BGH Urteil vom 19.07.2007 – I ZR 137/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
MarkenG § 15
Verkündet am: 19. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Euro Telekom
Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handels- rechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2
Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2004 unter Zurückwei-
sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit den im Beru-
fungsverfahren unter I. 1. bis 3. und II. gestellten Klageanträgen
abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, bietet in Deutschland Tele-
kommunikationsdienstleistungen an. Sie benutzt seit ihrer Gründung im Jahr
1989 bei ihrer gesamten Außendarstellung die Bezeichnung "Telekom" in Al-
leinstellung, wobei diese Bezeichnung Verkehrsgeltung genießt. Die Klägerin ist
auch Inhaberin einer entsprechenden Benutzungsmarke.
Die Beklagte ist seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma "Euro Telekom
Deutschland GmbH" in das Handelsregister des Amtsgerichts H. einge-
tragen und bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleistungen auf dem deut-
schen Markt an. Sie ist Inhaberin der Domain-Namen "euro-telekom.de", "euro-
telekom.net", "euro-telekom.info", "euro-telekom.org" und "eurotelekom.info"
und verwendet diese sowie die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference"
und "Euro Telekom Website" zu Werbezwecken.
Die Klägerin macht geltend, die Bezeichnungen der Beklagten verletzten
ihr Unternehmenskennzeichen und ihre Benutzungsmarke. Sie hat nach teil-
weiser Rücknahme ihrer Klage zuletzt beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlas-
sen, im geschäftlichen Verkehr
a) die Bezeichnung "Euro Telekom Deutschland GmbH" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, das Tele- kommunikations- und/oder Internetdienstleistungen anbietet, insbesondere wenn dies geschieht, wie es auf Seiten 3 bis 6 der landgerichtlichen Entscheidung wiedergegeben ist;
und/oder
b) die Bezeichnung "Euro-Telekom" und/oder "EURO-Telekom" zur Kennzeichnung eines Unternehmens zu benutzen, insbe- sondere wenn dies in Form der Domain-Namen "euro- telekom.de", "euro-telekom.net", "euro-telekom.info", "euro- telekom.org" und/oder "eurotelekom.info" und/oder in Form der Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und/oder "Euro Telekom Website" geschieht, soweit sich dieses Unter- nehmen mit Telekommunikations- und/oder Internetdienstleis- tungen beschäftigt;
c) die Bezeichnungen "Euro Telekom Conference" und/oder "Euro Telekom Website" zur Kennzeichnung von Telekom- munikations- und/oder Internetdienstleistungen zu benutzen;
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Umsätze sowie der Umfang und die Art der getätigten Werbung mitzuteilen sind;
3. in die Löschung der Firma "Euro Telekom Deutschland GmbH" H.
Handelsregister
Amtsgerichts
dem
des
aus (HRB ) einzuwilligen;
4. in die Löschung der Domain-Namen "euro-telekom.de", "euro-
telekom.net", "eurotelekom.info" einzuwilligen;
"euro-telekom.info“,
"euro-telekom.org"
und
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Dezember 2002 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, der geringe Schutz-
umfang der Klagezeichen führe zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr
schon bei geringen Abweichungen. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte die
Bezeichnung "Telekom" nur beschreibend und auch nur im Zusammenhang mit
weiteren Bestandteilen benutze. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass die
Klageansprüche verwirkt seien.
Das Landgericht hat die Klage mit dem Löschungsantrag hinsichtlich der
Domain-Namen abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klageabweisung ge-
richtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Be-
klagten die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Köln MarkenR 2005, 153).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr im
zweiten Rechtszug erfolgloses Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-
zu ausgeführt:
Die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich nicht aus § 15
MarkenG. Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin genieße allerdings
Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Bezeichnung "Telekom" sei
als Abkürzung des Begriffs "Telekommunikation" für den Bereich der Telekom-
munikation zwar rein beschreibend und ohne originäre Kennzeichnungskraft.
Sie habe aber aufgrund von Verkehrsgeltung kennzeichenrechtlichen Schutz
erlangt und verfüge danach über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die
von den Parteien angebotenen Dienstleistungen seien in Teilbereichen iden-
tisch und im Übrigen sehr ähnlich. Das Klagekennzeichen "Telekom" sei den
angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten aber zu unähnlich, um die erfor-
derliche Verwechslungsgefahr zu begründen.
