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BGH Urteil vom 21.07.2026 – VI ZR 93/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR93.25.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen

Tenor§

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine Bildberichterstattung in Gestalt eines Videobeitrags in Anspruch.

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Die Klägerin, eine in Deutschland sehr bekannte Sängerin, wurde im Dezember 2021 Mutter. Am 25. Mai 2022 veröffentlichte die Beklagte unter www.rtl.de einen Beitrag unter der Überschrift "[Name der Klägerin]: Ihr Mutterglück darf jeder sehen", der sich mit einem Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter N. und ihrer Mutter M. durch die Innenstadt von München sowie einer Situation auf einem Parkplatz am Ammersee beschäftigt. Gegenstand des Beitrags ist u.a. ein Video. In das Video aufgenommen sind zwei Fotos, die die Klägerin mit dem Kind auf dem Arm und ihre Mutter M. bei dem Spaziergang in München bzw. dort bei dem Besuch einer Außengastronomie zeigen. Am Ende wird das Titelblatt der Zeitschrift FREIZEIT REVUE eingeblendet, das ein Foto der lächelnden Klägerin mit dem Kind auf dem Arm zeigt und die Schlagzeile trägt: "[Name der Klägerin] Exklusiv! Die ersten Fotos von ihrem großen Baby-Glück". Der Videobeitrag enthält weiter eine Filmsequenz, die die Klägerin an einem anderen Tag vor einem Pkw mit geöffneter Heckklappe zeigt, während sie ihre Tochter aus einem am Boden stehenden Kinderwagenaufsatz aufnimmt und in einen Kinderautositz legt. In dem Kommentar zum Video wird erwähnt, dass sich die Klägerin mit dem Baby zum ersten Mal in der Öffentlichkeit gezeigt habe, bei sonnigem Wetter sei sie am Ammersee gewesen, wo diese "zuckersüßen Aufnahmen" entstanden seien, einen Tag zuvor seien die Klägerin, das Baby und die Mutter zum Kaffeetrinken und Shoppen in München gewesen. Die FREIZEIT REVUE sei hautnah dabei gewesen und zeige das Familienglück in ihrer neuen Ausgabe mit vielen weiteren Fotos. Obwohl die Klägerin zum ersten Mal Mutter geworden sei, scheine sie das "Mutterdasein" ziemlich gut im Griff zu haben.

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Die Beklagte hat die Verwendungsrechte an den Fotos gekauft. Sie hat wegen der Bildberichterstattung und Teilen der Wortberichterstattung am 30. Mai 2022 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

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Die Klägerin macht geltend, durch die Bildberichterstattung werde sie schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, denn die Fotos zeigten die Zuwendung zu ihrem Kind und seien heimlich und unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel - unter Verwendung eines starken Teleobjektivs - sowie während einer Observation über mindestens einen Tag entstanden. Die Klägerin begehrt wegen der Bildberichterstattung die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 25.000 €. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe§

A.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG verlangen. Zwar sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gemäß § 22 KUG liege nicht vor. Die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung werde nicht behauptet, eine stillschweigende Einwilligung trage die Beklagte nicht schlüssig vor. Es handle sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen, einerseits der rechtlich geschützten Belange der Medien, andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, falle vorliegend zu Gunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG aus. Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung lasse sich nicht verneinen. Die Klägerin sei als bekannte Künstlerin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränke sich allerdings auf die Darstellung von Alltagssituationen - einen Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter und Mutter in der Innenstadt von München bzw. das Ein- oder Aussteigen der Klägerin mit einem Autokindersitz in ein Auto auf einem Parkplatz am Ammersee -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Zwar dürften auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung sei die Normalität des Alltags der Klägerin insoweit von öffentlichem Interesse, als sich die Wortberichterstattung damit befasse, dass die ansonsten zurückgezogen lebende Klägerin sich mit ihrer Tochter erstmals in der Öffentlichkeit gezeigt habe. Insoweit möge damit das Thema der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung angesprochen sein. Allerdings sei der Informationswert gering, denn es handle sich allenfalls um einen Randaspekt der Berichterstattung, die sich im Schwerpunkt mit der Beschreibung des "Familienausflugs" befasse. Es handele sich nicht um Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Fotos zeigten die Klägerin in Situationen, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt seien. Die Bilder seien zwar im öffentlichen Raum in München bzw. am Ammersee aufgenommen worden und beruhten auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht worden seien und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten. Die Klägerin habe aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit Tochter und Mutter erlebt, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Die Klägerin habe die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass diese Momente der Entspannung nicht in Lichtbildaufnahmen fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würden. Die Fotos seien durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden. Der Fotograf sei der Klägerin durch die Innenstadt von München gefolgt. Die Fotos zeigten die Klägerin in verschiedenen Situationen an unterschiedlichen Plätzen, darin liege eine Nachstellung. Nach der Anmutung der Aufnahmen seien diese offensichtlich versteckt und für die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden. Soweit die Beklagte bestreite, dass die Klägerin sich der Anwesenheit von Fotografen nicht bewusst gewesen sei, sei auch dies unsubstantiiert.

