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BGH Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 102/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AIDA/AIDU

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift- bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juni 2007 aufgehoben, soweit

zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin veranstaltet seit dem Jahre 1996 unter dem Unternehmens-

schlagwort "AIDA" Kreuzfahrten. Sie ist mit Priorität vom 15. Januar 1997 als

Inhaberin der Wortmarke Nr. 39701328.0 "Aida" unter anderem für die Dienst-

leistungen "Veranstaltungen von Reisen, Transportwesen, Beherbergung von

Gästen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten" sowie weiterer Marken mit

dem Bestandteil "AIDA" eingetragen.

Die Beklagte vermittelt seit dem Jahre 2003 in Form eines Internetreise-

portals unter dem Domain-Namen "aidu.de" Reisen und Reiseveranstaltungen.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Kennzeichenrechte

unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr auf Unterlassung der Ver-

wendung der Bezeichnung "AIDU" und auf Löschung des Domain-Namens

"aidu.de" in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Kennzeichen "AIDU" in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr für Reise- dienstleistungen, insbesondere für Buchungen von Reisen, Reisereservie- rungen und -buchungen, Ticketverkauf für Veranstaltungen, zu verwenden;

2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG auf die Registrierung

des Domain-Namens "aidu.de" zu verzichten.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens

stattgegeben; den Antrag auf Löschung des Domain-Namens hat es abgewie-

sen.

Die dagegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien sind erfolglos

geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßga-

be zurückgewiesen, dass ihr die (Weiter-)Benutzung ihres Domain-Namens

"aidu.de" für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verkündung des Berufungs-

urteils gestattet wird.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klä-

gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die

Klägerin hat, nachdem die Beklagte die Rechte an dem Domain-Namen

"aidu.de" auf einen Dritten übertragen hat, die Hauptsache hinsichtlich des An-

trags auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens für erledigt erklärt.

Sie verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren, soweit es in den Vor-

instanzen erfolglos geblieben ist, mit der Maßgabe weiter, insoweit die Erledi-

gung der Hauptsache festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Anschluss-

revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag auf Unterlassung der Ver-

wendung des Zeichens "AIDU" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG für be-

gründet und den Anspruch auf Löschung des Domain-Namens "aidu.de" für un-

begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Wortmarke "Aida" der Klägerin und das Zeichen "AIDU" der Beklagten

seien im markenrechtlichen Sinn miteinander verwechselbar. Die Kennzeich-

nungskraft der Klagemarke sei jedenfalls glatt durchschnittlich. "Aida" habe für

Reisedienstleistungen keinen beschreibenden Charakter. Der Verkehr werde

vielmehr bei "Aida" in erster Linie an die überaus populäre gleichnamige Oper

von Giuseppe Verdi bzw. deren Protagonistin denken - eine Assoziation, die ge-

rade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens für die hiermit in keinerlei

Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. Auf der Grundlage der ho-

hen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen des Veranstal-

tens von Reisen einerseits und des Vermittelns von Reisen andererseits bestehe

wegen der mindestens mittleren Zeichenähnlichkeit von "Aida" und "AIDU" kein

vernünftiger Zweifel an der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Das in der

deutschen Sprache nicht vorkommende Zeichen "AIDU" verfüge über keinen

sinnbildlichen Gehalt, so dass allein Ähnlichkeiten im Schriftbild und/oder Klang

von Bedeutung sein könnten. Die schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen sei au-

genfällig. Die klangliche Ähnlichkeit stelle sich nicht anders dar. "AIDU" erschei-

ne dem Verkehr als Kunstwort, vielleicht auch (irrig) als ihm nicht geläufiger

fremdsprachiger Ausdruck. Der Verkehr werde deshalb mangels feststehender

Ausspracheregeln der deutschen Sprache für die Buchstabenfolge "ai" ange-

sichts des ihm fremden Worts auf ihm ähnlich erscheinende Begriffe zurückgrei-

fen und deshalb dazu neigen, "AIDU" in der Art des auch optisch ähnlichen und

ihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes "Aida" als "A-I-DU" ausspre-

chen.

10

Ein Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens be-

stehe nicht, weil nicht feststehe, dass jedwede Belegung der hinter dem Domain-

Namen stehenden Website eine Verletzungshandlung darstellen würde. Viel-

mehr seien aus dem Bereich der (hohen) Dienstleistungsähnlichkeit vollständig

herausführende Inhalte denkbar, die die markenrechtliche Verwechslungsgefahr

entfallen ließen.

11

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,

soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat

und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die An-

schlussrevision der Klägerin bleibt dagegen ohne Erfolg.

12

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus ihrer

Wortmarke "Aida" ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Klageantrags zu 1

mit der von ihm ausgesprochenen Maßgabe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

MarkenG gegen die Beklagte zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen den Zeichen

"Aida" und "AIDU" bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG, gerichteten Rügen der Revision verhelfen ihr zum Erfolg.

