Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.04.2000 – 33 W (pat) 193/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 70 212.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin

Dr. Schermer und den Richter v. Zglinitzki 10.99

beschlossen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur

Auslegung von Art. 2 der Ersten Richtlinie des Rates der EG

Nr 89/104 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 - ABI. Nr. L 40/1 vom 11. Februar 1989 - folgende Fragen

zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 2 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über

die Marken vom 21. Dezember 1988 dahin auszulegen, daß

"Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen" begrifflich lediglich solche Zeichen umfassen, die unmittelbar in ihrer

sichtbaren Gestaltung wiedergegeben werden können? Oder

sind darunter auch Zeichen zu verstehen, die als solche - wie

beispielsweise Gerüche oder Geräusche - zwar visuell nicht

wahrnehmbar sind, deren Wiedergabe aber durch Hilfsmittel

mittelbar möglich ist?

2. Falls Frage 1. im Sinne einer weiten Auslegung beantwortet

wird: Genügt es den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie, wenn ein Geruch

a. durch eine chemische Formel

b. durch eine (zu veröffentlichende) Beschreibung

c. mittels einer Hinterlegung oder

d. durch eine Kombination vorgenannter Wiedergabesurrogate

wiedergegeben wird?

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA)

ist eine sogenannte

"Riechmarke" (olfaktorische Marke) für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und

42 zur Eintragung als sonstige Markenform angemeldet worden. Das Dienstleistungsverzeichnis ist dem Beschluß als Anlage beigefügt.

Bei der im Anmeldeformular enthaltenen Rubrik "Wiedergabe der Marke" hat der

Anmelder auf eine als Anlage beigefügte Beschreibung verwiesen. Diese lautet

gemäß Hauptantrag

"Markenschutz wird beansprucht für die beim DPMA hinterlegte

Riechmarke der chemischen Reinsubstanz Methylcinnamat

(= Zimtsäuremethylester), deren Strukturformel nachfolgend abgebildet ist. Proben dieser Riechmarke sind auch über den örtlichen Laborbedarf gemäß Gelbe Seiten der Deutsche Telekom

AG oder zB über die Firma E. Merck in Darmstadt erhältlich.

C6H5-CH = CHCOOCH3"

Hilfsweise für den Fall, daß die Beschreibung für das Anmeldeerfordernis

nach § 32 Abs 2 und 3 MarkenG nicht ausreichend sein sollte, hat der Anmelder die Beschreibung gemäß Hauptantrag um folgenden Zusatz erweitert:

"Der Markenanmelder erklärt sein Einverständnis mit einer Akteneinsicht in die hinterlegte Riechmarke "Methylcinnamat"

Der Anmelder hat ferner in einem Behältnis eine Riechprobe eingereicht und

hierzu ausgeführt, daß der Duft üblicherweise als balsamisch-fruchtig mit einem

leichten Anklang an Zimt bezeichnet werde.

Im Nachgang zur Anmeldung hat der Anmelder die bereits in der Beschreibung

genannte chemische Strukturformel als graphische Wiedergabe der Marke bezeichnet.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß bereits Bedenken gegen die Markenfähigkeit der angemeldeten Marke gemäß § 3 Abs 1 MarkenG und ihre graphische Darstellbarkeit

gemäß § 8 Abs 1 MarkenG bestünden, denn mit der Angabe der chemischen

Formel "C6H5-CH = CHCOOCH3" für Methylcinnamat in Verbindung mit der Beschreibung des Duftes als balsamisch-fruchtig mit leichtem Anklang an Zimt stehe

weder für das Amt noch für die Mitbewerber fest, was unter Schutz gestellt sei.

Letztlich könne die Frage der Markenfähigkeit und der graphischen Darstellbarkeit

jedoch dahingestellt bleiben, weil der angemeldeten Marke jedenfalls das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG entgegenstehe. Bei der Wahrnehmung der angemeldeten

Riechmarke in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen denke der

Verkehr im allgemeinen nicht an einen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern

nur an einen in der angenehmen Parfümierung der Geschäftsräume bestehenden

Service des Anbieters zur Steigerung des Wohlbefindens des Kunden. Gegen die

betriebliche Hinweisfunktion spreche ferner, daß der Verkehr derzeit noch nicht

daran gewöhnt sei, in einem Duft die Marke eines Unternehmens zu sehen.

Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß Eintragungsversagungsgründe nach §§ 3, 8 Abs 1 und Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht vorliegen.

Zur Begründung trägt er vor, daß eine Riechmarke generell markenfähig im Sinne

des § 3 Abs 1 MarkenG sei und ihre Wiedergabe durch eine chemische Formel in

Verbindung mit der Hinterlegung eines Musters des Geruchs auch den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs 1 MarkenG genüge.

Zweck dieser Bestimmung sei es, die zweidimensionale Eintragung einer Marke in

das Register zu ermöglichen und die Öffentlichkeit über Art und Schutzumfang der

Marke zu informieren. Hierzu sei nicht notwendigerweise eine graphische Darstellung erforderlich. Es genüge eine Umschreibung in hinreichend eindeutigen Symbolen, bei einer Farbmarke etwa in einer konkreten Farbangabe und bei der Hörmarke durch Wiedergabe in einer Notenschrift oder einem Sonagramm. Durch die

Hinterlegung einer Probe des beanspruchten Dufts sei der Schutzgegenstand für

die Behörde wie auch für die Allgemeinheit, die sich über den Duft durch Akteneinsicht oder durch Kauf einer Probe bei den in der Beschreibung angegebenen

Adressen informieren könne, hinreichend definiert. Dabei sei zu berücksichtigen,

daß vorliegend nicht eine Stoffmischung, sondern eine Reinsubstanz beansprucht

werde, die außerordentlich schwerflüchtig sei und auch keine sich unterschiedlich

verflüchtigenden Komponenten enthalte, so daß ihre Wahrnehmung objektiv

immer gleich sei. Die angemeldete Riechmarke besitze in bezug auf die

beanspruchten Dienstleistungen auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die

Behauptung der Markenstelle, der Verkehr denke bei einem Duft nicht an eine

Marke, sondern nur an ein Mittel zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens,

entbehre jeglicher tatsächlichen Grundlage. Gegen die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses spreche, daß der Geruch der konkret beanspruchten chemischen Einzelsubstanz, von denen der Mensch ca 10 000 unterscheiden könne, für

die angemeldeten Dienstleistungen nicht benötigt werde.

II.

Vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das Verfahren auszusetzen

und gemäß Art. 234 Abs 1 Buchst. b EGV eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuholen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zur Vorabentscheidung berufen, da es um die Auslegung von Art.

2 der Ersten Richtlinie des Rates der EG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken geht

(89/104/EWG - ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, 1 ff - im folgenden Markenrechtsrichtlinie).

1. Grundlage für die Beurteilung des Eintragungsbegehrens des Anmelders sind

die Vorschriften des § 3 und § 8 MarkenG, deren Voraussetzungen die zuständige Markenstelle des DPMA nach § 37 Abs 1 MarkenG von Amts wegen

zu prüfen hat. Die Markenstelle ist zu dem Ergebnis gekommen, daß gegen

die angemeldete Marke sowohl im Hinblick auf die Markenfähigkeit gemäß § 3

Abs 1 MarkenG als auch unter dem Gesichtspunkt der graphischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs 1 MarkenG Bedenken bestehen. Sie hat diese Fragen jedoch nicht abschließend entschieden, sondern die Anmeldung gemäß

§ 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Eintragung auf jeden Fall das Schutzhindernis des

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegensteht.

2. Bei der Beurteilung der gegen die Zurückweisung zulässig erhobenen Beschwerde ist der Senat nicht an den Versagungsgrund gebunden, auf den die

Markenstelle die Zurückweisung der Anmeldung gestützt hat. Er hat vielmehr

alle im Prüfungsverfahren in Erwägung gezogenen Eintragungsversagungsgründe zu prüfen. Hierbei geht er davon aus, daß Gerüche oder Düfte abstrakt

betrachtet geeignet sein können, sich dem Verkehr im Sinne des § 3 Abs 1

MarkenG als ein eigenständiges betriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen, etwa wenn sie mit den zur Erbringung von Dienstleistungen verwendeten

Gegenständen verbunden werden. § 3 Abs 1 MarkenG, der die Markenfähigkeit insbesondere der durch Eintragung als auch der durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr entstehenden Marken betrifft (§ 4 Nr 1 und 2 MarkenG)

und daher teilweise von Art. 2 Markenrechtsrichtlinie abweicht, hat folgenden

Wortlaut:

"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen

einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt

werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden."

Die Markenfähigkeit von Riechmarken ist unter dem Gesichtspunkt ihrer abstrakten Unterscheidungseignung bisher auch weder in der Literatur noch in

der Rechtsprechung ernsthaft

in Frage gestellt worden (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 3 Rdn 24; Fezer; Markengesetz,

2. Aufl., § 3 Rdn 280; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 3 Rdn 33;

Viefhhues, Geruchsmarken als neue Markenform, MarkenR 1999, 249).

3. Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Riechmarke die Voraussetzung der graphischen Darstellbarkeit erfüllen kann. Die graphische Darstellbarkeit bildet nach der Vorschrift des § 8 Abs 1 MarkenG in Umsetzung

des Art. 2 Markenrechtsrichtlinie unabdingbare Voraussetzung für ein als

Marke einzutragendes Zeichen. § 8 Abs 1 MarkenG lautet wie folgt:

"Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne

des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen".

Die graphische Darstellbarkeit eines Zeichens stellt ein Eintragungskriterium

dar, das jedenfalls im Beschwerdeverfahren regelmäßig vorrangig vor den

Eintragungshindernissen des § 8 Abs 2 MarkenG zu prüfen ist, denn bei

Fehlen der graphischen Darstellbarkeit könnte eine Eintragung auch dann

nicht erfolgen, wenn sich das Zeichen im Verkehr als Marke eines bestimmten

Unternehmens durchgesetzt und damit die Eintragungshindernisse des § 8

Abs 2 Nr 1 bis 3 MarkenG, insbesondere einen etwaigen Mangel an ursprünglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, überwunden hat.

Die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 MarkenG (entspricht Art. 3 Abs 3

Markenrechtsrichtlinie) kann vom Anmelder im Beschwerdeverfahren noch bis

zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder - sofern die Entscheidung im

schriftlichen Verfahren ergeht - bis zur Zustellung der Entscheidung geltend

gemacht werden. Es bedarf vorliegend daher vorab der Klärung, ob die angemeldete Marke überhaupt das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit erfüllt.

4. Unabhängig davon wird der angemeldeten Marke auch kaum von vornherein

pauschal für alle angemeldeten Dienstleistungen die Eignung eines betrieblichen Herkunftshinweises im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden können, wenn sie etwa auf Prospekten, Katalogen, Preislisten

und sonstigen, bei der Erbringung der Dienstleistungen verwendeten Geschäftspapieren oder Gegenständen angebracht wird. Erst recht kann sie nicht

als ein Zeichen angesehen werden, das im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

zur ausschließlich beschreibenden Bezeichnung sämtlicher Dienstleistungen,

wie etwa der in Klasse 35 aufgeführten, geeignet ist.

III.

Unter diesen Umständen hängt der Erfolg der Beschwerde zumindest teilweise

auch von der Frage ab, ob der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschrift

des § 8 Abs 1 MarkenG entgegensteht, welche die Markenrechtsrichtlinie in ihrem

Artikel 2 iVm mit Art 3 Abs 1 lit. a) in nationales Recht umsetzt und daher innerhalb der Europäischen Union einer einheitlichen Auslegung des dort genannten

Merkmals der "Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen" bedarf. Hierzu ist der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen.

1. Nach Art. 2 Markenrechtsrichtlinie können Marken alle Zeichen sein, die sich

graphisch darstellen lassen, sofern sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Entsprechende Bestimmungen über das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit sehen auch die Gemeinschaftsmarkenverordnung (Art. 4

GMVO) und die einschlägigen nationalen Gesetze der EU-Länder vor. Eine

Definition des Merkmals der graphischen Darstellbarkeit ist in Art. 2 Markenrechtsrichtlinie nicht enthalten. Der Bedeutungsumfang dieses Merkmals ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang dieser Vorschrift. Dort

sind als Beispiele eintragbarer Marken zwar ausschließlich solche Zeichen

aufgeführt, die visuell zwei- oder dreidimensional wahrnehmbar sind und sich

daher durch Schrift oder Bild ohne weiteres abbilden lassen, nämlich Wörter

einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die

Form oder Aufmachung der Ware. Der nicht abschließende Charakter dieser

Aufzählung läßt jedoch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß nach dem

Normzweck des Art. 2 nur solche Zeichen dem Markenschutz zugänglich sein

sollen, die selbst unmittelbar graphisch dargestellt werden können.

a) Zu dieser Vorschrift haben der Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Protokoll des Rates allerdings bereits anläßlich der Annahme

der Markenrechtsrichtlinie in einer Gemeinsamen Erklärung (s. Amtsblatt des

Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM), 1996, 606) ua die

Auffassung geäußert, daß Art. 2 Markenrechtsrichtlinie nicht die Möglichkeit

ausschließt,

in Zukunft Tonzeichen als Marken einzutragen. Dieser

Gemeinsamen Erklärung zufolge, die jedoch nicht Bestandteil der Markenrechtsrichtlinie ist und daher auch nicht deren Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften präjudiziert, ist das Merkmal der graphischen Darstellbarkeit auch dann erfüllt, wenn das die Marke darstellende

Zeichen - etwa ein Klang - nicht visuell wahrnehmbar und daher naturgemäß

auch nicht als solcher graphisch darstellbar ist, sondern nur durch ein Surrogat (zB ein Notenbild oä) wiedergegeben werden kann.

b) Entsprechend werden in der Praxis zahlreicher EU-Länder und teilweise auch

in den einschlägigen Gesetzen (zB Art. 16 des italienischen Markengesetzes)

visuell nicht wahrnehmbare Zeichen als graphisch darstellbare Marken zugelassen, wobei die Wiedergabe der Marke durch graphische Surrogate ergänzt

oder sogar ersetzt werden kann. So sieht beispielsweise die deutsche Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung-MarkenV) vom

30. November 1994 (BlPMZ Sonderheft, 1994, S 156 ff) in § 11 Abs 2 vor, daß

Hörmarken in einer üblichen Notenschrift oder, falls dies wegen der Art der

Marke nicht möglich ist, durch ein Sonagramm darzustellen sind. Der Anmelder muß nach § 11 Abs 3 MarkenV ferner eine klangliche Wiedergabe der

Marke auf einem Datenträger einreichen. Auch bei Einzelfarben und Farbkombinationen wird in der Praxis die Angabe von RAL-Nummern als ausreichende graphische Darstellung angesehen, ohne daß eine auf eine bestimmte

körperliche Gestaltung oder Farbaufteilung beschränkte Form der Marke gefordert wird, sog abstrakte Farbmarke (vgl BGH GRUR 1999, 491 "Farbmarke

gelb/schwarz"; 1999, 730 "magenta/grau; HABM GRUR Int. 1999, 543 "LIGHT

GREEN").

In Großbritannien sind neben

Hörmarken vereinzelt auch

Riechmarken eingetragen worden, zB der Duft von Rosen für Gummireifen,

wobei diese Praxis jedoch anscheinend nicht weiterverfolgt worden ist (vgl Lee

Curtis, Distinctly peculiar, Managing Intellectual Property, 1999, 29 - Bl 32 ff

GA); ebenso hat das HABM eine Riechmarke geschützt (vgl WRP 1999, 681

"THE SMELL OF FRESH CUT GRASS").

c)

In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, daß auch solche Zeichen, die sich nicht unmittelbar graphisch darstellen lassen, im Interesse eines

wirtschaftlichen Bedürfnisses des gewerblichen Verkehrs dem Markenschutz

zugänglich sein müssen. Die Frage der graphischen Darstellbarkeit wird dabei

nicht als rechtliches, sondern als bloßes, durch Ausführungsbestimmungen zu

lösendes technisches Problem angesehen (vgl Fezer, aaO, § 3 Rdn 280 und

§ 8 Rdn 13; Kur, Was macht ein Zeichen zur Marke, MarkenR 2000, 1, 3; Ingerl/Rohnke, aaO, § 8 Rdn 13;).

2. Gegenüber diesem Verständnis des Begriffs der graphischen Darstellbarkeit

erhebt sich allerdings die Frage, ob nicht wesentliche Grundsätze des markenrechtlichen Registerschutzes einer zu weitgehenden Öffnung des Registers für

solche Zeichen entgegenstehen.

a) Wird ein Zeichen zur Eintragung als Marke in das Markenregister angemeldet,

muß der Gegenstand von vornherein eindeutig definiert sein, denn nur die präzise Festlegung des Anmeldungsgegenstandes ermöglicht eine zuverlässige

und sachgerechte Prüfung der Anmeldung auf das Vorliegen etwaiger

absoluter Eintragungshindernisse. Vor allem aber ist ein klar und eindeutig

bestimmter Schutzgegenstand für die Eintragung der Marke unerläßlich.