Das Wort "Telekom" verfüge nur zugunsten der Klägerin über Verkehrs-
geltung. In den angegriffenen Bezeichnungen sei es für Telekommunikations-
dienstleistungen rein beschreibend verwendet worden. Einem rein beschrei-
benden Zeichenelement komme keine Hinweisfunktion zu. Es könne die ande-
ren (gleichfalls beschreibenden) Bestandteile in der Wahrnehmung durch den
Verkehr nicht so weit zurückdrängen, dass nur der Bestandteil "Telekom" die
angegriffenen Zeichen präge. Die isolierte Verwendung eines Zeichens im ge-
schäftlichen Verkehr könne allerdings grundsätzlich nicht nur zu einer Steige-
rung seiner Kennzeichnungskraft, sondern auch zu einer herkunftshinweisen-
den Funktion des Zeichens führen, wenn dieses dem Verkehr als Bestandteil
eines anderen Zeichens begegne. Dieser Grundsatz gelte aber nur für Zeichen,
die über eine zumindest geringe originäre Kennzeichnungskraft verfügten, nicht
dagegen für rein beschreibende Angaben. Danach stehe dem Klagekennzei-
chen "Telekom" die Bezeichnung "Euro Telekom Deutschland GmbH" gegen-
über und liege wegen der zusätzlichen Bestandteile des angegriffenen Zei-
chens keine für eine Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit
vor. Entsprechendes gelte auch für die des Weiteren angegriffenen Zeichen der
Beklagten.
Aus den genannten Gründen sei die Klage auch nicht aus § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG begründet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe sind unbegründet,
soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht - wie
auch schon das Landgericht - dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur
Einwilligung in die Löschung der von dieser verwendeten Domain-Namen (Kla-
geantrag I. 4.) nicht stattgegeben hat. Im Übrigen führen sie zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt. Nach den bislang getroffenen Feststellungen können die auf Verwechs-
lungsgefahr gestützten Klageansprüche nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5,
§ 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG nicht verneint werden.
1. Die angefochtene Entscheidung stellt sich insoweit als im Ergebnis zu-
treffend dar, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das
Landgericht hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Einwilligung in die Lö-
schung der von der Beklagten verwendeten Domain-Namen bestätigt hat. Der
von der Klägerin insoweit geltend gemachte Anspruch ist - worauf das Landge-
richt mit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn schon das Halten
der Domain-Namen durch die Beklagte für sich gesehen eine Rechtsverletzung
darstellt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Beklagte
als juristische Person (des Handelsrechts) stets im geschäftlichen Verkehr han-
delt (so aber Hacker
in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 15
Rdn. 106). Der zuletzt genannte Umstand ändert nichts daran, dass eine Ver-
wendung der Domain-Namen nur dann unzulässig ist, wenn die Beklagte dabei
notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt (vgl.
BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691
- vossius.de). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung
auch dann, wenn sie im Bereich anderer Branchen als der der Telekommunika-
tion und des Internets erfolgt, zumindest eine nach § 15 Abs. 3 MarkenG unlau-
tere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wert-
schätzung des Kennzeichens "Telekom" der Klägerin darstellt. Dies aber kann
nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden.
2. Die für die Unterlassungsansprüche gemäß den Klageanträgen I. 1. a)
und b) erforderliche Verwechslungsgefahr zwischen dem als Firmenschlagwort
selbständig geschützten Bestandteil "Telekom" des Unternehmenskennzei-
chens der Klägerin einerseits und den Bezeichnungen "Euro Telekom Deutsch-
land GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" für das Unternehmen der
Beklagten andererseits kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung verneint werden.
a) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2
MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-
men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der
einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des
älteren Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tä-
tigkeitsgebiete (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02,
GRUR 2005, 61 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ComNet II).
b) Das Berufungsgericht ist von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft des nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützten Firmenbestandteils "Te-
lekom" der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
aa) Für den Bestandteil "Telekom" ihrer Firmenbezeichnung kann die
Klägerin den vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleiteten kenn-
zeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als Firmenschlagwort in
Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 515
= WRP 2004, 758 - Telekom).
bb) Die Bezeichnung "Telekom" stellt eine Abkürzung der Bezeichnung
"Telekommunikation" dar und verfügt daher, wie das Berufungsgericht unter
Hinweis auf die Senatsentscheidung "Telekom" zutreffend angenommen hat, im
Bereich der Telekommunikation über keine originäre Kennzeichnungskraft. Die
Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht Veranlassung zu einer er-
neuten Überprüfung des Bedeutungsgehalts der Bezeichnung "Telekom" ge-
habt hätte. Den von ihr angeführten Abfragen über Internet-Suchmaschinen
kommt kein Erkenntniswert für die Bestimmung des Verkehrsverständnisses zu.