13

a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-

gen, dass die Beklagte die Bezeichnung "AIDU" zur Bezeichnung der von ihr

angebotenen Reisedienstleistungen (Vermittlung von Reisen) markenmäßig ver-

wendet hat.

14

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke "Aida"

der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen "AIDU" der Beklagten bestehe

Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, beruht dagegen auf

Rechtsfehlern.

15

aa) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr

i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwar von dem Grundsatz ausgegangen,

dass diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen

ist. Seiner Beurteilung hat es auch zugrunde gelegt, dass eine Wechselwirkung

zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit

der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht, so

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen

durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-

kehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP

2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06,

GRUR 2009, 484 Tz. 23 = WRP 2009, 616 - METROBUS).

16

bb) Das Berufungsgericht hat eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeich-

nungskraft der Klagemarke "Aida" sowie eine hohe Ähnlichkeit der von den Par-

teien angebotenen Reisedienstleistungen angenommen. Dies

lässt einen

Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.

17

cc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf der Grundlage einer durch-

schnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hoher Dienstleistungs-

ähnlichkeit bestehe wegen der mindestens mittleren Zeichenähnlichkeit von

"Aida" und "AIDU" Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,

beruht jedoch auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen.

18

(1) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend

davon ausgegangen, dass die Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klangli-

chen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist,

wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichende

Übereinstimmung in einer Hinsicht genügen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.1999

- C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Tz. 27 f. = WRP 1999,

806 - Lloyd; Urt. v. 23.3.2006 - C-206/04, Slg. 2006, I-2717 = GRUR 2006, 413

Tz. 21 - [Mülhens/HABM] ZIRH/SIR; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Beschl.

v. 13.12.2007 - I ZB 26/05, GRUR 2008, 715 Tz. 37 - idw). Es hat auch berück-

sichtigt, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der das Kennzeichenrecht

beherrschende Grundsatz zugrunde zu legen ist, dass es auf den jeweiligen

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. nur

BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 33 = WRP 2008,

1434 - Schuhpark).

19

(2) Das Berufungsgericht hat jedoch die Bedeutung, die dem Sinngehalt

eines Zeichens für die Frage der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr

zukommen kann, nicht hinreichend beachtet. Es hat angenommen, das Zeichen

"AIDU" verfüge über keinen sinnbildlichen Gehalt, so dass allein Ähnlichkeiten

im Schriftbild oder Klang maßgeblich sein könnten. Unter diesen beiden Ge-

sichtspunkten sei die Ähnlichkeit allerdings mindestens als im oberen Bereich

des Durchschnittlichen liegend einzuordnen, so dass von einer Verwechslungs-

gefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen sei. Die

Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Zei-

chenähnlichkeit den Grundsatz nicht beachtet hat, dass eine nach dem Bild

und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegen-

überstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar

erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH, Urt. v. 12.1.2006

- C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 20 - [Ruiz-Picasso

u.a./HABM] PICASSO/PICARO; GRUR 2006, 413 Tz. 35 - ZIRH/SIR; Urt. v.

18.12.2008 - C 16/06 P, MarkenR 2009, 47 Tz. 98 - Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047,

1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's, m.w.N.).

20

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts denkt der Verkehr bei

"Aida" in erster Linie an die gleichnamige Oper von Guiseppe Verdi. Darin liege

eine Assoziation, die gerade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens

für die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache.

Zur Aussprache des Ausdrucks "AIDU" hat das Berufungsgericht ausgeführt,

der Verkehr werde angesichts dieses ihm nicht geläufigen fremden Worts auf

ihm ähnlich erscheinende Begriffe zurückgreifen und deshalb dazu neigen,

"AIDU" in der Art des ihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes "Aida"

auszusprechen. Bei Verwendung von "AIDU" in Alleinstellung werde der Ver-

kehr hierin nicht das Akronym für "Ab in den Urlaub" erkennen, zumal die Kla-

gemarke "Aida" offenkundig kein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter

zusammengesetztes Kurzwort sei.

21

Danach ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den

Begriff "Aida" ohne weiteres auch dann mit dem Namen der bekannten Oper

verbindet, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegnet.

Das Berufungsgericht hätte sich demnach damit befassen müssen, ob die von

ihm angenommene klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit durch den Bedeu-

tungsgehalt der Klagemarke aufgehoben ist. Davon hat es jedoch rechtsfehler-

haft abgesehen, weil es der Ansicht war, es komme für die Zeichenähnlichkeit

und damit für die Verwechslungsgefahr schon deshalb nur auf klangliche und

schriftbildliche Ähnlichkeiten, nicht aber auf den Bedeutungsgehalt an, weil das

angegriffene Zeichen "AIDU" über keinen solchen Bedeutungsgehalt verfüge.

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-

bildlicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren ein-

deutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt jedoch auch dann, wenn

nur ein Zeichen, im Streitfall das Klagezeichen, über einen solchen Bedeu-

tungsgehalt verfügt (vgl. EuGH GRUR 2006, 237 Tz. 20 - PICASSO/PICARO;

BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg's/Kelly's).

