BGH Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 293/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
MarkenG § 26 Abs. 1 und Abs. 3
Kellogg's/Kelly's
Verkündet am: 28. August 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anfor- derungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen.
b) Die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, wirkt nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur dann rechtserhaltend, wenn die Abwei- chungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht.
BGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 293/00 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg,
3. Zivilsenat,
vom
23. November 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
übrigen aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen
Ziffer I. 2. und II. des Urteils des Landgerichts Hamburg, Zivil-
kammer 15, vom 17. Juni 1998 in Bezug auf vor dem 4. Oktober
1995 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrags) vorge-
nommene Handlungen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das genannte Urteil des Landge-
richts Hamburg dahingehend abgeändert, daß die Klage auch in-
soweit abgewiesen wird.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt in Deutschland Cerealien ein-
schließlich Müsli-Riegel unter der Bezeichnung "Kellogg's". Unter den Anbietern
von Cerealien in Deutschland ist sie Marktführerin.
Die Klägerin ist hinsichtlich der zugunsten ihrer amerikanischen Mutter-
gesellschaft eingetragenen deutschen Marken Lizenznehmerin und zur Durch-
setzung von Verletzungsansprüchen im eigenen Namen ermächtigt. Die Mut-
tergesellschaft der Klägerin
ist u.a.
Inhaberin der mit Zeitrang vom
28. November 1949 für "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" einge-
tragenen Marke Nr. 611 710:
Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter der Marke "Kelly's" vorwie-
gend salzige Knabberartikel wie Kartoffelchips, Kartoffelsticks, Mais-
Erdnuß-Snacks und gesalzene Erdnüsse. Sie
ist
Inhaberin
folgender
IR-Marken:
- mit Zeitrang vom 9. März 1972 unter der Nummer IR (DD) R 386 011
für "Arachides préparées, pommes chips, amandes saupoudrées, pop
corn, arachides (confiserie), produits amylacés pour l’alimentation,
aussi enrobés de beurre d’arachides" eingetragene Marke (weiße
Schrift vor rotem Hintergrund):
- mit Zeitrang vom 12. Mai 1989 unter der Nummer IR (DD) 539 023 u.a.
für "produits faits avec des pommes de terre; …, noix et pépins prépa-
rés; ...céréales et préparations faites de céréales pour la consommati-
on; ..., préparations alimentaires à base de flocons de céréales mélan-
gées avec des fruits secs et d’autres produits alimentaires, dites <müs-
li>," eingetragene Marke:
- mit Zeitrang vom 12. Mai 1989 unter der Nummer IR (DD) 539 022 u.a.
für dieselben Waren wie die Marke 539 023 eingetragene Wortmarke
"KELLY'S".
Den genannten Marken liegen internationale Registrierungen mit einer
Schutzerstreckung auf das Gebiet der früheren DDR zugrunde. Sie sind nach
der deutschen Wiedervereinigung aufgrund des Erstreckungsgesetzes (v.
23.4.1992, BGBl. I S. 938 = GRUR 1992, 749 - ErstrG) zum 1. Mai 1992 auch in
der übrigen Bundesrepublik wirksam geworden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen
Verletzung ihrer Marken "Kellogg's" und ihrer geschäftlichen Bezeichnung
"Kellogg" auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens "Kelly's" für Kartoffel-
chips, Kartoffelsticks, Mais-Weizen-Kartoffel-Soja-Snacks, Mais-Erdnußsnacks
und gesalzenen Erdnüssen sowie Popcorn und auf Auskunftserteilung und
Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Des weiteren begehrt sie von der Be-
klagten deren Einwilligung in die Schutzentziehung der genannten drei
IR-Marken.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen
I. die Beklagte
1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im ge-
schäftlichen Verkehr mit Kartoffelchips, Kartoffelsticks,
Mais-Weizen-Kartoffel-Soja-Snacks, Mais-Erdnußsnacks und
gesalzenen Erdnüssen sowie Popcorn das Zeichen "Kelly's"
zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Waren
oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter
dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen
oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zei-
chen Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zei-
chen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für solche
bzw. mit solchen Waren zu benutzen;
2. verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg von gemäß Ziffer 1. widerrechtlich gekennzeich-
neten Gegenständen zu erteilen, und zwar unter Angabe von
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und an-
derer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, aus-
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände;
3. verurteilt, in die Entziehung des Schutzes der internationalen
Marken Nr. R 386 011, 539 022 und 539 023 für die Bundes-
republik Deutschland einzuwilligen;
II. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
aus den unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstandenen
und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg
LRE 40, 45).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Kla-
geabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem vom Landgericht ange-
nommenen Umfang ebenfalls für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Bei der Verwendung des angegriffenen Zeichens "Kelly's" für Kartoffel-
chips, Kartoffelsticks, Mais-Weizen-Kartoffel-Soja-Snacks, Mais-Erdnußsnacks
und gesalzene Erdnüsse sowie Popcorn bestehe Verwechslungsgefahr mit der
für "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" eingetragenen Klagemarke.
Dem Zeichen "Kellogg's" komme eine durch Benutzung erworbene, weit über-
durchschnittliche Kennzeichnungskraft für Cornflakes-Produkte als Frühstücks-
cerealien zu. Die Zeichen "Kellogg's" und "Kelly's" wiesen in Struktur und Klang
eine Vielzahl von Gemeinsamkeiten auf. Die unterschiedlichen Endsilben wür-
den nicht betont, so daß bei nicht aufmerksamem Hinhören Verwechslungen
nicht auszuschließen seien. Auch bestehe Warenähnlichkeit zwischen den von
der Beklagten mit der Bezeichnung "Kelly's" versehenen Waren und den mit der
Klagemarke geschützten und von der Klägerin vertriebenen Frühstückscereali-
en. Im Hinblick auf den Prioritätsvorrang der Klagemarke sei die Beklagte ver-
pflichtet, in die teilweise Entziehung des Schutzes ihrer drei IR-Marken für den
Bereich der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat zum weit über-
wiegenden Teil keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Antrag
der Klägerin auf Einwilligung in die Entziehung des nationalen Schutzes der
IR-Marken (DD) R 386 011, (DD) 539 023 und (DD) 539 022 für die Bundesre-
publik Deutschland stattgegeben. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung,
daß der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung und - bis auf eine örtliche und zeitliche Einschränkung - auf Aus-
kunft sowie auf Schadensersatz zustehen.
1. Die Bejahung des Schutzrechtsentziehungsanspruchs durch das Be-
rufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Der Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr nach §§ 55, 51 Abs. 1
i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG setzt eine eingetragene Marke mit älterem
Zeitrang voraus. Im Streitfall ist dieser Vorrang des Rechts nach dem Zeitrang
gemäß § 6 Abs. 2 MarkenG allerdings, wie das Berufungsgericht nicht berück-
sichtigt hat, durch § 30 ErstrG begrenzt (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 6
Rdn. 27).
Die IR-Marken (DD) R 386 011, (DD) 539 023 und (DD) 539 022 unter-
fallen dem Erstreckungsgesetz. Es handelt sich jeweils um internationale Mar-
ken mit einer ursprünglichen Schutzerstreckung auf das Gebiet der DDR. Diese
Marken sind, nachdem sie vor dem 3. Oktober 1990 auf Grund internationaler
Abkommen in den in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Ländern (Bran-
denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
als geschützte Rechte bestanden haben, nach § 4 Abs. 1 und 2 ErstrG unter
Beibehaltung ihres Zeitrangs mit Wirkung zum 1. Mai 1992 auf das übrige Bun-
desgebiet erstreckt worden. Zugleich sind nach § 1 Abs. 1 ErstrG die Klage-
marken unter Beibehaltung ihres jeweiligen Zeitrangs auf das Gebiet dieser
Länder erstreckt worden. Trifft eine nach § 1 ErstrG erstreckte Marke mit einer
nach § 4 ErstrG erstreckten übereinstimmenden Marke zusammen, so darf
nach § 30 Abs. 1 ErstrG jedes der Zeichen in dem Gebiet, auf das es erstreckt
worden ist, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Inhabers des anderen Zei-
chens benutzt werden. Der Tatbestand der Übereinstimmung der beiden Zei-
chen erfaßt dabei auch den Fall der Verwechslungsgefahr (Begründung des
Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/1399 S. 249, 257, 277 = GRUR 1992, 749,
786). Das Recht der Benutzung im früheren Erteilungsgebiet bleibt danach er-
halten, und zwar auch bei der prioritätsjüngeren der beiden Marken. Dement-
sprechend kann der Inhaber der älteren Marke in bezug auf die jüngere Marke
auch keine Löschungs- oder Schutzentziehungsansprüche geltend machen.
