Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 29 W (pat) 74/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 13 490.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie
die Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom
8. Juni 2000 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e :
I.
Mit Telefax vom 19. Januar 2000 hat die Erinnerungsführerin gegen den ihr am
21. Dezember 1999 zugestellten Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 vom
2. Dezember 1999 Beschwerde eingelegt. Durch diesen Beschluß war die angemeldete Wortmarke "PrintPac" unter Bezugnahme auf die Gründe des Amtsbescheides vom 4. August 1999 zurückgewiesen worden. Die tarifmäßige Gebühr wurde per Verrechnungsscheck bezahlt, der zusammen mit dem Originalbeschwerdeschreiben beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. Januar 2000 eingegangen ist. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit
Beschluß vom 8. Juni 2000 festgestellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben
gilt, da die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem
Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Erinnerung.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat zutreffend festgestellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt, da die Beschwerdegebühr verspätet einbezahlt wurde. Gründe für eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG) sind nicht
ersichtlich.
1.
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 vom 2. Dezember 1999
stellt trotz eines Begründungsmangels eine wirksame Entscheidung dar,
die der Erinnerungsführerin ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die
gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und S. 3 MarkenG zwingend erforderliche Begründung
fehlt zwar vorliegend, da der Amtsbescheid vom
4. August 1999, auf den der Zurückweisungsbeschluß vom 2. Dezember 1999 zur Begründung Bezug nimmt, der Anmelderin nicht bekannt
war und sein Inhalt ihr vom Deutschen Patent- und Markenamt erst am
21. Dezember 1999 per Fax übermittelt wurde; später zugeschickte Erwägungen gehören nicht zum Inhalt des angefochtenen Beschlusses
(BGH GRUR 1990, 109 f "Weihnachtsbrief").
Ein nicht verkündeter Beschluß wird aber auch bei Verstoß gegen die
Begründungspflicht wirksam (vgl. BGH BlfPMZ 1971, 316 f - "Entscheidungsformel" mwN), sofern er formell ordnungsgemäß zugestellt
wird. Dies ist hier gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 4
Abs. 1 VwZG mittels Einschreiben am 21. Dezember 1999 erfolgt. Die in
§ 4 Abs. 1 VwZG enthaltene Fiktion einer Zustellung am 20. Dezember 1999, nämlich am dritten Tag nach der Aufgabe zu Post am
17. Dezember 1999, ist hier zugunsten der Anmelderin durch die Mitteilung der Post widerlegt. Ausweislich des Auslieferungsbelegs wurde der
Beschluß am 21. Dezember 1999 ausgehändigt, die Zustellung also an
diesem Tag bewirkt.
Da der Beschluß ordnungsgemäß mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (§ 61 Abs. 2 MarkenG), begann mit der Zustellung die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde und zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 66 Abs. 2 und 5 MarkenG, die gemäß § 82
Abs. 1 S. 1 MarkenG iVm § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am
21. Januar 2000 endete. Die Einzahlung der Beschwerdegebühr erfolgte
aber erst am 22. Januar 2000, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist.
Damit gilt die Beschwerde als nicht erhoben, § 65 Abs. 5 S. 2 MarkenG.
2.
Eine Wiedereinsetzung gemäß § 91 Abs. 4 S. 2 MarkenG in die versäumte Frist von Amts wegen kann nicht gewährt werden. Es ist nicht erkennbar, daß die Erinnerungsführerin ohne Verschulden gehindert war,
innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerdegebühr einzubezahlen. Sie
hat den Verrechnungsscheck am vorletzten Tag der Frist, am
20. Januar 2000, erst am späten Nachmittag (16.50 Uhr) bei der Post in
Marburg als Einschreiben aufgegeben. Zwar können Fristen bis zum letzten Tag ausgenutzt werden, gegen deren Ende verschärfen sich aber die
Sorgfaltspflichten. Es ist nicht erkennbar, auf Grund welcher besonderen
Umstände die Erinnerungsführerin
trotz des späten Einlieferungszeitpunktes und der räumlichen Entfernung sowie der als Übergabeeinschreiben aufgegebenen Sendung und trotz der üblichen Postlaufzeit von zwei Tagen
(vgl. auch BPatG 32 W (pat) 135/99 vom
28. Juli 1999 und 33 W (pat) 115/99 vom 12. November 1999) darauf
vertrauen konnte, daß die Gebühr noch innerhalb der Frist, also am folgenden Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingehen würde,
zumal ihr - wie die Einlegung der Beschwerde per Fax belegt - die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit bewußt war und ihr mit der Rechtsmittelbelehrung ausführliche Zahlungshinweise erteilt worden waren.
Soweit die Erinnerungsführerin die Bekanntgabe des Amtsbescheids
vom 4. August 1999 erst am 21. Dezember 1999 ins Feld führt, führt dies
zu keinem anderen Ergebnis. Es ist kein Kausalzusammenhang mit der
zu späten Einzahlung der Beschwerdegebühr ersichtlich. Ab dem 21. Dezember 1999 standen ihr alle für die Anfechtung des Beschlusses erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl