Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 21.11.2000 – 24 W (pat) 59/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 44 650
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. November 2000 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der
Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 24. Dezember 1998 veröffentlichte Eintragung der Marke
398 44 650
für die Waren
TAI CHI
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege; Nahrungsergänzungsmittel (soweit in
Klasse 5 enthalten); diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und
Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel;
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
Nahrungsergänzungsmittel (soweit in Klasse 30 enthalten)"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der für die Waren
"Pharmazeutische Produkte, nämlich Ginseng-Zubereitungen"
am 6. Mai 1996 eingetragenen Marke 2 913 045
TAI.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg versagt. Dazu hat sie ausgeführt, die Verwechselbarkeit der zum Vergleich
stehenden Marken scheitere daran, daß die Marken insgesamt unähnlich seien
und dem Bestandteil "TAI" in der angegriffenen Marke keine prägende Bedeutung
zukomme. "TAI" weise auf eine asiatische Völkergruppe bzw Sprachfamilie hin.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Daraufhin hat der Markeninhaber mit Schriftsatz vom 17. November 2000 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende rügt die Nichtbenutzungseinrede als verspätet und hält an
ihrer Ansicht fest, daß die Vergleichsmarken der Gefahr von Verwechslungen.
unterlägen. Der Widerspruchsmarke komme eine erhöhte Kennzeichnungskraft
zu. Sie werde in der Form "TAI GINSENG" umfangreich benutzt. "TAI" weise - wie
eine Meinungsumfrage durch die GFM-GETAS aus dem Jahre 1991 ergeben
habe - einen hohen Bekanntheitsgrad auf, während "GINSENG" als reine Beschaffenheitsangabe angesehen werde. Der mit der Widerspruchsmarke identische Bestandteil "TAI" sei das prägende Wiedererkennungsmerkmal der angegriffenen Marke. Er werde als Anfangsteil der Marke stärker beachtet als der
nachfolgende Markenteil. Jedenfalls bestehe zwischen den Marken eine mittelbare
Verwechslungsgefahr. "TAI" werde als Stammzeichen der Widersprechenden
gewertet.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Nichtbenutzungseinrede nicht für verspätet und verneint die Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken. Der Widerspruchsmarke komme nicht ein erhöhter Bekanntheitsgrad zu. Zeichenmäßig bekannt sei nicht diese Marke,
sondern allenfalls die Wortkombination "TAI GINSENG". Die Angaben in der von
der Widersprechenden erwähnten Meinungsumfrage würden mit Nichtwissen
bestritten. Außerdem werde die angegriffene Marke nur als geschlossener
Gesamtbegriff für eine bekannte alte chinesische Bewegungskunst aufgefaßt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Die Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist
nicht davon abhängig, ob die Widerspruchsmarke gemäß §§ 43 Abs 1,
26 MarkenG benutzt ist weil sich die am 6. Mai 1996 eingetragene Marke noch in
der fünfjährigen Benutzungsschonfrist des § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG befindet.
Der Widerspruch scheitert daran, daß nicht angenommen werden kann, das Publikum werde Gefahr laufen, die beiden Marken im Sinne von § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG zu verwechseln, obgleich die beiderseitigen Waren im pharmazeutischen Bereich identisch sein können. Denn die angegriffene Marke "TAI CHI"
liegt nicht im Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke "TAI".
Dies gilt ohne weiteres bezüglich der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit,
was auch von der Widersprechenden nicht behauptet wird.
Eine Ähnlichkeit zu begründen vermag aber auch nicht das den Marken gemeinsame Wort "TAI". Eine Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke
durch diesen Bestandteil kann nicht in Betracht kommen wobei die Feststellung
einer prägenden Wirkung allein anhand der Marke selbst zu treffen ist (vgl BGH
MarkenR 2000, 20, 21 f "RAUSCH/ELFI RAUCH"; GRUR 2000, 1031, 1032 "Carl
Link").
