und zu-
sammen mit anderen Senatsmitgliedern die Übertragung auf den Einzelrichter
beschlossen, die der Berufungszivilsenat offensichtlich nicht als Bearbeitung im
Sinne seiner Mitwirkungsgrundsätze ansieht. Der Beginn einer inhaltlichen Be-
arbeitung der Sache entbehrt aber jeder Kontur und ist für die Parteien, um de-
ren Recht auf den gesetzlichen Richter es geht, nicht mehr nachvollziehbar (vgl.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06).
Die Übertragung von "inhaltlich" noch nicht bearbeiteten Sachen wider-
spricht zudem einer Zuweisung von Sachen, die bereits auf den Einzelrichter
übertragen waren. Die Übertragung auf den Einzelrichter setzt eine inhaltliche
Befassung mit der Sache voraus. Das Berufungsgericht kann nach § 526 Abs. 1
Nr. 2 und 3 ZPO den Rechtsstreit nur dann einem seiner Mitglieder als Einzel-
richter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kann erst entschieden werden, wenn die Bearbeitung über formale Anordnun-
gen hinaus gelangt ist. § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet zudem an, dass über
die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erst entschieden wird,
nachdem die Berufung nicht nach § 522 ZPO durch Beschluss verworfen oder
zurückgewiesen ist. Die Entscheidung über die Zurückweisung nach § 522
Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass sich jedenfalls der Vorsitzende inhaltlich mit der
Sache befasst hat.
II. Die Sache ist aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revision
nicht als unzulässig abzuweisen. Eine Prozessentscheidung durch das Revisi-
onsgericht kommt zwar auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes in
Frage, wenn das Berufungsgericht ebenso entscheiden müsste (vgl. Sen.Urt. v.
13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984). Die Klage ist aber nicht unzuläs-
sig, wenn die nach § 8 Abs. 5 lit. e des Gesellschaftsvertrags zur Einleitung ei-
nes Rechtsstreits erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung
fehlen sollte. Die gesetzliche Vertretungsmacht und Prozessführungsbefugnis
der Komplementärin sowie die Generalvollmacht und Prokura des oder der ge-
schäftsführenden Kommanditisten (§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags) wer-
den vom Fehlen einer eventuell erforderlichen Zustimmung der Kommanditisten
berührt.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru-
fungsgericht nicht aus Rechtsgründen gehindert ist, den Beklagten erneut zur
Zahlung zu verurteilen, wenn es feststellt, dass die Gesellschafter der Klägerin
einen Beschluss zur Erhöhung der Pflichteinlage gefasst haben und der Beklag-
te zugestimmt hat.
1. Die Gesellschafter konnten die Erhöhung der Pflichteinlage mit Mehr-
heit beschließen. Beschlüsse können in der Personengesellschaft mit Mehrheit
gefasst werden, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass der in
Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterwor-
fen sein soll (Senat, BGHZ 170, 283 Tz. 9 "OTTO"; Urt. v. 24. November 2008
- II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 Tz. 15 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"). § 9
Abs. 1 a und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin bestimmt, dass die
Erhöhung von Pflichteinlagen mit einer Mehrheit von 90 % beschlossen werden
kann.
Der Beschluss konnte mit der Bedingung versehen werden, die Pflicht-
einlagen nur einzufordern, wenn in den Verhandlungen mit der finanzierenden
Bank bestimmte Ziele erreicht werden. Beschlüsse können mit einer auflösen-
den oder aufschiebenden Bedingung verknüpft werden (§ 158 BGB), solange
keine schutzwürdigen Interessen der Beteiligten oder Dritter berührt sind (vgl.
Sen.Urt. v. 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255). Die Erhöhung der
Pflichteinlage berührt Interessen Dritter nicht unmittelbar. Der Gesellschaft und
ihren Gesellschaftern ist die mit dem Schwebezustand verbundene Ungewiss-
heit zuzumuten. Besondere Unsicherheitsfaktoren entstehen nicht allein des-
halb, weil die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers
beurteilt werden könnte. Die Wirksamkeit eines unbedingten Erhöhungsbe-
schlusses kann ebenfalls rechtlichen Zweifeln unterliegen.
Dass im schriftlichen Protokoll der Gesellschafterversammlung kein Be-
schluss festgehalten ist, steht einer wirksamen Beschlussfassung nicht entge-
gen. Das in § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vorgeschriebene Beschluss-
protokoll dient Beweiszwecken, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-
fend angenommen hat, macht das Zustandekommen eines Beschlusses aber
nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig.
2. Das Berufungsgericht konnte auch davon ausgehen, dass der Beklag-
te der Erhöhung der Pflichteinlage zugestimmt hat. Auf eine fehlende Zustim-
mung kann sich der Beklagte trotz Ablaufs der Ausschlussfrist, innerhalb derer
ein Gesellschafter die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend
machen kann, allerdings berufen. Durch eine verfahrensrechtliche Regelung im
Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Recht eines Gesellschafters,
nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu wer-
den, nicht ausgehebelt werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Februar 2009 - II ZR 231/07,
ZIP 2009, 864 Tz. 16; Sen.Beschl. v. 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007,
1368 Tz. 10; Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13,
16 f.).
Der Beklagte hat seine Zustimmung zwar nicht wirksam antizipiert er-
klärt. Der Gesellschaftsvertrag, der in § 9 Abs. 1 einen Gesellschafterbeschluss
zur Erhöhung der Pflichteinlage vorsieht, enthält keine Obergrenze für die Er-
höhung der Pflicht- und Hafteinlage. Im Hinblick auf § 707 BGB bedarf es einer
vertraglichen Begrenzung der Vermehrung der Beitragspflichten (Sen.Urt. v.
9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Tz. 14; v. 19. März 2007
- II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18).
Die Zustimmungserklärung konnte das Berufungsgericht aber dem Ab-
stimmungsverhalten des Beklagten entnehmen. In der Stimmabgabe für eine
Erhöhung der Pflichteinlage kann die erforderliche Zustimmung liegen, wenn
die Auslegung der Erklärung nicht etwas anderes ergibt (vgl. Sen.Urt. v.
9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Tz. 15). Entgegen der Annahme
der Revision ist die Zustimmung eines Gesellschafters zu einer Beitragserhö-
hung - sofern nicht eine entsprechende Bedingung vereinbart ist - nicht nur
dann wirksam, wenn alle Gesellschafter zustimmen und an der Erhöhung teil-
nehmen. Es steht den Gesellschaftern frei zu vereinbaren, dass einzelne und
nicht alle Gesellschafter ihren Beitrag erhöhen oder einen Nachschuss leisten,
auch wenn die Beschlussfassung und die Zustimmung der Gesellschafter zu-
sammenfallen. Eine solche Auslegung des Abstimmungsverhaltens liegt nahe,
wenn bei der Abstimmung bekannt ist, dass einzelne Gesellschafter keine wei-
teren Beiträge leisten wollen oder können und sie dazu nicht verpflichtet werden
dürfen, der mit der Erhöhung verfolgte Zweck - hier die Sanierung der Klägerin -
auch ohne die Beiträge dieser Gesellschafter erreicht werden kann und sich
aus den übrigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass erhöhte
Beiträge nur bei Zustimmung oder bei Teilnahme aller Gesellschafter geleistet
werden sollen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die
Auslegung der Regelung in § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, nach der kein
Gesellschafter verpflichtet sein sollte, an der Erhöhung von Haft- und/oder
Pflichteinlagen teilzunehmen, als Klarstellung, dass dissentierende Gesellschaf-
ter mangels Zustimmung nicht zur Leistung eines mit der notwendigen Mehrheit
beschlossenen Nachschusses verpflichtet sind.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 418 O 58/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 11 U 270/06 -