b) Der Klägerin steht der in Rede stehende Schutzentziehungsanspruch
unabhängig davon jedoch aus § 115 Abs. 2 i.V. mit §§ 55, 49 Abs. 1 Satz 1 i.V.
mit § 26 MarkenG wegen Verfalls der drei angegriffenen IR-Marken zu. Auch
wenn es sich bei diesen um ursprünglich in der DDR erteilte und erst später auf
das Gebiet der alten Ländern erstreckte Marken handelt, sind auf sie nach § 5
Satz 2 ErstrG insoweit die mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften
des Bundesrechts anzuwenden. Denn der nachträgliche Verfall wegen fehlen-
der Benutzung stellt keine auch weiterhin nach den Vorschriften der DDR zu
beurteilende Frage der Schutzfähigkeit i.S. des § 5 Satz 1 ErstrG dar, sondern
betrifft allein die absoluten Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sowie die aus
älteren Rechten folgenden Schutzhindernisse (Begründung des Regierungs-
entwurfs, BT-Drucks. 12/1399, S. 34).
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf
Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung
innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26
MarkenG benutzt worden ist. Im vorliegenden Fall unterlagen die Marken nach
dem in der DDR geltenden Recht keinem Benutzungszwang. Die Benutzungs-
schonfrist des § 49 Abs. 1 MarkenG begann für sie daher gemäß Anlage I
Kap. III Sachgebiet E Abschn. II Nr. 1 § 10 Satz 1 Einigungsvertrag erst am Tag
des Wirksamwerdens des Beitritts, also am 3. Oktober 1990 (vgl. BGHZ 139,
147, 149 - DRIBECK's LIGHT) und endete damit am 3. Oktober 1995. In die-
sem Zeitraum hat die Beklagte das mit ihren drei IR-Marken geschützte Zeichen
"Kelly's" nicht ernsthaft benutzt.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die
Marken vor der deutschen Wiedervereinigung (3. Oktober 1990) nicht in Benut-
zung genommen.
bb) Soweit die Beklagte unter Hinweis auf Warenverkehrsbescheinigun-
gen vorgetragen hat, sie habe die Marken zwischen 1990 und 1992 in den neu-
en Bundesländern durch umfangreiche Lieferungen benutzt, war dies, da die
Klägerin die fehlende Benutzung konkret behauptet hat und die Beklagte nach
ihrem Vortrag auch über die Marke "Kelly" verfügt, unsubstantiiert, weshalb es
auch nicht der Erhebung des von der Beklagten insoweit angebotenen Zeugen-
beweises bedurfte. Bereits im Urteil des Landgerichts ist ausgeführt worden,
daß die Beklagte in dieser Hinsicht keine Umsätze genannt habe.
cc) Soweit die Beklagte ab November 1995 mit "Kelly's" gekennzeichnete
Artikel wie Erdnuß-Snips, Chips, Mini-Frittes, Knusper-Gitter, Erdnüsse und
Popcorn an Abnehmer im Münchner Olympiastadion verkauft hat, stellte dies
eine Benutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist dar. Sie wäre zwar, da
sie nicht erst innerhalb der letzten drei Monate vor der Anbringung der vom
2. Dezember 1996 datierenden Schutzentziehungsanträge erfolgt ist, nach § 49
Abs. 1 Satz 2 MarkenG grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie stellte jedoch kei-
ne ernsthafte Benutzung dar. Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernst-
haft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benut-
zungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu
verhindern (BGH, Urt. v. 13.5.1977 - I ZR 177/75, GRUR 1978, 46, 47
- Doppelkamp I; Beschl. v. 25.5.1979 - I ZB 13/76, GRUR 1979, 707, 708
- Haller; Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend). Die
Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maß-
stab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen
(BGHZ 70, 143, 149 f. - Orbicin; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH, Urt.
v. 17.1.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; Urt. v.
10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BER-
THA). Die Belieferung allein des Münchner Olympiastadions mit Knabberarti-
keln genügt diesen Anforderungen nicht. Auch die in der Anlage B 8 genannten
Umsätze von wöchentlich durchschnittlich rund 1.100
s-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:5)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:4)(cid:6)(cid:4)(cid:3)(cid:14)(cid:13)(cid:2)(cid:15)(cid:5)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:6)
sen, daß es sich bei der Beklagten um ein mit ihrer Marke "Kelly's" in Österreich
bekanntes Unternehmen handelt, eine solche Benutzungsform nicht als wirt-
schaftlich vernünftig und nachvollziehbar erscheinen. Zwar können auch gerin-
ge Umsätze als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden, etwa wenn Kunden
bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Schutzland bei einer bestimmten
Marke gehalten werden sollen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR
1986, 168, 169 - Darcy). Solche Gründe sind im Streitfall jedoch nicht ersicht-
lich. Die dortige Benutzung stellt daher mangels Ernsthaftigkeit keine zu be-
rücksichtigende Benutzung der Marke dar.
dd) Der Vertrieb von Popcorn unter der Bezeichnung "Kelly" durch die
Beklagte oder einen Lizenznehmer stellte ebenfalls keine rechtserhaltende Be-
nutzung der IR-Marken "Kelly's" dar. Die Benutzung der Marke in einer Form,
die von der Eintragung abweicht, wirkt nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur dann
rechtserhaltend, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der
Marke nicht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abwei-
chend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Ge-
samteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der
benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Urt. v. 13.4.2000
- I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 56 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Verkehr erkennt bei einem
Vergleich der beiden Zeichen deren Unterschied und hat keinen Anlaß, das ab-
gewandelte Zeichen als dieselbe Marke anzusehen. Die Beklagte hat daher ihre
drei angegriffenen IR-Marken auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist zu-
mindest nicht ernsthaft benutzt.
2. Das Berufungsgericht hat - abgesehen von einer in örtlicher und zeitli-
cher Hinsicht vorzunehmenden Einschränkung - wie schon das Landgericht
zutreffend entschieden, daß die Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenser-
satzansprüche begründet sind, die die Klägerin wegen der Verletzung der Kla-
gemarke mit Ermächtigung ihrer Inhaberin geltend gemacht hat. Die Revision
wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwi-
schen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung "Kelly's" bestehe
Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil sowohl die
kollidierenden Marken als auch die unter diesen Zeichen geschützten Waren in
erheblichem Umfang verwechselbar seien.
a) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Be-
rufungsgericht angenommen, daß "Kellogg's" von Haus aus eine durchschnittli-
che Kennzeichnungskraft für aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen be-
sitzt. Es ist des weiteren davon ausgegangen, daß der Klagemarke aufgrund
ihrer erheblichen Bekanntheit für Cornflakes-Produkte eine weit überdurch-
schnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese Beurteilung wird von den
Parteien nicht beanstandet und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Im
Streitfall bedarf es keiner weiteren Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt die
kraft Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorgelegen
hat. Schon bei der Annahme normaler Kennzeichnungskraft erweist sich die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht als rechts-
fehlerfrei.
b) Das Berufungsgericht hat Warenähnlichkeit zwischen den von der
Klägerin aus dem Warenverzeichnis der Klagemarke benutzten Waren "Corn-
flakes" und "Müsli-Riegel" und den von der Beklagten für das angegriffene Zei-
chen "Kelly's" in Anspruch genommenen Waren "salzige Knabberartikel" ange-
nommen. Es hat zwar keinen Grad der Ähnlichkeit der Waren zueinander be-
nannt, ist aber ausdrücklich von Warennähe ausgegangen. Seine Feststellun-
gen, wonach insbesondere Tankstellen und Bahnhofskioske verpackte Trok-
kenprodukte wie Erdnüsse und Cornflakes im selben Verkaufsregal anbieten
und süße Backwaren und salzige Knabberartikel teilweise vom selben Herstel-
ler gefertigt werden, sind von der Revision nicht angegriffen worden und lassen
keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Ohne Erfolg tritt die Revision der Annahme des Berufungsgerichts
entgegen, die Marken "Kellogg's" und "Kelly's" wiesen eine die Verwechslungs-
gefahr begründende Zeichenähnlichkeit auf. Sie stützt sich dabei maßgeblich
darauf, daß der Verkehr dem in beiden Zeichen übereinstimmenden Genitiv-"S"
keine Bedeutung beimesse, daher lediglich die Wortstämme "Kellogg" und
"Kelly" vergleiche und bei einem Vergleich der Zeichen deren deutliche Unter-
schiede in der Aussprache, insbesondere der Vokalfolge wahrnehme. Darüber
hinaus erkenne der Verkehr in dem Zeichen "Kelly" den bekannten irischen
Familiennamen, so daß es schon aus diesem Grund nicht zu Verwechslungen
komme.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die
Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen
Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in
einer Hinsicht genügt (BGHZ 139, 340, 347 - Lions, m.w.N.). Es hat auch be-
rücksichtigt, daß bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzei-
chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweili-
gen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 =
WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067,
1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).
bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht den Er-
fahrungssatz unberücksichtigt gelassen, daß der Verkehr die jeweiligen Be-
zeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander ver-
gleicht, weshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erin-
nerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH, Urt. v.