Dies gilt zum einen für die Teile des umworbenen Verkehrs, welche die angegriffene Marke als einheitliche Gesamtbegrifflichkeit verstehen. Dabei handelt es sich
um jene Verkehrskreise, die um die Bedeutung von "Tai Chi" wissen als – wie vom
Erstprüfer zutreffend dargelegt – der Bezeichnung eines aus China stammenden,
inzwischen weit
verbreiteten meditativen Bewegungssystems mit gesundheitsfördernden Aspekten. Für diese Abnehmer bildet somit der Markenbestandteil "TAI" nur das Teilglied eines begrifflichen Ganzen, was eine gedankliche
Zergliederung der angegriffenen Marke ausschließt. Sie haben keinen Anlass, sich
nur an diesem Bestandteil zu orientieren und den weiteren Markenteil "CHI" zu
vernachlässigen (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 184 mRsprNachw).
Ohne prägende Bedeutung ist "TAI" zum anderen für diejenigen Verbraucher,
welche die angegriffene Marke lediglich als beziehungsloses Nebeneinander der
beiden Wörter "TAI" und "CHI" empfinden. Denn zur Prägung des Gesamteindrucks einer Marke grundsätzlich ungeeignet ist ein Bestandteil derselben, wenn
er von schwacher Kennzeichnungskraft ist (BGH GRUR 1998, 927, 929 "COMPO-
SANA"; Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 188) oder wenn er sich als mit den anderen Markenbestandteilen gleichwertig darstellt (BGH GRUR 2000, 1031, 1032
"Carl Link"; Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 180). Kennzeichnungsschwach ist
"TAI"
für die Verkehrskreise, welche
in diesem Wort unmittelbar oder
gleichbedeutend mit "Thai" (vgl Westermann, Lexikon der Geographie, Bd VI, S
568) die Bezeichnung einer südostasiatischen Völkergruppe erkennen und damit
diesen Bestandteil mit der Vorstellung von einer geographischen Herkunftsangabe
im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verbinden. Insoweit spielt keine Rolle, daß
die Ginsengwurzel als Grundstoff
für die Ginseng-Zubereitungen der
Widerspruchsmarke in China und Korea, nicht in Thailand wächst bzw angebaut
wird und die Gruppe der Taivölker keine genaue geographische Zuordnung zuläßt.
Dies bietet den genannten Verkehrskreisen noch keinen Anlaß, in "TAI" die
eigentliche Betriebskennzeichnung zu erblicken und den weiteren Markenteil
"CHI" zu vernachlässigen. Nur gleichwertig ist der Markenbestandteil "TAI" auch
für den restlichen Teil des Publikums; der in dieser Buchstabenfolge lediglich ein
einsilbiges Kunstwort ohne jeglichen Bezug zu den von der Widerspruchsmarke
erfaßten pharmazeutischen Ginseng-Zubereitungen sieht. Für ihn stellt sich die
Widerspruchsmarke, da auch der weitere Markenteil "CHI" als Kunstwort aufgefaßt
wird, als eine beziehungslose Zusammenstellung von zwei einsilbigen Wörter
ohne jeden Warenbezug dar.
An der nach den obigen Ausführungen fehlenden Eignung von "TAI" zur Prägung
des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke ändert auch nichts die abgesetzte
Stellung dieses Bestandteils am Markenanfang (vgl. BGH GRUR 1996, 775, 776 f
"Sali Toft"). Die nur aus zwei Silben und sechs Buchstaben bestehende Marke ist
zudem von derart prägnanter Kürze, daß für den Verkehr kein Anlaß besteht, aus
Gründen der Vereinfachung und leichteren Wiedergabe nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen (vgl Althammer/Ströbele, aaO,
Rdn 187). Der von der Widersprechenden in diesem Zusammenhang herangezogenen "alpi/Alba Moda"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 367)
lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Bestandteil "Moda" warenbeschreibend an "Mode" angelehnt war, während vorliegend "CHI" – wie gesagt – ohne derartigen Warenbezug ist. Bei dem weiteren Hinweis der Widersprechenden auf den Erfahrungssatz, daß Wortanfänge im allgemeinen stärker
beachtet würden, als die übrigen Markenteile (vgl Althammer/Ströbele, aaO,
Rdn 97), geht es nicht um die Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer
mehrgliedrigen Marke durch einen Bestandteil, sondern um einen Gesichtspunkt
der Bewertung der klanglichen Ähnlichkeit von Einwortmarken.
