Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 5 W (pat) 435/99
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2000
…
B E S C H L U S S
In Sachen
… 6.70
…
betreffend das Gebrauchsmuster 295 21 219
(hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dr. C. Maier und Dr. Huber
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen 1 und 2 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I -
vom 24. Februar 1999 aufgehoben.
Der Löschungsantrag der Antragstellerinnen 1 und 2 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge
tragen die
Antragstellerinnen zu 1 und 2.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin
ist
Inhaberin des Gebrauchsmusters 295 21 219
(Streitgebrauchsmuster), das einen "Leitungskanal" betrifft. Es ist durch Abzweigung aus der am 9. September 1995 angemeldeten europäischen Anmeldung
95 11 4160.5 hervorgegangen, für die die Priorität aus der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 94 17 832 vom 8. November 1994 in Anspruch genommen ist. Das Streitgebrauchsmuster ist am 19. Dezember 1996 mit den mit
der Abwzeigungserklärung am 17. August 1996 eingegangenen Unterlagen in die
Rolle eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf 6 Jahre verlängert.
Die Antragstellerinnen haben am 31. Mai 1997 beim Deutschen Patentamt die
Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 4 und
7 beantragt.
Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1, 4 und 7 lauten:
1. Leitungskanal für die Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden Rohrleitungen in Kombination mit Kabeln für die Elektroversorgung von Verbrauchern, wobei für jede Belegungsart ein gesonderter Kanalbereich vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Kanalbereiche (4, 5) für die verschiedenen Belegungsarten
über wenigstens eine Hohlkammer (2, 6, 8) einstückig miteinander
verbunden sind, und daß wenigstens eine dieser Hohlkammern (2,
6, 8) so bemessen ist, daß die Temperatur im Kanalbereich (5) für
die Elektroversorgung über dessen lichten Querschnitt den Wert
von 30°C nicht übersteigt.
4. Leitungskanal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in
die Hohlkammer (2) ein deren lichten Querschnitt ausfüllender
Schaumstreifen (3) eingebracht ist.
7. Leitungskanal nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
die wenigstens eine Hohlkammer (2, 6, 8) aus mehreren hintereinandergeschalteten Teilhohlkammern (81, 82, 83) besteht.
Die Antragstellerinnen haben verwiesen auf die deutschen Gebrauchsmuster
93 15 256, 91 15 442, 84 23 236 und 73 23 586, die deutsche Offenlegungsschrift
42 05 812, die britische Offenlegungsschrift 2 174 254, die europäische Offenlegungsschrift 0 271 891,die Zeitschrift "Industrie-Elektrik + Elektronik" 12 (1967), Nr
B3, S. 37 (im folgenden "Aufsatz Installationskanäle") sowie auf sechs Blätter
eines angeblich 1993 veröffentlichten Katalogs der Fa. T…. Im Streitgebrauchsmuster ist zum Stand der Technik ferner das deutsche Gebrauchsmuster
93 11 700 genannt und auf die VDE-Richlinie 0298 Teil 4 (Ausgabe Februar 1988)
hingewiesen. Die Antragstellerinnen haben weiter geltend gemacht, eine
Sockelleiste der Fa. T… zur Führung von Leitungen für eine Warmwasserheizung und eines Elektrokabels sei durch Vorbenutzung (Einbau in Warnemünde) zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt. Gegenüber dem genannten Stand
der Technik sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im angegriffenen
Umfang nicht schutzfähig.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen, wobei sie auf die
DIN 3567 vom August 1963 sowie die DIN/VDE 0100-520, Januar 1996, Seiten 1,
21 und 22 verweist, und das deutsche Gebrauchsmuster 86 24 645 sowie die britische Patentschrift 1 562 566 einführt. Sie hat das Streitgebrauchsmuster, soweit
angegriffen, im eingetragenen Umfang, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1, 4 und 7 nach den Hilfsanträgen I bzw. II in der am 24. Februar 1999 überreichten Fassung verteidigt.
