Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.01.2000 – 33 W (pat) 150/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 35 434.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Juni 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortbildmarke
U.S. POLO ASSOCIATION
durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 18 vom 14. Juni 1999 teilweise gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, und zwar im
Umfang der Waren
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten; Sattlerwaren".
Der Verkehr nehme bei der angemeldeten Bezeichnung lediglich an, diese Waren
wiesen eine hohe Qualität auf, da sie ein "U.S.-Amerikanischer Polo-Verband"
empfehle. Da es mehrere Polo-Verbände geben könne, habe die angemeldete
Angabe keine betriebskennzeichnende Eigenart. Zudem stimme die angemeldete
Marke nicht mit der Bezeichnung der Anmelderin überein.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben,
und trägt vor, der markenmäßigen Benutzung eines Verbandsnamens könne die
betriebliche Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden. Die Anmelderin sei die
Marketing-Organisation des nordamerikanischen Poloverbandes "U.S. Polo Association" und von diesem zur Namensbenutzung ermächtigt. Im Namen der Anmelderin stelle "U.S.P.A." die Abkürzung der Verbandsbezeichnung dar. Die Auffassung der Markenstelle, daß es mehrere Polo-Verbände geben könne, liege
neben der Sache. Die
theoretische Möglichkeit der Existenz anderer
Polo-Verbände, deren Namen anders lauten müßten, rechtfertige nicht die Verneinung der betriebskennzeichnenden Eigenart.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die als Marke angemeldete Bezeichnung "U.S. POLO ASSO-
CIATION" hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren - entgegen der
Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für unterscheidungskräftig. Da
Schutzhindernisse gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Die angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreise werden die englischsprachige Anmeldemarke "U.S. POLO ASSOCIATION" in der Regel - selbst ohne Englischkenntnisse - ohne weiteres
in
ihrer Bedeutung
"U.S.-amerikanischer
Polo -(Sport-)Verband" verstehen. Denn die Abkürzung "U.S." im Sinne von
"United States", "Vereinigte Staaten" ist der deutschen Bevölkerung geläufig, und
der englische Ausdruck "Association" entspricht offensichtlich dem deutschen Begriff "Assoziation". Zudem kennt auch das breite Publikum die Sportart "Polo" zumindest aus dem Fernsehen und anderen Medien, wenngleich das kostspielige
Polospielen in Deutschland nur geringe Verbreitung gefunden hat. Die Bezeichnung "U.S. POLO ASSOCIATION" ist auch in einer für Sportverbandsnamen völlig
üblichen Weise gebildet. So gibt es beispielsweise die U.S.-amerikanischen
Sportverbände
United States Field Hockey Association
United States Tennis Association
United States Football Association
United States Grass Ski Association
United States Handball Association
United States Judo Association
United States Olympic Association
United States Parachute Association
United States Ski Association etc
(vgl Wennrich/Spillner,
Internationale Enzyklopädie der Abkürzungen und
Akronyme von Organisationen, 3. Auflage, München 1994, Bd 10, S 308 - 314)
sowie die deutschen Sportverbände
Deutscher Amateur-Box-Verband
Deutscher Badminton-Verband
Deutscher Basketball-Bund
Deutscher Bob- und Schlittensportverband
Deutscher Eissport-Verband
Deutscher Fechter-Bund
Deutscher Fußball-Bund
Deutscher Golf Verband
Deutscher Hockey-Bund
Deutscher Leichtathletik-Verband etc
(vgl Verbände, Behörden, Organisationen der Wirtschaft, Deutschland + Europa
1999, 49. Auflage, Darmstadt 1999, S 987, 991 - 994). Die in der Anmeldemarke
genannte "United States Polo Association" existiert auch tatsächlich (vgl Wennrich/Spillner, aaO, S 312) und führt die im Firmennamen der Anmelderin enthaltene Abkürzung "USPA" (vgl Wennrich/Spillner, aaO, Bd 6, 3. Auflage 1993,
S 236). Solche typischen Sportverbandsnamen bezeichnen bekanntlich regelmäßig jeweils einen ganz bestimmten Verband, den es in der angegebenen Kombination aus geographischem Wirkungsfeld und Sachgebiet der Sportart nur einmal gibt. Soweit die Markenstelle des Patentamts meint, die angemeldete Bezeichnung besitze keine betriebskennzeichnende Eigenart, da es mehrere
Polo-Verbände geben könne, läßt sie außer Acht, daß der Gesamtbegriff "U.S.
POLO ASSOCIATION" auch den geographischen Zuständigkeitsbereich "U.S."
enthält, der diesen Polo-Verband eindeutig individualisiert.
Außerdem ist allgemein bekannt, daß Sportverbände sich nicht nur aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, sondern auch beachtliche Einkünfte aus gewerblichen Verkäufen von Waren - Sportartikeln, sogenannten Fanartikeln etc - erzielen können,
wobei insbesondere eine Drittbenutzung (§ 26 Abs 2 MarkenG) oder Lizenzierung
(§ 30 MarkenG) ihrer Marken durchaus üblich ist. Da die Prüfung der Anmeldung
einer Marke stets von ihrer markenmäßigen Benutzung auszugehen hat, werden
die angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Verbandsnamen somit als
betrieblich individualisierendes Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens
auffassen, so daß die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt.
Die Anmeldemarke "U.S. POLO ASSOCIATION" stellt in ihrer Gesamtheit auch
ersichtlich keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG dar, denn sie kann nicht unmittelbar als konkrete Aussage über die
Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale der Waren verstanden werden.
Soweit die Markenstelle offenbar einen beschreibenden Hinweis darin sieht, daß
der Verkehr die angemeldete Verbandsbezeichnung lediglich als Empfehlung der
Waren wegen ihrer hohen Qualität auffaßt, liegt dieser Aspekt außerhalb der
markenrechtlichen Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit. Zwar erscheint es
durchaus möglich, daß der Sportverbandsname - vor allem neben anderen Hersteller- oder Händlermarken - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
unter anderem auch - in einer Verwendungsweise angebracht wird, die bloß als
Empfehlung auf Grund der anzunehmenden Fachkenntnis und Fachauthorität des
Verbandes angesehen wird. Da die Verbandsbezeichnung in derartigen Fällen
offensichtlich nicht dazu dient, die Waren eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden, wäre dies jedoch keine markenmäßige
Benutzung, sondern nur ein Hinweis auf fremde Drittwaren.
Winkler
Pagenberg
v. Zglinitzki
Cl