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BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 24 W (pat) 59/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 44 650

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der

Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 24. Dezember 1998 veröffentlichte Eintragung der Marke

398 44 650

für die Waren

TAI CHI

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege; Nahrungsergänzungsmittel (soweit in

Klasse 5 enthalten); diätetische Erzeugnisse für medizinische

Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und

Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel;

Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide;

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-

Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren

und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;

Nahrungsergänzungsmittel (soweit in Klasse 30 enthalten)"

ist Widerspruch erhoben aufgrund der für die Waren

"Pharmazeutische Produkte, nämlich Ginseng-Zubereitungen"

am 6. Mai 1996 eingetragenen Marke 2 913 045

TAI.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg versagt. Dazu hat sie ausgeführt, die Verwechselbarkeit der zum Vergleich

stehenden Marken scheitere daran, daß die Marken insgesamt unähnlich seien

und dem Bestandteil "TAI" in der angegriffenen Marke keine prägende Bedeutung

zukomme. "TAI" weise auf eine asiatische Völkergruppe bzw Sprachfamilie hin.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Daraufhin hat der Markeninhaber mit Schriftsatz vom 17. November 2000 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende rügt die Nichtbenutzungseinrede als verspätet und hält an

ihrer Ansicht fest, daß die Vergleichsmarken der Gefahr von Verwechslungen.

unterlägen. Der Widerspruchsmarke komme eine erhöhte Kennzeichnungskraft

zu. Sie werde in der Form "TAI GINSENG" umfangreich benutzt. "TAI" weise - wie

eine Meinungsumfrage durch die GFM-GETAS aus dem Jahre 1991 ergeben

habe - einen hohen Bekanntheitsgrad auf, während "GINSENG" als reine Beschaffenheitsangabe angesehen werde. Der mit der Widerspruchsmarke identische Bestandteil "TAI" sei das prägende Wiedererkennungsmerkmal der angegriffenen Marke. Er werde als Anfangsteil der Marke stärker beachtet als der

nachfolgende Markenteil. Jedenfalls bestehe zwischen den Marken eine mittelbare

Verwechslungsgefahr. "TAI" werde als Stammzeichen der Widersprechenden

gewertet.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Nichtbenutzungseinrede nicht für verspätet und verneint die Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken. Der Widerspruchsmarke komme nicht ein erhöhter Bekanntheitsgrad zu. Zeichenmäßig bekannt sei nicht diese Marke,

sondern allenfalls die Wortkombination "TAI GINSENG". Die Angaben in der von

der Widersprechenden erwähnten Meinungsumfrage würden mit Nichtwissen

bestritten. Außerdem werde die angegriffene Marke nur als geschlossener

Gesamtbegriff für eine bekannte alte chinesische Bewegungskunst aufgefaßt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Die Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist

nicht davon abhängig, ob die Widerspruchsmarke gemäß §§ 43 Abs 1,

26 MarkenG benutzt ist weil sich die am 6. Mai 1996 eingetragene Marke noch in

der fünfjährigen Benutzungsschonfrist des § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG befindet.

Der Widerspruch scheitert daran, daß nicht angenommen werden kann, das Publikum werde Gefahr laufen, die beiden Marken im Sinne von § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG zu verwechseln, obgleich die beiderseitigen Waren im pharmazeutischen Bereich identisch sein können. Denn die angegriffene Marke "TAI CHI"

liegt nicht im Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke "TAI".

Dies gilt ohne weiteres bezüglich der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit,

was auch von der Widersprechenden nicht behauptet wird.

Eine Ähnlichkeit zu begründen vermag aber auch nicht das den Marken gemeinsame Wort "TAI". Eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke

durch diesen Bestandteil kann nicht in Betracht kommen wobei die Feststellung

einer prägenden Wirkung allein anhand der Marke selbst zu treffen ist (vgl BGH

MarkenR 2000, 20, 21 f "RAUSCH/ELFI RAUCH"; GRUR 2000, 1031, 1032 "Carl

Link").

Dies gilt zum einen für die Teile des umworbenen Verkehrs, welche die angegriffene Marke als einheitliche Gesamtbegrifflichkeit verstehen. Dabei handelt es sich

um jene Verkehrskreise, die um die Bedeutung von "Tai Chi" wissen als – wie vom

Erstprüfer zutreffend dargelegt – der Bezeichnung eines aus China stammenden,

inzwischen weit

verbreiteten meditativen Bewegungssystems mit gesundheitsfördernden Aspekten. Für diese Abnehmer bildet somit der Markenbestandteil "TAI" nur das Teilglied eines begrifflichen Ganzen, was eine gedankliche

Zergliederung der angegriffenen Marke ausschließt. Sie haben keinen Anlass, sich

nur an diesem Bestandteil zu orientieren und den weiteren Markenteil "CHI" zu

vernachlässigen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 184 mRsprNachw).

Ohne prägende Bedeutung ist "TAI" zum anderen für diejenigen Verbraucher,

welche die angegriffene Marke lediglich als beziehungsloses Nebeneinander der

beiden Wörter "TAI" und "CHI" empfinden. Denn zur Prägung des Gesamteindrucks einer Marke grundsätzlich ungeeignet ist ein Bestandteil derselben, wenn

er von schwacher Kennzeichnungskraft ist (BGH GRUR 1998, 927, 929 "COMPO-

SANA"; Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 188) oder wenn er sich als mit den anderen Markenbestandteilen gleichwertig darstellt (BGH GRUR 2000, 1031, 1032

"Carl Link"; Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 180). Kennzeichnungsschwach ist

"TAI"

für die Verkehrskreise, welche

in diesem Wort unmittelbar oder

gleichbedeutend mit "Thai" (vgl Westermann, Lexikon der Geographie, Bd VI, S

568) die Bezeichnung einer südostasiatischen Völkergruppe erkennen und damit

diesen Bestandteil mit der Vorstellung von einer geographischen Herkunftsangabe

im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verbinden. Insoweit spielt keine Rolle, daß

die Ginsengwurzel als Grundstoff

für die Ginseng-Zubereitungen der

Widerspruchsmarke in China und Korea, nicht in Thailand wächst bzw angebaut

wird und die Gruppe der Taivölker keine genaue geographische Zuordnung zuläßt.

Dies bietet den genannten Verkehrskreisen noch keinen Anlaß, in "TAI" die

eigentliche Betriebskennzeichnung zu erblicken und den weiteren Markenteil

"CHI" zu vernachlässigen. Nur gleichwertig ist der Markenbestandteil "TAI" auch

für den restlichen Teil des Publikums; der in dieser Buchstabenfolge lediglich ein

einsilbiges Kunstwort ohne jeglichen Bezug zu den von der Widerspruchsmarke

erfaßten pharmazeutischen Ginseng-Zubereitungen sieht. Für ihn stellt sich die

Widerspruchsmarke, da auch der weitere Markenteil "CHI" als Kunstwort aufgefaßt

wird, als eine beziehungslose Zusammenstellung von zwei einsilbigen Wörter

ohne jeden Warenbezug dar.

An der nach den obigen Ausführungen fehlenden Eignung von "TAI" zur Prägung

des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke ändert auch nichts die abgesetzte

Stellung dieses Bestandteils am Markenanfang (vgl. BGH GRUR 1996, 775, 776 f

"Sali Toft"). Die nur aus zwei Silben und sechs Buchstaben bestehende Marke ist

zudem von derart prägnanter Kürze, daß für den Verkehr kein Anlaß besteht, aus

Gründen der Vereinfachung und leichteren Wiedergabe nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen (vgl Althammer/Ströbele, aaO,

Rdn 187). Der von der Widersprechenden in diesem Zusammenhang herangezogenen "alpi/Alba Moda"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 367)

lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Bestandteil "Moda" warenbeschreibend an "Mode" angelehnt war, während vorliegend "CHI" – wie gesagt – ohne derartigen Warenbezug ist. Bei dem weiteren Hinweis der Widersprechenden auf den Erfahrungssatz, daß Wortanfänge im allgemeinen stärker

beachtet würden, als die übrigen Markenteile (vgl Althammer/Ströbele, aaO,

Rdn 97), geht es nicht um die Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer

mehrgliedrigen Marke durch einen Bestandteil, sondern um einen Gesichtspunkt

der Bewertung der klanglichen Ähnlichkeit von Einwortmarken.

Schließlich kann der prägende Charakter des Markenbestandteils "TAI" auch nicht

mit einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke begründet

werden. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Bekanntheit einer

älteren Marke die Auffassung des Publikums bei der Bewertung des Gewichts eines entsprechenden Bestandteils der jüngeren Marke zu beeinflussen vermag (vgl

BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; Althammer/Ströbele, aaO,

Rdn 179). Für die Annahme eines entsprechend hohen Bekanntheitsgrades der

Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke sowie

im Zeitpunkt dieser Entscheidung fehlt es aber vorliegend an hinreichenden

Anhaltspunkten (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 138 mRsprNachw).

Nicht einschlägig ist insoweit die für pharmazeutische Ginseng-Zubereitungen –

unstreitig – gut benutzte kombinierte Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil

"TAI GINSENG", da es sich hierbei um eine andere Marke handelt. In diesem

Zusammenhang kann sich die Widersprechende auch nicht auf eine Meinungsumfrage durch die GFM-GETAS aus dem Jahre 1991 berufen. Obgleich der Markeninhaber die Angaben in dieser Meinungsumfrage mit Nichtwissen bestritten

hat, hat es die Widersprechende unterlassen, die Umfrage vorzulegen. Sie ist dem

Senat lediglich aus der Akte der Widerspruchsmarke bekannt. Aufgrund ihres

Alters ist sie nicht nur ohne jeden aktuellen Bezug auf den insofern maßgeblichen

Entscheidungszeitpunkt (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 24), sie macht auch

nicht hinreichend deutlich, in welchem Maße die befragten Personen nur in der

Bezeichnung "TAI" und nicht in "TAI GINSENG" eine Betriebskennzeichnung der

Widersprechenden erkennen (vgl dazu auch die Ausführungen des 25. Senats des

Bundespatentgerichts in dem die Verwechslungsgefahr zwischen "GERITAL" und

der vorliegenden Widerspruchsmarke "TAI" verneinenden Beschluß vom 1. Juli

1999 – 25 W (pat) 138/98 – zu einer dort von der Widersprechenden vorgelegten

Verkehrsbefragung durch die GFM aus dem Jahre 1982, welche sich ebenfalls in

der Akte der Widerspruchsmarke befindet)

An der fehlenden Eignung von "TAI", als selbständiger betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken, scheitert auch die Annahme einer durch gedankliche Verbindung hervorgerufenen Verwechslungsgefahr. Insbesondere können die Vergleichsmarken nicht mittelbar verwechselt werden. Auch wenn der Verkehr in

"TAI" weniger einen geographischen Herkunftshinweis sehen sollte und deshalb

"TAI" nicht von vornherein als Stammbestandteil ausscheiden sollte, fehlt es doch

an Darlegungen der Widersprechenden, daß "TAI" als Stammbestandteil einer von

ihr gebildeten Zeichenserie in mehreren Marken benutzt wird oder sich dem

Verkehr aus sonstigen Gründen ein betrieblicher Hinweischarakter aufdrängt. Das

gilt um so mehr, als die oben dargelegte Gesamtbegrifflichkeit und Kürze der angegriffenen Marke gegen den Eindruck einer Serienzeichenbildung mit dem Bestandteil "TAI" spricht (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 222).

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG dem Markeninhaber oder der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

Mü/Bb