Nach mündlicher Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 24. Februar 1999 das Streitgebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1, 4 und 7 gelöscht, soweit sie über die Schutzansprüche 1, 4 und 7 in der Fassung des Hilfsantrags II hinausgehen. Die Kosten des Löschungsverfahrens hat sie den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, angesichts des druckschriftlichen Standes der Technik sei der zuständige Fachmann
ohne einen die Schutzfähigkeit begründenden erfinderischen Schritt zum
Leitungskanal nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 gelangt. Hingegen
führten die Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1
nach Hilfsantrag II.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerinnen Beschwerde, die Antragsgegnerin Anschlußbeschwerde erhoben. Die Antragstellerinnen haben die von der
Antragsgegnerin noch eingeführte deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746
aufgegriffen, ein "Versuchsprotokoll vom 12.04.1997" eingereicht und weitere
Unterlagen zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung überreicht. Sie tragen
ergänzend vor, auch die Offenlegungsschrift 24 32 746 vermittle dem Fachmann
die Anregung, zur Wärmedämmung Hohlprofile vorzusehen, von denen das
Streitgebrauchsmuster in nicht erfinderischer Weise Gebrauch mache. Ferner
machen sie geltend, mit der letzten Angabe im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 sei allenfalls eine Wunschvorstellung geäußert, nicht aber, wie es zu
fordern sei, dem Fachmann eine ohne weiteres nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln offenbart.
Die Antragstellerinnen beantragen
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1, 4 und 7.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde,
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Zurückweisung der Löschungsanträge, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen I und II vom
24. Februar 1999.
Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, auch die ein "Fenster aus Kunststoff"
betreffende deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 habe in Verbindung mit den
übrigen Entgegenhaltungen nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der
in erster Linie verteidigten eingetragenen Fassung führen können.
Die Antragstellerinnen beantragen noch
die Zurückweisung der Anschlußbeschwerde.
II
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt; dagegen ist die Anschlußbeschwerde sachlich gerechtfertigt. Denn der Löschungsantrag ist nicht in
weitergehendem Umfang, als dies im angefochtenen Beschluß ausgesprochen ist,
begründet; vielmehr ist er insgesamt unbegründet.
Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15
Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist nicht gegeben.
1. Die Beschreibung des Streitgebrauchsmuster schildert Leitungskanäle für die
Verlegung von erwärmte Fließmedien
führenden Rohrleitungen (Heizungsrohrleitungen) in Kombination mit Kabeln für die Versorgung von Verbrauchern mit
elektrischer Energie (Elektrokabeln) als bekannt. Dabei seien diese Elektrokabel
zur Vermeidung von Überbelastung vor unzulässig hohen Umgebungstemperaturen und damit vor von den Heizungsrohrleitungen ausgehenden thermischen Einflüssen zu schützen. Bei bekannten Leitungskanälen seien dazu die
Heizungsrohrleitungen in aufwendiger Weise von Dämmstoff umgeben. Diesen
Aufwand gelte es zu verringern. Mit dem Leitungskanal nach dem eingetragenen
Schutzanspruch 1 wird diese Aufgabe gelöst.
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist ein
Leitungskanal mit
a)
einem ersten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von erwärmte
Fließmedien führenden Rohrleitungen,
b)
einem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von Kabeln für
die Elektroversorgung von Verbrauchern,
c)
wenigstens einer Hohlkammer, über die der erste und der zweite Kanalbereich einstückig miteinander verbunden sind.,
c1) wobei wenigstens eine dieser Hohlkammern so bemessen ist, daß die
Temperatur im Kanalbereich für die Elektroversorgung über dessen lichten
Querschnitt den Wert von 30°C nicht übersteigt.
Gemäß Beschreibung des Streitgebrauchsmusters soll die auch als "Isolierkammer" bezeichnete Hohlkammer funktionell den Kanalbereich für die Elektrokabel
thermisch trennen vom Kanalbereich für die Heizungsrohrleitungen (Seite 3, dritter
und fünfter vollständiger Absatz, Seite 4 vorletzter Absatz). Hinsichtlich der
räumlichen Gestaltung bringt das Merkmal c) zum Ausdruck, daß die Hohlkammer
zur Erfüllung dieses Zwecks zwischen den beiden Kanalbereichen angeordnet
sein, diese mithin räumlich miteinander "verbinden" soll, wobei die Verbindung
durch einstückige Herstellung des Leitungskanals bewirkt ist.
2. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1, auf den die Antragsgegnerin mit ihrer Anschlußbeschwerde zurückgreifen kann, weil sie ihr Gebrauchsmuster im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung nur hilfsweise
beschränkt hat, ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3
GebrMG).
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 256 ist ein "Leitungsführungskanal
für unterschiedliche Versorgungsmedien" bekannt mit a) einem ersten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von erwärmte Fließmedien führenden
Rohrleitungen ("zweite Kammer" 10 für Heizungsrohrleitungen 6) und mit b) einem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung von Kabeln für die
Elektroversorgung von Verbrauchern ("erste Kammer" 4 für Elektrokabel 5). Zwischen den beiden Kanalbereichen ist ein Steg vorgesehen, der mit dem Basisteil
des Kanals einstückig sein kann (Fig. 3). Die auch hier bereits als unzulässig angesehene Erwärmung der Elektrokabel über eine bestimmte Temperatur hinaus
wird dadurch verhindert (Seite 6, zweiter Absatz), daß die Heizungsrohrleitungen
einzeln (Fig. 1) oder gemeinsam (Fig. 3) mit Dämmstoff (Dämmstoffprofile 19) umhüllt oder darin eingebettet sind. Von diesem bekannten Leitungskanal unterscheidet sich der Anspruchsgegenstand durch c) eine (thermisch isolierende)
Hohlkammer, über die die beiden Kanalbereiche einstückig miteinander verbunden sind, wobei c1) wenigstens eine dieser Hohlkammern so bemessen ist, daß
die Temperatur im Kanalbereich für die Elektroversorgung über dessen lichten
Querschnitt den Wert von 30°C nicht übersteigt.
Das deutsche Gebrauchsmuster 93 11 700 betrifft ebenfalls einen solchen Kombinations-Leitungskanal; sein Gegenstand geht über den des Gebrauchsmusters
93 15 256 nicht hinaus und kann die Neuheit des Anspruchsgegenstands nach
dem Streitgebrauchsmuster nicht in Frage stellen.
Dies gilt auch für den Vielzweck-Leitungskanal nach der britischen Patentschrift
1 562 566, in dessen einzigem Kanalbereich u.a. Heizungs-Vor- und Rücklaufrohrleitungen (41, 42) in einer Dämmstoffplatte (17) verlaufen und in dem auch
Elektrokabel (27) von Tragbügeln (18) und Haltern (26) geführt sind.
Die Sockelleiste nach dem Gebrauchsmuster 73 23 568 weist zwar zwei Kanalbereiche ("Räume" 3q, 3r) "oberhalb und unterhalb" einer Hohlkammer ("Hohlprofil"
3n) auf, die "zur Aufnahme von elektrischen Leitungen, Kabeln oder Rohren geeignet sind" (Seite 4, zweiter Absatz iVm Fig. 1). Der Fachmann sieht aus dem
Gesamtzusammenhang dieser Druckschrift heraus in der Angabe "Kabeln oder
Rohren" einen Hinweis auf zwei gebräuchliche Installationstechniken für die genannten elektrischen Leitungen, nicht jedoch darauf, in der Sockelleiste auch
Heizungsrohrleitungen unterzubringen, so daß es sich beim Gegenstand dieser
Entgegenhaltung nicht um einen Kombinations-Leitungskanal im Sinne des Streitgebrauchsmusters handelt und die Neuheit des Anspruchsgegenstands dadurch
nicht in Frage gestellt ist.
Diese Neuheit ist auch durch die deutschen Gebrauchsmuster 91 15 442 und
86 24 645, durch die britische Offenlegungsschrift 21 74 254, die europäische
Offenlegungsschrift 0 271 891, den "Aufsatz Installationskanäle" und die eingereichten Seiten des T…-Katalogs nicht gefährdet. Denn alle diese Druckschriften betreffen Leitungskanäle für elektrische Installationsleitungen. Die weiteren Druckschriften sind vom Anspruchsgegenstand noch weiter entfernt: die deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 betrifft ein Fenster aus Kunststoff, das deutsche Gebrauchsmuster 84 23 236 eine (Heizungs-)Rohrleitung, die deutsche Offenlegungsschrift 42 05 812 einen Unterflurkanal innerhalb des Estrichs einer
Fußbodenkonstruktion und die Norm DIN 3567 Rohrschellen. Die VDE-Richtlinie
0298 schreibt lediglich Absicherungswerte für Elektrokabel bei verschiedenen
Umgebungstemperaturen vor. Die Norm DIN VDE 0100-520 ist nachveröffentlicht.
Der Anspruchsgegenstand wird auch durch den in Warnemünde eingebauten
Leitungskanal nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Ob dieser Leitungskanal, von dem in der Verhandlung ein Muster vorgelegt worden ist, offenkundig geworden ist, was die Antragsgegnerin bestreitet, kann dahinstehen. Denn er hat
einen anderen Aufbau als der Gegenstand des Schutzanspruchs. Es handelt sich
nämlich um einen Leitungskanal mit einem ersten, gesonderten Kanalbereich für
die Verlegung einer ersten Heizungsrohrleitung, einem zweiten, gesonderten Kanalbereich für die Verlegung einer zweiten Heizungsrohrleitung, einer Hohlkammer, über die der erste und der zweite Kanalbereich miteinander verbunden sind,
sowie mit einem dritten Kanalbereich für die Verlegung eines Elektrokabels, der
mit dem zweiten Kanalbereich über einen einfachen Längssteg verbunden ist.
3. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht
auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 GebrMG).
Die Lösung war zwar für den Fachmann insoweit nahegelegt, als ihm Hohlräume
als Mittel zur Dämmung des Wärmeflusses vertraut waren.
Als Fachmann ist hier der in der kunststoffverarbeitenden Industrie beschäftigte,
als Techniker ausgebildete Konstrukteur von Kabelkanälen anzusehen, der sich
bezüglich der zu erfüllenden Anforderungen mit einem Fachmann des Anwendungsgebiets, hier insbesondere der elektrischen Installationstechnik, berät.
Zutreffend haben die Antragstellerinnen vorgetragen, die Kenntnis von der Wirkung einer luftgefüllten "Hohlkammer" als Wärmedämmung sei Allgemeingut.
Auch der Stand der Technik zeigt solche zu diesem Zweck verwendete Hohlkammern, z.B. die deutsche Offenlegungsschrift 24 32 746 zum Wärmeschutz für
Fensterflügelprofile und das deutsche Gebrauchsmuster 84 23 236 zur Wärmedämmung zwischen zwei Rechteckrohrleitungen für Heizungsvor- und -rücklauf.
Die bloße Kenntnis von der Wirkung solcher Hohlkammern oder von konkreten
Anwendungen kann den Fachmann jedoch noch nicht ohne weiteres dazu veranlassen, beim Entwurf eines Kombinations-Leitungskanals von der bekannten
Dämmung der Rohre mittels Dämmstoff abzugehen und stattdessen den Leitungskanal selbst mit einer Wärmesperre zwischen Heizrohr-Kanalbereich und
Kabel-Kanalbereich zu versehen. Er muß sich vielmehr auf der Suche nach einer
Lösung der Aufgabe, in kombinierten Leitungskanälen die thermischen Einflüsse
von Heizrohrleitungen auf Elektroleitungen anders als durch Umhüllen der Rohre
zu mindern, eingehend mit diesen Gegebenheiten auseinandersetzen, um zu dem
unter Schutz gestellten Gegenstand zu gelangen.
Der Senat sieht das Wesen der Erfindung nach dem Schutzanspruch 1 nämlich
darin, daß bei einem Kombinations-Leitungskanal für Heizungsrohrleitungen und
Elektrokabel das bekannte Prinzip der zum Schutz der Elektrokabel vor zu großer
Erwärmung vorgenommenen Isolierung der Heizungsrohrleitungen durch Einhüllen in Dämmstoff aufgegeben und stattdessen zwischen dem Leitungskanal für die
Heizungsrohrleitungen und dem Leitungskanal für die Elektrokabel ein Hindernis
für den Wärmefluß als Bestandteil des Leitungskanals selbst vorgesehen ist. Ein
solches integriertes Hindernis für den Wärmefluß ist im Stand der Technik nicht
verwirklicht. Es aufzufinden übersteigt die Routine des Fachmanns.
Die Angabe unter c1) der Merkmalsgliederung in Abschnitt II.1 der Beschlußgründe greift einen Temperaturgrenzwert für eine bei Installationen im Haushalt
zweckmäßige Stromstärke aus den einschlägigen Vorschriften (VDE-Richtlinie
0298) auf, der auch bei den höchsten üblicherweise auftretenden Temperaturen
des Heizungsvor- und Rücklaufs in dem Kombinations-Leitungskanal einzuhalten
ist, und leitet daraus eine Konstruktionsvorschrift für die Hohlkammer ab. Aufgrund
seines fachlichen Könnens ist der Fachmann in der Lage, die Hohlkammer diesen
Anforderungen entsprechend durch Berechnung oder Versuche zu bemessen und
erforderlichenfalls zusätzliche Wärmedämmmaßnahmen vorzusehen, ohne mehr
als das von ihm üblicherweise zu Erwartende zu leisten.