22

2. Die zulässige Anschlussrevision ist dagegen unbegründet. Der Antrag

auf Feststellung, dass sich die Hauptsache hinsichtlich des Löschungsbegeh-

rens erledigt hat, ist unbegründet, weil ein entsprechender Anspruch der Kläge-

rin von Anfang an nicht bestand. Das Berufungsgericht hat mit Recht ange-

nommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen konnte, auf die

Registrierung des Domain-Namens "aidu.de" zu verzichten.

23

a) Die Anschlussrevision ist zulässig. Zwischen dem Gegenstand der

Revision der Beklagten und dem Gegenstand der Anschlussrevision der Kläge-

rin besteht jedenfalls ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.

24

b) Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Verzicht auf die Re-

gistrierung des Domain-Namens "aidu.de" war - worauf bereits das Landgericht

mit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn jede Verwendung des

Domain-Namens durch die Beklagte notwendig die Voraussetzungen einer Ver-

letzung der Marken oder des Unternehmenskennzeichens der Klägerin erfüllt

(vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002,

691 - vossius.de; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 13 =

WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Davon kann nur ausgegangen werden,

wenn jede Verwendung des Domain-Namens - auch im Bereich anderer Bran-

chen als derjenigen der Reisedienstleistungen - eine Rechtsverletzung nach

§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG darstellt. Dies kann aber, wie das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung nicht

angenommen werden.

25

c) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stand der Klägerin in-

soweit kein vom künftigen Inhalt der Webseiten von "aidu.de" unabhängiger

Beseitigungsanspruch wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzei-

chens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im

weiteren Sinne zu. Auch die Annahme, der Verkehr könne den unzutreffenden

Eindruck gewinnen, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertrag-

liche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen, setzt eine

hinreichende Branchennähe voraus (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02,

GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05,

GRUR 2008, 1104 Tz. 22 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II). Eine solche

Verwechslungsgefahr kann daher nicht schon allein wegen der von der Klägerin

geltend gemachten erhöhten Kennzeichnungskraft ihres bekannten Unterneh-

menskennzeichens und einer - für die revisionsrechtliche Beurteilung zugunsten

der Klägerin zu unterstellenden - Ähnlichkeit der beiden Zeichen angenommen

werden.

26

Es kann dahingestellt bleiben, ob es eine Verletzung der Kennzeichen

der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Ausnutzung von deren

Wertschätzung und Unterscheidungskraft i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3

MarkenG darstellte, wenn die Beklagte den Domain-Namen außerhalb des Be-

reichs der Reisedienstleistungen für eines ihrer anderen Geschäftsfelder nutzen

sollte, etwa im (Online-)Versicherungs- und Finanzierungswesen. Das Begeh-

ren der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, der Beklagten die Verwendung des

Domain-Namens für diese oder bestimmte andere Tätigkeitsfelder zu untersa-

gen. Vielmehr soll die Beklagte auf die Registrierung des Domain-Namens als

solche verzichten. Ein auf Löschung der Registrierung des Domain-Namens

gerichteter kennzeichenrechtlicher Beseitigungsanspruch setzt - wie das Beru-

fungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, dass jedwede Belegung der

unter dem Domain-Namen betriebenen Website eine Verletzungshandlung dar-

stellt, also auch eine Verwendung außerhalb der von der Anschlussrevision an-

geführten Tätigkeitsbereiche. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision kommt es im Hinblick auf die

Reichweite des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs auch nicht darauf

an, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles

naheliegender erscheint als eine nicht rechtsverletzende. Der naheliegenden

Gefahr einer (erstmaligen) Rechtsverletzung durch eine drohende (zukünftige)

Verwendung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich könnte mit einem auf die

Untersagung dieser konkreten Verwendung gerichteten vorbeugenden Unter-

lassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begeg-

net werden. Ein auf Löschung des Domain-Namens gerichteter Beseitigungs-

anspruch würde durch eine solche Erstbegehungsgefahr dagegen nicht be-

gründet.

27

III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten

unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben, soweit

zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache zur neu-

en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berück-

sichtigung des Vorbringens der Klägerin zur gesteigerten Kennzeichnungskraft

und des von ihm festgestellten Bedeutungsgehalts des Zeichens "Aida" prüfen

kann, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsge-

fahr besteht. Sollte sich danach eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Kla-

gezeichens ergeben, kann unter Berücksichtigung der hohen Dienstleistungs-

ähnlichkeit schon ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit für die Annahme ei-

ner Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügen. Dass

das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren der Klägerin dahin verstan-

den hat, es umfasse auch die Verwendung des Begriffs "aidu" (kleingeschrie-

ben), insbesondere im Domain-Namen "aidu.de", begegnet dabei aus Rechts-

gründen keinen Bedenken.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 08.02.2007 - 31 O 439/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 U 35/07 -