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BPatG Beschluss vom 20.07.2000 – 25 W (pat) 208/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 2 085 640

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

PARKITREN

ist nach § 6 a WZG am 22. November 1994 für die Waren "Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung

erfolgte am 15. Februar 1995.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 10. Juni 1977 für "pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Neuro- und Psychopharmaka" eingetragenen Marke

958 920

PARKINSAN,

deren Benutzung von der Inhaberin der angegriffenen Marke im Verfahren vor

dem DPMA bestritten worden ist und für welche die Widersprechende Unterlagen

zur Glaubhaftmachung der Benutzung für ein Antiparkinsonmittel (Morbus Parkinson) vorgelegt hat. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich daraufhin zu

der Benutzungsfrage nicht mehr geäußert.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren unter Berücksichtigung

einer glaubhaft gemachten Benutzung der Widerspruchsmarke zur Kennzeichnung eines Anti-Parkinson-Arzneimittels ergangen ist, eine Verwechslungsgefahr

zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend

von einer möglichen Warenidentität und einer schwachen Kennzeichnungskraft

der aus dem deutlichen Indikationshinweis "PARKIN" und der im Arzneimittelbereich häufig vorkommenden Endsilbe "SAN" zusammengesetzten Widerspruchsmarke reichten die markanten Abweichungen an den Wortendungen sowohl in

klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht zu einer hinreichenden Unterscheidung der Markenwörter aus. Der Verkehr werde den - in klanglicher Hinsicht

zudem noch betonten - Endsilben wegen der Kennzeichnungsschwäche von

"PARKI" größere Aufmerksamkeit zuwenden, weshalb die hierin bestehenden Unterschiede "TRE" gegenüber "SA" auch bei identischen Waren ein ungestörtes

Nebeneinander der Marken gewährleisteten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle reiche der Abstand der gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf die mögliche Warenidentität und die Ähnlichkeit

zwischen der älteren und der sich eindeutig an diese anlehnenden jüngeren Marke

nicht aus, Verwechslungen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die

Markenwörter wiesen nicht nur den identischen Wortanfang "PARKI" und den gemeinsamen Endkonsonanten "N" auf, sondern seien auch in der Anzahl der Buchstaben, im Vokal- und Konsonantengerüst sowie im Sprechrhythmus identisch.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt unter Bezugnahme auf den im

Verfahren vor dem DPMA gehaltenen Sachvortrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die

Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, der nach §§ 152, 158 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG Anwendung findet.

Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43

Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Bei seiner Entscheidung unterstellt der Senat zugunsten der Widersprechenden

zwar noch eine normale - insoweit aber deutlich im unteren Bereich liegende -

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch wenn sich die Bezeichnung "PARKINSAN" in Bezug auf die vorliegend maßgeblichen Waren als beschreibender Indikationshinweis sehr eng an die auch bei Laien als "Parkinson

oder Parkinson'schen Krankheit" bekannte Krankheit des "Parkinson-Syndrom"

(Morbus Parkinson) anlehnt (vgl zur Maßgeblichkeit der Verkehrskreise auch BGH

WRP 2000, 743, 746 - IMMUNINE / IMMUKIN). Selbst wenn deshalb die Annahme einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch trotz der Üblichkeit, bei pharmazeutischen Erzeugnissen sog. "sprechende Marken" zu bilden (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9

Rdn 121 aE; BGH, GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin), besonders naheliegt, so

kann dies letztlich dahingestellt bleiben. Denn auch unter Berücksichtigung eines

zugunsten der Widersprechenden unterstellten noch durchschnittlichen Schutzumfanges der nach den Unterlagen jedenfalls gut auf dem Markt eingeführten Widerspruchsmarke besteht keine Verwechslungsgefahr.

Nach der maßgeblichen Warenkonstellation können sich die gegenüberstehenden

Marken auf identischen Waren begegnen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in

welchem Umfang die Inhaberin der angegriffenen Marke die im Verfahren vor dem

DPMA erhobene Benutzungseinrede auch

im Beschwerdeverfahren weiterverfolgen will, so daß es insoweit eines Hinweises des Senats zum Zwecke

möglicher Klarstellung nicht bedurfte. Denn die nach den vorgelegten Unterlagen

zur Glaubhaftmachung maßgebliche

tatsächliche Verwendung der Widerspruchsmarke - wie sie auch der Entscheidung über die Erinnerung vom 21. Juni 1999 zugrundeliegt, von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht bestritten

und als zugestanden anzusehen ist (§ 82 Abs 1 MarkenG iVm § 138 Abs 3 ZPO) -

rechtfertigt die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne von § 26 Abs 1 MarkenG für ein Anti-Parkinson-Arzneimittel, so

daß sich auch unter Berücksichtigung der Benutzungseinrede und der glaubhaft

gemachten Benutzungslage der Widerspruchsmarke die Marken auf identischen

Waren begegnen können. Da in den Warenverzeichnissen eine Rezeptpflicht nicht

festgeschrieben ist und auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im

Vordergrund steht, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch Laien

uneingeschränkt als maßgebende Verkehrskreise einzubeziehen. Auch insoweit

ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur

flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl

BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942,

943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd /

Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine

gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 -

Indorektal/Indohexal).

