BGH Urteil vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. Oktober 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB § 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1
a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzmini- mum wenigstens erreicht.
b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommen- den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf- hin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechts- begriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unbe- rücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjeni- ge Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abge- schlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimm- tem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Ur- teilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisions- instanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - KG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. Sep-
tember 2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen
des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten
des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den
nachehelichen Unterhalt.
Sie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde
ihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die
Ehe der Parteien mit Urteil vom 27. März 2007 geschieden.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin,
war aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg
zur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das
sich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM
(= 2.543,36 €) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil
die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel um-
zogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit.
Nach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 %
als Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte
in Höhe von 3.200 € brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates
Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ur-
sprünglich 1.489,85 € betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 € be-
laufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätig-
keit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1.848,19 € erzielen.
Der 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher
Konferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüs-
sel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss
das Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parla-
ment eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien
mit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. September
2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt
er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesun-
terhalts jedenfalls auf 5.427,80 € netto belaufen.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antrags-
gegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen
Sohn in Höhe von monatlich 563,20 € sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt
in Höhe von monatlich 1.545,70 € zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum
nachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Ober-
landesgericht das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nach-
ehelichen Unterhalt auf 500 € herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antrags-
gegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende
Dezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nach-
ehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen
richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgeg-
ners, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zu-
rückgewiesen, weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zu-
gesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung aus-
geübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverlet-
zung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt
habe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel
an das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die An-
tragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ver-
pflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bemüht habe,
habe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives
Einkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.848,19 € netto zuzurechnen.
Auf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für
die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € herabzusetzen. Eine Befristung
des Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung
des Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufsto-
ckungsunterhalt, zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit
zumutbar sei. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im Rahmen der Be-
grenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbil-
ligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen
davon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei
genüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die
vereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die An-
tragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesent-
lich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen
Kindes übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der
Dolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung
des Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als Chef-
texterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkom-
men zugunsten des Antragsgegners zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser
Tätigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile
zu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht
aufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Ein-
kommen von mindestens 4.500 € brutto verdienen. Zwar habe die Antragstelle-
rin nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische
Aussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der
Werbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbe-
schäftigung, wenn die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die
Ehe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit
nur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig
gewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine
Festanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen,
dass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben
und daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4.500 € brutto erzielen würde.
Weil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkom-
men als 3.630 € monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Ein-
kommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 € brutto.
Unter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und
des besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die Kin-
derbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der
ehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts
nicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der Bil-
ligkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012
angemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und
wirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Le-
bensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug
nach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem
Nachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsan-
spruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den
Betrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Be-
trag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 €. Mit einem solchen Un-
terhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf
stehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen
Lebensbedarf i.S. von § 1578 b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhalts-
pflicht in Höhe von monatlich 500 € belaste auch den Antragsgegner nicht unbil-
lig, zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Netto-
monatseinkommen in Höhe von 5.427,80 € verfüge.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neu-
regelung in § 1578 b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billig-
keitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle.
II.
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € unter
Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisi-
onsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
1. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines
geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen,
wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des
Unterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Be-
lange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein-
schaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung er-
geben sich aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichts-
punkten.
a) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder ei-
ne zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksich-
tigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit einge-
treten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachtei-
le begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und
stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b
Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Er-
werbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben
(BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.; Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 -
FamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35).
b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b
BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unter-
halts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsbe-
rechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften
zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich,
dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzmi-
nimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-
richterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 583).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemes-
senen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen,
kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der
er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den
Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen
Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschen-
bruch/Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021;
zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl.
Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung
seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemes-
senen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Be-
fristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unter-
halt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabge-
setzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs
mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.
c) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB
setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhalts-
anspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Um-
stände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig vor-
aussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach
§ 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangs-
verfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 -
FamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.).
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung
oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grund-
sätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand
konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die
- wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unter-
haltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Mög-
lichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begren-
zung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsbe-
rechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhalts-
begrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteile vom
16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. Novem-
ber 2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann
der Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten
oder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer
ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vor-
liegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe-
zeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt
erzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der frü-
her ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Er-
werbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es
insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner wider-
legen muss.
2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-
menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-
gericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-
prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter
diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-
teile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom
26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Fe-
bruar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen
Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozess-
stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-
dergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und
nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom
11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus,
dass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die rich-
terliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabwägung leitend ge-
wesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinanderset-
zung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur
ergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom
24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993, 1379).
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Beru-
fungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fort-
dauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen.
Zutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die An-
tragstellerin während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche be-
schäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen
erzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die
frühere Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach
dem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach
Brüssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass
sich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin - wenn sie die Tätigkeit nicht
ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftex-
terin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken
erschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahe legen, die An-
tragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die
Feststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin würde in diesem Be-
ruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteige-
rungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4.500 € erzielen,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vor-
trag der Antragstellerin zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die
von dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind.
Auch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkom-
men als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehre-
rin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtli-
cher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuld-
ner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b
BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten
Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünf-
te erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die
sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr
erzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang
nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehe-
bedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900 € brutto angenom-
men. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des
im Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiter-
werbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von
einem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich
auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB richtet. Soweit es der An-
tragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin
zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten
Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffen-
den Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die An-
tragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis
heute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten
mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stel-
le bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der
Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasial-
lehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.
4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentschei-
dung des Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat in-
soweit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon
ausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts ge-
mäß § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die
Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten
Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom
12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in
ständiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommens-
einbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich 500 € ermittelt, was zur Höhe
von der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung
hat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer der Ehe der Parteien von Ok-
tober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kinder-
erziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch
die Antragstellerin zunächst vollschichtig erwerbstätig war, hat sie - neben der
Tagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Ta-
gesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sicherge-
stellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und
Brüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr einge-
schränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat
das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine
dauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von 500 € den Antragsgegner bei dessen
bereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 € nicht übermäßig belastet.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der
gesetzlichen Intention des § 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch
der Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist
bis Ende 2011 auf 500 € monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten
Nachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der An-
tragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den
Antragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde.
Wenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach
§ 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer
ehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht
zu beanstanden.
5. Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg,
soweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils
entstanden sind.
a) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die An-
tragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage
in Höhe von 478,94 € nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 er-
hält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berück-
sichtigen. Denn nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur
Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beur-
teilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Be-
rufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage
wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlos-
sen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen dürfen im
Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559
Abs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in be-
stimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz
ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder
ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist
und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Ge-
danke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung ei-
nes festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berück-
sichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit
verursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann
es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom
Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere
Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist viel-
mehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine ra-
sche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom
21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.).
c) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die
Zahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein
sollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die
Antragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob
auch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom
Arbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII
ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vgl.
Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1
Rdn. 462 b ff.).
Schließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im
Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichti-
gen, zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob
dieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils
führen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haus-
haltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder
sogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss des-
wegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach § 238
FamFG (§ 323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den
ehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert
diesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Antrag-
stellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Be-
rücksichtigung finden müssen.
Hahne
Dose
Klinkhammer
Grupp
Schilling
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 20 F 119/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07 -