29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 = WRP 1999, 530 - Cefallo-
ne). Es hat ferner nicht übersehen, daß dementsprechend grundsätzlich nicht
die gegebenen Unterschiede den Beurteilungsmaßstab bilden, sondern das
Maß an Übereinstimmungen. In dieser Hinsicht ist im Streitfall festzustellen,
daß bei der Klagemarke "Kellogg's" und dem angegriffenen Zeichen "Kelly's"
die Silbenzahl übereinstimmt und sowohl der Wortanfang als auch das Ab-
schluß-"S" identisch sind. Des weiteren beginnt bei beiden Zeichen die zweite
Silbe mit dem Buchstaben "l". In der Fortführung dieser zweiten Silbe ("logg's"
und "ly's"), die zugleich jeweils das Wortende bildet, weichen die Zeichen zwar
nicht unerheblich voneinander ab. Insgesamt gesehen überwiegen aber die
Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Zeichen. Die in den Endsilben beste-
henden klanglichen Abweichungen treten im undeutlichen Erinnerungseindruck
eher in den Hintergrund, zumal wenn man berücksichtigt, daß der Verkehr
Wortanfänge in der Regel stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGHZ
131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone;
BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694
- EVIAN/REVIAN). Das Berufungsgericht stellt bei seinen Erwägungen zur Ver-
wechslungsgefahr auf den auffallend übereinstimmenden zischenden "S"-Laut
der beiden Bezeichnungen und deren Identität im Wortanfang ab. Soweit das
Berufungsgericht hieraus das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ableitet,
läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Aus diesem Grund kann der Angriff der
Revision, das Berufungsgericht hätte dem Wortbestandteil "logg's" bei der zei-
chenrechtlichen Beurteilung mehr Bedeutung beimessen müssen, keinen Erfolg
haben. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Argument der Beklagten im
übrigen mit der zutreffenden Erwägung auseinandergesetzt, daß damit eine
unzulässige zergliedernde Betrachtung des Wortzeichens erfolgte.
cc) Ohne Erfolg bezieht sich die Revision zur Begründung eines weiten
Abstands der sich gegenüberstehenden Zeichen auf den Bedeutungsgehalt des
angegriffenen Zeichens als irischer Familienname, indem sie geltend macht,
eine Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, weil die klangliche Ähnlichkeit
durch diesen Bedeutungsgehalt aufgehoben werde.
Eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang an sich zu bejahende
Verwechslungsgefahr der zu vergleichenden Zeichen kann allerdings aus-
nahmsweise deshalb ausscheiden, weil dem einen oder auch beiden Zeichen
ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies setzt jedoch einen
die Zeichen unterscheidenden ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffs-
inhalt voraus (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132
= WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694,
697 - apetito/apitta; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 =
WRP 2000, 525 - comtes/ComTel). An einem solchen eindeutigen Begriffsinhalt
aber fehlt es im Streitfall. Denn der Verbraucher hat keine Hilfe, die ihn zu ei-
nem Auseinanderhalten von klanglich ähnlichen Zeichen hinreichend zuverläs-
sig veranlassen würde, wenn der Begriffsinhalt in einem Personennamen be-
steht, der keinen sachlichen Bezug zu dem mit ihm bezeichneten Produkt be-
sitzt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.1966 - Ib ZB 11/64, GRUR 1966, 493, 494 - Lili).
d) Der Auskunftsanspruch sowie der Schadensersatzanspruch unterlie-
gen allerdings einer vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten örtlichen und
zeitlichen Begrenzung. Denn die Klägerin kann aus ihrer auf das Beitrittsgebiet
erstreckten Marke nach § 30 ErstrG bis zur Löschungsreife der drei IR-Marken
mit Ablauf des 3. Oktober 1995 im Beitrittsgebiet keine Rechte geltend machen
(vgl. vorstehend zu Ziffer II. 1. a)).
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten
insoweit aufzuheben und die Klage in diesem Umfang unter Abänderung des
landgerichtlichen Urteils abzuweisen, als sich die Verurteilung zur Auskunftser-
teilung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Schadenser-
satzleistung auch auf Handlungen im Beitrittsgebiet vor Ablauf des 3. Oktober
1995 beziehen. Im übrigen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert