BGH Urteil vom 23.07.2009 – III ZR 306/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Hucke, Seiters und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2007 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä-
gers in Bezug auf die gestellten Zahlungsanträge zurückgewiesen
worden ist.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird die Revision zurückge-
wiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-
richtete Erklärungen vom 20. Dezember 1998 und vom 3. März 1999 Beteili-
gungen an der C.
. Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von ins-
gesamt 100.000 DM und vom 30. Dezember 2000 an der C.
. Vierte Medienbeteiligungs
KG (im Folgenden: Fonds IV) in Höhe von 25.000 DM, jeweils zuzüglich 5 %
Agio. Der Beitritt sollte - den von der Komplementärin der Beteiligungsgesell-
schaften herausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte, eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im
jeweiligen Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandver-
trags vorgenommen werden. Die Beklagte ist in den Prospekten in der Rubrik
"Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirt-
schaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war in den Emissionsprospekten
vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten
bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produkti-
onen, insbesondere beim Fonds II, nicht den erwünschten wirtschaftlichen Er-
folg hatten, erwies sich der Versicherer von Filmen des Fonds II, die N.
E. I. S. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als
zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus den Beteiligungen am Fonds
II Ausschüttungen in Höhe von 16.361,34 € und am Fonds IV von 5.343 €.
Der Kläger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller An-
sprüche aus den Beteiligungen jetzt noch auf Rückzahlung der eingezahlten
Beträge von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - 37.324,31 € nebst
Zinsen für den Fonds II und von 8.078,41 € nebst Zinsen für den Fonds IV so-
wie auf Feststellung einer Teilerledigung in Höhe von 1.188,75 € in Anspruch.
Er hält - soweit jetzt noch von Interesse - die Risikodarstellung im Prospekt für
den Fonds II für unzureichend, so dass die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet
gewesen sei; ferner sieht er eine weitere Aufklärungspflichtverletzung darin,
dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapital-
vermittlung an die
IT GmbH unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage ab-
gewiesen. Das Oberlandesgericht hat den gestellten Zahlungsanträgen im ers-
ten Berufungsverfahren entsprochen, weil die Beklagte ihre vorvertragliche
Pflicht verletzt habe, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die von ihr wahrzu-
nehmende Mittelverwendungskontrolle nach formalen Kriterien vorgenommen
werde und eine Bonitätsprüfung des Garantiegebers nicht einschließe. Dieses
Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 22. März
2007 (III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041) aufgehoben, soweit zu deren Nach-
teil entschieden worden ist. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das
Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Se-
nat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit der Kläger weiterhin die Feststel-
lung einer Teilerledigung in Höhe von 1.188,75 € begehrt. Denn über diesen
Antrag hat das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Berufungsurteil zulas-
ten des Klägers entschieden, ohne dass dies angefochten worden wäre. Ge-
genstand des ersten Revisionsverfahrens waren lediglich die gestellten Zah-
lungsanträge des Klägers, und nur insoweit ist die seinerzeit angefochtene Ent-
scheidung aufgehoben worden. Einer anderweitigen Entscheidung über den
Feststellungsantrag steht daher die eingetretene Rechtskraft entgegen.
II.
Im Übrigen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht verneint für den Fonds IV in Bezug auf die Darstel-
lung der Verlustrisiken im Prospekt einen Fehler und eine sich hieraus etwa er-
gebende Aufklärungspflicht der Beklagten. Hiergegen wird von der Revision
nichts angeführt.
2.
Für den Fonds II hält es das Berufungsgericht für nahe liegend, dass der
Hinweis im Prospekt Teil B Seite 16, "im Extremfall (bestehe) beim Zusammen-
treffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung ('worst
case')", fehlerhaft ist. Ohne dies abschließend zu entscheiden, verneint es je-
doch die Kausalität dieses Umstands, weil die Prozessbevollmächtigten des
Klägers schriftsätzlich nicht vorgetragen hätten, dass diese angeführte Stelle im
Prospekt für dessen Anlageentscheidung ursächlich gewesen sei, und weil der
Kläger bei seiner persönlichen Anhörung unter Bezugnahme auf Seite 13 des
Prospekts Teil A erklärt habe, für ihn sei die Beschränkung des Verlustrisikos
auf lediglich 20 % der Anlagesumme bestimmend gewesen; Derartiges werde
dort allerdings nicht ausgeführt.