Schließlich kann der prägende Charakter des Markenbestandteils "TAI" auch nicht
mit einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke begründet
werden. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Bekanntheit einer
älteren Marke die Auffassung des Publikums bei der Bewertung des Gewichts eines entsprechenden Bestandteils der jüngeren Marke zu beeinflussen vermag (vgl
BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; Althammer/Ströbele, aaO,
Rdn 179). Für die Annahme eines entsprechend hohen Bekanntheitsgrades der
Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke sowie
im Zeitpunkt dieser Entscheidung fehlt es aber vorliegend an hinreichenden
Anhaltspunkten (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 138 mRsprNachw).
Nicht einschlägig ist insoweit die für pharmazeutische Ginseng-Zubereitungen –
unstreitig – gut benutzte kombinierte Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil
"TAI GINSENG", da es sich hierbei um eine andere Marke handelt. In diesem
Zusammenhang kann sich die Widersprechende auch nicht auf eine Meinungsumfrage durch die GFM-GETAS aus dem Jahre 1991 berufen. Obgleich der Markeninhaber die Angaben in dieser Meinungsumfrage mit Nichtwissen bestritten
hat, hat es die Widersprechende unterlassen, die Umfrage vorzulegen. Sie ist dem
Senat lediglich aus der Akte der Widerspruchsmarke bekannt. Aufgrund ihres
Alters ist sie nicht nur ohne jeden aktuellen Bezug auf den insofern maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkt (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 24), sie macht auch
nicht hinreichend deutlich, in welchem Maße die befragten Personen nur in der
Bezeichnung "TAI" und nicht in "TAI GINSENG" eine Betriebskennzeichnung der
Widersprechenden erkennen (vgl dazu auch die Ausführungen des 25. Senats des
Bundespatentgerichts in dem die Verwechslungsgefahr zwischen "GERITAL" und
der vorliegenden Widerspruchsmarke "TAI" verneinenden Beschluß vom 1. Juli
1999 – 25 W (pat) 138/98 – zu einer dort von der Widersprechenden vorgelegten
Verkehrsbefragung durch die GFM aus dem Jahre 1982, welche sich ebenfalls in
der Akte der Widerspruchsmarke befindet)
An der fehlenden Eignung von "TAI", als selbständiger betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken, scheitert auch die Annahme einer durch gedankliche Verbindung hervorgerufenen Verwechslungsgefahr. Insbesondere können die Vergleichsmarken nicht mittelbar verwechselt werden. Auch wenn der Verkehr in
"TAI" weniger einen geographischen Herkunftshinweis sehen sollte und deshalb
"TAI" nicht von vornherein als Stammbestandteil ausscheiden sollte, fehlt es doch
an Darlegungen der Widersprechenden, daß "TAI" als Stammbestandteil einer von
ihr gebildeten Zeichenserie in mehreren Marken benutzt wird oder sich dem
Verkehr aus sonstigen Gründen ein betrieblicher Hinweischarakter aufdrängt. Das
gilt um so mehr, als die oben dargelegte Gesamtbegrifflichkeit und Kürze der angegriffenen Marke gegen den Eindruck einer Serienzeichenbildung mit dem Bestandteil "TAI" spricht (vgl Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 222).
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG dem Markeninhaber oder der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mü/Bb