Ein Eintrag im Duden, der für die Bezeichnung "Telekom" auf das Unternehmen
der Klägerin verweist, mag ein Ausdruck der Verkehrsgeltung der Klägerin sein.
Er besagt aber nichts über die ursprüngliche Unterscheidungskraft dieser Be-
zeichnung.
cc) Die Bezeichnung "Telekom" hat aufgrund von Verkehrsgeltung durch-
schnittliche Kennzeichnungskraft erlangt. Das Berufungsgericht hat sich inso-
weit auf ein von der Klägerin vorgelegtes demoskopisches Gutachten von Infra-
test B. aus dem Jahr 1997 gestützt, wonach seinerzeit jedenfalls 60 % der
Befragten die Bezeichnung "Telekom" zutreffend der Klägerin zugeordnet und
als Hinweis auf diese angesehen haben.
c) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von den Parteien an-
gebotenen Telekommunikationsdienstleistungen in Teilbereichen identisch und
im Übrigen sehr ähnlich sind. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechts-
fehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen.
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Firmenschlag-
wort "Telekom" der Klägerin und den angegriffenen Bezeichnungen "Euro Tele-
kom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" bestehe nur
eine geringe Zeichenähnlichkeit, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit ist, wie das Be-
rufungsgericht zutreffend angenommen hat, von dem das gesamte Kennzei-
chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen
Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. BGH,
Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 37/04, GRUR 2007, 235 Tz 21 = WRP 2007, 186
- Goldhase, m.w.N. - zur Veröffentlichung in BGHZ 169, 295 bestimmt). Das
schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter be-
stimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende
Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der bei-
den Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in
ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen. Ausnahmsweise kann
ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine
komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnen-
de Stellung behalten, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Mar-
ke oder der komplexen Kennzeichnung zu dominieren oder zu prägen (vgl.
EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 Tz 30 = GRUR 2005,
1042 = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz 18
- Malteserkreuz).
bb) Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Zei-
chenähnlichkeit rechtsfehlerhaft als gering beurteilt, weil es "Telekom" zu Un-
recht keine herkunftshinweisende, sondern nur eine beschreibende Funktion
beigemessen hat.
(1) Bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Klagekennzeichen
übereinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, ist ei-
ne durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch
dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmen-
den Bestandteil besteht (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003,
880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus). Der Umstand, dass ein Zeichen durch
seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunfts-
hinweisende Funktion erhalten hat, wirkt sich nicht nur auf seine Kennzeich-
nungskraft aus, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen
auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht
isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet (BGH GRUR
2003, 880, 881
- City Plus; vgl. auch BGHZ 156, 126, 137 f.
- Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154,
156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Beschl. v. 24.2.2005
- I ZB 2/04, GRUR 2005, 513, 514 = WRP 2005, 744 - MEY/Ella May).
Die Anwendung dieses Erfahrungssatzes kommt grundsätzlich auch in
solchen Fällen in Betracht, in denen der mit dem Klagekennzeichen überein-
stimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine
Kennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens er-
langt hat. Es spricht nichts dafür, in einem solchen Fall den Wandel in der her-
kunftshinweisenden Funktion auf das Klagekennzeichen zu beschränken. Wenn
der Verkehr bei einer von Haus aus beschreibenden Bezeichnung aufgrund der
durch Benutzung erworbenen Verkehrsgeltung daran gewöhnt ist, dass diese
als Unternehmenskennzeichen oder als Marke benutzt wird, wird er auch dann
von einer gewissen Herkunftsfunktion ausgehen, wenn er dem Zeichen in Kom-
bination mit anderen Bestandteilen begegnet. Die herkunftshinweisende Funkti-
on als Bestandteil eines anderen Zeichens hängt allerdings von der Kennzeich-
nungskraft des Klagekennzeichens ab: Je geringer die Kennzeichnungskraft
des Klagekennzeichens und damit sein Schutzumfang ist, desto geringer ist
auch der Herkunftshinweis, den der Verkehr dem Zeichen als Bestandteil eines
anderen Zeichens entnimmt.
(2) Die Revision macht mit Recht geltend, dass die angegriffenen Zei-
chen der Beklagten durch ihren Bestandteil "Telekom" aufgrund der diesem
innewohnenden herkunftshinweisenden Funktion derart geprägt werden, dass
ihre weiteren Bestandteile in der Wahrnehmung des Verkehrs zurücktreten.