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Die Bildberichterstattung greife zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Fotos hielten die Klägerin in Momenten der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Die Klägerin habe sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass die Momente der Hinwendung zum Kind nicht auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, habe ihrem Persönlichkeitsschutz zusätzlich ein starkes Gewicht verliehen. Die Klägerin habe auch keine Selbstöffnung vorgenommen, die die Bildberichterstattung durch die Beklagte erlauben würde.

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Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung seien nicht erfüllt. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, liege nicht vor. Eine Rufschädigung sei nicht festzustellen. Die Bildberichterstattung sei nicht herabsetzend und mindere das Ansehen der Klägerin nicht. Die begleitende Wortberichterstattung sei positiv gehalten. Dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Situationen jeweils um die Privatsphäre der Klägerin handle, führe zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, begründe für sich betrachtet jedoch keinen hinreichend schweren Eingriff. Die erforderliche Schwere des Eingriffs ergebe sich auch nicht aus der Nachstellung bzw. Observation. Die unbefangene natürliche Interaktion zwischen der Klägerin und ihrem Kind im öffentlichen Raum könne zwar beeinträchtigt werden, wenn die Klägerin damit rechnen müsse, unter Ausnutzung von Heimlichkeit und/oder Nachstellung fotografiert zu werden. Allerdings fehle insoweit konkreter Vortrag zu etwa nachteiligen Folgen der angegriffenen Berichterstattung. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolge, liege nicht vor. Ein hartnäckiges rechtswidriges Verhalten sei dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns deutlich gemacht worden sei, uneinsichtig an seinem Verhalten festhalte und das Recht des Betroffenen beharrlich erneut in gleicher Weise verletze. Das sei nicht der Fall. Die Bilder zeigten die Klägerin weder in Situationen besonderer Intimität mit ihrem Kind noch seien sie an einer von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Örtlichkeit gefertigt worden. Die Klägerin habe zwar die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sie habe aber in der Innenstadt von München und auf einem öffentlichen Parkplatz am Ammersee nicht erwarten können, "für sich allein" zu sein. Die Fotos zeigten ein erwartbares Verhalten bei einem Spaziergang oder Ausflug mit einem Kleinkind, also harmlose Alltagssituationen. Ein Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit liege nicht vor. Das mindere die Schwere des Eingriffs sowohl im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre als auch mit Blick auf den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind.

B.

8

Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die angegriffene Bildberichterstattung für unzulässig erachtet (I.), die begehrte Geldentschädigung aber versagt (II.).

I.

9

Die Bildberichterstattung der Beklagten war entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unzulässig und verletzte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

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1. Im hier betroffenen Bereich einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 9; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 9; vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 11; jeweils mwN; zum Medienprivileg für Telemedien vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juli 2025 - VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 37 ff.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211, juris Rn. 78 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.) im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).

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2. Das Vorliegen einer Einwilligung (§ 22 KUG) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revisionserwiderung erinnert dagegen nichts.

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3. Die Fotos und die Videosequenz sind auch keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sodass ihre Veröffentlichung schon deshalb unzulässig ist.

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a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 14; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 12; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 11; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).

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Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 13; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).

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Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 14; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).

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b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 15; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).

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c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 15; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).

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aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8) bzw. bezüglich der Videosequenz des dazu gesprochenen Kommentars. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).

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Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110 [Bild]; NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).

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bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes ist neben dem Anlass der Berichterstattung und den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 16; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 19; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 209, juris Rn. 74). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207, juris Rn. 69). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. zu Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207, juris Rn. 69).

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cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erfahren kann (dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 19). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f., juris Rn. 82 [Bild]; 119, 1, 24, juris Rn. 72 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386, juris Rn. 83).

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d) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Bilder in dem Video keine Bildnisse der Zeitgeschichte darstellen. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.

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aa) Die beanstandeten Fotos in dem Video zeigen die Klägerin, teilweise unter Mitabbildung ihrer sie begleitenden Mutter, bei einem Stadtbummel durch die belebte Innenstadt der Großstadt München in einem hellen Sommerkleid, wie sie ihr Kind trägt und es im Bereich einer Außengastronomie sitzend auf dem Arm hält. Die Filmsequenz vom Parkplatz am Ammersee zeigt die sommerlich gekleidete Klägerin neben einem PKW mit geöffnetem Kofferraum, die ihr Baby aus einem auf dem Boden stehenden Kinderwagenaufsatz aufnimmt und es in einen danebenstehenden Kinderautositz legt.

