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BPatG Beschluss vom 04.08.2009 – 33 W (pat) 126/07

33. Senat

Zitiert von 14 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. August 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 796 403

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Inhaberin der IR-Wortmarke 796 403

BIOSTAR,

begehrt Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für

folgende Waren:

Klasse 1: Produits chimiques, bactéries, microorganismes sous

formes liquide et solide destinés à l'industrie et à la

neutralisation de matières problematiques chimiques,

bactériologiques et autres dans les eaux résiduaires et

les installations de purification des eaux; tous les

produits précités étant biodégradables;

Klasse 11:

Installations de purification des eaux à fonctionnement

biologique

Die Markenstelle für Klasse 01 IR hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, der Marke den Schutz für das Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland verweigert. Die Erstprüferin führt dazu aus, dass das

Wort BIOSTAR sprachüblich zusammengesetzt sei. Das Präfix "BIO" werde in der

Werbung und in der Beschreibung von Produkten einerseits als Hinweis auf einen

biologischen oder natürlichen Ursprung, auf Naturbelassenheit oder eine natürliche Herstellungsweise, andererseits als Hinweis für eine natürliche, ökologische

oder umweltfreundliche Wirkweise der Produkte verwendet. Die Bezeichnung

STAR habe sich zu einer Qualitätsangabe entwickelt und werde zur Anpreisung

der Spitzenstellung einer Ware verwendet. Die Wortkombination BIOSTAR reihe

sich in eine Vielzahl ähnlich gebildeter Wortzusammensetzungen, wie "Biokost",

"Biochemie", "Biomüll", "Filmstar", "Megastar" usw. ein. Der Verkehr sähe in BIO-

STAR einen schlagwortartigen beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich um

chemische Spitzenprodukte biologischen Ursprungs oder natürlicher Herstellung

und/oder um chemische Spitzenprodukte mit biologischer Wirksamkeit und guter

Umweltverträglichkeit handele. Aufgrund des warenbeschreibenden und anpreisenden Charakters fehle die Unterscheidungskraft. Da die angemeldete Marke

auch einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis auf die beanspruchten Waren darstelle, bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis. Soweit hilfsweise Schutzbewilligung gemäß Art. 6quinquies A PVÜ begehrt werde, richte sich der Prüfungsmaßstab nach Art. 5 Abs. MMA i. V. m. Art. 6quinquies B S. 1 Nr. 2 PVÜ, der mit dem

Prüfungsmaßstab von § 8 Abs. 2 MarkenG übereinstimme, weshalb die festgestellten Schutzhindernisse der Gewährung des telle-quelle-Schutzes entsprechend

entgegenstünden. Im Erinnerungsverfahren ist diese Entscheidung bestätigt worden, wobei ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht

wurde und die Frage der Unterscheidungskraft dahingestellt blieb. Der Bezeichnung BIOSTAR komme ohne Weiteres die Bedeutung "biologischer Star, Favorit"

zu, was ein beschreibender Hinweis auf die Wirkungsweise der beanspruchten

Waren sei. Die angeführte Mehrdeutigkeit könne eine Schutzfähigkeit der Marke

nicht begründen, denn eine eindeutige Zuordnung ergebe sich aus dem Sachzusammenhang mit den beanspruchten Waren. Zudem reiche es zur Verneinung

der Schutzfähigkeit aus, wenn das Wort in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal

der beanspruchten Waren beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und der IR-Marke

796 403 Markenschutz in Deutschland zu bewilligen.

Die Markeninhaberin ist der Auffassung, dass der Entscheidung der Markenstelle

nicht gefolgt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Verkehr eine

chemisch oder biologisch wirksame Substanz mit STAR beschreiben solle. Gerade die Zusammenstellung der für sich gesehen allgemein verständlichen Worte

BIO und STAR ergebe einen bedeutungslosen Begriff insbesondere in Bezug zu

den beanspruchten Waren. Das Wort STAR habe nicht die Bedeutung "Favorit"

und sei nur auf Personen, nicht jedoch auf Gegenstände anwendbar. Eine derartige Benutzung könne lexikalisch nicht nachgewiesen werden. Ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Phantasiebezeichnung sei nicht zu erkennen. Weiter

werde gerügt, dass der Erinnerungsbeschluss keine Äußerung über den Antrag

auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung enthalte. Hilfsweise werde Schutzbewilligung nach Art. 6quinquies Abschn. A PVÜ beantragt. Die Ursprungsmarke sei (seit 2002) in Österreich rechtskräftig eingetragen.

Mit der Terminsladung hat der Senat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der

Beschwerde hingewiesen und der Markeninhaberin Recherchematerial übersandt,

insbesondere auch zur Verwendung des Wortes "Star" im Zusammenhang mit

Waren, um auf deren Spitzenstellung hinzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Schutzerstreckung der Schutz suchenden Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen nach §§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1

Nr. 2 PVÜ. Der Schutz suchenden Marke war deshalb von der Markenstelle der

Markenschutz für das Gebiet der Bundesrepublik zu Recht verweigert worden.

Soweit die Markeninhaberin unter Hinweis auf die Ursprungseintragung in Österreich hilfsweise telle-quelle-Schutz nach Art. 6quinquies Abschn. A PVÜ begehrt,

führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Prüfungsmaßstab bei diesem

Schutzbegehren stimmt mit dem Prüfungsmaßstab bei der Prüfung von Schutzerstreckungsanträgen nach §§ 107, 113 MarkenG ohne Inanspruchnahme von telle-quelle-Schutz nach Art. 6quinquies Abschn. A PVÜ überein. In beiden Fällen wird die Prüfung durch die Regelung nach Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2

PVÜ begrenzt. Bei der Inanspruchnahme von telle-quelle-Schutz ergibt sich dies unmittelbar aus den Regelungen des Art. 6quinquies Abschn. A i. V. m. Abschn. B

PVÜ. Bei Schutzerstreckungsanträgen nach §§ 107, 113 MarkenG ohne Inanspruchnahme von telle-quelle-Schutz ergibt sich dieser (einschränkende) Prüfungsmaßstab aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA i. V. m. Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1

Nr. 2 PVÜ. Im Übrigen hat die Begrenzung des Prüfungsmaßstabes nach Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ nach der die Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie EG Nr. 89/104 durch das Markengesetzes, das zum

1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, in allen Fällen einer Inanspruchnahme von

telle-quelle-Schutz jegliche Relevanz verloren, weil nach der ausdrücklichen Intention der Markenrechtsrichtlinie (Erwägungsgrund 12 der ursprünglichen Markenrechtsrichtlinie und Erwägungsgrund 13 der kodifizierten Fassung der Markenrechtsrichtlinie vom 22. Oktober 2008, Richtlinie 2008/95/EG) der Prüfungsmaßstab von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ und von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1

a) bis e) der Markenrechtsrichtlinie bzw. von §§ 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3

MarkenG vollkommen übereinstimmt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 29)

- Postkantoor; GRUR 2003, 425 (Nr. 32) - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2007, 973

(Nr. 10) - Rado-Uhr III).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8

Rdn. 23 ff.). Bei den vorliegend beanspruchten Waren ("chemische Erzeugnisse,

Bakterien, Mikroorganismen für gewerbliche Zwecke, in flüssiger und fester Form

zur Neutralisation von chemischen, bakteriologischen und sonstigen Problemstoffen in Abwässern und Kläranlagen; alle vorgenannten Waren biologisch abbaubar;

Kläranlagen auf biologischer Basis) sind insbesondere Fachleute aus der chemischen Industrie und Abwasserwirtschaft, etwa im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsträger, Stadtwerken oder bei Abwasserzweckverbänden angesprochen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Produkte zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30,

31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850,

854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006"). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006";

EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden

Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Die Eignung,

Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen

Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen und die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.;

GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Der Schutz suchenden Marke fehlt zumindest unter dem Gesichtspunkt der

werbeüblichen Anpreisung jegliche Unterscheidungskraft. Sie besteht aus den

allgemein geläufigen Begriffen "Bio" und "Star". Das Wort bzw. Wortelement "Bio"

wird allgemein einerseits als Hinweis auf einen biologischen oder natürlichen

Ursprung, auf Naturbelassenheit oder eine natürliche Herstellungsweise ohne den

Zusatz schädlicher Stoffe, andererseits als Hinweis für eine natürliche, ökologische oder umweltfreundliche Wirkungsweise von Produkten verwendet, worauf

die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat. Im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren, die allesamt biologisch abbaubar sind bzw. auf biologischer Basis beruhen, ergibt sich somit ohne weiteres ein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt im Sinne von ökologischer bzw. umweltfreundlicher

Wirkungsweise der Produkte. Demzufolge ist dieser Bestandteil geeignet, die beanspruchten Waren unmittelbar zu beschreiben. Das Wort "Star" hat zwar verschiedene Bedeutungen (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie im Internet; u. a.

prominente Persönlichkeit, Vogelart). Im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren wird das Wort "Star" jedoch in der übertragenen Bedeutung im Sinne von

"Starprodukt" bzw. "Spitzenprodukt" verstanden. Es ist üblich mit der Bezeichnung

"Star" auf eine entsprechende Spitzenstellung von Waren oder Markenprodukten

hinzuweisen, wie sich aus der Senatsrecherche ergeben hat (siehe dazu die Belege Bl. 24/31 d. A., die der Anmelderin mit der Ladungsverfügung vom

7. Juli 2009 als Anlage 2 übersandt worden waren). Diese Sichtweise zur

Bedeutung des Wortes bzw. Wortbestandteils "Star" wird auch in zahlreichen

Entscheidungen zu vergleichbaren Markenanmeldungen von anderen Senaten

des Bundespatentgerichts geteilt

(vgl. u. a. PAVIS PROMA BPatG

29 W (pat) 255/94

- Partystar,

- HIGH TECH STAR,

26 W (pat) 16/98 - Ecostar, 27 W (pat) 159/01 - ECOSTAR, 32 W (pat) 9/95, siehe

auch BPatG Mitt 1987, 55 "PaperStar" und GRUR 1989, 56 "OECOSTAR"). Die

Gesamtbezeichnung "BIOSTAR" wird demzufolge ohne weiteres werbeüblich

anpreisend im Sinne von "biologisches Spitzenprodukt" verstanden. Da es sich bei

allen beanspruchten Waren um biologisch abbaubare Produkte bzw. um solche

auf biologischer Basis handelt, legt die in diesem Sinne werblich anpreisende

produktbeschreibende Bedeutung der Schutz suchenden Bezeichnung ein entsprechendes Verständnis der angesprochenen Fachkreise dergestalt nahe, dass

ein Verkehrsverständnis der Schutz suchenden Bezeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis ausgeschlossen erscheint.

Ob angesichts der warenbeschreibenden Bedeutung der Schutz suchenden Bezeichnung an ihr auch ein Freihaltungsbedürfnis besteht, kann angesichts der Bejahung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt

bleiben.

Gründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG

rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der Umstand, dass der Erinnerungsbeschluss keine Äußerung über den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung enthält, stellt keinen Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr dar. Die Entscheidung über die Rückzahlung stellt eine Billigkeitsentscheidung dar. Die Rückzahlung erfolgt nur ausnahmsweise dann, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rdn. 31). Als solche Gründe kommen insbesondere Verfahrensfehler seitens des Patentamts in Betracht. Allein der Umstand,

dass im Verfahren vor der Markenstelle trotz eines Antrags der Anmelderin keine

Anhörung nach § 60 MarkenG stattgefunden hat, stellt keinen Verfahrensfehler

und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Anders als im Beschwerdeverfahren, bei dem eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auf Antrag hin

stattzufinden hat gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG, hat eine Anhörung vor der Markenstelle nur dann stattzufinden, wenn die Markenstelle sie für sachdienlich erachtet,

§ 60 Abs. 2 MarkenG. Die Markenstelle konnte ohne Verstoß gegen Rechte der

Anmelderin von einer Anhörung als nicht sachdienlich absehen, zumal die Markeninhaberin selbst nicht ausgeführt hat, was sie zusätzlich zu ihrem schriftlichen

Vorbringen anlässlich eines Anhörungstermins noch hätte vortragen wollen. Der

Umstand, dass im Erinnerungsbeschluss keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit gemacht sind, stellt zwar einen Begründungsmangel dar, rechtfertigt

aber gleichwohl die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ebenfalls nicht, weil dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist (vgl. zum

Erfordernis der Kausalität Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rdn. 32 mit

weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde

nämlich in erster Linie gegen die Bejahung absoluter Schutzhindernisse und nicht

gegen die Verletzung von Verfahrensrechten, so dass eine Ursächlichkeit zwischen fehlender Begründung und Beschwerdeeinlegung nicht bejaht werden kann.

Bender

Kätker

Knoll

Hu