Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.08.2000 – 30 W (pat) 281/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 281/99 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die angegriffene Marke 396 09 407
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. August 2000 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie der Richter Sommer und Schramm
beschlossen:
1. Die Beschwerde der aus der Marke 674 349 Widersprechenden wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle
für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Februar 1998 und vom 8. April 1999 wirkungslos sind,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 2 099 430 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
I.
Dion.
Die Bezeichnung
ist für "pharmazeutische Erzeugnisse" in das Markenregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der älteren Marke 674 349
Dicton,
eingetragen seit 1955 ua für "Arzneimittel".
Eine weitere, aus der 1995 ua für "pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen
Marke 2 099 430 "Bion" Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückgenommen.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß des Erstprüfers hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 099 430 die Verwechslungsgefahr bejaht und deshalb die Löschung der angegriffenen Marke wegen dieses Widerspruchs angeordnet. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke
674 349 hat die Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen verneint und den
Widerspruch aus der Marke 674 349 zurückgewiesen und dazu ua ausgeführt: Der
Abstand, den die angegriffene, jüngere Marke angesichts eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke 674 349 einzuhalten habe, werde trotz identischer Waren eingehalten, weil die Widerspruchsmarke durch die Mehrkonsonanten "c(k)" und "t" derart geprägt werde, daß Verwechslungen in keiner Hinsicht zu befürchten seien. Die gegen diesen Beschluß gerichteten Erinnerungen
der Inhaberin der angegriffenen Marke und der Widersprechenden 1 sind zurückgewiesen worden.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ebenfalls Beschwerde eingelegt, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 099 430 "Bion" angeordnet worden und ihre hiergegen gerichtete Erinnerung erfolglos geblieben ist. Dieser Widerspruch ist im Beschwerdeverfahren zurückgenommen worden.
Die Widersprechende 1 beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde der aus der Marke 674 349 Widersprechenden ist nicht
begründet. Der nach § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von
der Markenstelle zu Recht gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen
worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung, zB EuGH
MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA).
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 674 349 ist als durchschnittlich
einzustufen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlaß zu einer von der Annahme eines normalen Schutzumfangs abweichenden Einstufung geben könnten.
Nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die Marken wegen
des weiten Oberbegriffs "Arzneimittel" im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke auf identischen Waren begegnen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebend ist der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND), der
allerdings beim Umgang mit Produkten, die die Gesundheit betreffen, regelmäßig
eine etwas gesteigerte Aufmerksamkeit aufwendet (BGH GRUR 1995, 50, 53
- Indorektal/Indohexal).
Unter Würdigung dieser Gesamtumstände ist die Gefahr von Verwechslungen
nicht zu befürchten. Auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs hält die
angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand
ein. Verwechslungsgefahr besteht weder im Wortklang noch im Schriftbild. Der
Gesamteindruck der relativ kurzen Wörter wird durch ihre Abweichungen bei jeder
Aussprache und Schreibweise ausreichend verschieden beeinflußt.
Der Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen steht entgegen, daß sich die Marken
durch die zusätzlichen Buchstaben "-ct-" in der Widerspruchsmarke im grafischen
Erscheinungsbild deutlich unterscheiden. Auch klangliche Verwechslungen sind
nicht zu befürchten. Die Marken stimmen in dieser Hinsicht zwar in der Lautfolge
"Di-on" überein. Die zusätzlichen Buchstaben "-ct-" bleiben angesichts der relativ
kurzen Markenwörter jedoch nicht unbemerkt und prägen den Gesamtklang der
Widerspruchsmarke stark. Insbesondere führt dies zu einer deutlichen, harten und
zweisilbigen Aussprache der Widerspruchsmarke. In der angegriffene Marke dagegen verleiht die Lautfolge "-io-" eine gedehnt fließende Klangfarbe. Diese Unterschiede reichen aus, um klanglichen Verwechslungen hinreichend entgegenzuwirken.
Soweit die Inhaberin der Widerspruchsmarke 2 099 430 ihren Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen hat, war auf die Beschwerde der Inhaberin
der angegriffenen Marke im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage
die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse im Umfang der Löschung von Amts wegen
festzustellen (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog,
vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG).
Winter
Sommer
Schramm
Hu