BGH Urteil vom 26.09.2007 – XII ZR 11/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnis- sen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer voll- schichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - OLG Brandenburg
AG Perleberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats
für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
vom 30. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den
nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Der am 5. Februar 1960 geborene Antragsteller und die am 29. Septem-
ber 1960 geborene Antragsgegnerin hatten am 28. Mai 1982 die Ehe geschlos-
sen, aus der zwei am 11. September 1982 und am 7. Oktober 1984 geborene
Kinder hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien im Juli 2001 getrennt
hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2002 zugestellten Scheidungsantrag
durch Verbundurteil vom 10. März 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch
ist seit dem 6. August 2004 rechtskräftig. Am 24. Juni 2006 hat der Antragsteller
erneut geheiratet; das am 4. Mai 2001 geborene Kind seiner neuen Ehefrau hat
er am 4. Januar 2007 als eigenes Kind angenommen.
Während ihrer Ehe in der früheren DDR gingen beide Parteien Vollzeittä-
tigkeiten nach; die Kinder wurden in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten
und einem Hort betreut. In dieser Zeit erzielte die Antragsgegnerin aus ihrer
Tätigkeit als Bauingenieurin Einkünfte in Höhe von monatlich 690 Mark, wäh-
rend der Antragsteller aufgrund seiner leitenden Tätigkeit in einer Stärkefabrik
schon seinerzeit ein herausgehobenes Einkommen von 1.000 Mark erhielt.
Seit Januar 1992 war die Antragsgegnerin bei verschiedenen Arbeitge-
bern zunächst in Teilzeit (6 Stunden täglich) tätig und zwischenzeitlich kurzfris-
tig arbeitslos. Ab Juli 1998 arbeitete sie als selbständige Bauingenieurin. Nach-
dem sie ihre Selbständigkeit aufgegeben hatte, arbeitete sie ab März 2002 zu-
nächst in einer auf zwei Jahre befristeten Stelle und erhielt sodann eine bis zum
31. März 2006 befristete Vollzeitanstellung bei dem Landkreis P. Daraus erzielt
sie ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.406,38 €. Der Antragsteller
wurde nach dem Beitritt der neuen Bundesländer Geschäftsführer der Nachfol-
gegesellschaft seines früheren Arbeitgebers. In dieser Position war er zeitweilig
auch in M. berufstätig und lebte nur an den Wochenenden mit der An-
tragsgegnerin und den Kindern in der Ehewohnung. Im Zeitpunkt der Eheschei-
dung erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.851,52 €.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin
ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.116 € zu
zahlen. Die Berufung des Antragstellers, mit der er eine Befristung des nach-
ehelichen Unterhalts auf die Zeit bis einschließlich März 2006 beantragte, hat
das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beru-
fungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der nacheheliche Aufsto-
I.
ckungsunterhalt der Antragsgegnerin sei weder nach § 1573 Abs. 5 BGB zu
befristen, noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den angemessenen Le-
bensbedarf zu begrenzen. Zwar gebe es keine feste Zeitgrenze für die Ehedau-
er oder die Dauer der Kindererziehung, von der ab eine Befristung des Aufsto-
ckungsunterhalts ausgeschlossen sei. Allerdings nähere sich eine Ehedauer
von 10 Jahren dem Grenzbereich, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskrite-
rium durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukom-
me. Denn dann sei mit zunehmender Verflechtung der Lebensverhältnisse und
häufig wachsender wirtschaftlicher Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten zu
rechnen. Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren komme eine zeitliche Be-
grenzung des Aufstockungsunterhalts daher nur dann in Betracht, wenn die
Ehe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiografie eines Ehe-
partners, geführt habe und es nach der Gestaltung der Ehe zu einer weitgehend
selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei.
Diese Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsan-
spruchs seien hier nicht gegeben. Schon angesichts der Ehedauer von mehr
als 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus.
Es komme daher nicht darauf an, ob der Vortrag des Antragstellers zutreffe,
wonach die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder nicht überwiegend be-
treut habe. Angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren habe die Verflech-
tung der Lebensverhältnisse stetig zugenommen. Dass es vorliegend nach der
Gestaltung der Ehe - abweichend vom Regelfall - zu einer weitgehend selb-
ständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei, habe der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht dargelegt.