Auch wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände an den zur Vermeidung einer

Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand eher noch strenge Anforderungen zu stellen sind, hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht noch einen

zur Vermeidung von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ausreichenden Markenabstand zu der Widerspruchsmarke ein.

Die Markenwörter "PARKITREN" und "PARKINSAN" haben zwar den Bestandteil "PARKI" gemeinsam, was ein entscheidungserheblicher Umstand sein könnte,

wenn es sich dabei um einen phantasievollen und bereits für sich allein kennzeichnungskräftigen oder gar im Sinne von BGH "Corvaton/Corvasal" (GRUR

1993, 118, 120) den Gesamteindruck selbständig kennzeichnenden Markenteil

handeln würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn nicht nur die Gesamtbezeichnung "PARKINSAN" läßt das Fachwort "Parkinson" deutlich erkennen, auch die

Verkürzung auf "PARKI" gibt im Zusammenhang mit pharmazeutischen Erzeugnissen, die auf Seiten der Widerspruchsmarke schon nach dem Warenverzeichnis

auf "Neuro- und Psychopharmaka" beschränkt sind, einen nicht nur Fachleuten,

sondern auch vielen Laien verständlichen Indikationshinweis. Vermag dieses

Wortelement somit zur kennzeichnenden Wirkung des Gesamteindrucks nur wenig beizutragen, kommt der insoweit bestehenden Übereinstimmung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur eine wesentlich verminderte - wenngleich in

der Auswirkung auf den Gesamteindruck noch mitzuberücksichtigende - Bedeutung zu (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 129, 161; BGH

GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont). Im Hinblick darauf reicht die auffällige Verschiedenheit der Endbestandteile "TREN" und "SAN" aus, um die Gefahr von Verwechslungen in jeder Hinsicht noch ausreichend sicher auszuschließen. Dabei

macht es im Ergebnis letztlich keinen Unterschied, ob man in der Widerspruchsmarke mehr eine Wortzusammenfügung und Bildung eines neuen Begriffs mit

dem häufig verwendeten, für sich ebenfalls in gewisser Hinsicht - wenngleich auch

wenig spezifisch - beschreibenden Hinweis (lateinisch "sanus" = gesund) und

kennzeichnungsschwachen Endbestandteil "SAN" oder mehr eine bloße Abwandlung der Krankheitsbezeichnung "Parkinson" sieht. Denn auch bei einer

Wertung als Wortneubildung mit einem in der Gesamtbezeichnung verkörperten

eigenständigen Sinngehalt (vgl hierzu auch BGH GRUR 1998, 932, 933 MEI-

STERBRAND), die eine ausreichende Kennzeichnungskraft nur aus der Verbindung beider Bestandteile bezieht, stellt die markante Endsilbe "TREN" der angegriffenen Marke einen der Gefahr von Verwechslungen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht ausreichend entgegenwirkenden Abstand her.

Danach hebt sich die angegriffene Marke "PARKITREN" im Klangeindruck auch

aus der eher von einem undeutlichen Bild bestimmten Erinnerung heraus (vgl

hierzu BGH GRUR 1993, 972, 974 - Sana / Schosana; EuGH MarkenR 1999, 236,

239 - Lloyd / Loints) und unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, daß Wortanfänge erfahrungsgemäß stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile

(vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 83; BGH GRUR 1998,

924, 925 – salvent / Salventerol) ausreichend von der Widerspruchsmarke ab (vgl

auch PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 95/99

- PULMOKAST ≠

PULMICORT; BPatG 25 W (pat) 64/99

- Rytmopur ≠ Rytmopasc; BPatG

30 W (pat) 21/95 MONOSAN ≠ Monotrean; 33 W (pat) 66/97 FLORASAN ≠ Floraton).

Ebenso weisen die Wörter im schriftbildlichen Markenvergleich in jeder üblichen

Schreibweise aufgrund der markant abweichenden Kontur der Endbestandteile

noch einen hinreichenden Abstand auf, zumal das Schriftbild von Markenwörtern

erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort

und bei der Prüfung der markenrechtlichen Ähnlichkeit des maßgeblichen Gesamteindrucks der Marken insbesondere auch die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998, 387, 390 -

Springende Raubkatze; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).

Schließlich führt der in beiden Marken deutlich durchscheinende Indikationshinweis - in der Widerspruchsmarke vor allem auch dann, wenn diese insgesamt nur

als geringfügige Abwandlung des Fachbegriffs "Parkinson" angesehen wird - nicht

zu einer begrifflichen Verwechslungsgefahr. Denn ein glatt warenbeschreibender

Bedeutungsgehalt, dem Ausdruck zu geben auch den Mitbewerbern unbenommen

bleiben muß und der als solcher keine markenmäßige Funktion ausübt, nimmt

nicht am markenrechtlichen Schutz teil und begründet keine Verbietungsrechte

(vgl Althammer/Ströbele, Markenrecht, 5. Aufl, § 9 Rdn 137, 186. Der Schutzbereich entsprechend gebildeter Marken bestimmt sich vielmehr nach der speziellen

Wortform, welche über den beschreibenden Gehalt hinaus kennzeichnend wirkt.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels