Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.01.2000 – 33 W (pat) 150/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 35 434.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

14. Juni 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarke

U.S. POLO ASSOCIATION

durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 18 vom 14. Juni 1999 teilweise gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1

MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, und zwar im

Umfang der Waren

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Sattlerwaren".

Der Verkehr nehme bei der angemeldeten Bezeichnung lediglich an, diese Waren

wiesen eine hohe Qualität auf, da sie ein "U.S.-Amerikanischer Polo-Verband"

empfehle. Da es mehrere Polo-Verbände geben könne, habe die angemeldete

Angabe keine betriebskennzeichnende Eigenart. Zudem stimme die angemeldete

Marke nicht mit der Bezeichnung der Anmelderin überein.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben,

und trägt vor, der markenmäßigen Benutzung eines Verbandsnamens könne die

betriebliche Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden. Die Anmelderin sei die

Marketing-Organisation des nordamerikanischen Poloverbandes "U.S. Polo Association" und von diesem zur Namensbenutzung ermächtigt. Im Namen der Anmelderin stelle "U.S.P.A." die Abkürzung der Verbandsbezeichnung dar. Die Auffassung der Markenstelle, daß es mehrere Polo-Verbände geben könne, liege

neben der Sache. Die

theoretische Möglichkeit der Existenz anderer

Polo-Verbände, deren Namen anders lauten müßten, rechtfertige nicht die Verneinung der betriebskennzeichnenden Eigenart.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "U.S. POLO ASSO-

CIATION" hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren - entgegen der

Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig. Da

auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliegt, stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG jedenfalls insoweit keine absoluten

Schutzhindernisse gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Die angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise werden die englischsprachige Anmeldemarke "U.S. POLO ASSOCIATION" in der Regel - selbst ohne Englischkenntnisse - ohne weiteres

in

ihrer Bedeutung

"U.S.-amerikanischer

Polo -(Sport-)Verband" verstehen. Denn die Abkürzung "U.S." im Sinne von

"United States", "Vereinigte Staaten" ist der deutschen Bevölkerung geläufig, und

der englische Ausdruck "Association" entspricht offensichtlich dem deutschen Begriff "Assoziation". Zudem kennt auch das breite Publikum die Sportart "Polo" zumindest aus dem Fernsehen und anderen Medien, wenngleich das kostspielige

Polospielen in Deutschland nur geringe Verbreitung gefunden hat. Die Bezeichnung "U.S. POLO ASSOCIATION" ist auch in einer für Sportverbandsnamen völlig

üblichen Weise gebildet. So gibt es beispielsweise die U.S.-amerikanischen

Sportverbände

United States Field Hockey Association

United States Tennis Association

United States Football Association

United States Grass Ski Association

United States Handball Association

United States Judo Association

United States Olympic Association

United States Parachute Association

United States Ski Association etc

(vgl Wennrich/Spillner,

Internationale Enzyklopädie der Abkürzungen und

Akronyme von Organisationen, 3. Auflage, München 1994, Bd 10, S 308 - 314)

sowie die deutschen Sportverbände

Deutscher Amateur-Box-Verband

Deutscher Badminton-Verband

Deutscher Basketball-Bund

Deutscher Bob- und Schlittensportverband

Deutscher Eissport-Verband

Deutscher Fechter-Bund

Deutscher Fußball-Bund

Deutscher Golf Verband

Deutscher Hockey-Bund

Deutscher Leichtathletik-Verband etc

(vgl Verbände, Behörden, Organisationen der Wirtschaft, Deutschland + Europa

1999, 49. Auflage, Darmstadt 1999, S 987, 991 - 994). Die in der Anmeldemarke

genannte "United States Polo Association" existiert auch tatsächlich (vgl Wennrich/Spillner, aaO, S 312) und führt die im Firmennamen der Anmelderin enthaltene Abkürzung "USPA" (vgl Wennrich/Spillner, aaO, Bd 6, 3. Auflage 1993,

S 236). Solche typischen Sportverbandsnamen bezeichnen bekanntlich regelmäßig jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gibt. Soweit die Markenstelle des Patentamts meint, die angemeldete Bezeichnung besitze keine betriebskennzeichnende Eigenart, da es mehrere

Polo-Verbände geben könne, läßt sie außer Acht, daß der Gesamtbegriff "U.S.

POLO ASSOCIATION" auch den geographischen Zuständigkeitsbereich "U.S."

enthält, der diesen Polo-Verband eindeutig individualisiert.

Außerdem ist allgemein bekannt, daß Sportverbände sich nicht nur aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, sondern auch beachtliche Einkünfte aus gewerblichen Verkäufen von Waren - Sportartikeln, sogenannten Fanartikeln etc - erzielen können,

wobei insbesondere eine Drittbenutzung (§ 26 Abs 2 MarkenG) oder Lizenzierung

(§ 30 MarkenG) ihrer Marken durchaus üblich ist. Da die Prüfung der Anmeldung

einer Marke stets von ihrer markenmäßigen Benutzung auszugehen hat, werden

die angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Verbandsnamen somit als

betrieblich individualisierendes Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens

auffassen, so daß die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt.

Die Anmeldemarke "U.S. POLO ASSOCIATION" stellt in ihrer Gesamtheit auch

ersichtlich keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG dar, denn sie kann nicht unmittelbar als konkrete Aussage über die

Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale der Waren verstanden werden.

Soweit die Markenstelle offenbar einen beschreibenden Hinweis darin sieht, daß

der Verkehr die angemeldete Verbandsbezeichnung lediglich als Empfehlung der

Waren wegen ihrer hohen Qualität auffaßt, liegt dieser Aspekt außerhalb der

markenrechtlichen Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit. Zwar erscheint es

durchaus möglich, daß der Sportverbandsname - vor allem neben anderen Hersteller- oder Händlermarken - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

unter anderem auch - in einer Verwendungsweise angebracht wird, die bloß als

Empfehlung auf Grund der anzunehmenden Fachkenntnis und Fachauthorität des

Verbandes angesehen wird. Da die Verbandsbezeichnung in derartigen Fällen

offensichtlich nicht dazu dient, die Waren eines Unternehmens von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden, wäre dies jedoch keine markenmäßige

Benutzung, sondern nur ein Hinweis auf fremde Drittwaren.

Winkler

Pagenberg

v. Zglinitzki

Cl