Eine andere Auffassung sei auch nicht im Hinblick auf die neuere höchst-
richterliche Rechtsprechung zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kinder-
erziehung während der Ehe geboten. Weil die Gesetzeslage unverändert ge-
blieben sei, führe die Änderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass nun in
größerem Umfang als bisher von den Billigkeitsvorschriften Gebrauch gemacht
werden könne. Eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen sei auch nicht
deswegen geboten, weil die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags erst 42 bzw. 41 Jahre alt waren. Sei die 20 Jahre dauernde
Ehe in recht jungen Jahren geschlossen, so sei die zunehmende Verflechtung
der Lebensverhältnisse bereits in einem noch nicht sehr fortgeschrittenen Alter
eingetreten. Dass in solchen Fällen die Unterhaltspflicht länger andauere als in
Fällen vergleichbarer Ehedauer bei späterer Heirat, rechtfertige keine abwei-
chende Beurteilung.
Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sei auch nicht nach
§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Diese Vorschrift unterscheide sich zwar in
ihren Rechtsfolgen von § 1573 Abs. 5 BGB. Für die Voraussetzungen sei der
Maßstab jedoch ebenfalls die Dauer der Ehe und die überwiegende Kinder-
betreuung, angesichts dessen auch diese Vorschrift keine Anwendung finde.
Der Umstand, dass die Ehe noch vor dem Beitritt der neuen Bundeslän-
der zur Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sei, ändere daran
nichts, weil das frühere Recht nur für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten
fortgelte, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden
sei. Dass der Antragsteller nach dem früheren Recht der DDR keine Veranlas-
sung gesehen habe, mit der Antragsgegnerin einen Ehevertrag zu schließen,
führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Übrigen habe der Antragsteller auch
nach dem Beitritt noch die Möglichkeit zum Abschluss eines Ehevertrages ge-
habt.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Entscheidung, mit der ei-
ne Befristung des Aufstockungsunterhalts versagt wurde, nicht. Insbesondere
durfte das Berufungsgericht eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach
§ 1573 Abs. 5 oder § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mit der Begründung versa-
gen, eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheide schon ange-
sichts einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren aus und der Antragsteller habe
nicht hinreichend dargelegt, dass hier eine Abweichung vom Regelfall geboten
sei.
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573
Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-
halt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten
Ehegatten ausgleichen will.
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-
ten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem
während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750
f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nacheheli-
chen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit
BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung
einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbil-
dungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebeding-
ter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ur-
sprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für
Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-
grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit
dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kriti-
siert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die
Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht
von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-
tie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol-
che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber
bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in
§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts
nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888,
S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007,
1289, 1293).
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Ar-
beitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslo-
sigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2
BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des
1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42).
Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-
terhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz
der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-
lichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel
des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Ge-
setzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche
auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt
(§ 1573 Abs. 5 BGB) ein
(BT-Drucks. 10/2888, S. 18).
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige
Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen
Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen
dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des
Aufstockungsunterhalts lösen.
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh-
rung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig
wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-
übergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat
oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-
terhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon
allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre
beträgt.
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-
mecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen
Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn
das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen
mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des
§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-
ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-
sätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr
stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben
die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeits-
abwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-
lich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend
für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-
pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine
Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ
2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793,
799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom
12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573
Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-
duelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbe-
zieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger
als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-
terhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen
ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -
FamRZ 2006, 1006, 1007).
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit
und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-
scheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-
kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen
könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-
haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen
kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289,
1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bie-
tet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan-
dardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-
che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-
rückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-
bildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im
Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu-
mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnis-
sen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-
dard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks.
10/2888, S. 19).
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen
nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab
dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür aus-
schlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar
sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abände-
rung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-
fahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ
2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände
allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt
sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten
(vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006,
1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-
seits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007,
200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236
andererseits).
d) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-
menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-
gericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-
prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter
diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-
teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das
ist hier indes der Fall.
2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats durfte
sich das Berufungsgericht nicht auf die pauschale Aussage beschränken, schon
angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Be-
grenzung des Unterhaltsanspruchs aus; der Antragsteller habe auch nicht aus-
nahmsweise eine Abweichung von diesem Regelfall dargelegt.
a) Wie schon ausgeführt, ist die Ehedauer im Rahmen der Begrenzungs-
ren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung. Daneben hätte das Berufungsge-
richt jedenfalls das Alter der Parteien berücksichtigen müssen, zumal die An-
tragsgegnerin bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 41 Jahre alt
war. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist es
unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände leichter, die Lebensverhältnisse
der früheren Ehegatten wieder zu entflechten, wenn die Parteien sehr jung ge-
heiratet hatten und trotz zwanzigjähriger Ehe noch in der ersten Hälfte ihres
Berufslebens stehen.
Als Argument gegen eine untrennbare Verflechtung der Lebensverhält-
nisse hätte das Berufungsgericht weiter berücksichtigen müssen, dass die Par-
teien die erste Hälfte ihrer Ehe in der früheren DDR verbracht haben und wegen
der dort üblichen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder beide einer vollschich-
tigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Entsprechend fiel ihr monatliches
Erwerbseinkommen seinerzeit mit 1.000 Mark
für den Antragsteller und
690 Mark für die Antragsgegnerin nicht so extrem auseinander, wie es heute
der Fall ist. Jedenfalls seinerzeit war das Einkommensgefälle deswegen nicht
vorrangig auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den unterschiedlichen Aus-
bildungsstand der Parteien zurückzuführen.
b) Ob sich diese Verhältnisse seit der Wiedervereinigung in Folge der be-
rufsbedingt stärkeren zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers entschei-
dend geändert haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen
seiner Auffassung lässt sich eine über den Zeitpunkt der Scheidung fortdauern-
de Verflechtung nicht damit begründen, dass die Parteien während der Ehezeit
ein gemeinsames Girokonto unterhalten hatten, zumal dieses gemeinsame
Konto nach der Scheidung der Ehegatten längst aufgehoben sein dürfte.
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antragsteller
hinsichtlich fehlender ehebedingter Nachteile auch nicht darlegungs- und be-
weisfällig geblieben. Er hat zunächst pauschal vorgetragen, dass der Einkom-
mensunterschied der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen
sei. Ergänzend hat er unter Hinweis auf die Betreuungsmöglichkeiten in den
neuen Bundesländern und die angestellte Reinigungskraft darauf hingewiesen,
dass die Antragsgegnerin während des überwiegenden Teils der Ehezeit be-
rufstätig sein konnte. Inzwischen ist sie in ihrem erlernten Beruf als Bauingeni-
eurin bei einem öffentlichen Arbeitgeber wieder in Vollzeit beschäftigt. Ob sich
gleichwohl infolge der Ehe oder wegen der Dauer der Kindererziehung noch
heute ehebedingte Einkommenseinbußen ergeben, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt.
3. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf der Grundlage der Feststellun-
gen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entscheiden, ob die Einkommensdif-
ferenz der Parteien ganz oder teilweise auf fortwirkende ehebedingte Nachteile
zurückzuführen oder ob sie eine Folge des umfassenden Strukturwandels nach
der Wiedervereinigung ist, die auch andere Arbeitnehmer unabhängig von ihrer
ehelichen Situation getroffen hat.
Für die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts wird es weiter dar-
auf ankommen, ob die Antragsgegnerin trotz ursprünglicher Befristung ihres
Arbeitsvertrages bis zum 31. März 2006 weiterhin in Vollzeit in ihrem erlernten
Beruf beschäftigt ist und wie sich die Gesundheitsprognose nach ihrer Erkran-
kung im Jahre 2002 aus heutiger Sicht darstellt.
Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch
zu berücksichtigen haben, dass der Antragsteller inzwischen das am 4. Mai
2001 geborene minderjährige Kind seiner zweiten Ehefrau adoptiert hat und
auch für dieses unterhaltspflichtig ist (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; Senatsurteil
vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 686).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Perleberg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 16b F 51/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 UF 87/04 -