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BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 28 W (pat) 65/99

28. Senat

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 65/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 33 845.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

HIGH TECH STAR

für die Waren: "Technische Öle und Fette, insbesondere Motor- und Getriebeöle;

Additive, insbesondere für Motoröle, Benzin und Dieselkraftstoff; Frostschutzmittel,

insbesondere für die Scheibenwisch- und Kühlerflüssigkeit.

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, da die Bezeichnung "HIGH TECH" als

Hinweis auf "Hochtechnolgie" auch im Bereich der beanspruchten Waren Verwendung finde und "STAR" als gängiges Werbeschlagwort lediglich auf ein

Spitzenprodukt hinweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus, der Begriff

"STAR" besitze mehrere Bedeutungen, so daß der Marke insgesamt kein eindeutiger Begriffsinhalt zugeordnet werden könne. "STAR" werde in seiner ursprünglichen Bedeutung iSv "Stern" verstanden und bezeichne keine Eigenschaften von

Produkten.

Der Anmelder beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Der Anregung des Anmelders folgend, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung den Übergang ins schriftliche Verfahren beschlossen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge

das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung vom Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungkraft fehlt jedoch, wenn

dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 99, 1167 und

1169, "YES" und "FOR YOU").

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nicht. Wie auch der Anmelder nicht in Abrede stellt, wird "High Tech" als

Abkürzung für "Hochtechnologie, Spitzentechnologie" verstanden. Entsprechende

Verwendung findet "HIGH TECH" demzufolge auch auf dem vorliegenden Warengebiet, in dem nicht nur Öle und Additive als HIGH-TECH-Produkte bzw sogar

schon gattungsmäßig als "High-Tech-Öle" vermarktet werden (vgl Werbeanzeigen

der Firmen Castrol, LIQUI MOLY und MATHE-ADDITIVE Vertriebs GmbH),

sondern auch Motoren und speziell Pkw etwa als HIGH-TECH-TURBO und als

HIGH-TECH-WUNDER (s. Erstbeschluß der Markenstelle) angepriesen werden.

Mit dieser Wortfolge wird mithin lediglich die besondere Qualität der Produkte

werbeüblich herausgestellt, wobei vorliegend die Wirkung der Anpreisung "HIGH-

TECH" durch den Zusatz "STAR" noch verstärkt wird, da auch diese Bezeichnung

seit langem im Sinne eines produktbezogenen Wertversprechens Verwendung

findet (vgl. BPatG Mitt 87, 55 "PaperStar" mit umf. Dokumentation). Entgegen der

Auffassung des Anmelders ist diese Praxis der im Vordergrund stehenden, rein

warenanpreisenden Verwendung von "STAR" im Sinne eines Spitzenproduktes

ungebrochen. Nicht nur das Wörterbuch der Werbesprache aus dem Jahre 1991

zitiert "STAR" als ein produktbezogenes Wertversprechen. Vielmehr findet sich

"STAR" auf zahlreichen Warengebieten weiterhin als Hinweis auf die besondere

Produktqualität. Dies belegen Werbebeispiele aus dem Jahr 2000: So wird eine

Bohrmaschine Marke Alzstar beworben mit "a STAR is born, Bohrtechnik für

höchste Präzision" und die Auto-Politur "A 1" mit dem Slogan "Star-Glanz-Tiefenglanz spielend leicht". Zubehör für Fahrzeugbeleuchtung preist die Firma "in.

pro" mit "STAR LIGHTS" an. Entscheidungen verschiedener Senate des Bundespatentgerichts aus den Jahren 1999 und 2000 enthalten auf unterschiedlichen

Warengebieten Feststellungen zum beschreibenden Charakter von "STAR" als

bloße Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware (vgl: 30 W (pat) 40/99 vom

13. Dezember 1999; 32 W (pat) 322/99 vom 19. April 2000; 33 W (pat) 62/99 vom

29. Oktober 1999; 28 W (pat) 123/98 vom 10. März 1999; 27 W (pat) 22/99 vom

13. Juli 1999 (jeweils zitiert aus PROMA PAVIS).

Dem in Bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsinhalt von "STAR" steht nicht entgegen, daß, wie der

Anmelder zutreffend vorträgt, das Wort "STAR" mehrere Bedeutungen besitzt. Der

Verkehr begegnet nämlich der Bezeichnung "HIGH TECH STAR" nicht isoliert,

sondern an der Ware oder im Zusammenhang mit der Ware, so daß aufgrund des

Kontextbezuges die Sachangabe unmittelbar assoziiert wird. Dementsprechend

wird der Verkehr zB der Anpreisung für ein EDV-Produkt "Der neue Star am

Computer-Himmel" (vgl Wörterbuch der Werbesprache aaO S. 212) trotz der

beliebten STAR-TRECK-Filme lediglich einen Werbeslogan und nicht eine

kennzeichnende Funktion entnehmen. Soweit der Anmelder vorträgt, eine Internet-Recherche habe eine überwiegende kennzeichnende,

insbesonders

firmenmäßige Verwendung des Wortes "STAR" ergeben, kann dies die Schutzfähigkeit der vorliegenden Marke nicht begründen, da eine markenmäßige Verwendung des Wortes im Einzelfall der Annahme eines für die vorliegend beanspruchten Waren sachbezogenen Bedeutungsgehalts nicht entgegensteht. Das

gleiche gilt für vom Anmelder genannte vermeintlich vergleichbare Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "STAR", die sich vom vorliegenden Fall

schon dadurch unterscheiden, daß hier zwei glatt beschreibenden Sachaussagen

lediglich aneinandergereiht worden sind, die auch als Ganzes dem Verkehr lediglich eine werbeübliche schlagwortartige Produktanpreisung, nicht aber einen

kennzeichnenden Hinweis vermitteln.

Da es im Ergebnis der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft fehlte, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö