Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.06.2000 – 29 W (pat) 125/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 2 085 303
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die zur Kennzeichnung von "Computer-Pannen-Hilfe, Soft- und Hardware-Wartung, Computerschulung, Computersystempflege" angemeldete Wortmarke
„PC-Notruf“
ist am 18. November 1994 unter der Nr. 2 085 303 eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem Löschungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und die Marke wegen des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse i.S.d. § 8 MarkenG gelöscht. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, es gebe zahlreiche Belege für einen sachbeschreibenden Gebrauch der Marke für die beanspruchten Dienstleistungen. Diese Belege stammten zwar aus einem Zeitraum nach dem Eintragungsdatum 1994, aber seinerzeit
habe nach dem Warenzeichengesetz bereits ein künftiges Freihaltebedürfnis aufgrund der klar erschließbaren lexikalischen Nachweise vorgelegen. Der Markeninhaberin seien die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil die Eintragung der
Marke nicht grob verfehlt gewesen sei; der Begriff „Notruf“ habe früher eher Leib
und Leben betroffen, weniger, wie nun bei der angegriffenen Marke, technische
Geräte. Auch eine Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr sei nicht anzuordnen, weil ein prozessuales Fehlverhalten der Markeninhaberin nicht feststellbar
sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Markeninhaberin u.a. geltend, die Marke möge zwar sprechend sein, aber zum Zeitpunkt der Eintragung
sei sie keineswegs in ihrer konkreten Zusammensetzung schutzunfähig gewesen.
Der Begriff „Notruf“ weise in die Richtung „Hilferuf einer Person“ und kaum in den
Bereich „PC“. Zumindest sei „PC-Notruf“ mehrdeutig, z.B. in dem Sinne, eine Person brauche dringend einen PC oder es sei ein Notruf über PC abzusetzen. Die
beschreibende Anpreisung einer umgehenden Computer-Pannenhilfe könne auch
anders als mit der Wortfolge der Marke ausgedrückt werden, weshalb die nach
Eintragung der Marke erfolgte Benutzung des Begriffs „PC-Notruf“ eine Markenverletzung sei, aber keine Bestätigung eines künftigen Freihaltebedürfnisses. Die
im angefochtenen Beschluß angeführten Belege für beschreibenden Gebrauch
seien z.T. erst jüngsten Datums und damit irrelevant. Die Wortfolge sei schon
1992 bekannt gewesen, aber allein der Markeninhaberin zugeordnet worden, wie
von ihr vorgelegte Zeitungsberichte bewiesen. Die in der mündlichen Verhandlung
hilfsweise beantragte Teilung der Marke hat sie nicht begründet.
Die Markeninhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Hilfsweise erklärt sie die Teilung der Marke nach § 46 MarkenG, wobei die Stammmarke die Dienstleistungen „Computerschulung, Computersystempflege, ausgenommen Soft-
und Hardware-Wartung, insbesondere ausgenommen Computer-Pannen-Hilfe“ und die Teilmarke die Dienstleistungen
„Soft- und Hardware-Wartung, Computer-Pannenhilfe“ umfaßt,
und beantragt, den Beschluß der Markenabteilung 3.4. vom
12. März 1999 in Sachen S 113/98 Lösch insoweit aufzuheben
und den Löschungsantrag insoweit zurückzuweisen, als daß
die Streitmarke mit den Dienstleistungen der Stammmarke
und der Teilmarke gelöscht wird.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, und den Hilfsantrag zurückzuweisen;
ferner im Wege der Anschlußbeschwerde,
den Beschluß der Markenabteilung 3.4. aufzuheben, soweit die
Anträge auf Kostenerstattung und Kostenauferlegung zurückgewiesen worden sind,
der Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Kosten des
Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie vor dem Bundespatentgericht aufzuerlegen und
die Rückzahlung der Gebühr für den Löschungsantrag anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt die Zurückweisung der Anschlußbeschwerde.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt hierzu aus,
„PC-Notruf“ sei nicht nur beschreibend, sondern geradezu ein Synonym für
PC-Pannenhilfe. Es gebe keine um Hilfe rufende oder Hilferufe absetzende PCs.
Die von der Gegenseite vorgelegten Zeitungsberichte belegten gerade den beschreibenden Gebrauch. Die Anschlußbeschwerde bezüglich ihrer Kostenanträge
begründet sie mit der Offensichtlichkeit der Schutzunfähigkeit der angegriffenen
Marke und den kostenträchtigen rechtlichen Auseinandersetzungen, die die Markeninhaberin im Vorfeld des vorliegenden Löschungsverfahrens begonnen habe.
Das rechtfertige auch die Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg, weil die Markenabteilung die Marke zu Recht gelöscht hat. Die Marke war im Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht schutzfähig und auch noch gegenwärtig
steht dem Markenschutz ein Freihaltebedürfnis entgegen und fehlt der Marke die
erforderliche Unterscheidungskraft (§§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG bzw.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG, §§ 50 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 162 Abs. 2 MarkenG).
1. a. Dem Senat liegen keine Nachweise vor, die einen sachbeschreibenden Gebrauch der Wortfolge „PC-Notruf“ für die beanspruchten Dienstleistungen bereits
bei Eintragung im Jahre 1994 konkret belegen, zumal auch die Antragstellerin
hierzu keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat. Somit kann nicht angenommen werden, daß bereits zu diesem Zeitpunkt ein aktuelles Freihaltebedürfnis bestand.
Jedoch ist ein damals bestehendes Bedürfnis für einen - rückschauend betrachtet - künftigen sachbeschreibenden Gebrauch belegt. „PC-Notru“ war schon in den
Jahren 1993/94 in ein eng besetztes Umfeld aus sprachlich und begrifflich sehr
nahekommenden und als Alternative dienenden Sprachwendungen eingebettet.
Der Begriff „PC“ war, wie allgemein bekannt, eingebürgert, ebenso war der in
Kombinationen mit dem betreffenden Hilfebereich (z.B. Polizei, Feuerwehr) verwendete Begriff „-notruf“ üblich (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, zu den Stichwörtern „Not“, „Notruf“, „Polizeinotruf“). Im Zuge der ab etwa
1988/89 einsetzenden sprunghaften Verbreitung von PCs wurden daher, wie auch
die von der Markeninhaberin vorgelegten Zeitungsberichte zeigen, Dienstleistungen rund um den PC, insbesondere eilige Reparaturen, dringend nachgefragt.
Insbesondere ein Bericht im „Spiegel“ (mit Nr. 39 bezeichnet, aufgrund von bestimmter Softwareerwähnung wohl um 1993 erschienen) und in der "Wirtschaftswoche" (März 1994) dokumentieren dieses Bedürfnis und das dafür gebräuchliche Begriffsumfeld deutlich. Dort werden PC-Pannendienste als „Computer-Notdienst“, „Erste Hilfe-Dienst“, „Computer-Notarzt“, „PC-Doktor“, „EDV-Notdienst“, „PC-Helfer“, „PC-Sanitäter“, „Notdienstler“, „Retter in der Not“, „PC-Nothelfer“, „Rettungsservice“, „Notrufnetz“ und ihre Tätigkeit u.a. mit „Notoperation“
umschrieben. Auch gebrauchen Unternehmen, die Reparaturen an Geräten und
anderen Gegenständen vornehmen, seit längerem in plakativer, emotional ansprechender Werbung nicht selten Begriffe, die aus dem Bereich der Medizin
stammen, wie z.B. „Klinik“ oder „Doktor“ (s. Senatsentscheidung 29 W (pat) 30/99
vom 12. Januar 2000, betr. „Porzellan-Klinik“ m.w.N., auch „Autoklinik“, „Puppendoktor“). In diesem Umfeld gibt die Marke in gleicher Weise, wie auf anderen Gebieten für Sofort-Hilfeleistungen üblich (z.B. „Polizeinotruf“, „Gift-Notruf“, „Feuernotruf“, somit nicht allein die körperliche Unversehrtheit betreffende Notdienste),
vorliegend in sprachüblicher Weise lediglich noch das konkrete Einsatzgebiet,
nämlich „PC“ an. Bei der seinerzeit gegebenen Sachlage durfte eine sachlich so
treffende Angabe wie „PC-Notruf“ nicht für einen Konkurrenten monopolisiert werden (vgl. Senatsentscheidung betr. „Bücher für eine bessere Welt“, BPatGE 38,
142, 144). Das Freihaltebedürfnis wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß
die Wettbewerber auf andere, vergleichbare Ausdrücke ausweichen könnten oder
müßten.
Angesichts dieses eng besetzten Umfelds aus sachbeschreibenden Angaben fehlte der Marke im Jahre 1994 auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Die vorliegend angesprochenen breiten Verkehrskreise, die einen PC benutzen, haben
ebensowenig wie den oben erwähnten Ausdrücken, etwa „PC-Notdienst“ u.ä., seinerzeit auch „PC-Notruf“ einen betrieblichen Herkunftshinweis entnommen und
haben hierfür auch heute keinen Anlaß. Der Inhalt der Dienstleistung „Computer-
Pannen-Hilfe“, daneben auch „Soft- und Hardware-Wartung“ und „Computersystempflege“, von der die Pannenhilfe, wie die Schilderungen in den vorgelegten
Zeitungsberichten zeigen, jeweils ein elementarer Bestandteil ist, wird in werbeüblicher, schlagwortartiger Verkürzung unmittelbar und konkret beschreibend in
„PC-Notruf“ zusammengefaßt. Dies gilt letztlich auch für die beanspruchten Schulungs-Dienstleistungen, da eine Unterweisung über und an PCs in erheblichem
Maße auch auf zu vermeidende Notfälle bei PCs ausgerichtet ist. Bei „PC-Notruf“
handelt es sich unter diesen Umständen nicht um eine phantasievolle und den
beschreibenden Gehalt mehr oder weniger nur andeutende, sprechende Ausdrucksweise. Vielmehr nötigt die Marke das angesprochene Publikum nicht, nach
möglichen naheliegenden Erklärungen des Markeninhalts zu suchen. Es entnimmt
ihr in werbeüblicher Kurzfassung zwanglos den Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen, den PC auf Anruf hin sofort zu „retten“, den Notfall zu beheben, nämlich zu reparieren. Deshalb erscheinen Überlegungen, „PC-Notruf“ könne bedeuten, daß der Computer selbst Notrufe absetze, lebensfremd. Hingegen bestätigt
die Interpretationsalternative der Markeninhaberin, es könne sich auch um einen
Notruf einer Person handeln, die dringend einen PC brauche, sogar eher das vorstehend
geschilderte
elementare
Bedürfnis
der
Anwender,
einen
- selbstverständlich funktionierenden - PC zu besitzen. Der Hauptantrag der Markeninhaberin konnte somit keinen Erfolg haben.
b. Der weitere, auf die Teilung der Marke gerichtete Hilfsantrag der Markeninhaberin bleibt ebenfalls erfolglos.
sein (vgl. zum ausnahmsweisen Übergehen der Frage der Zulässigkeit Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl. 1998, Übers. § 567 Rdn 11 m.w.N.). Dies auch
dann, wenn er bei der gegebenen Sachlage, wie unten ausgeführt, sich letztlich
nur verfahrensmäßig auswirkt und gegenüber dem erfolglosen Hauptantrag keinen
materiell abgewandelten Gegenstand zur Entscheidung stellt, zumal anders als
bei der Teilung eines Patents im Einspruchsverfahren (§ 60 PatG, s. Busse, PatG,
5. Aufl 1999 § 39 Rdn. 8, § 60 Rdn. 4 m.w.N.) der abgetrennte Teil einer Marke
nicht in das Prüfungsverfahren zurückfällt. Der Antrag ist aber jedenfalls in der
Sache unbegründet, weil die Teilung unwirksam ist.
Grundsätzlich ist die Teilung einer eingetragenen Marke nach Ablauf der Widerspruchsfrist jederzeit möglich (§ 46 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG, vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs zu § 46, BlPMZ 1994, Sonderheft S. 87). In diesem
Rahmen ist auch eine Teilungserklärung des vorliegenden Inhalts, die lediglich die
einzelnen beanspruchten Dienstleistungen anders miteinander kombiniert und sie
dabei statt einer nun zwei Marken zuordnet, aber nicht zu einer gegenständlichen
Änderung der beanspruchten Dienstleistungen führt, grundsätzlich zulässig. Dergleichen könnte insbesondere bei Vorbereitungen zu einer Teilübertragung der
Marke oder zur Beschränkung von Teilangriffen auf die Marke (s. § 46 Abs. 2 S. 2
MarkenG) zweckmäßig sein.
Hingegen unterliegt eine Teilung während eines aufgrund eines Widerspruchs
oder einer Löschungsklage durchgeführten Löschungsverfahrens den Zulässigkeitsbeschränkungen des § 46 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Sie gelten entsprechend
für die in dem hier vorliegenden Löschungsverfahren vor dem Patentamt i.S.v.
§§ 50, 54 MarkenG erklärte Teilung und nicht nur im Falle der in § 46 Abs. 2 MarkenG aufgeführten beiden Arten von Löschungsverfahren.