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Auch wenn es sich dabei um Alltagssituationen einer jungen Mutter handelt, lässt sich ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dieser Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattung nicht verneinen. Im Kommentar zum Video wird zunächst angesprochen, dass sich die Klägerin zum ersten Mal mit ihrer kleinen Tochter in der Öffentlichkeit gezeigt und mit ihr und ihrer Mutter Freizeit in München verbracht habe. Das im Video gezeigte vorsichtige und sorgsame Aufnehmen des Kindes aus dem Kinderwagenaufsatz und seine sanfte Ablage im Autositz werden dahin kommentiert, dass die Klägerin, obwohl es sich um das erste Kind handle, das "Mutterdasein" gut im Griff habe. Damit werden die Themen Vereinbarkeit von Familie und Beruf wie auch das Erlernen neuer Fertigkeiten im Umgang mit dem ersten Kind (richtiges Aufnehmen, Halten und Ablegen) angesprochen, erfahren allerdings keine Vertiefung. Die Klägerin ist eine sehr bekannte deutsche Sängerin, sie bezeichnet sich selbst als eine der prominentesten Deutschen. Sie ist seit langer Zeit in der Öffentlichkeit präsent, also - wenn auch keine Person des politischen Lebens - doch eine "public figure/personne publique", sodass Informationen zu ihrer ersten Elternschaft aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können. Hinsichtlich des konkreten Anlasses der Berichterstattung, nämlich des ersten Auftretens mit dem Kind in der Öffentlichkeit, beschränkt sich der Informationsgehalt der Bilder und des begleitenden Kommentars neben den vorgenannten nur gestreiften Themen im Übrigen jedoch auf das Konstatieren dieses Anlasses. Der Kommentar erwähnt den Stadtbummel vom Vortag mit Kaffeetrinken und Shoppen sowie den Besuch am Ammersee, "wo diese zuckersüßen Aufnahmen entstanden" seien, und spricht vom "Familienglück", das in der FREIZEIT REVUE gezeigt werde. Der Beitrag lässt im Hinblick auf das Thema erste Elternschaft keine substantiellen Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung oder zu einer Diskussion allgemeinen Interesses erkennen. Er zeigt typische Freizeitgestaltungen und Alltagsverhalten (Umlagern des Kindes für die Autofahrt) und spricht vom Mutterglück. So befriedigt er in erster Linie die Neugier der Leserschaft auf das Privatleben der Klägerin mit Kind.

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bb) Dieses geringe Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es nicht, die beanstandeten Bilder dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild ist aufgrund der thematisch privaten Prägung der Situationen und des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt.

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(1) Die Fotos und die Videosequenz würdigen die Klägerin nicht herab, sondern zeigen sie in unverfänglichen Alltagssituationen, in vorteilhafter Erscheinung und in freundlicher Zuwendung zu ihrem Kind. Sie bilden sie allerdings in Situationen ab, die thematisch privat geprägt sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 20; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 27, 31). Die Bilder wurden zwar in der Innenstadt von München und dort in einer Außengastronomie sowie auf einem Parkplatz am Ammersee aufgenommen und beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit der Orte ermöglicht wurden und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzten. Die Klägerin erlebte aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit ihrer Tochter und zum Teil ihrer Mutter, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild der erwachsenen Frauen und des Babys und ihr alltägliches Verhalten waren grundsätzlich geeignet, die Klägerin in der Anonymität der sehr belebten Innenstadt untertauchen zu lassen, wenn auch im Hinblick auf die außerordentliche Prominenz der Klägerin in Deutschland bei realistischer Betrachtung ein Erkennen durch Fans und Kontaktversuche durch diese nicht nur objektiv, sondern auch aus der Sicht der Klägerin nicht ausgeschlossen waren. Die Klägerin durfte aufgrund der unauffälligen Gestaltung ihres Erscheinungsbildes, ihres Verhaltens und der zahlreichen Menschen in ihrer Umgebung mit entsprechendem Verhalten aber jedenfalls die Erwartung haben, dass diese Momente der Entspannung nicht in Fotos fixiert, verkauft und der breiten Allgemeinheit in Gestalt der Leserschaft der Yellow Press vor Augen geführt werden würden. Eine entsprechende Erwartung durfte die Klägerin auch bei dem Ausflug mit ihrer Tochter am Ammersee haben.

27

(2) Die Bildberichterstattung greift zudem in den durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Klägerin hat sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass sie dabei ungestört bleibt, die Momente der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in ihren Einzelheiten auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung.

II.

28

Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung verneint.

29

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33). Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215, juris Rn. 29; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, juris Rn. 40). Bei der Entscheidung ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff als auch der Prävention besteht (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16, juris Rn. 85; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138, juris Rn. 16; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307, juris Rn. 26 f.; BVerfGE 34, 269, 285, juris Rn. 37).