a) Der Revision ist zuzugeben, dass schon der Ausgangspunkt dieser
Überlegungen rechtsfehlerhaft ist. So wie die Richtigkeit oder Vollständigkeit
eines Prospekts nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen,
sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen ist, das er von den Verhältnissen
des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 -
NJW 1982, 2823, 2824; Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 -
NJW-RR 2007, 1329, 1330 Rn. 8; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 Rn. 9),
kommt es auch bei einer nach dem Gesamtbild zu beurteilenden Fehlerhaftig-
keit des Prospekts nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageent-
scheidung auf ganz bestimmte Passagen in dem Prospekt bezieht. Nach dem
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008,
391, 393 Rn. 16 f), das Ansprüche gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein
Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der
Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den
Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche
benutzt wird; es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anla-
geinteressenten übergeben worden ist oder - was nicht anders zu behandeln
wäre - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat
(vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS
2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungsange-
bot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospektteile A
und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalitätsvermutung wi-
derlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Pros-
pekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH Urteil vom
3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO).
b) Soll sich, wie das Berufungsgericht seinen Überlegungen zugrunde
legt, aus der Fehlerhaftigkeit des Prospekts eine Aufklärungspflicht für die Be-
klagte als Treuhandkommanditistin ergeben, ist es nicht von entscheidender
Bedeutung, ob der Anleger den Prospekt in den fraglichen Passagen überhaupt
zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist unter solchen Umständen die Frage
zu stellen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er die notwendige Aufklä-
rung erhalten hätte. Auch hierbei kommt dem Anleger eine gewisse Kausali-
tätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO Rn. 19).
Dass das Berufungsgericht den Kläger in dieser Richtung befragt hätte, lässt
sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Seine Auffassung, auf Seite 13 des
Prospektes Teil A werde nicht ausgeführt, dass das Verlustrisiko auf lediglich
20 % der Anlagesumme beschränkt sei, trifft zwar dem Wortlaut nach zu; sie
nimmt aber nicht in den Blick, dass ein solcher Gedankengang für einen durch-
schnittlichen Anleger durchaus nahe liegt, heißt es doch dort, worauf sich auch
der Kläger in seiner Anhörung bezogen hat, es werde gewährleistet, dass un-
abhängig vom Filmerfolg 80 % der von der Fondsgesellschaft erbrachten Pro-
duktionskosten auf jeden Fall im Zeitraum von zwei bis drei Jahren an die Ge-
sellschaft zurückfließen.
c) Der dargelegte Rechtsfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus,
weil die Beklagte in dieser Hinsicht keine Aufklärungspflicht getroffen hat. Wie
der Senat bereits zu dem Fonds III durch Urteil vom 29. Mai 2008
(III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 9-13) entschieden hat, wird der
Anleger an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken und auf Risiken
hingewiesen, die sich aus der Eingehung von Verträgen mit ausländischen Un-
ternehmen ergeben, so dass für diesen Fonds kein Anlass für die Beklagte be-
stand, in mündlicher oder - außerhalb der Hinweise, die sich aus dem im Pros-
pekt abgedruckten Treuhandvertrag ergaben - schriftlicher Form den Anleger
vor seinem Beitritt noch einmal über das Ausmaß der Risiken aufzuklären. Der
dem Senat vorliegende Prospekt für den Fonds II ist in dieser Hinsicht ebenso
zu beurteilen. Im Prospekt Teil A wird auf Seite 19 im Abschnitt "Chancen und
Risiken der Beteiligung" hervorgehoben, dass es sich um eine unternehmeri-
sche Beteiligung an einem Zukunftsmarkt handele, der mit Chancen, aber auch
mit wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, dass das wirtschaftliche Ergebnis
letztlich von der Akzeptanz des Films beim Publikum sowie der Möglichkeit von
Zweit- und Drittauswertungen abhänge und dass die Durchsetzbarkeit von
Rechtsansprüchen erschwert sein könne, soweit Verträge mit ausländischen
Partnern abgeschlossen würden. Garantien aus Rückflussversicherungen be-
stünden nur, sofern von den Koproduzenten die für die Produktion vorgesehe-
nen Mittel erbracht würden und der jeweilige Film tatsächlich fertiggestellt wer-
de. Ein Verlust der investierten Mittel könne sich nur bei Zahlungsunfähigkeit
der Sicherungsgeber ergeben. Im Teil B wird ebenfalls darauf hingewiesen,
dass eine Auszahlungsgarantie nur wirksam werde, wenn der jeweilige Film
fertiggestellt werde und die erforderlichen Mittel von der Fondsgesellschaft oder
dem Koproduktionspartner aufgebracht würden. Die Erfüllung hänge darüber
hinaus letztlich von der Bonität der Garantiegeber ab. Verträge im Zusammen-
hang mit der Herstellung und dem Vertrieb der Filme würden nach dem jeweili-
gen Landesrecht abgeschlossen und könnten daher auch nur nach diesem
Recht durchgesetzt werden. Der im Prospekt Teil B abgedruckte Treuhandver-
trag weist in § 13 Abs. 3 schließlich darauf hin, dass die Beklagte keine Haftung
für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass
die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten
ordnungsgemäß erfüllen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Angaben konnte
der Anleger nicht davon ausgehen, dass seine Beteiligung zu einem bestimm-
ten Teil ohne Risiko sei.
3.
Ob die vom Kläger behauptete Auszahlung von Vertriebsprovisionen in
Höhe von 20 % an die IT GmbH ein Umstand ist, der eine Aufklärungspflicht der
Beklagten begründen konnte, hat das Berufungsgericht gleichfalls offen gelas-
sen. Es hat dies für nicht erheblich gehalten, weil es auch insoweit an der Kau-
salität fehle. Aus der Angabe des Klägers in seiner Anhörung, er hätte sich nicht
beteiligt, wenn er gewusst hätte, dass Weichkosten von seiner Anlage bezahlt
würden, könne ohne weiteres geschlossen werden, dass er den Prospekt inso-
weit gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Erst recht könne davon ausge-
gangen werden, dass es für die Investitionsentscheidung des Klägers ohne Be-
deutung gewesen sei, welche Person die Weichkosten erhalte.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Da das Berufungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die
behauptete Auszahlung von Vertriebsprovisionen an die IT GmbH den Angaben
im Prospekt und der gesellschaftsvertraglichen Regelung entsprach, ist zuguns-
ten des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Prospekt nicht die
tatsächlichen Verhältnisse wiedergab und dass der Kläger hierüber durch die
Beklagte zu informieren war. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin,
dass er - nach dem hier angefochtenen Urteil - für den Fonds III (Urteile vom
29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1131 ff Rn. 17-26; vom
6. November 2008 aaO Rn. 7-16; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 -
NJW-RR 2009, 613, 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Fe-
bruar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschie-
den hat, dass die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisions-
rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet war, den Anleger
darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT
GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat
dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene
Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Ei-
genkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe
sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplemen-
tärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätz-
lich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131
Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Dem-
gegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt,
dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen sei-
en (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR
90/08 - aaO S. 615 f Rn 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des
Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zuflie-
ßenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO
S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f
Rn 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tä-
tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf
die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien
(Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f).
Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-
bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in
diesem Verfahren auszugehen, und zwar mangels jeglicher Feststellungen des
Berufungsgerichts auch für den Fonds IV, bezüglich dessen der Gesellschafts-
vertrag in § 6 einen ähnlichen Investitionsplan enthält, auf dessen Grundlage
der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittel-
verwendung ist für den Fall prozentual anzupassen, dass das in § 3 Abs. 3
des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genommene Beteiligungskapital von
350 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei
den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte Gegenstände der Mittelver-
wendung. In Produktionskosten sollten 78,36 % und in Nebenkosten der Film-
herstellung 2,20 %, in Konzeptions-, Prospekt-, Gründungskosten 6 %, in Kom-
plementär- und Geschäftsführungsvergütungen für zwei Jahre (in Übereinstim-
mung mit § 22 des Gesellschaftsvertrags) 3,9 % und in Kosten der Eigenkapi-
talbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere hier nicht im Streit stehen-
de Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhandkommanditistin sowie die
Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfung für drei Jahre und für
Rechtsberatung im Ausland vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Ab-
schnitt "Die Verträge zur Durchführung der Investition" ebenfalls entnehmen,
dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals ver-
pflichtet hatte, hierfür das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit durfte für die
Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt eine Vergütung von 12 % verwendet
werden.
Die Revisionserwiderung hält dem entgegen, die Komplementärin, die
Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäf-
te auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als
Dritte - in den "Verträge(n) zur Durchführung der Investition" mit der jeweiligen
Fonds-KG Entgelte für ihre Leistungen vereinbart, noch bevor ein einziger Kapi-
talanleger unter Verwendung des Prospekts geworben und dem Fonds beige-
treten sei. Die Komplementärin sei weder der Fondsgesellschaft noch den An-
legern Rechenschaft über die Verwendung der ihr als vereinbarte Vergütungen
zugeflossenen Mittel schuldig. Die im Investitionsplan genannten Budgets kor-
respondierten mit diesen Vergütungen, die der Komplementärin aufgrund der
vorher bereits abgeschlossenen Drittgeschäfte unentziehbar versprochen wor-
den seien. Es sei daher kein Raum, die sachliche und betragsmäßige Einhal-
tung dieser Fonds-Budgets im praktischen Vollzug zu kontrollieren. Deshalb sei
auch die Annahme, die Komplementärin habe die für die Vergütung des Eigen-
kapitalvertriebs vorgesehenen Mittel nicht nach ihrem Belieben aufstocken und
aus Budgets finanzieren dürfen, die für andere Aufgaben vorgesehen seien,
völlig verfehlt und weder gesellschafts- noch schuldrechtlich haltbar.
Eine abschließende Stellungnahme ist hierzu schon deshalb nicht veran-
lasst, weil bislang in keinem der Verfahren, mit denen sich der Senat befasst
hat, die Verträge vorgelegt worden sind, die Grundlage für die Tätigkeit der
Komplementärin zur Durchführung der Investition gewesen sind, geschweige
denn solche zwischen ihr und der IT GmbH. Im Übrigen geht es in diesem
Rechtsstreit auch nicht um deren Vergütungsansprüche, die Schadensersatz-
ansprüche gegen sie ohnehin nicht ausschließen könnten, sondern um den von
den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisions-
höhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, um die Beteili-
gung an den Mann bringen zu können. Insoweit bleibt der Senat bei seiner Be-
urteilung, dass das auch in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Ge-
schäftsführers der Komplementärin K. an den Mitgesellschafter O. ,
zugleich Gesellschafter der IT GmbH, vom 19. Januar 1998 einen unüberseh-
baren Hinweis darauf bot, die Höhe der an die IT GmbH für ihre Vertriebsbe-
mühungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen (vgl. Urteil vom
19. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 16 f). Sollte sich dieser Vor-
trag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorgängen im weiteren Verfah-
ren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der
Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbil-
dung, mit der sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft - nicht hätte rechnen müssen.
b) Die angefochtene Entscheidung kann nicht bestehen bleiben, weil das
Berufungsgericht die Kausalität des behaupteten Prospektmangels mit einer
nicht tragfähigen Begründung verneint hat.
Es ist schon fraglich, wie die Revision mit Recht rügt, ob das Berufungs-
gericht den behaupteten Mangel überhaupt richtig erfasst hat. Denn es gibt das
Vorbringen des Klägers dahingehend wieder, die Weichkosten seien teilweise
an andere Personen geflossen als prospektiert. Im Kern geht es aber um den
Vorwurf, die prospektierten Nebenkosten seien nur zur Verschleierung der
übermäßigen Vertriebsprovisionen "aufgebläht" worden, so dass es nicht um
die Frage gegangen sei, welche Person die Weichkosten letztlich erhalte. Hier-
von abgesehen erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts jedoch deshalb
als fehlerhaft, weil es - wie bei der Frage, ob die Risiken im Prospekt richtig dar-
gestellt worden seien - in den Mittelpunkt seiner Würdigung die Frage stellt, ob
der Kläger den Prospekt überhaupt richtig zur Kenntnis genommen habe (s.o.
zu 2 a, b). War die Beklagte zu einer Aufklärung verpflichtet, kommt es nicht
darauf an, ob der Kläger den Prospekt, auf dessen Richtigkeit er sich allgemein
verlassen durfte, im Einzelnen studiert hat, sondern es ist unter solchen Um-
ständen zu prüfen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn ihn die Beklagte
darüber unterrichtet hätte, dass die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von
20 % erhalte, während der Prospekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung
des Eigenkapitals würden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurteile vom 6. No-
vember 2008 - III ZR 290/07 - aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR
90/08 - aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kläger konkret behauptet, die Anla-
ge hätte sich bei Vertriebsprovisionen von 20 % nicht vertreiben lassen, son-
dern wäre von Analysten und der Wirtschaftspresse "verrissen" worden und er
hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Beru-
fungsgericht den Kläger, dem insoweit eine Kausalitätsvermutung zugute
kommt, hierzu befragt hätte.
Schlick
Dörr
RiBGH Hucke hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Schlick
Seiters
Schlick
RiBGH Schilling hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 O 25146/04 -
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2007 - 21 U 5051/05 -