Aus § 46 Abs. 2 MarkenG ergibt sich, daß während eines der dort genannten Arten von Löschungsverfahren kein freies Teilungsrecht besteht. Schon im Falle eines Teilangriffs auf die Marke besteht nach Satz 2 der Vorschrift eine strenge
Zweckbindung der Teilung. Daraus ergibt sich, daß eine Teilung von vornherein
unzulässig ist, falls die Marke umfassend angegriffen wird und insgesamt gelöscht
werden soll. In diesem Falle ist kein Raum, dem Zweck des Satzes 2 dieser Vorschrift gemäß durch eine Teilungserklärung den Verfahrensgegenstand im Interesse beider Verfahrensbeteiligten noch klarzustellen und auf den streitigen Kern
zu begrenzen. Eine gleichwohl vorgenommene Teilung würde lediglich auf eine
Erschwerung der Rechtsverfolgung durch die andere Verfahrensbeteiligte hinauslaufen. Insbesondere wäre eine Umstellung des Löschungsbegehrens auf die
nun getrennten Markenteile und damit eine unnötige Verfahrensverzögerung die
Folge, ohne daß letztlich der Streitgegenstand sich sachlich verändert. § 46 Abs. 2
Satz 2 MarkenG ist daher Ergebnis einer Interessenabwägung (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf des § 46 Abs. 2 MarkenG, BlPMZ 1994, Sonderheft S. 87)
und insofern eine Schutzvorschrift zugunsten der Widersprechenden bzw. der Löschungsklägerin - selbst in Fällen einer sachlich angebrachten Teilung einer Marke - um prozessuale Mißbräuche des Teilungsrechts zu unterbinden. Die Vorschrift dient darüber hinaus einer zügigen Verfahrenserledigung, denn nach § 43
Abs. 2 Satz 1 MarkenG im Widerspruchsverfahren und nach § 55 Abs. 3 Satz 4 im
Löschungsverfahren wegen Verfalls der Marke ist die Löschungsreife jedes einzelnen Markenteils von Amts wegen zu beurteilen und das Verfahren insoweit der
Disposition beider Verfahrensbeteiligten entzogen. Diese Aufgabe des jeweils damit befaßten Spruchkörpers soll durch eine ungerechtfertigte Teilung nicht unterlaufen werden.
Die vorstehenden Gesichtspunkte, insbesondere die dem § 46 Abs. 2 Satz 2 MakenG zugrundeliegende Interessenabwägung, die Verfahrenslagen und Motive zur
Schaffung dieser Vorschrift gelten sämtlich auch in Verfahren der vorliegenden,
nicht in dieser Vorschrift miterwähnten Art. Die beabsichtigte Teilung der Marke
würde im Ergebnis zu einer im Beschwerdeverfahren nach einer Prozeßtrennung
i.S.v. § 145 Abs. 1 ZPO vergleichbaren Verfahrenslage führen (s. im Grundsatz
BGH GRUR 1967, 413, 417 „Kaskodeverstärker“), die Sache bliebe aber in funktioneller Hinsicht bei dem betroffenen Spruchkörper anhängig. Auch im Falle der
das Patentamt nach § 50 Abs. 4 MarkenG über jeden einzelnen Markenteil von
Amts wegen zu entscheiden, so daß auch in materiellrechtlicher Hinsicht die vorliegend festgestellten Eintragungshindernisse bezüglich jeder einzelnen Dienstleistung bestehen bleiben, mögen diese sich nach einer wirksamen Teilung auch
in zwei Markeneintragungen wiederfinden. Daher wäre die Entscheidungsreife
durch die Teilung nicht berührt. Da im Falle der Teilung das Verfahren unter technischer Mithilfe des Patentamts aufzuspalten und die Gebührenzahlung abzuwarten ist (§§ 46 Abs. 3 MarkenG, 37 MarkenV), ergäbe sich eine erhebliche, sachlich
unnötige Verfahrensverzögerung. Der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, weshalb Löschungsverfahren vor dem Patentamt nach
den §§ 50, 54 MarkenG nicht ausdrücklich in die Regelung des § 46 Abs 2 Satz 2
MarkenG einbezogen worden sind. Es dürfte sich angesichts der erörterten übereinstimmenden Sach- und Interessenlage dabei lediglich um eine redaktionelle
Ungenauigkeit des Wortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 2 MarkenG handeln, nicht aber
um eine bewußt abschließende Regelung.
2. Entgegen dem im Wege der Anschlußbeschwerde gestellten Antrag der Antragstellerin waren der Markeninhaberin die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen.
Auch war nicht die Rückzahlung der Löschungsantragsgebühr anzuordnen.
Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie den Kostenantrag der
ersten Instanz weiterverfolgt und ihn in Bezug auf die Beschwerdeinstanz erweitert, war zurückzuweisen. Nach erneuter Prüfung hält der Senat die Begründung
der Kostentscheidung der Markenstelle für zutreffend, insbesondere die Feststellung, daß Ausnahmen von dem Grundsatz, daß jede Verfahrensbeteiligte ihre Kosten selbst trägt, vorliegend nicht gerechtfertigt sind. Entstandene Kosten und prozessuales Verhalten, die - wie nunmehr wesentlich in der Beschwerdeinstanz vorgetragen - im Zuge von Auseinandersetzungen der Verfahrensbeteiligten außerhalb des vorliegenden Verfahrens eine Rolle gespielt haben mögen, können
bei der allein nach Maßgabe der vorliegenden Verfahrensumstände zu treffenden
Entscheidung über die Kostentragungspflicht nicht berücksichtigt werden.
3. Nach erneuter Prüfung war aus den von der Markenstelle genannten Gründen
auch der Anregung der Löschungsantragstellerin nicht zu folgen, die Rückzahlung
der Löschungsantragsgebühr anzuordnen.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl