Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 6 W (pat) 23/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 100 03 419.5

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die

Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Heyne und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Durch Beschluß vom 19. April 2000 hat die Prüfungsstelle 11.25 des Deutschen

Patent- und Markenamts festgestellt, daß die am 25. Januar 2000 mit einem

Antrag auf Erteilung eines Patents eingereichten Unterlagen keine rechtswirksame

Anmeldung begründen könnten, und das Aktenzeichen gelöscht. Zur Begründung

ihres Beschlusses hat die Prüfungsstelle ausgeführt, in den dem Antrag auf

Erteilung eines Patents vom 25. Januar 2000 beigegebenen Unterlagen sei der

Anmeldungsgegenstand nicht ausreichend beschrieben worden. In § 34 PatG

1998 sei zwingend vorgeschrieben, eine Erfindung müsse in den am Anmeldetag

eingereichten Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, daß ein Fachmann sie ausführen könne. Trotz Mitteilung dieses Tatbestandes und der

Möglichkeit seiner Korrektur innerhalb einer gesetzten Frist im Bescheid vom

07. Februar 2000 seien die gerügten Mängel jedoch nicht beseitigt worden.

Auf diesen Beschluß hin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

27. April 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

28. April 2000 sinngemäß mitgeteilt, die angeforderten Unterlagen seien auf dem

Postweg Ende März verlorengegangen. Wörtlich führte er aus: „Lassen Sie mich

bitte wissen, daß Ihr diesbezüglicher, in obiger Sache und unter obiger Nummer

erlassener Beschluß zurückgenommen wurde.“

Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Blatt "2 von 2" mit einem

Patentanspruch und einer Beschreibung von Ausführungsbeispielen vom

29. März 2000 bei.

II.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2000 wertet der Senat als

Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle. Der Gebrauch des Wortes

„Beschwerde“ ist dabei nicht erforderlich. Die Beschwerdeerklärung muß den

Willen zur Anfechtung und die angefochtene Entscheidung erkennen lassen (vgl

Schulte PatG, 5. Aufl., § 73 Rdn 18). Der Beschwerdeführer begehrt die

Zurücknahme des Beschlusses vom 19. April 2000. Somit sind die inhaltlichen

Anforderungen an die Beschwerdeerklärung erfüllt. Auch die übrigen

Formerfordernisse sind gegeben (vgl § 73 Abs 1 und 2 PatG). Die Beschwerde ist

also zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2000 richtet sich zwar auf die

Erteilung eines Patents; mit der Anmeldung muß dem Deutschen Patent- und

Markenamt aber eine technische Lehre so hinlänglich dargestellt sein, daß ein

Fachmann ihr Wesen verstehen und sie dementsprechend verwirklichen könnte (Schulte PatG, 5. Aufl § 35x) Rdn 25). Das ist, wie von der Prüfungsstelle zurecht

bemängelt wurde, in den beiden am 25. Januar 2000 eingegangenen Blättern

nicht geschehen. Die

technischen Angaben erschöpfen sich darin, daß

geruchsumwandelnde oder ähnliche Medien mit gleicher Wirkung (es werden

beispielsweise zwei Firmenprodukte zitiert) zum Unterbinden oder Mildern von

üblen Gerüchen (z.B. von Toiletten) ausgebracht werden sollen. Aufgrund dieser

Angaben ist der Fachmann noch nicht in der Lage, die Erfindung zu erkennen und

zu verwirklichen, insbesondere weiß er nicht, in welcher Art und Weise und wo er

diese Medien einsetzen soll. Der Mangel jeglicher Offenbarung ist unheilbar, weil

bei Fehlen der Mindesterfordernisse einer Anmeldung, zu denen die ausreichende

Offenbarung der Erfindung gehört, eine Patentanmeldung im Rechtssinne nicht

x) (Durch das 2. PatÄndG ist § 35 PatG zu § 34 geworden.)

vorliegt (BPatG BlfPMZ 1984, 381; Schulte aaO § 35x) Rdn 25; Busse PatG,

5. Aufl § 35 Rdn 23, 24). Letzteres führt dazu, daß §§ 42, 44, 45, 48 PatG keine

Anwendung finden und eine Beseitigung des Mangels bzw Nachholung der

erforderlichen Handlung nicht in Betracht kommt.

Da eine Anmeldung nicht vorliegt, sind für das vorliegende Verfahren etwa

entrichtete Gebühren zurückzuerstatten.

Dem Beschwerdeführer verbleibt die Möglichkeit der Neuanmeldung, wobei es in

der Kompetenz des Deutschen Patent- und Markenamts liegt zu entscheiden, ob

die mit der Eingabe vom 27. April 2000 vorgelegten Unterlagen vom

29. März 2000 für eine Neuanmeldung in Betracht kommen.

Rübel

Trüstedt

Heyne

Schmidt-Kolb

Cl

x) (Durch das 2. PatÄndG ist § 35 PatG zu § 34 geworden.)