Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 6 W (pat) 23/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 100 03 419.5
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die
Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Heyne und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Durch Beschluß vom 19. April 2000 hat die Prüfungsstelle 11.25 des Deutschen
Patent- und Markenamts festgestellt, daß die am 25. Januar 2000 mit einem
Antrag auf Erteilung eines Patents eingereichten Unterlagen keine rechtswirksame
Anmeldung begründen könnten, und das Aktenzeichen gelöscht. Zur Begründung
ihres Beschlusses hat die Prüfungsstelle ausgeführt, in den dem Antrag auf
Erteilung eines Patents vom 25. Januar 2000 beigegebenen Unterlagen sei der
Anmeldungsgegenstand nicht ausreichend beschrieben worden. In § 34 PatG
1998 sei zwingend vorgeschrieben, eine Erfindung müsse in den am Anmeldetag
eingereichten Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Trotz Mitteilung dieses Tatbestandes und der
Möglichkeit seiner Korrektur innerhalb einer gesetzten Frist im Bescheid vom
07. Februar 2000 seien die gerügten Mängel jedoch nicht beseitigt worden.
Auf diesen Beschluß hin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
27. April 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
28. April 2000 sinngemäß mitgeteilt, die angeforderten Unterlagen seien auf dem
Postweg Ende März verlorengegangen. Wörtlich führte er aus: „Lassen Sie mich
bitte wissen, daß Ihr diesbezüglicher, in obiger Sache und unter obiger Nummer
erlassener Beschluß zurückgenommen wurde.“
Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Blatt "2 von 2" mit einem
Patentanspruch und einer Beschreibung von Ausführungsbeispielen vom
29. März 2000 bei.
II.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2000 wertet der Senat als
Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle. Der Gebrauch des Wortes
„Beschwerde“ ist dabei nicht erforderlich. Die Beschwerdeerklärung muß den
Willen zur Anfechtung und die angefochtene Entscheidung erkennen lassen (vgl
Schulte PatG, 5. Aufl., § 73 Rdn 18). Der Beschwerdeführer begehrt die
Zurücknahme des Beschlusses vom 19. April 2000. Somit sind die inhaltlichen
Anforderungen an die Beschwerdeerklärung erfüllt. Auch die übrigen
Formerfordernisse sind gegeben (vgl § 73 Abs 1 und 2 PatG). Die Beschwerde ist
also zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2000 richtet sich zwar auf die
Erteilung eines Patents; mit der Anmeldung muß dem Deutschen Patent- und
Markenamt aber eine technische Lehre so hinlänglich dargestellt sein, daß ein
Fachmann ihr Wesen verstehen und sie dementsprechend verwirklichen könnte (Schulte PatG, 5. Aufl § 35x) Rdn 25). Das ist, wie von der Prüfungsstelle zurecht
bemängelt wurde, in den beiden am 25. Januar 2000 eingegangenen Blättern
nicht geschehen. Die
technischen Angaben erschöpfen sich darin, daß
geruchsumwandelnde oder ähnliche Medien mit gleicher Wirkung (es werden
beispielsweise zwei Firmenprodukte zitiert) zum Unterbinden oder Mildern von
üblen Gerüchen (z.B. von Toiletten) ausgebracht werden sollen. Aufgrund dieser
Angaben ist der Fachmann noch nicht in der Lage, die Erfindung zu erkennen und
zu verwirklichen, insbesondere weiß er nicht, in welcher Art und Weise und wo er
diese Medien einsetzen soll. Der Mangel jeglicher Offenbarung ist unheilbar, weil
bei Fehlen der Mindesterfordernisse einer Anmeldung, zu denen die ausreichende
Offenbarung der Erfindung gehört, eine Patentanmeldung im Rechtssinne nicht
vorliegt (BPatG BlfPMZ 1984, 381; Schulte aaO § 35x) Rdn 25; Busse PatG,
Anwendung finden und eine Beseitigung des Mangels bzw Nachholung der
erforderlichen Handlung nicht in Betracht kommt.
Da eine Anmeldung nicht vorliegt, sind für das vorliegende Verfahren etwa
entrichtete Gebühren zurückzuerstatten.
Dem Beschwerdeführer verbleibt die Möglichkeit der Neuanmeldung, wobei es in
der Kompetenz des Deutschen Patent- und Markenamts liegt zu entscheiden, ob
die mit der Eingabe vom 27. April 2000 vorgelegten Unterlagen vom
29. März 2000 für eine Neuanmeldung in Betracht kommen.
Rübel
Trüstedt
Heyne
Schmidt-Kolb
Cl