Sowohl beim Leitungskanal nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 256 als
auch nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 11 700 als auch nach der britischen Patentschrift 1 562 566 sind die Heizungsrohrleitungen dämmstoffumhüllt.
Auch der Hinweis im Gebrauchsmuster 93 11 700, daß "die Isolierungen der Heizleitungen entfallen" "können" (Seite 1, letzter Absatz), gibt dem Fachmann keinen
unmittelbaren Hinweis auf einen andersartigen Wärmeschutz für die Elektrokabel.
Denn die Möglichkeit des Weglassens der Rohrisolation ist dort nur im Zusammenhang mit der Temperaturbeständigkeit des Kanalmaterials erörtert.
Bei der Sockelleiste nach dem deutschen Gebrauchsmuster 73 23 586 spielen,
wie dargelegt, Wärmedämmungsüberlegungen keine Rolle. Der dort nach Fig. 1
zwischen den beiden Kanalbereichen für die Elektrokabel vorgesehene Hohlraum
dient nicht zur Wärmedämmung, sondern nur zur Aufnahme von Vorsprüngen an
Endkappen für die Sockelleiste (vgl. Seite 9, letzter Satz). Im übrigen hat auch der
in dieser Sockelleiste vorgesehene Kunststoffschaumkörper 7 keine Wärmedämmfunktion, sondern dient allein der örtlichen Versteifung im Bereich des Befestigungsnagels 6 (Seite 1, letzter Satz, bis Seite 2, letzter Absatz).
Bei dem in Warnemünde eingebauten Leitungskanal sind ersichtlich keinerlei
Vorkehrungen getroffen, das in dem unteren der drei Kanalbereiche verlegte
Elektrokabel vor den Einflüssen des Heizungsrücklaufrohrs in dem mittleren Kanalbereich zu schützen. Zwar ist eine "Hohlkammer" vorgesehen, die aber, falls
sie nicht lediglich die Funktion eines Nagelkanals erfüllen soll, allenfalls in der
Lage wäre, die Kanalbereiche für Heizungsvor- und -rücklaufrohr (oberer und
mittlerer Kanalbereich) thermisch voneinander zu trennen.
Die ausdrücklich so genannten "Elektro-Installationskanal-System(e)" nach dem
T…-Katalog vermögen schon wegen des fehlenden Bezugs zu Heizungsrohrleitungen den Fachmann nicht ohne weiteres zu Überlegungen hinsichtlich
thermischer Trennung anzuregen, auch wenn hier Leitungskanalprofile gezeigt
sind, die drei nebeneinanderliegende Bereiche aufweisen, von denen der mittlere
als "Hohlkammer" bezeichnet werden mag. Entsprechendes gilt für die "Sockel-
und Kabelführungsleiste" nach dem deutschen Gebrauchsmuster 86 24 645, den
"Installationskanal" nach dem deutschen Gebrauchsmuster 91 15 442, den
"Kabelführungskanal zur Aufnahme von Starkstrom- und Fernmeldekabel(n)" nach
der europäischen Offenlegungsschrift 0 271 891, die verschiedenen Bauformen
von Kabelkanälen nach der britischen Offenlegungsschrift 2 174 254 und die
(Elektro-)Leitungskanäle nach dem "Aufsatz Installationskanäle". Ohne jeden
konkreten Hinweis auf die Lösung des dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Problems sind aufgrund ihrer Gattungsfremdheit (vgl. Abschnitt II.2
der Beschlußgründe) auch die DIN-Norm 3567, die VDE-Richtlinie 0298 und die
deutsche Offenlegungsschrift 42 05 812. Das eingereichte Versuchsprotokoll vom
12. April 1997 zählt wegen seines Zeitranges nicht zum zu berücksichtigenden
Stand der Technik.
4. Da nicht die mangelnde Schutzfähigkeit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 festgestellt werden kann, läßt sie sich auch für den Gegenstand der
Schutzansprüche 4 und 7 nicht feststellen. Denn es handelt sich um Ausgestaltungen des Gegenstands nach dem Hauptanspruch, die nicht platt selbstverständlich sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2
Goebel
Dr. Maier
Dr. Huber
Pr