BGH Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 290/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2007 im Kos-
tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-
lichen Kosten des Beklagten zu 1 - und insoweit aufgehoben, als
der im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen
die Beklagte zu 3 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb aufgrund der Vermittlung des Beklagten zu 1 durch
auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärung vom 18. Fe-
bruar 2000 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft
mbH & Co. Dritte KG (im Folgenden:
C. III) in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte
- dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen
Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 3, eine Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-
druckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle"
vorgenommen werden. Die Beklagte zu 3, die im Prospekt in der Rubrik "Part-
ner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kom-
manditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des Gründungsgesellschaf-
ters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der
Komplementärin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-
vermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von
80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden soll-
ten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hat-
ten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc.,
nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt
der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von 13.446,98 €
(= 26,3 % des Beteiligungsbetrags).
Erstinstanzlich hat der Kläger den Vermittler, die Treuhandkommandi-
tistin und die Beklagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospekt-
prüfungsgutachten über den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug ge-
gen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des ein-
gezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der Ausschüttungen - noch
40.238,67 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat unter anderem be-
hauptet, der Prospekt enthalte zur Erlösprognose und zur Absicherung durch
Short-Fall-Versicherungen unrichtige Angaben und die Auswahl des auf seine
Seriosität nicht überprüften Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Dementspre-
chend hätte die Beklagte zu 3 die Anlagegelder nicht freigeben dürfen. Darüber
hinaus hat er beanstandet, die Beklagte zu 3 habe ihm nicht Provisionszahlun-
gen in Höhe von 20 % an die I. T. gesellschaft
mbH offenbart. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsver-
fahren hat der Kläger zusätzlich die Feststellung begehrt, die Beklagten zu 1
und 3 müssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwaige nachträg-
liche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Schließlich hat er die
Freistellung von etwaigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern, der
Beteiligungsgesellschaft oder Dritten begehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung
als Kommanditisten in Anspruch nehmen könnten. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen mit einem Hilfsantrag verbundenen Zah-
lungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteili-
gung gegen die Beklagte zu 3 weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Beru-
fungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 3 (im Fol-
genden: Beklagte) betrifft.
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte als Gründungsgesellschafterin
zwar für prospektverantwortlich, sieht Prospekthaftungsansprüche im engeren
Sinn aber als verjährt an. Es verneint auch eine grundsätzlich mögliche Haf-
tung, die sich wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten aufgrund der
Stellung der Beklagten als Treuhänderin gegenüber dem Kläger ergeben könn-
te. Der der Anlageentscheidung zugrunde gelegte Prospekt sei nicht fehlerhaft.
Dass die I. T. gesellschaft mbH (im Folgenden: IT
GmbH) für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 % erhalten
habe, sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt für die Vermittlung
des Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorsehe.
Es handele sich dabei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
Mittel in Höhe von 78,36 % der Anlagegelder seien in Übereinstimmung mit
dem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der Gesellschaftsvertrag
benenne die für die Mittelverwendung aufgeführten "Weichkosten" im Einzelnen
und weise neben der Eigenkapitalbeschaffung von 7 % auch einen Budgetanteil
von ebenfalls 7 % für die Bereiche "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung"
aus. Die Komplementärin, die für diese Bereiche zuständig sei und Dritte mit
den beschriebenen Leistungen habe betrauen dürfen, habe das Recht, die Leis-
tungen der IT GmbH für Eigenkapitalvermittlung und Werbung aus dem ihr ü-
berlassenen Gesamtbudget zu honorieren. Ein möglicherweise gleichwohl feh-
lerhafter Prospekt oder eine unterlassene Aufklärung seien für die Anlageent-
scheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Nach seinen eigenen Angaben in
seiner Parteivernehmung sei es nämlich völlig offen, ob er den Prospekt über-
haupt zur Kenntnis genommen habe.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
1.
Das Berufungsgericht zieht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht in Be-
tracht, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte,
die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die
zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84,
141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007,
406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043
Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8),
insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer ent-
sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-
ten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönli-
chen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Be-
teiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss
eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der
Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4
Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war
also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung -
durch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben Film-
fonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand ver-
pflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Be-
teiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und
erhalten sollte.
a) § 6 des Gesellschaftsvertrags enthält einen so bezeichneten "Investiti-
onsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden
soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist für den Fall prozentual anzu-
passen, dass das in § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-
mene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also
auch in einem solchen Fall bei den Prozentsätzen für im Einzelnen aufgeführte
Gegenstände der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von
Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in
Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung 7 %, in Haftung und Geschäftsfüh-
rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % fließen. Daneben waren weitere
hier nicht ins Gewicht fallende Prozentsätze für die Gebühr für die Treuhand-
kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlussprüfungen
vorgesehen. Dem Prospekt Teil B ließ sich im Abschnitt "Die Verträge zur
Durchführung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplementärin,
die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierfür das
Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich für die Vermittlung des Eigenka-
pitals insgesamt eine Vergütung von 12 %.
b) Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-
weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-
triebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-
sellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Geschäftsführers
K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-
seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser
Größenvorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-
züglichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und
die Honorierung einer noch abzuschließenden Vereinbarung zwischen K.
und O. vorzubehalten. Der Kläger hat ferner unter Bezugnahme auf
einen Bericht des Brancheninformationsdienstes vom
10. November 2006 auf eine Vernehmung des Zeugen O. vom 4. Juli
2002 vor der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. aufmerksam
gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. für die
Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schließ-
lich hat der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorge-
legt, mit dem diese gegenüber der Komplementärin die Berechnungsgrundlage
für die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung fällt auf, dass
zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapital-
vermittlung durch die Komplementärin einerseits und durch die IT GmbH ande-
rerseits beruhen. Sie enthält zugleich eine Berechnung der Vergütungsbeträge
auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen.
Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwen-
dung der im Investitionsplan für die einzelnen Kostensparten vorgesehenen
Prozentsätze ergeben.
c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der
Anlegergelder bestünden deshalb keine Bedenken, weil das für die Produkti-
onskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen
nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der
Senat nicht anzuschließen.
aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-
jenigen unterscheidet, über die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch
Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache
hatte der Veräußerer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-
sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-
gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, über Innenprovisionen dieser
Art sei ab einer gewissen Größenordnung aufzuklären, weil sich aus ihnen
Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben könnten
(aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabhängig von ihrer Größenordnung
betont, diesbezügliche Angaben im Prospekt müssten zutreffend sein; eine Irre-
führungsgefahr dürfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem
Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-
treffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von
"weichen Kosten" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 -
NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9).
Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den
Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der
Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds
- gewissermaßen als Anlagegegenstände - zur Verfügung gestellt werden, be-
deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vernünftiges Verhältnis
zwischen den Mitteln, die für Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-
gen für andere Zwecke ankäme. Angesichts der höheren Risiken, die er mit
dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-
reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "Weichkosten"
darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-
ten für den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von
Weichkosten für die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Berücksichtigt
man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa ¾ der vom
Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen fließen sollen, dann liegt es
auf der Hand, dass es für die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-
schied macht, ob für die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 %
aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kläger unter
Beweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen
von 20 % die Beteiligung nicht hätte vermittelt werden können.
bb) Vor diesem Hintergrund ließe sich die Abrechnung einer Provision
von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den
Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem äu-
ßeren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-
gelung in § 6 des Gesellschaftsvertrags - unabhängig davon, ob der konkrete
Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn
es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den wei-
teren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb
mit 7 % und dem Agio von 5 % vergütet wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des
Treuhandvertrags ist in Übereinstimmung mit § 6 des Gesellschaftsvertrags
dahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gründung der Gesellschaft
zusammenhängenden Gebühren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag
des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorge-
sehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einla-
ge sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere
Prüfung - freigibt. Dies ist, soweit es um die Höhe des Zahlungsflusses geht,
offenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enthält jedoch keine Regelung, die
die Beklagte im Verhältnis zu den Anlegern berechtigen würde, im Rahmen der
hiernach geschuldeten Freigabe Vergütungsanteile zu berechnen, die einem
dritten Unternehmen - möglicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der
Komplementärin - für seine Vertriebstätigkeit zustehen mögen. Die Informatio-
nen für eine solche Abrechnung können und müssen hier außerhalb der mit den
Anlegern geschlossenen Treuhandverträge erteilt worden sein. Der Prospekt,
der die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhand-
kommanditistin ausweist, enthält über eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben
für die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplementärin indes keine Anga-
ben.
cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % ließe sich auch
nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Komplementärin habe über die ihr zu-
fließenden Mittel frei verfügen dürfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-
stellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Verträge zur Durchführung der In-
vestition" die Komplementärin mit der Entwicklung eines Konzepts für eine Me-
dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals
(Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der
Überwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-
Versicherungen zur Übernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-
duktionskostenbeteiligung (Vertrag über die Produktauswahl, Produktionsüber-
wachung/-absicherung) und der Haftung und Geschäftsführung betraut war und
die Verträge hierfür Vergütungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-
sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozentsätzen der Beteiligung entsprechen.
Es mag auch sein, dass sich die Komplementärin in gewissem Umfang Dritter
bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erfüllen, was im Prospekt allerdings nur
für die Eigenkapitalvermittlung ausdrücklich hervorgehoben wird. Im Übrigen
fehlen zu einer solchen Aufgabenübertragung nach Inhalt und Umfang aber
jegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als künftige Ge-
sellschafter nach denselben Maßstäben zu behandeln waren, ließe sich eine
beliebige Verwendung der ihr zufließenden Vergütungen jedenfalls nicht verein-
baren. Denn die Regelung über den Investitionsplan in § 6 des Gesellschafts-
vertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung über die
Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er
also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise über
die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-
halts entleert und das Verständnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlas-
sen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich
Investitionen im eigentlichen Sinne in Höhe von 78,36 % für die Produktions-
kosten und den Erwerb von Filmrechten vor, während es sich im Übrigen nur
um pauschale Vergütungssätze für geleistete oder noch zu leistende Dienste
handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden
sei, die der Investitionsplan aufführt.
dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-
plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er über der Komplementärin ge-
währte Sondervorteile nicht umfassend aufklärt, wie es der 19. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München in seinem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom
7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-
schließenden Beantwortung. Dagegen könnte sprechen, dass dies im Kapitel
"Die Verträge zur Durchführung der Investitionen" offengelegt wird. Unerwähnt
bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-
schäftsführers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die be-
hauptete Aussage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom
4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar über deren Honorierung Sonderverein-
barungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalmäßige
und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH,
ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits
den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesell-
schaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissions-
prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzu-
legen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 -
WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom
7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein
Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), hätten auch
diese Verbindungen angesprochen werden müssen. O. gehörte nach
den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Ge-
sellschaftern der Komplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der
IT GmbH war er nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls beteiligt. Da nach
dem weiteren Vorbringen des Klägers die IT GmbH für die C. Fonds
I bis V 47,69 % und für den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungs-
summe akquirierte, handelt es sich um eine nicht zu vernachlässigende Grö-
ßenordnung, die eine Offenlegungspflicht begründen würde.
d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-
zember 1999 ergibt, Provisionsanteile für die IT GmbH berücksichtigt hat, war
ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber hätte sie den Kläger
über diesen Umstand, der nach dem nächstliegenden Verständnis mit den
Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren müssen. Dass die
IT GmbH ihre Gesamtvergütung auch aufgrund des Umstands beanspruchen
durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts
mitwirkte, ist vom Kläger - wie die Revision zu Recht rügt - zulässigerweise mit
Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im
Übrigen gibt der Prospekt auch über eine solche Zusammenarbeit miteinander
verflochtener Unternehmen keine Auskunft.
3.
Mit den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen lässt sich sei-
ne Überzeugung, die Anlageentscheidung des Klägers habe auf diesen Um-
ständen nicht beruht, nicht begründen.
a) Soweit sich das Berufungsgericht nach der Parteivernehmung des
Klägers darauf bezieht, es sei völlig offen, ob dieser den Prospekt überhaupt
zur Kenntnis genommen habe, berührt dies die Kausalität des hier in Frage
kommenden Fehlers nicht. Die Überlegungen des Berufungsgerichts, das im
Zusammenhang mit der Verjährungsfrage die Auffassung vertreten hat, es gehe
hier um Ansprüche, die auf einem typisierten Vertrauen beruhen, stehen schon
nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung eines im
Vertrieb verwendeten Prospekts im Einklang. Um typisiertes Vertrauen geht es
bei der Prospekthaftung im engeren Sinn, das gerade nicht voraussetzt, dass
der Anleger jedes Detail erwogen hat. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f), das An-
sprüche gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein Prospektfehler auch dann
ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem
Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige
Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird; es kommt dann
auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben
worden ist oder - was nicht anders zu behandeln wäre - ob er den Prospekt zur
Kenntnis genommen hat. Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungs-
angebot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospekt-
teile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalitätsvermu-
tung widerlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der
Prospekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH aaO
Rn. 16).
b) Hier geht es indes nicht um typisiertes Vertrauen, sondern um die
Frage, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn er - wie nach den Ausführun-
gen zu 2 geboten - von der Beklagten darüber unterrichtet worden wäre, dass
die IT GmbH für den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, während der Pros-
pekt den Eindruck erweckt, für die Vermittlung des Eigenkapitals würden nur
12 % verwendet. Für diese Frage ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger den
Prospekt vor seiner Anlageentscheidung überhaupt zur Kenntnis genommen
hat, und auch die der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht besteht unab-
hängig hiervon. Der Kläger hat konkret behauptet, dass er sich bei Kenntnis
dieser ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, und ihm kommt in-
soweit auch eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute. Dass diese erschüttert
oder widerlegt wäre, hat das Berufungsgericht, das über die näheren Umstände
der Vermittlung der Beteiligung im Verhältnis zum Beklagten zu 1 Beweis erho-
ben hat, weder erörtert noch festgestellt.
4.
Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der man-
gelnden Aufklärung über die Verwendung der Provisionen ist nicht verjährt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjährten im Zeitpunkt des Beitritts
Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommandi-
tisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhand-
lungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verjährungsbestimmungen
für bestimmte Berufsträger (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 -
NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 -
NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu § 68 StBerG; Senatsurteil vom
29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu § 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar
Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da der Kläger hiervon erst im Jahr
2006 während der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach
den gesetzlichen Bestimmungen keine Verjährung eingetreten. Dass die An-
sprüche des Klägers auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags,
der nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verjährt sind, hat der Senat in seinem
Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) näher begründet. Hierauf
wird Bezug genommen.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können. Insoweit hat der Klä-
ger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegründung
erhobene Beanstandung zurückzukommen, die Kosten für die Erlösausfallver-
sicherung seien nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den
sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-
kosten gegangen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.03.2007 - 15 O 15615/05 -
OLG München, Entscheidung vom 15.10.2007 - 17 U 3039/07 -