Entsprechend dem Wesen eines durch die Eintragung in ein öffentliches

Register entstehenden Rechts müssen auch bei dem durch die Eintragung

entstehenden Markenrecht - anders als bei einer sog. Benutzungsmarke - alle

die Entstehung, die Art, den Umfang, den Bestand und das Erlöschen des

Rechts betreffenden Daten aus dem Register in einer für die Allgemeinheit

nachvollziehbaren Bestimmtheit ersichtlich sein. Hierzu gehört in erster Linie

das den Gegenstand des Markenschutzes bildende Zeichen, das

insbesondere die Grundlage für die Feststellung relevanter Kollisionen zwischen jüngeren und älteren Marken ist.

b) Gegen eine Auslegung, bei der die Funktion der graphischen Darstellbarkeit

allenfalls auf eine für die Allgemeinheit nicht erfaßbare, nur abstrakt nachvollziehbare graphische Wiedergabe der Marke beschränkt wird

- bei

Klangmarken etwa ein Notenbild, bei Riechmarken eine chemische Formel

oder erst recht bei (abstrakten) Farben und Farbkombinationen die bloße

Angabe von RAL-Nummern, gegebenenfalls

in Verbindung mit einem

Farbmuster, ohne Darstellung einer konkreten Kontur oder Farbaufteilung -

kann das fundamentale Recht Dritter sprechen, sich allein anhand der

Eintragung im Register und der hierauf beruhenden Veröffentlichungen über

den Gegenstand des Schutzrechts zu informieren. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, daß die Veröffentlichung der Anmeldung bzw Eintragung der

Marke sowohl nach deutschem Markenrecht (§ 42 MarkenG) als auch nach

dem Gemeinschaftsmarkenrecht (Art 42 GMVO) sowie dem Markenrecht der

Mehrheit der EU - Mitgliedstaaten Aufgebotswirkung hat. Das bedeutet, daß

der Inhaber eines älteren Markenrechts innerhalb einer Frist von in der Regel

drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke

gegen diese Widerspruch einlegen kann. Im Hinblick auf diese relativ kurz

bemessene Frist sind die Inhaber älterer Marken darauf angewiesen, sich

über den Schutzgegenstand allein aus der Veröffentlichung der Registereintragung Kenntnis zu verschaffen, ohne gezwungen zu sein, beim Patentamt

selbst den hinterlegten Schutzgegenstand einzusehen bzw sinnlich zu erfassen oder von dort beispielsweise eine Kopie des Tonträgers oder eine Probe

des Riechstoffs anfordern zu müssen, wie vom Anmelder vorgeschlagen

worden ist.

c) Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang ferner, daß die Eintragung der

Marke

in das Markenregister nach herkömmlicher Auffassung einen

Verwaltungsakt darstellt, an den die Erteilungsbehörde, die Wettbewerber und

die Gerichte grundsätzlich gebunden sind. Die Markeneintragung schafft ein

Ausschließlichkeitsrecht,

dessen

Verletzung

Unterlassungs-

und

Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen auszulösen

vermag. An einer hinreichend konkreten Bestimmtheit des Schutzumfangs

einer eingetragenen Marke, die regelmäßig in erster Linie durch eine

graphische Darstellung gewährleistet sein wird, besteht daher ein fundamentales

Interesse der Wettbewerber wie auch der mit Verletzungsprozessen befaßten Organe der Rechtspflege.

d) Vor diesem Hintergrund stellt sich daher die Frage, inwieweit es mit der Zielsetzung der Markenrechtsrichtlinie, eine harmonisierte Regelung für die durch

Eintragung im Register erworbenen Marken zu schaffen (vgl Art. 1 und Erwägungsgrund 4 der Markenrechtsrichtlinie (BlPMZ, Sonderheft 1994, S 146),

vereinbar ist, durch eine großzügige Auslegung des Begriffs der graphischen

Darstellbarkeit eine damit verbundene Unbestimmtheit bei der Festlegung des

Prüfungs- und Schutzgegenstandes für die nationalen Ämter und Gerichte

sowie die Allgemeinheit, in Kauf zu nehmen.

