Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.05.2000 – 10 W (pat) 16/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 36 795

wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring, den Richter

Hövelmann und die Richterin Schuster 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 1999 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr

zurückgewiesen wurde.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Am 10. Oktober 1991 stellte Reinhard Dimter Antrag auf Erteilung eines Patents

mit dem Gegenstand "Dosier- und Fördervorrichtung für flüssige und zähflüssige

Medien, insbesondere als Leimangabe für Profil- und Keilzinkenverleimung". D…

verstarb am

30. Oktober 1994. Der Tod des Anmelders wurde dem Deutschen Patentamt nicht

ausdrücklich mitgeteilt.

Am 10. Juni 1998 wies das Deutsche Patentamt den Anmelder auf den drohenden

Ablauf der Prüfungsantragsfrist gemäß § 44 Abs 2 PatG hin. Am 29. Juni 1998

ging die Prüfungsantragsgebühr beim Deutschen Patentamt ein. Auf der Gutschrift

war als Auftraggeber "D…" vermerkt. Am 19. September 1998 ging

der Prüfungsantrag beim Patentamt ein; das Schreiben ist mit

"D… i. A. D…" unterzeichnet. In der Folgezeit

kam seitens des Anmelders niemand der Aufforderung des Deutschen Patentamts

nach, einen Antrag auf Erteilung des Zusatzpatents in einen Antrag auf Erteilung

eines selbständigen Patents umzuwandeln. Das Deutsche Patentamt wies

deshalb mit Beschluß vom 10. Februar 1999 die Anmeldung gemäß § 42

Abs 3 PatG zurück.

Am 12. März 1999 legte die Erbengemeinschaft des verstorbenen Anmelders

durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und stellte gleichzeitig

Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Wegen der Einzelheiten wird auf

die Schriftsätze vom 11. März und 19. April 1999 Bezug genommen.

Durch Beschluß vom 26. Juli 1999 half das Patentamt der Beschwerde ab und

nahm nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses die Sache erneut in Behandlung. Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wurde jedoch -

ohne Begründung - nicht stattgegeben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde rügt die Erbengemeinschaft des Anmelders zunächst die fehlende Begründung der Zurückweisung. Im übrigen macht sie geltend, daß das Patentamt

die fehlende Kenntnis vom Erbfall hätte belegen müssen.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß hinsichtlich der Beschwerdegebühr aufzuheben und diese zurückzuzahlen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom

30. September 1999 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die mit der Beschwerde vom 12. März 1999 entrichtete Gebühr war gemäß § 73 Abs 4

Satz 2 PatG zurückzuzahlen.

1. Die Erbengemeinschaft des Anmelders war zur Einlegung der Beschwerde berechtigt und sie ist auch aktiv legitimiert.

Durch den Tod des Anmelders ist gemäß § 239 ZPO, der auch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt (vgl Schulte, PatG, vor § 35 Rdn 89) eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Der Anwendung der ZPO steht der Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen, wie sich aus der Geltung dieser Vorschrift

z. B. in der VwGO ergibt. Die Erben können das Verfahren demnach aufnehmen

und sind berechtigt, Anträge zu stellen und auch Beschwerde einzulegen.

Die Erben sind auch aktiv legitimiert. Sie sind zwar noch nicht in die Patentrolle

eingetragen, da aber ein Verstorbener nicht mehr Inhaber von Rechten und

Pflichten sein kann, ist § 30 Abs 3 Satz 3 PatG auf den Tod des Anmelders nicht

anwendbar (vgl. Busse, Patentgesetz, 5. Auflage 1999, § 30 Rdnr. 104 mwN).

Vielmehr sind Erben als Gesamtrechtsnachfolger auch ohne vorherige Eintragung

in die Rolle aktiv legitimiert.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 73 Abs 4 Satz 2 PatG war

anzuordnen.

a)

Das Patentamt hat die Ablehnung des Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht mit Gründen versehen und damit gegen die Begründungspflicht nach § 47 Abs 1 PatG verstoßen. Dieser Umstand an sich

rechtfertigt bereits die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

Rückgabe an das Patentamt ohne eigene Sachentscheidung des Bundespatentgerichts gemäß § 79 Abs 3 Nr 2 PatG. Der Senat sieht jedoch

hiervon ab, da eine Entscheidung in der Sache auch ohne weitere Aufklärung durch das Patentamt möglich ist.

b)

Die Beschwerdegebühr ist nach billigem Ermessen zurückzuzahlen. Im

Verfahren vor dem Patentamt ist - bei der Stellung des Prüfungsantrags

und der Bezahlung der Prüfungsgebühr - nicht der Anmelder selbst sondern

sein Vater "im Auftrag" aufgetreten. Bei dieser Sachlage wäre das

Patentamt gemäß § 18 Abs 3 DPMAV verpflichtet gewesen, eine Vollmacht

des Anmelders zu verlangen, um Klarheit über die Person des Anmelders

bzw. einen legitimierten Vertreter zu erhalten. Bei Verlangen einer Vollmacht hätte sich der Sachverhalt geklärt und die Einlegung der Beschwerde

hätte vermieden werden können. Diese Verpflichtung des Patentamts

bestand selbst dann, wenn man von einer Mitwirkungspflicht der

Erbengemeinschaft dahingehend ausgehen will, daß sie hätte den Tod des

Anmelders mitteilen müssen. Denn das Patentamt ist nach § 18 Abs 3

DPMAV gehalten, den Sachverhalt in bezug auf eine bestehende Vertretungsregelung von sich aus aufzuklären; (dies wäre auch ohne die Mitwirkung der Erben möglich gewesen).

Bühring

Hövelmann

Schuster

E.