Verfügt das Klagezeichen jedenfalls über durchschnittliche Kennzeich-
nungskraft, führt die dadurch vermittelte Herkunftshinweisfunktion des mit ihm
übereinstimmenden Bestandteils im angegriffenen Zeichen dazu, dass dieser
Bestandteil den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens prägt, wenn die
weiteren Bestandteile rein beschreibend sind und deshalb in der Wahrnehmung
durch den Verkehr in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr versteht solche
rein beschreibenden Angaben lediglich als Sachhinweise, wobei diese in der
Wahrnehmung regelmäßig gegenüber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen
zurücktreten (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867
= WRP 2004, 1281 - Mustang). Außerdem neigt der Verkehr erfahrungsgemäß
dazu, mehrteilige Bezeichnungen in einer ihre Merkbarkeit und Aussprechbar-
keit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001
- I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS, m.w.N.). Ent-
sprechend verhält es sich im Streitfall:
Das Berufungsgericht hat für das angegriffene Zeichen "Euro Telekom
Deutschland GmbH" zutreffend festgestellt, dass dessen Bestandteile "Euro",
"Deutschland" und "GmbH" rein beschreibender Natur sind. Die Abkürzung
"GmbH" weist lediglich auf die Rechtsform des Unternehmens, die ihr vorange-
stellte Angabe "Deutschland" darauf hin, dass es sich bei der Beklagten um ein
in Deutschland ansässiges Unternehmen handelt. Die Angabe "Euro" lässt er-
kennen, dass das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe, der es ange-
hört, auch in anderen Ländern Europas tätig ist. Ebenso weist der in den ferner
angegriffenen geschäftlichen Bezeichnungen der Beklagten "Euro-Telekom"
und "EURO-Telekom" enthaltene Bestandteil "Euro" einen rein beschreibenden
Begriffsinhalt auf. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, haben
in gleicher Weise auch die weiteren Bestandteile in den angegriffenen Bezeich-
nungen "Euro Telekom Conference" und "Euro Telekom Website" zur Kenn-
zeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und im
Bereich des Internets beschreibenden Charakter.
cc) Danach stimmt der einzige herkunftshinweisende Bestandteil der an-
gegriffenen Zeichen mit dem Klagekennzeichen überein. Es ist daher von einer
nicht nur geringen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszuge-
hen.
e) Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens
und gegebener Branchenidentität kann angesichts einer solchen Ähnlichkeit der
sich gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem
Firmenschlagwort "Telekom" der Klägerin und den Zeichen der Beklagten "Euro
Telekom Deutschland GmbH", "Euro-Telekom" und "EURO-Telekom" nicht ver-
neint werden.
3. Das zu vorstehend 2. Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Kläge-
rin ihre Unterlassungsansprüche hinsichtlich der von der Beklagten verwende-
ten Unternehmenskennzeichen "Euro Telekom Deutschland GmbH", "Euro-
Telekom" und "EURO-Telekom" auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG
gestützt und die Beklagte gemäß den Klageanträgen zu I. 2. und 3. sowie II.
des Weiteren auf Auskunftserteilung, Einwilligung in die Löschung ihrer Firma
und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen hat. Auch
die Verneinung markenrechtlicher Ansprüche stellt sich im Hinblick auf die Aus-
führungen des Berufungsgerichts zur Zeichenähnlichkeit als rechtsfehlerhaft
dar.
4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung der Sache verwehrt,
weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang
noch keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Klageansprüche
- wie die Beklagte geltend gemacht hat - verwirkt sind. Die insoweit gebotenen
Feststellungen werden in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen
sein.
5. Das Berufungsgericht wird des Weiteren auch noch zu prüfen haben,
ob zwischen dem Klagezeichen und den unter I. 1. b) des Klageantrags aufge-
führten Domain-Namen, deren Inhaberin die Beklagte ist, sowie den unter
I. 1. c) des Klageantrags aufgeführten Bezeichnungen, die die Beklagte zur
Kennzeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen benutzt, ebenfalls
Verwechslungsgefahr besteht. Soweit die Vorinstanzen angenommen haben,
dass auch die in diesen Bezeichnungen enthaltenen weiteren Bestandteile zur
Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
und im Bereich des Internets beschreibenden Charakter haben, lässt dies kei-
nen Rechtsfehler erkennen.
Bornkamm
Richter am BGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.
Büscher
Bornkamm
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.09.2003 - 31 O 297/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.08.2004 - 6 U 131/03 -