IV.

Falls der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften das in Art. 2 Markenrechtsrichtlinie enthaltene Merkmal der graphischen Darstellbarkeit im Sinne der

vorangehenden Ausführungen weit auslegt, ergeben sich weitere Einzelfragen in

Bezug auf die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit.

1. Die nähere Ausgestaltung hängt maßgeblich von der Frage ab, welche Funktion der graphischen Darstellbarkeit beigemessen wird. Falls die Funktion

darin gesehen wird, daß die Marke als solche in einer für die Eintragung im

Register geeigneten zweidimensionalen Form durch Schrift oder Bild

(Zeichnung, Photographie), gegebenenfalls in mehreren perspektivischen Ansichten, so wiedergegeben wird, daß sich der Schutzgegenstand für die Allgemeinheit eindeutig allein aus dem Register entnehmen

läßt,

ist der

Gestaltungsspielraum naturgemäß gering. Falls die Funktion der graphischen

Darstellbarkeit auch bei einer nur mittelbaren Wiedergabe der Marke noch als

erfüllt angesehen wird, stellt sich die Frage, ob diese nur mittelbare

Wiedergabe allein aus sich heraus ausreichend verständlich sein muß oder ob

auch Hinweise auf weitere Angaben zugelassen werden können, die selbst

nicht Gegenstand der Veröffentlichung sind.

2. Riechstoffe, dh Substanzen, die einen in der Luft durch den Geruchssinn

wahrnehmbaren Geruch hervorrufen (vgl Römpp, Chemielexikon, 10. Aufl.,

Bd. 5 S 552), könnten - ohne selbst unmittelbarer Gegenstand der Anmeldung

zu sein - zwar zum Teil durch eine chemische Formel wiedergegeben werden.

Die Bedeutung der chemischen Formel ist jedoch allenfalls für einen kleinen

Kreis von Fachleuten verständlich und selbst diese sind im allgemeinen nicht

in der Lage, sich den Geruch vorzustellen, der von dem durch die Formel

bezeichneten Stoff ausgeht. Es bedarf daher grundsätzlich einer sinnlichen

Wahrnehmung des durch die Nacharbeitung der Formel erhaltenen – teilweise

im Handel fertig angebotenen - Riechstoffes, um seinen Geruch erfassen zu

können. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß ein und

dieselbe Substanz je nach der Stärke ihrer Konzentration völlig unterschiedlich

riechen kann (vgl Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd 8 S 419), wie es

beispielsweise von dem in der Parfümerie in geringsten Konzentrationen

verwendeten Moschusduft allgemein bekannt ist. Auch das Material, auf das

ein Riechstoff aufgebracht wird (Textilien, Kunststoff, Metall, Holz, Glas) und

die von der jeweiligen Temperatur abhängige Verflüchtigung des Riechstoffs

kann die Wahrnehmung durch den Geruchssinn maßgeblich beeinflussen.

Demgemäß ergeben sich Zweifel, ob eine chemische Formel für sich allein

ohne weitere konkretisierende Angaben den beanspruchten Anmeldungsgegenstand auf mittelbare Weise korrekt zu erfassen vermag. Damit

vergleichbar ist im übrigen die Situation bei dem mit einer Hörmarke beanspruchten Klang. Auch insoweit ist ein Notenbild für sich allein ohne

ergänzende Angaben über Tempo, Phrasierung, Dynamik und Instrumentation

nicht geeignet, einen Klang eindeutig reproduzierbar wiederzugeben (vgl

BPatGE 36, 241, 245). Das gilt erst recht für sog Sonagramme, deren

Reproduzierbarkeit ohnehin zweifelhaft ist.

3. Bei den Riechmarken kommt hinzu, daß es zahlreiche, vor allem aus Gemischen verschiedener Verbindungsklassen bestehende Riechstoffe gibt, die

chemisch entweder überhaupt nicht oder nur mit unzumutbarem analytischem

Aufwand durch eine Formel zu charakterisieren sind, etwa im Falle des Dufts

von frischgeschnittenem Gras. Bei den von solchen Stoffen ausgehenden

Gerüchen bzw Düften scheidet die graphische Darstellung durch eine Formel

von vornherein aus. Insoweit könnte die Zulässigkeit einer Beschreibung des

Dufts erwogen werden, wie sie beispielsweise das HABM in dem - in der

Literatur außerordentlich umstrittenen - Fall der Marke "THE SMELL OF

FRESH CUT GRASS" für Tennisbälle anerkannt hat (WRP 1999, 681; dazu

Sieckmann, Erste Entscheidung zur Eintragung einer Geruchsmarke nach der

GMVO, WRP, 1999, 618 ff; Viefhues, aaO). Allerdings stellt sich dann die

Frage, inwiefern eine wörtliche Beschreibung als (alleiniges) Surrogat der

Markenwiedergabe den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit

genügen kann, zumal eine klare und eindeutige Geruchscharakterisierung bei

den meisten Düften und erst recht Duftgemischen kaum möglich ist. Insbesondere sind hierzu die

in der Parfümerie üblichen Geruchsklassifizierungen wie blumig, holzig, süß-balsamisch, fruchtig, animalisch usw

ungeeignet, weil sie allenfalls einem sehr kleinen Kreis von Fachleuten eine

Vorstellung über den Geruch vermitteln können. Wird eine bloße

Beschreibung als zulässige graphische Darstellung anerkannt, müßte sie auf

jeden Fall selbst Gegenstand der Veröffentlichung sein, weil sie dann keine

der bloßen Klarstellung und Verdeutlichung des Gegenstandes der Marke dienende Erklärung, sondern die mittelbare Wiedergabe der Marke selbst

darstellt.

4. Sofern sich eine Riechmarke weder durch eine chemische Formel noch eine

Beschreibung in einer im Register eintragbaren zweidimensionalen Form

wiedergeben läßt, stellt sich die weitere Frage, ob es dem Erfordernis der

graphischen Darstellbarkeit genügt, wenn im Register ein Hinweis auf die

Hinterlegung einer Probe des den Schutzgegenstand bildenden Duftes erfolgt.

Der Anmelder weist in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, daß

die Hinterlegung von Mustern oder Proben des beanspruchten Gegenstandes

im Bereich der gewerblichen Registerrechte nicht grundsätzlich systemwidrig

ist. Es handelt sich hier jedoch um seltene Ausnahmefälle, die für eine

analoge Anwendung auf die Hinterlegung des Gegenstandes einer Marke als

Ersatz für die graphische Darstellung im Register nicht geeignet sind, wobei

im Falle der Riechmarke noch der Gesichtspunkt der Veränderung mit

zunehmender Verflüchtigung hinzukommt. Soweit die Vorschrift des § 7 Abs 6

GeschmMG die Möglichkeit der Vorlage eines Modells vorsieht, wird vom

Patentamt selbst anschließend gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 GeschmMG die für

die Veröffentlichung erforderliche Abbildung veranlaßt. Die im Patentrecht

ausnahmsweise zulässige Hinterlegung eines Mikroorganismus bei einer

wissenschaftlich anerkannten Hinterlegungsstelle für den Fall, daß der

Mikroorganismus nicht durch eine chemische Formel dargestellt oder durch

Parameter gekennzeichnet werden kann (vgl BGH BlPMZ 1975, 171, 174

"Bäckerhefe"; ferner Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung

der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

vom 28.4.1977, abgedruckt in BlPMZ 1981, 54 ff), ist mit der Hinterlegung des

Gegenstands einer Marke insofern nicht vergleichbar, als die Allgemeinheit

bereits mit der Offenlegung der Patentanmeldung die Möglichkeit hat, sich von

dem hinterlegten Organismus Kenntnis zu verschaffen, also nicht auf die - der

markenrechtlichen Widerspruchsfrist gemäß § 42 Abs 1 MarkenG entsprechende - kurze Aufgebotsfrist von drei Monaten für die Einlegung des

Einspruchs gemäß § 59 PatG beschränkt ist.

5. Vor diesem Hintergrund stellt sich in besonderem Maße die Frage, inwieweit

den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit und den darin zum

Ausdruck gebrachten Interessen der am Markenrecht Beteiligten ausreichend

ausgewogen Rechnung getragen werden kann, wenn Gerüche oder Düfte

durch eine chemische Formel durch eine Beschreibung oder mittels einer

Hinterlegung oder

jeweils durch eine Kombination solcher Wiedergabesurrogate wiedergegeben werden.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Schermer

Cl