30

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, Geldentschädigungen nur dann zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG, AfP 2017, 228 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2004, 591, juris Rn. 5 f.). Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen, kann sich bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten. Auf der anderen Seite ist aus der Perspektive des Art. 5 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen, dass von drohenden Kompensationszahlungen auch eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen ausgehen kann. Für die Verhängung solcher Entschädigungszahlungen kommt es insoweit auf eine Gesamtwürdigung der Umstände der beanstandeten Berichterstattung an, wobei neben dem Gewicht der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch deren Eindeutigkeit und Erkennbarkeit sowie deren Kontext einzustellen ist (vgl. BVerfG AfP 2017, 228 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 26 mwN).

31

3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint.

32

Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist trotz der Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht von besonderem Gewicht. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder die Bilder noch der Kommentar zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin führen. Sie wird in unverfänglichen Alltagssituationen in der Öffentlichkeit der Innenstadt von München und am Ammersee überwiegend vorteilhaft, jedenfalls neutral bei wohlmeinender inhaltlicher Kommentierung vorgestellt. Soweit der Kommentar Informationen über Tatsachen enthält, wird deren Unrichtigkeit nicht geltend gemacht. Die Gesamtwürdigung führt nicht zur Annahme eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs. Die Bilder sind unter Berücksichtigung der Kommentierung nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Klägerin gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 43), der Beitrag trifft sie nicht im Kern ihrer Persönlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 39). Anders als die Revision meint, zeigen sie auch keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters, wie Halten, Anlächeln, Tragen, Umlagern.

33

Zu Recht hat das Berufungsgericht die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere des Eingriffs auch nicht daraus abgeleitet, dass der Fotograf der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Innenstadt von München gefolgt ist und die Klägerin - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen hat. Unmittelbare - sicht-, fühl- oder hörbare - Belästigungen der Klägerin durch den Fotografen sind nicht festgestellt. Das durch die nachträgliche Kenntnis von diesen Umständen bei der Klägerin möglicherweise hervorgerufene Gefühl der Überwachung und Kontrolle kann die persönliche Lebensführung zwar nicht unerheblich beeinträchtigen. Dies verleiht der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber nicht ein solches Gewicht, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Aufgrund der außerordentlichen Prominenz der Klägerin ist jeder ihrer Aufenthalte in der Öffentlichkeit dem Risiko besonderer Beobachtung ausgesetzt. Die "überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt", die das Bundesverfassungsgericht von der Medienöffentlichkeit abgrenzt (vgl. BVerfGE 101, 361, 381, juris Rn. 71), ist für eine sehr prominente Person wie die Klägerin bereits eine andere - interessiertere und größere - als für Privatpersonen, die regelmäßig erst durch eigene (Verhaltens-)Auffälligkeiten die Aufmerksamkeit der sie Umgebenden auf sich ziehen. Die Klägerin hat sich hier bewusst in die Öffentlichkeit der sehr belebten Innenstadt von München bzw. des bei Touristen beliebten Ufers des Ammersee begeben, wo sie aufgrund ihrer großen Prominenz jederzeit damit rechnen musste, gegebenenfalls von Fans unter den Passanten erkannt und beobachtet zu werden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der unbefangenen Interaktion zwischen Mutter und Kind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 22) war bereits aufgrund dieser Umstände gegeben.

34

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten vermögen auch die Reich-weite der angegriffenen Berichterstattung über die Nachrichtenplattform der Beklagten und die etwaige erhöhte Attraktivität des Videoformates die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu begründen.

35

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht unter Übergehen des Vortrags der Klägerin auf die Aspekte Anlass, Beweggrund und Grad des Verschuldens der Beklagten - insbesondere auf die behauptete bewusste Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zwecks Erlangung wirtschaftlicher Vorteile - nicht eingegangen sei, weshalb die Abwägung lückenhaft und rechtsfehlerhaft sei. Die von der Revision insoweit angeführten Umstände sind nicht geeignet, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin als so schwerwiegend erscheinen zu lassen, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Sie rechtfertigen insbesondere nicht den Schluss, dass die Beklagte die Rechtsverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Veröffentlichung von "Paparazzi-Aufnahmen" nicht per se zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Bildberichterstattung.

36

Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt der sog. Zwangskommerzialisierung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 49) aus.

37

Entgegen der Ansicht der Revision erfordert auch der Präventionsgedanke keine Geldentschädigung. Mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten ist unter den Umständen des Streitfalls dem Präventionsgedanken Genüge getan, da sich die Klägerin vor einer erneuten Berichterstattung effektiv schützen kann.

Seiters von Pentz Oehler
Böhm Linder